Reglement über die Organisation des Schuljahres
- 1 - Reglement über die Organisation des Schuljahres vom 14. März 1973 Der Staatsrat des Kantons Wallis in der Absicht, die bestehenden Vorschriften über die Organisation des Schuljahres zu vereinheitlichen und sie gleichzeitig den Bedürfnissen der Wirtschaft sowie gewissen örtlichen oder regionalen Besonderheiten anzupassen; erwägend, dass es angezeigt ist, die in den Artikeln 29, 30 und 31 des Reglements vom 20. Juni 1963 über die Anstellungsbedingungen des Lehrpersonals der Primar-, der Sekundar- und der Mittelschulen festgesetzten Fristen für die Kündigung, Bewerbung, Unterbreitung durch die Schulkommission, Wahl durch die Gemeinde und Regionalschulbehörden, vorzuverlegen, damit eine bessere Organisation des Schuljahres möglich ist; eingesehen die Bestimmungen von Artikel 20, 39, 41, 59, 60, 69 und 73 des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über das öffentliche Unterrichtswesen und derjenigen der Artikel 1, 3 und 14 des Dekretes vom 7. Februar 1973 über die Besoldung des Lehrpersonals der Primar-, Orientierungs- und Mittelschulen; auf Antrag des Erziehungsdepartementes, beschliesst:
1. Dauer des Schuljahres
Art. 1 Zuständige Behörde
Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 39 und 59 des vorgenannten Gesetzes obliegt die Festsetzung der Schuldauer dem Gemeinderat, bzw. der regionalen Schulkommission. Jede Verlängerung der Schuldauer ist dem Erziehungsdepartement (Departement) bis spätestens zum 10. Juli zu melden. Änderungen der Schuldauer im Verlaufe des Schuljahres sind nicht gestattet.
2. Schulfreie Tage und Ferien
Art. 2 Wöchentliche schulfreie Tage
Wöchentliche schulfreie Tage sind in der Regel der Mittwoch- und der Samstagnachmittag. Gestützt auf ein von der Gemeinde oder der Schule bis zum 10. Juli eingereichtes schriftlich begründetes Gesuch kann das Erziehungsdepartement andere wöchentliche schulfreie Tage gestatten.
Art. 3 Zuteilung der Unterrichtsstunden
Die Schulkommissionen, die Schulleitungen und die Inspektoren achten darauf, dass die Zuteilung der Wochenstunden in erster Linie den Forderungen einer vernünftigen Erziehung entspricht. Um Überforderungen zu vermeiden, soll das tägliche Programm den geistigen und körperlichen
- 2 - Fähigkeiten der Schüler Rechnung tragen. Aus diesem Grunde sieht das Programm für die Halbtage, die den freien Mittwoch- und Samstagnachmittagen vorausgehen, mindestens drei Unterrichtsstunden vor.
Art. 4 Ferien und besondere schulfreie Tage
Die Weihnachts- und Osterferien sowie die freien Tage an Allerheiligen, in der Fastnachtszeit und am Pfingstmontag werden alljährlich durch das Departement bestimmt.
Art. 5 Andere schulfreie Tage
Nebst den vorerwähnten schulfreien Tagen und Ferien haben die Schulen noch Anrecht auf vier zusätzliche schulfreie Tage, die von den Rektoren, den Direktoren oder den Schulkommissionen entsprechend den Bedürfnissen der Wirtschaft oder den örtlichen und regionalen Verhältnissen festgesetzt werden können. Der schulfreie Tag, der gewöhnlich auf den Schulspaziergang folgt, kann nicht zusätzlich gewährt werden.
Art. 6 Abweichungen
Das Departement kann Rektoren, Direktoren und Schulkommissionen ermächtigen, zu Gunsten von schulfreien Tagen für die landwirtschaftlichen Arbeiten oder um besonderen Verhältnissen besser Rechnung zu tragen, auf die an Allerheiligen und Fastnachten vorgesehenen schulfreien Tage zu verzichten sowie die Weihnachtsferien und Osterferien um höchstens je vier Tage zu kürzen.
Art. 7 Schulbeginn und Schulschluss
In keinem Falle kann aber der Verzicht auf die unter Artikel 6 vorgesehenen schulfreien Tage gestattet werden, um das Schuljahr später zu beginnen oder früher zu schliessen.
