Reglement der Handelsmittelschulen (413.106)
CH - VS

Reglement der Handelsmittelschulen

Reglement der Handelsmittelschulen vom 19.08.2015 (Stand 01.09.2018) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember
2002 (BBG); eingesehen die Bundesverordnung über die Berufsbildung vom 19. No - vember 2003 (BBV); eingesehen das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbil - dung vom 13. Juni 2008 (EGBBG); eingesehen die Verordnung zum Einführungsgesetz des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 9. Februar 2011(VOEGBBG); eingesehen die Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität vom
24. Juni 2009 (Berufsmaturitätsverordnung, BMV); eingesehen die Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (nachfolgend: das SBFI) über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 26. September 2011; eingesehen den Bildungsplan Kauffrau/Kaufmann EFZ vom 21. November
2014 für die schulisch organisierte Grundbildung (nachfolgend: BiPla SOG); eingesehen den Rahmenlehrplan des SBFI für die Berufsmaturität vom 18. Dezember 2012; eingesehen die kantonale Verordnung über die Organisation der Berufsma - turität vom 10. September 2014; eingesehen den Plan d'études romand pour la maturité professionnelle (PER-MP) vom 18. September 2014; auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit, beschliesst: 1 )
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1 Allgemeines

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Das vorliegende Reglement definiert die Aufgabe der Handelsmittelschu - len des Kantons Wallis.
2 Es legt die organisatorischen Bestimmungen und Besonderheiten dieser Ausbildungsrichtung fest, die zum gleichzeitigen Erwerb eines eidgenössi - schen Fähigkeitszeugnisses Kaufmann/Kauffrau (EFZ) und eines Berufs - maturitätszeugnisses Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft (BM- Zeugnis) führt.

Art. 2 Definition

1 Die Handelsmittelschulen sind berufsbildende Schulen der Sekundarstufe II, die: a) eine vertiefte allgemeine und berufliche Ausbildung vermitteln; b) basierend auf der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbil - dung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 26. September 2011 und dem BiPla SOG eine erweiterte berufliche Grundbildung (EFZ, E-Profil) vermitteln; c) im Rahmen des konzentrierten Modells 3+1 (drei Jahre Vollzeit-Schu - le und ein Jahr Berufspraktikum in einem Betrieb) eine Berufsmaturi - tät Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft anbieten; Für Ab - solventen einer Sport-Kunst-Ausbildung (S-K-A) gilt das konzentrierte Modell 4+1. Sie besuchen also vier Jahre lang vollzeit die Schule und absolvieren dann ein Jahr Berufspraktikum in einem Betrieb; d) auf Fachhochschulen (FH), höhere Fachschulen (HF) und Bildungs - gänge der höheren Berufsbildung vorbereiten; e) die Entwicklung der Persönlichkeit fördern, indem die sozialen und persönlichen Kompetenzen gestärkt werden.

Art. 3 Ausgestellte Abschlüsse

1 Die Handelsmittelschulen stellen ein EFZ Kauffrau/Kaufmann und ein eid - genössisches Berufsmaturitätszeugnis Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft aus, die den diesbezüglichen eidgenössischen Bestimmun - gen entsprechen.
2 Der Erwerb des Maturitätszeugnisses ist an das Bestehen des EFZ ge - koppelt.

Art. 4 Eröffnung eines Ausbildungsganges

1 Das für die Bildung zuständige Departement (nachfolgend: das Departe - ment) entscheidet über die Eröffnung eines Berufsmaturitätslehrganges Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, eines zweisprachigen Bil - dungsganges und eines Bildungsganges für Sportler und Künstler (S-K- A). *

Art. 5 Unterrichtssprache

1 Die Sprache, in der an der Schule offiziell unterrichtet wird, gilt als Spra - che I.
2 Die andere Amtssprache, also Französisch oder Deutsch, ist zwingend die zweite Unterrichtssprache.
3 Vorbehalten bleibt die Umsetzung in den zweisprachigen Klassen. *
2 Organisation der Ausbildung

Art. 6 Dauer der Ausbildung

1 Für den gleichzeitigen Erwerb des EFZ und der BM Wirtschaft und Dienst - leistungen, Typ Wirtschaft ist eine Ausbildungsdauer von vier Jahren vorge - sehen.
2 Für den gleichzeitigen Erwerb des EFZ und der BM Wirtschaft und Dienst - leistungen, Typ Wirtschaft ist für die Absolventen einer S-K-A-Struktur eine Ausbildungsdauer von fünf Jahren vorgesehen.

