Dekret über die Errichtung von Übergangsklassen (421.330)
CH - AG

Dekret über die Errichtung von Übergangsklassen

Dekret über die Errichtung von Übergangsklassen Vom 19. Dezember 1973 (Stand 1. Mai 1974) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 86a Abs. 1 des Schulgesetzes vom 20. November 1940 1 ) , beschliesst:

§ 1 Grundsatz

1 Mit Bewilligung des Erziehungsdepartements 2 ) können an der Volksschule Übergangsklassen für normal begabte Schüler errichtet werden, die dem regulären Unterricht aus sprachlichen oder anderen Gründen vorübergehend nicht zu folgen vermögen.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn ein en tsprechendes Bedürfnis nachgewiesen ist.

§ 2 Einführungsklassen für fremdsprachige Schüler

1 können Einführungsklassen für fremdsprachige Schüler geführt werden.

§ 3 Kleinklassen

1 Es können Kleinklassen geführt werden: a) für normalbegabte Schüler mit Verhaltensschwierigkeiten, b) für fremdsprachige Schüler mit besondern Schwierigkeiten.

§ 4 Einschulungsklassen

1 Für schulpflichtige, aber noch nicht schulreife Kinder können Einschulungsklassen errichtet werden.
1) AGS Bd. 8 S. 366; der genannten Bestimmung entspricht heute § 15 des Schulgesetzes vom

17. März 1981, in Kraft seit 1. April 1982 (SAR 401.100 ).

2) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport

§ 5 Inkrafttreten

1 Dieses Dekret tritt am 1. Mai 1974 in Kraft. Aarau, den 19. Dezember 1973 Der Präsident des Grossen Rates D R
. AX K NECHT Der Staatsschreiber i.V. E RNST S ALM
Markierungen
Leseansicht