Art. 8 Erleichterungen
Die in Artikel 39 des Gesetzes vom 4. Juli 1962 vorgesehenen Erleichterungen für den Schulbetrieb liegen in der Zuständigkeit des Departements, das aufgrund eines schriftlich begründeten, von der Gemeindeverwaltung nach Anhören des Schulinspektors eingereichten Gesuches beschliesst. Bevor von diesen Erleichterungen Gebrauch gemacht wird, sind alle unter
Artikel 6 des vorliegenden Reglements vorgesehenen Möglichkeiten der Verschiebung von schulfreien Tagen und Ferien auszuschöpfen.
Art. 9 Vereinheitlichung
In den Gemeinden mit verschiedenen Schulstufen sind die schulfreien Tage und die Ferien im Einverständnis mit den zuständigen Schulbehörden zu vereinheitlichen.
Art. 10 Ferienplan
Die Gemeindeverwaltungen, die regionalen Schulkommissionen oder die Schuldirektionen haben bis spätestens zum 10. Juli dem Departement den
- 3 - Ferienplan mit nachfolgenden Angaben in drei Exemplaren zu unterbreiten: a) Dauer des Schuljahres in Wochen berechnet; b) Daten der Ferien und der schulfreien Tage; c) Die Änderungen und den Ausgleich der schulfreien Tage.
3. Anstellung - Kündigung
Art. 11 Bewerbung
Das Lehrpersonal des Primar- und Sekundarschulunterrichtes muss seine schriftliche Bewerbung der Schulkommission bis spätestens zum 15. Juni zugehen lassen. Nach Ablauf dieser Frist trifft die Schulkommission ihre Wahl unter Berücksichtigung der Lehrpatente und, soweit möglich, der lokalen Gegebenheiten. Die Schulkommission unterbreitet dem Gemeinderat bis zum 25. Juni ihre Vorschläge.
Art. 12 Bekanntgabe der Wahlergebnisse
Der Gemeinderat bringt dem Bewerber, dem Departement und der Schulkommission das Ergebnis der Wahl bis zum 10. Juli schriftlich zur Kenntnis. Bis zum gleichen Zeitpunkt unterrichtet die Schulkommission einer Regionalschule den Bewerber und das Departement schriftlich über das Wahlergebnis. Gegen die Beschlüsse des Gemeinderates und der regionalen Schulkommission kann innert zwanzig Tagen beim Departement Einsprache erhoben werden.
Art. 13 Kündigung
Hat eine Gemeindeverwaltung oder die Schulkommission einer Regionalschule triftige Gründe für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses, ist die Lehrperson bis spätestens zum 1. Mai davon in Kenntnis zu setzen. Die gleichen Bestimmungen gelten für eine Lehrperson, die ihr Anstellungsverhältnis auflösen will.
Art. 14 Eröffnung neuer Klassen
Alle Gesuche um Errichtung neuer Klassen sind mit genauen Angaben über die voraussichtliche Schülerzahl bis spätestens zum 31. Mai für den Primarunterricht und bis spätestens zum 10. Juli für den Sekundarunterricht dem Departement einzureichen. Das Lehrpersonal für diese neuen Klassen wird erst angestellt, sobald die durch das Departement erteilte schriftliche Genehmigung der fristgemäss eingetroffenen Gesuche vorliegt.
Art. 15 Freie Lehrstellen
Freie Lehrstellen, welche von den Gemeindeverwaltungen zur Bewerbung ausgeschrieben wurden und keinen Erfolg erzielten, sind dem Departement bis spätestens zum 25. Juni zu melden. Die Einhaltung dieser Frist ist unerlässlich
- 4 - und soll es erlauben, zur rechten Zeit die notwendigen Massnahmen zu ergreifen.
4. Prüfungen
Art. 16 Daten
Die Prüfungsdaten werden vom Departement bestimmt und veröffentlicht.
5. Schlussbestimmungen
Art. 17 Abweichungen
Für jede Abweichung von den vorliegenden Weisungen muss vorgängig die schriftliche Bewilligung des Departements eingeholt werden.
Art. 18 Zusätzliche Weisungen
Das Departement kann die Bestimmungen des vorliegenden Reglements durch Weisungen an die Schulbehörden oder an das Lehrpersonal ergänzen und genauer umschreiben.
Art. 19 Inkraftsetzung
Das vorliegende Reglement tritt am 14. März 1973 in Kraft. Es werden im weitern alle dem vorliegenden Reglement zuwiderlaufenden Bestimmungen aufgehoben. Das Erziehungsdepartement ist mit seinem Vollzug beauftragt. So angenommen im Staatsrat zu Sitten, den 14. März 1973. Der Präsident des Staatsrates: A. Zufferey Der Staatskanzler: G. Moulin
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