Art. 7 Lehrvertrag

1 Zwischen dem Lernenden und der Handelsmittelschule muss ein Lehrver - trag abgeschlossen werden, den die für die Berufsbildung zuständige Dienststelle (nachfolgend die Dienststelle) zu genehmigen hat.
2 Damit verpflichten sich die Vertragsparteien für die Dauer der Ausbildung.

Art. 8 Lehrplan

1 Der Lehrplan für den gleichzeitigen Erwerb des EFZ und der BM Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft richtet sich nach dem Rah - menlehrplan für die Berufsmaturität und dem Bildungsplan Kauffrau/Kauf - mann EFZ für die schulisch organisierte Grundbildung (BiPla SOG).
2 Die Ausbildung wird in einem Lehrplan, der den "Plan d'études romand pour la maturité professionnelle" (PER-MP) beinhaltet, geregelt, der von der zuständigen Dienststelle genehmigt und vom SBFI anerkannt wird.

Art. 9 Schulischer Unterricht und Bildung in beruflicher Praxis

1 Der schulische Unterricht erfolgt gemäss Lehrplan, welcher in Artikel 8 dieses Reglements behandelt wird.
2 In den Handelsmittelschulen wird die Bildung in beruflicher Praxis in drei Formen vermittelt: a) in integrierten Praxisteilen (IPT); b) im problemorientierten Unterricht (POU); c) * in den kaufmännischen Praxiskursen (KPK).
3 Die Bildung in beruflicher Praxis wird zusammen mit den betroffenen Berufsverbänden umgesetzt.

Art. 10 Überbetriebliche Kurse und kaufmännische Praxiskurse *

1 Die überbetrieblichen Kurse (üK) werden von den Berufsverbänden der anerkannten Ausbildungs- und Prüfungsbranchen organisiert.
2 In den Kursen werden berufspraktische Inhalte vermittelt, Prozesseinhei - ten (PE) bearbeitet sowie die Lernenden auf die betriebliche Prüfung vorbe - reitet.
3 Während der schulischen Ausbildung werden im zweiten und dritten Aus - bildungsjahr je zwei Tage KPK organisiert. *
4 Während des Praktikumsjahrs sind für die ÜK vier Tage vorgesehen.

Art. 11 Betriebspraktikum

1 Im vierten Ausbildungsjahr wird in einem Praktikumsbetrieb ein Langzeit - praktikum von 47 Wochen absolviert, wobei die Ferien hierin nicht inbegrif - fen sind. Für die Absolventen einer S-K-A-Struktur wird das Praktikum im fünften Ausbildungsjahr absolviert und kann auf zwei Jahre aufgeteilt wer - den.
2 Zwischen der Handelsmittelschule, dem Lernenden oder seinem gesetzli - chen Vertreter und dem Ausbildungsbetrieb muss ein Praktikumsvertrag geschlossen werden, den die Dienststelle bewilligt.
3 Die Schulen achten darauf, eine ausreichende Anzahl Praktikumsplätze zur Verfügung zu stellen.
4 Für die Praktikumsbetriebe und die Berufsbildner gelten die Bestimmun - gen und Anforderungen, die gemäss der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann EFZ vom 26. September 2011 für die Lehrbetriebe gelten.
3 Aufnahme und Übertritte

Art. 12 Aufnahme

1 Die Lernenden werden zu den in Artikel 6 der kantonalen Verordnung über die Organisation der Berufsmaturität vom 10. September 2014 festgelegten Bedingungen in die Handelsmittelschule aufgenommen.

