Dekret über die Errichtung von Übergangsklassen
Dekret über die Errichtung von Übergangsklassen Vom 19. Dezember 1973 (Stand 1. Mai 1974) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 86a Abs. 1 des Schulgesetzes vom 20. November 1940 1 ) , beschliesst:
§ 1 Grundsatz
1 Mit Bewilligung des Erziehungsdepartements 2 ) können an der Volksschule Übergangsklassen für normal begabte Schüler errichtet werden, die dem regulären Unterricht aus sprachlichen oder anderen Gründen vorübergehend nicht zu folgen vermögen.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn ein en tsprechendes Bedürfnis nachgewiesen ist.
§ 2 Einführungsklassen für fremdsprachige Schüler
1 können Einführungsklassen für fremdsprachige Schüler geführt werden.
§ 3 Kleinklassen
1 Es können Kleinklassen geführt werden: a) für normalbegabte Schüler mit Verhaltensschwierigkeiten, b) für fremdsprachige Schüler mit besondern Schwierigkeiten.
§ 4 Einschulungsklassen
1 Für schulpflichtige, aber noch nicht schulreife Kinder können Einschulungsklassen errichtet werden.
1) AGS Bd. 8 S. 366; der genannten Bestimmung entspricht heute § 15 des Schulgesetzes vom
17. März 1981, in Kraft seit 1. April 1982 (SAR 401.100 ).
2) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
§ 5 Inkrafttreten
1 Dieses Dekret tritt am 1. Mai 1974 in Kraft. Aarau, den 19. Dezember 1973 Der Präsident des Grossen Rates D R
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