Dekret über die Verteilung der Kosten von Sonderschulung und Heimaufenthalt (428.550)
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Dekret über die Verteilung der Kosten von Sonderschulung und Heimaufenthalt

1 Dekret über die Verteilung der Kosten von Sonderschulung und Heimaufenthalt Vom 19. März 1985 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 68 und § 73 des Sc hulgesetzes vom 17. März 1981 1) , beschliesst:

§ 1

1 (Tages- und Heimsonderschulung) in anerkannten Sonderschulen und Heimen werden gemäss diesem Dekret auf die Eltern, die Gemeinden und den Kanton verteilt.
2 Vorschriften der Invalidenversiche- rung zugelassenen Sonderschulen sowie die gemäss Erziehungsheim- gesetz vom 6. Oktober 1964 2) beitragsberechtigten Heime.
3
4 Anordnung oder mit Zustimmung der Schulpflege. Ausserkantonale Pl atzierungen bedürfen überdies der Zustimmung des Erziehungsdepartements 3) . Vorbehalten bleiben die Vorschriften über Einweisungen n ach Strafrecht und Vormundschafts- recht.

§ 2

1 dungen einer Familie für die Verpflegung eines Kindes entspricht. Er wird vom Regierungsrat festgesetzt.
1) SAR 401.100
2) SAR 428.300
3) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport Grundsatz Elternbeitrag
2 Die Wohngemeinde bezieht den Elte rnbeitrag und überweist ihn an den Träger der Sonderschule oder des Heim s. Im Streitfall erlässt das Erzie- hungsdepartement 1) eine Verfügung.
3 Können Eltern ihren Beitrag nicht aufbringen, so entscheidet die zuständige Sozialbehörde nach den Grundsätzen des Sozialhilfegesetzes vom 2. März 1982 2) .

§ 3

1 Die Wohngemeinde des Kindes leiste t dem Träger einer Sonderschule oder eines Heims ein Schulgeld, desse n Höhe vom Regierungsrat festge- legt wird.
2 Das Schulgeld entspricht mindest ens dem von der Invalidenversicherung vorausgesetzten Betrag und ist für die ambulante Sonderschulung und für den Heimaufenthalt gleich hoch anzusetzen.
3 Für Heimkinder, die ihre Schulpflic ht in den öffentlichen Schulen der Region erfüllen, übernehmen die Heime die zusätzlichen Kosten.

§ 4

3)
1 Die Löhne der Lehrpersonen an S onderschulen mit öffentlichrechtlicher Trägerschaft sowie die Löhne der Sp rachheilfachleute werden durch den Kanton ausgerichtet.
2 Der Kanton richtet an die Löhne de r Lehrpersonen der privatrechtlichen Trägerschaften von Sonderschulen und Heimen, die nach Gesetz über die Gewährung von Staatsbeiträgen an di e anerkannten gemeinnützigen und öffentlichen aargauischen Erziehungs heime (Erziehungsheimgesetz) vom

6. Oktober 1964 4) beitragsberechtigt sind oder über eine Zulassung der

Invalidenversicherung verfügen, Beitr äge aus. Die Trägerschaften sind verpflichtet, die Anstellungsve entsprechenden kantonalen Erlasse auszurichten.
3 Die Schulgeldbeiträge der Invalide nversicherung für die Schülerinnen und Schüler an Sonderschulen sowie die Tarifvergütungen im Sprachheilwesen fallen an den Kanton.
1) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
2) Heute: Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001 (SAR 851.200)
3) Fassung gemäss Dekret über die L Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS
2004 S. 216).
4) SAR 428.300
3

§ 5

1 den, der vom Kanton ausgerichteten Besoldungen, der Leistungen der Invalidenversicherung und des Bunde s sowie der übrigen Betriebs- einnahmen verbleibenden Restkoste n werden den Trägern vom Kanton vergütet.
2 en Restkosten werden jährlich auf alle Gemeinden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl verteilt.
3 Restkosten anrechenbaren Ertrag und Aufwand.
4 n periodische Vorschusszahlungen.
5 inbarungen bleiben vorbehalten.

§ 6

1 ne ausserkantonale Sonderschule oder ein Heim, obwohl im Kanton ein g eeigneter Platz verfügbar wäre, so haben sie für die daraus entstehe nden Mehrkosten selber aufzukommen.
2 Eltern in einer Sonderschule oder ei nem Heim, so entfällt jede Leis- tungspflicht von Gemeinde und Kanton.

§ 7

1 meinden gemäss § 5 des Dekrets werden nach den Ansätzen des Gesetzes über di e Leistungen des Staates für das Volksschulwesen vom 10. N ovember 1919/14. März 1978 1) subventio- niert.
2 und Berufsbildung gemäss den §§ 5 und 6 des Erziehungsheimgesetzes vom 6. Oktober 1964 2) werden nicht mehr ausgerichtet. Der Grosse Rat kann Ausnahmen bewilligen.

§ 8

1 anderes bestimmt ist, durch das Erziehungsdepartement 4) vollzogen.
2 1) führt eine Kontrolle über die Einweisun- gen.
1) SAR 175.100
2) SAR 428.300
3) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
4) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport Verteilung der Restkosten Ausserkantonale Platzierung, Privatschulung Subventionen des Kantons Aufgaben des Erziehungs- departements 3)
3 Es befindet über die Gewährung de r Subvention gemäss § 7 Abs. 1 und verrechnet den Gemeinden die gemä ss § 5 auf sie entfallenden Rest- kostenanteile; im Streitfall entscheide t es über die gemäss § 3 zu leisten- den Schulgelder.
4 Es wirkt im interkantonalen Verk ehr als Koordinationsstelle und kann nötigenfalls Kostengutsprache leisten.
5 Die Verfügungen des Erziehungsdepartements 2) können mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden . Im Übrigen richten sich Verfah- ren und Weiterzug nach den Vorschrift en des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 3) .

§ 9

1 Der Regierungsrat erlässt die e
2 Die Höhe des Elternbeitrags und des Schulgeldes ist der Kosten- entwicklung anzupassen und mindestens a lle zwei Jahre zu überprüfen.

§ 10

1 Dieses Dekret ist in der Gesetze ssammlung zu publizieren. Es tritt am 1. Januar 1986 in Kraft und findet auf alle seit dem 1. April 1982 ent- standenen Sonderschulungskosten An wendung, soweit deren Verteilung nicht bereits vorbehaltlos geregelt worden ist.
2

§ 11 des Dekrets über die Sondersc hulung vor und nach der Schulpflicht

vom 14. Oktober 1975 4) ist aufgehoben.
3

§ 31 Abs. 3 der grossrätlichen Ve rordnung über die Jugendstrafrechts-

pflege vom 27. Oktober 1959 5) wird wie folgt geändert:
1) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
2) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
3) SAR 271.100
4) AGS Bd. 9 S. 165; aufgehoben (AGS Bd. 12 S. 230)
5) Heute: Dekret über die Jugendstrafr echtspflege vom 27. Oktober 1959 (SAR

251.130).

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