Art. 13 Sonderfälle für die Aufnahme

1 Kandidaten, welche die in Artikel 12 erwähnten Bestimmungen nicht erfül - len, müssen für die Aufnahme eine schriftliche Prüfung bestehen.

Art. 14 Übertritte

1 Übertritte zwischen den allgemeinen Mittelschulen, den Berufsfachschulen und den Handelsmittelschulen sind möglich.
2 Die Bedingungen sind in den Weisungen des Departements zu finden, die dieses zur Promotion und den Wechsel der Handelsmittelschulen ins duale System erlassen hat.
4 Bestimmungen für die Semesterpromotion

Art. 15 Notenskala

1 Der Wert jeder schriftlichen und mündlichen Prüfung ist auf eine Dezimal - stelle gerundet in den folgenden Noten auszudrücken: a) 4.0 bis 6.0 für genügende Leistungen; b) 1.0 bis 3.9 für ungenügende Leistungen.
2 Die Note 1 wird gegeben, wenn keine Antwort erteilt wird oder Betrug vor - liegt.

Art. 16 Bewertung der Leistungen und Notengebung

1 Die Berechnung der von den Lernenden erzielten Noten und Ergebnisse wird in Artikel 16 der eidgenössischen Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität vom 24. Juni 2009 und in der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fä - higkeitszeugnis (EFZ) vom 26. September 2011 geregelt.

Art. 17 Semesterpromotion

1 Für das nächste Semester promoviert ist jener Lernende, der für die im Stundenplan aufgeführten Maturitätsfächer folgende kumulativen Bedingun - gen erfüllt: a) die Gesamtnote beträgt mindestens 4.0; b) es sind höchstens zwei Fachnoten ungenügend; c) die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4.0 übersteigt gesamthaft den Wert 2.0 nicht.
2 Erfüllt ein Lernender die Bedingungen für die Semesterpromotion nicht, wird er provisorisch promoviert. Erfüllt er die Bedingungen während seines schulischen Teils ein zweites Mal nicht, wird er von der Ausbildung an der Handelsmittelschule ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die unter Absatz 3 des vorliegenden Artikels aufgeführte Bestimmung.
3 Besteht ein Lernender die ersten beiden Semester nicht, muss er das Jahr wiederholen, wenn er die Fortsetzung der Ausbildung wünscht und so - fern er nicht in mehr als drei Maturitätsfächern eine Note unter 4.0 hat. *
4 Der Lernende, der das erste Jahr unter den im dritten Absatz erwähnten Voraussetzungen wiederholt, gilt als provisorisch promoviert. Wird das Se - mester erneut nicht bestanden, führt dies zum Ausschluss aus der Ausbil - dung.
5 Wird der Schulbesuch während des Semesters abgebrochen, gilt das Se - mester als nicht bestanden. Vorbehalten sind Sonderfälle, namentlich aus medizinisch attestierten Gründen, die von der Dienststelle behandelt wer - den.

Art. 18 Jahrespromotion für die Schüler der Sport-Kunst-Ausbildungs -

struktur
1 Für das nächste Jahr promoviert ist jener Lernende, der für die im Stun - denplan aufgeführten Maturitätsfächer folgende kumulativen Bedingungen erfüllt: a) die Gesamtnote beträgt mindestens 4.0; b) es sind höchstens zwei Fachnoten ungenügend; c) die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4.0 übersteigt gesamthaft den Wert 2.0 nicht.
2 Besteht ein Lernender das erste Jahr nicht, muss er das Jahr wiederho - len, wenn er die Fortsetzung der Ausbildung wünscht und sofern er nicht in mehr als drei Maturitätsfächern eine Note unter 4.0 hat. Wenn er in mehr als drei Maturitätsfächern eine Note unter 4.0 hat, wird er von der Ausbil - dung an der Handelsmittelschule ausgeschlossen. *
3 Der Lernende, der das Jahr unter den im zweiten Absatz erwähnten Vor - aussetzungen wiederholt, gilt als provisorisch promoviert. Wird das Jahr er - neut nicht bestanden, führt dies zum Ausschluss aus der Ausbildung.
4 Werden die Promotionsbestimmungen während der schulischen Ausbil - dung ein zweites Mal nicht erfüllt, wird der Kandidat von der Ausbildung an der Handelsmittelschule ausgeschlossen.
5 Wird das Schuljahr nach Ausstellung des Notenblattes des ersten Semes - ters abgebrochen, zählt das ganze Schuljahr als nicht bestanden. Vorbehal - ten sind Sonderfälle, namentlich aus medizinisch attestierten Gründen, die von der Dienststelle behandelt werden.

Art. 19 Fächer, die zur Semesterpromotion bzw. für die Absolventen

einer S-K-A-Struktur zur Jahrespromotion zählen
1 Bei der Semesterpromotion respektive der Jahrespromotion für die Absol - venten einer S-K-A-Struktur werden nur folgende im Stundenplan enthalte - nen Fächer berücksichtigt: a) Grundlagenbereich:
1. Deutsch,
2. Französisch,
3. Englisch,
4. Mathematik; b) Schwerpunktbereich:
1. Finanz- und Rechnungswesen,
2. Wirtschaft und Recht; c) Ergänzungsbereich:
1. Geschichte und Politik,
2. Technik und Umwelt.
5 Qualifikationsverfahren

Art. 20 Prüfungssessionen

1 Die Prüfungssessionen der Abschlussprüfungen finden grundsätzlich im Anschluss an das dritte und vierte Schuljahr statt.
2 Für die Absolventen einer S-K-A-Struktur finden die Prüfungssessionen der Abschlussprüfungen grundsätzlich im Anschluss an das vierte und fünf - te Schuljahr statt.

Art. 21 Zulassungsbedingungen

1 Zu den Abschlussprüfungen werden nur jene Lernenden zugelassen, die an ihrer Handelsmittelschule alle Kurse des letzten Schuljahres besucht ha - ben.
2 Das Berufspraktikum absolvieren können nur jene Lernende: * a) * welche die schulischen Teile der Grundbildung EFZ abgeschlossen und bestanden haben,
b) * wie auch das Qualifikationsverfahren der BM bestanden haben, ohne jedoch zu diesem Zeitpunkt die interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA) zu berücksichtigen.
3 Wird der BM-Teil zweimal nicht, der EFZ-Teil jedoch bestanden, hat der Lernende die Möglichkeit, das Praktikum zu absolvieren, um so das EFZ zu erwerben.

Art. 22 * ...

Art. 23 Prüfungsaufsicht

1 In Anwendung der Verordnung zum Einführungsgesetz des Bundesgeset - zes über die Berufsbildung vom 9. Februar 2011 (VOEGBBG) finden die Prüfungen unter der Aufsicht des Departements statt.
2 Die Experten werden vom Departement ernannt.
3 Die interessierten Berufsverbände können für die Prüfungen im betriebli - chen Teil Prüfungsexperten vorschlagen.

Art. 24 Durchführung der Prüfungen

1 Die Prüfungen laufen gemäss den in den eidgenössischen Regelungen Berufsmaturität festgehaltenen Modalitäten ab.
2 Die Organisation der Prüfungen des schulischen Teils ist Aufgabe der ein - zelnen Schuldirektionen, wobei die Dienststelle gemäss Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EGBBG) die Prüfungsaufsicht ausübt. *
3 Beim Qualifikationsverfahren für die BM, Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft werden folgende Fächer berücksichtigt: a) Deutsch; b) Französisch; c) Englisch; d) Mathematik; e) Finanz- und Rechnungswesen; f) Wirtschaft und Recht; h) Technik und Umwelt;
i) Interdisziplinäres Arbeiten (interdisziplinäres Arbeiten in den Fächern aller Unterrichtsbereiche (IDAF) und interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA)).
4 Beim Qualifikationsverfahren fürs EFZ werden folgende Fächer berück - sichtigt: a) Deutsch; b) Französisch; c) Englisch; d) Information, Kommunikation, Administration (IKA); e) Finanz- und Rechnungswesen; f) Wirtschaft und Recht; g) Vertiefen und Vernetzen (V&V): setzt sich aus drei Noten zusammen, wobei die erste im ersten Jahr und die beiden anderen im zweiten Jahr festgelegt werden; h) Selbstständige Arbeit (SA): Übernahme der Note der IDPA.
5 Folgende Fächer werden zwar benotet, haben aber auf die Semesterpro - motionen und das Qualifikationsverfahren keinen Einfluss: a) Sport; b) Überfachliche Kompetenzen (ÜfK); c) Wirtschaftsinformatik; d) * ... e) Wirtschaftsgeschichte; f) * ... g) Arbeitstechnik; h) Leistungssportkunde.
6 Nach Abschluss seiner Ausbildung erhält der Lernende eine zusätzliche Bestätigung, auf der die zusätzlichen, allgemeinbildenden Fächer SOG+ aufgeführt sind, namentlich die unter den Buchstaben c bis h des vorste - henden Absatzes aufgelisteten Fächer sowie den Titel des in den integrier - ten Praxisteilen (IPT) erarbeiteten Projekts. *
7 Die integrierten Praxisteile (IPT) werden nur für das Qualifikationsverfah - ren des betrieblichen Teils berücksichtigt.
8 Die Durchführung der Prüfungen des betrieblichen Teils obliegt den betrof - fenen Berufsverbänden, die mit den Schuldirektionen zusammenarbeiten und unter der Kontrolle des Departements stehen.
9 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Departement auf Antrag der Schuldirektion ausserordentliche Prüfungen durchführen.

Art. 25 Voraussetzungen für das Bestehen des schulischen Teils der

Ausbildung *
1 Die Berechnung der Abschlussnoten in den BM-Fächern wird in Artikel 24 der Bundesverordnung über die eidgenössische Berufsmaturität geregelt. *
2 Das Qualifikationsverfahren des BM-Teils ist bestanden, wenn folgende Bedingungen in den Endnoten kummulativ erfüllt sind: * a) * die Gesamtnote, d.h. der Durchschnitt der Endnoten der Fächer der Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsbereiche wie in Artikel 19 dieses Reglements aufgeführt sowie der Endnote der interdiszipli - nären Arbeit, beträgt 4.0 oder mehr; b) höchstens zwei Endnoten liegen unter 4.0; c) die Differenz der Endnoten der ungenügenden Fächer zur Note 4.0 beträgt maximal 2.
3 Das Bestehen des schulischen Teils des EFZ wird in der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössi - schem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 26. September 2011 geregelt.
4 Das Qualifikationsverfahren des schulischen Teils des EFZ ist bestanden, wenn folgende Bedingungen in den Endnoten kummulativ erfüllt sind: * a) die Gesamtnote beträgt 4.0 oder mehr; b) höchstens zwei Endnoten liegen unter 4.0; c) die negativ gewichtete Differenz der Endnoten der ungenügenden Fä - cher zur Note 4.0 beträgt maximal 2. Das Fach Wirtschaft und Gesell - schaft der Grundbildung ergibt im Rahmen des EFZ-Qualifikationsver - fahrens zwei Noten, wovon jede für ein unterschiedliches Fach steht. Wirtschaft und Gesellschaft I (W&G I), das doppelt zählt, setzt sich aus den Abschlussprüfungen der Fächer Finanz- und Rechnungswe - sen sowie Wirtschaft und Recht zusammen, während Wirtschaft und Gesellschaft II (W&G II) sich aus den Semesternoten dieser Fächer zusammensetzt.

Art. 26 Voraussetzungen für das Bestehen des betrieblichen Teils EFZ

1 Das Qualifikationsverfahren des betrieblichen Teils des EFZ ist bestanden, wenn folgende Bedingungen kumulativ in den Endnoten erfüllt sind: a) die Endnote beträgt 4.0 oder mehr;
b) es liegt nur eine einzige Fachnote unter 4.0, jedoch nicht unter 3.0.

Art. 27 Hilfsmittel

1 Welche Hilfsmittel für die Prüfungen des schulischen und betrieblichen Teils zugelassen sind, wird von den Chefexperten vorgeschlagen und von der Dienststelle validiert.

Art. 28 Rückzug vor oder während den Prüfungen

1 Zieht sich ein Kandidat vor Beginn oder während der Prüfungen zurück, hat er nicht bestanden. Vorbehalten bleiben Fälle höherer Gewalt, über die das Departement entscheidet.
2 Arztzeugnisse werden nur dann für den Entscheid in Betracht gezogen, wenn sie vor Beginn der Session oder der Prüfung abgegeben werden.

Art. 29 Eröffnung der Ergebnisse

1 Auf Basis der Vorgaben des Artikels 21 Absatz 2 sind die Direktionen der Handelsmittelschulen dazu befugt, den Lernenden die Ergebnisse der schulischen Teile BM und EFZ der Abschlussprüfungen zu kommunizie - ren. *
2 beide Teile) nicht bestanden, teilt die Schuldirektion dem Kandidaten mit, unter welchen Bedingungen die Prüfungen wiederholt werden können.

Art. 30 Wiederholen der Prüfungen des schulischen Teils

1 In Anwendung der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität vom 24. Juni 2009 und der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 26. September 2011 kann der Lernende, der die Prüfungen des schulischen Teils der Berufsmaturität nicht besteht, diese gemäss nachfol - genden Bedingungen einmal wiederholen: a) der Lernende wiederholt das dritte Ausbildungsjahr, besucht während dieses Jahres alle Kurse und wiederholt alle Prüfungen. In diesem Fall zählen nur die neuen Schul- (der letzten beiden Semester) und Prüfungsnoten;
b) der Lernende wiederholt das dritte Ausbildungsjahr und besucht wäh - rend dieses Jahres nur jene Fächer, in denen er ungenügend war. In diesem Fall behalten die Noten der bestandenen Fächer ihre Gültig - keit, während in den wiederholten Fächern nur die neuen Schul- (der letzten beiden Semester) und Prüfungsnoten berücksichtigt werden.
2 In Fällen, in denen der Lernende sich entscheidet, die Kurse nicht zu be - suchen, sondern nur die Abschlussprüfungen zu wiederholen, finden Artikel
16 der kantonalen Verordnung über die Organisation der Berufsmaturität vom 10. September 2014 und die Artikel 23 und 44 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössi - schem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 26. September 2011 Anwendung.
3 Die Wahl der unter Absatz 1 Buchstabe a und b sowie Absatz 2 des vorlie - genden Artikels aufgelisteten Möglichkeiten bildet Gegenstand eines for - mellen schriftlichen Antrags des Lernenden und seines gesetzlichen Vertre - ters zuhanden der Schuldirektion.

Art. 31 Wiederholen der Prüfungen des betrieblichen Teils

1 Gemäss der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauf - frau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 26. Sep - tember 2011 kann der Lernende, der die Prüfungen des betrieblichen Teils nicht besteht, diese zweimal wiederholen.
2 Es kann nur für Fächer eine neue Prüfung geschrieben werden, bei denen bei der ersten Prüfung eine ungenügende Note erzielt wurde.
3 Wird die Ausbildung verlängert, werden die ungenügenden Fachnoten in den Fächern Arbeits- und Lernsituationen (ALS) sowie Prozesseinheiten (PE) durch die neuen Noten ersetzt. Für Lernende, die die Abschlussprü - fung ohne erneute Bildung in beruflicher Praxis wiederholen, gilt gemäss

Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbil -

dung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 26. September 2011 die bisherige Erfahrungsnote.
4 Die Prüfungen "Berufspraktische Situationen und Fälle" sowie "Berufliche Situationen", die kommunikative Fähigkeiten erfordern, die ungenügend ausfielen, werden bei der nächsten Prüfungssession wiederholt.

Art. 32 Betrug

1 Die Verwendung nicht bewilligter Hilfsmittel oder Betrug, welche das Einschreiten der Aufsichtsperson oder des Experten zur Folge haben, wer - den sanktioniert. Solange die Sanktion nicht vom Departement verhängt ist, setzt der Kandidat die Prüfung fort.
2 In allen Fällen von Betrug hat die Aufsichtsperson oder der Experte einen schriftlichen Bericht an die Schuldirektion zu richten. Diese leitet den Be - richt zusammen mit einem Strafantrag, sofort ans Departement weiter. Das Departement legt die Strafe fest, die bis zum Ausschluss von der Prüfungs - session gehen kann.
3 Die Bestimmungen dieses Artikels und die Liste der bewilligten Hilfsmittel werden den Kandidaten vor den Prüfungen ausdrücklich mitgeteilt.

Art. 33 Anwesenheit von Drittpersonen

1 Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
2 Erlaubt ist die Anwesenheit von Aufsichtspersonen, Lehrpersonen, Exper - ten, Schuldirektoren, Departementsvertretern und Vertretern des SBFI.

Art. 34 Erwerb des EFZ und des BM-Zeugnisses Wirtschaft und

Dienstleistungen, Typ Wirtschaft
1 Das EFZ Kauffrau/Kaufmann und die BM Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft werden jenen Kandidaten erteilt, welche die in der Verord - nung des SBFI über die erweiterte berufliche Grundbildung Kauffrau/Kauf - mann vom 26. September 2011 und der Verordnung über die eidgenössi - sche Berufsmaturität vom 24. Juni 2009 festgehaltenen Bestimmungen er - füllen.

Art. 35 Fächer, die im eidgenössischen Fähigkeitszeugnis

Kauffrau/Kaufmann und im Berufsmaturitätszeugnis Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft aufgeführt werden
1 Die in den jeweiligen Zeugnissen aufgeführten Fächer entsprechen den diesbezüglichen eidgenössischen Regelungen.
6 Beschwerdeverfahren

Art. 36 Beschwerde

1 Gemäss Artikel 17 der Verordnung über die Organisation der Berufsmatu - rität vom 10. September 2014 kann gegen die Entscheide der Schule betreffend die Semesternoten, die für die Berufsmaturitätsprüfung über - nommen werden, beim Departement innert dreissig Tagen nach Übergabe des Notenblatts Beschwerde eingereicht werden.
2 Der Entscheid des Departementsvorstehers ist im Sinne von Artikel 74 EGBBG endgültig. Im Falle einer Verletzung von verfassungsmässigen Rechten im Sinne von Artikel 116 des Bundesgesetzes über das Bundesge - richt vom 17. Juni 2005 (BGG) ist die Beschwerde ans Kantonsgericht zu - lässig.
3 Gegen Entscheide des Departements betreffend den Erwerb der Berufs - Beschwerde eingereicht werden.
4 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal - tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG).
7 Aufhebung und Inkrafttreten

Art. 37 Übergangsbestimmungen

1 Lernende, die ihre Ausbildung bis zum August 2014 begonnen haben, blei - ben dem Reglement über die Handelsmittelschulen (Vollzeit) vom 24. Juni
2011 unterstellt; dies auch im Falle einer Repetition.

Art. 38 Aufhebungsklausel

1 Das vorliegende Reglement hebt das Reglement über die Handelsmittel - schulen (Vollzeit) vom 24. Juni 2011 für alle Lernenden auf.

Art. 39 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Reglement tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
19.08.2015 01.08.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 35/2015
24.10.2018 01.09.2018 Art. 4 Abs. 1 geändert RO/AGS 2018-059
24.10.2018 01.09.2018 Art. 5 Abs. 3 geändert RO/AGS 2018-059
24.10.2018 01.09.2018 Art. 9 Abs. 2, c) geändert RO/AGS 2018-059
24.10.2018 01.09.2018 Art. 10 Titel geändert RO/AGS 2018-059
24.10.2018 01.09.2018 Art. 10 Abs. 3 geändert RO/AGS 2018-059
24.10.2018 01.09.2018 Art. 17 Abs. 3 geändert RO/AGS 2018-059
24.10.2018 01.09.2018 Art. 18 Abs. 2 geändert RO/AGS 2018-059
24.10.2018 01.09.2018 Art. 21 Abs. 2 geändert RO/AGS 2018-059
24.10.2018 01.09.2018 Art. 21 Abs. 2, a) eingefügt RO/AGS 2018-059
24.10.2018 01.09.2018 Art. 21 Abs. 2, b) eingefügt RO/AGS 2018-059
24.10.2018 01.09.2018 Art. 22 aufgehoben RO/AGS 2018-059
24.10.2018 01.09.2018 Art. 24 Abs. 2 geändert RO/AGS 2018-059
24.10.2018 01.09.2018 Art. 24 Abs. 5, d) aufgehoben RO/AGS 2018-059
24.10.2018 01.09.2018 Art. 24 Abs. 5, f) aufgehoben RO/AGS 2018-059
24.10.2018 01.09.2018 Art. 24 Abs. 6 geändert RO/AGS 2018-059
24.10.2018 01.09.2018 Art. 25 Titel geändert RO/AGS 2018-059
24.10.2018 01.09.2018 Art. 25 Abs. 1 geändert RO/AGS 2018-059
24.10.2018 01.09.2018 Art. 25 Abs. 2 geändert RO/AGS 2018-059
24.10.2018 01.09.2018 Art. 25 Abs. 2, a) geändert RO/AGS 2018-059
24.10.2018 01.09.2018 Art. 25 Abs. 4 geändert RO/AGS 2018-059
24.10.2018 01.09.2018 Art. 29 Abs. 1 geändert RO/AGS 2018-059
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 19.08.2015 01.08.2015 Erstfassung BO/Abl. 35/2015

Art. 4 Abs. 1 24.10.2018 01.09.2018 geändert RO/AGS 2018-059

Art. 5 Abs. 3 24.10.2018 01.09.2018 geändert RO/AGS 2018-059

Art. 9 Abs. 2, c) 24.10.2018 01.09.2018 geändert RO/AGS 2018-059

Art. 10 24.10.2018 01.09.2018 Titel geändert RO/AGS 2018-059

Art. 10 Abs. 3 24.10.2018 01.09.2018 geändert RO/AGS 2018-059

Art. 17 Abs. 3 24.10.2018 01.09.2018 geändert RO/AGS 2018-059

Art. 18 Abs. 2 24.10.2018 01.09.2018 geändert RO/AGS 2018-059

Art. 21 Abs. 2 24.10.2018 01.09.2018 geändert RO/AGS 2018-059

Art. 21 Abs. 2, a) 24.10.2018 01.09.2018 eingefügt RO/AGS 2018-059

Art. 21 Abs. 2, b) 24.10.2018 01.09.2018 eingefügt RO/AGS 2018-059

Art. 22 24.10.2018 01.09.2018 aufgehoben RO/AGS 2018-059

Art. 24 Abs. 2 24.10.2018 01.09.2018 geändert RO/AGS 2018-059

Art. 24 Abs. 5, d) 24.10.2018 01.09.2018 aufgehoben RO/AGS 2018-059

Art. 24 Abs. 5, f) 24.10.2018 01.09.2018 aufgehoben RO/AGS 2018-059

Art. 24 Abs. 6 24.10.2018 01.09.2018 geändert RO/AGS 2018-059

Art. 25 24.10.2018 01.09.2018 Titel geändert RO/AGS 2018-059

Art. 25 Abs. 1 24.10.2018 01.09.2018 geändert RO/AGS 2018-059

Art. 25 Abs. 2 24.10.2018 01.09.2018 geändert RO/AGS 2018-059

Art. 25 Abs. 2, a) 24.10.2018 01.09.2018 geändert RO/AGS 2018-059

Art. 25 Abs. 4 24.10.2018 01.09.2018 geändert RO/AGS 2018-059

Art. 29 Abs. 1 24.10.2018 01.09.2018 geändert RO/AGS 2018-059

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