Dekret über die Organisation des Bezirksgerichts Baden
Dekret über die Organisation des Bezirksgerichts Baden Vom 14. März 1989 (Stand 1. Mai 2008) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 78 Abs. 2 der Kantonsve rfassung sowie §§ 26 Abs. 2 und 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 11. Dezember 1984
1 ) , beschliesst:
§ 1 I. Zusammensetzung
2 )
1 Der Bezirk Baden hat vier vollamtliche Gerichtspräsidenten.
2 Das Bezirksgericht Baden besteht aus vier Abteilungen. Es setzt sich zusammen aus den Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, zwölf nebenamtlichen Richterinnen und Richtern sowie sechs Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern. 3 )
§ 2 II. Rechtsprechung
1. Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten
1 Jede Gerichtspräsidentin und jeder Gerich tspräsident steht einer Abteilung vor und ist zusätzlich als Einzelrichterin oder Einzelrichter tätig. 4 )
2 Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sprechen sich über die Zuteilung der in ihre Zuständigkeit fall enden Geschäfte ab und vertreten sich gegenseitig. 5 )
3 ... 6 )
4
...
7 )
1) SAR 155.100
2) Fassung gemäss Dekret vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AGS 2008 S. 42).
3) Fassung gemäss Dekret vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AGS 2008 S. 42).
4) Fassung gemäss Dekret vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AGS 2008 S. 42).
5) Fassung gemäss Dekret vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AGS 2008 S. 42).
6) Aufgehoben durch Dekret vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AGS 2008 S. 42).
7) Aufgehoben durch Dekret vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AGS 2008 S. 42).
§ 3 2. Abteilungen
a) Zusammensetzung
1 Das Gesamtgericht teilt jeder Abteilung auf die Dauer einer Amtsperiode einen Gerichtspräsidenten, 4 Bezirksrichter und 2 Ersatzrichter zu.
2 Es wählt für jede Abteilung auf die Daue r einer Amtsperiode aus den Reihen der Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter so wie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. 1 )
3 Richter, die aus zwingenden Gründen an der Ausübung des Amtes verhindert sind, werden durch Ersatzrichter der betreffenden Abteilung und nötigenfalls durch Richter und Ersatzrichter einer andern Abte ilung ersetzt. Vorbehalten bleiben der Beizug von Richtern oder Ersatzrichtern anderer Bezirksgerichte nach Massgabe von § 38 GOG und die Übertragung eines Geschä ftes auf ein anderes Gericht nach Massgabe von § 39 GOG.
§ 4 b) Geschäftsverteilung
1 Das Gesamtgericht erlässt das Reglement über die Geschäftsverteilung (§ 32 Abs. 2 GOG), in welchem die in die Zust ändigkeit des Bezirksgerichts fallenden Geschäfte den Abteilungen zur Erledigung zugewiesen werden.
§ 5 III. Justizverwaltung
1. Gesamtgericht
a) Organisation
1 Das Gesamtgericht setzt sich zusamme n aus den Gerichtspräsidenten, den Bezirksrichtern und den Ersatzrichtern.
2 Es ist beschlussfähig, wenn mindestens di e Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
3 Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Dem Geschäftsführenden Präsidenten kommt bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu.
4 Der Geschäftsführende Präsident lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie.
5 Die Präsidentenkonferenz bezeichnet eine Sekretärin oder einen Sekretär mit beratender Stimme.
2 )
6 Beschlüsse können auf dem Zirkulations weg gefasst werden, wenn sie einstimmig zustandekommen.
§ 6 b) Aufgaben
1 Das Gesamtgericht a) erlässt das Reglement über die Gesc häftsverteilung (§ 32 Abs. 2 GOG; § 4 dieses Dekretes);
1) Fassung gemäss Dekret vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AGS 2008 S. 42).
2) Fassung gemäss Dekret vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AGS 2008 S. 42).
b)
1 )
... c) 2 ) bestellt die Abteilungen und wählt auf die Dauer einer Amtsperiode die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (§ 3 Abs. 1 und 2 dieses Dekrets); d) wählt unter den Gerichtspräsidente n auf die Dauer einer Amtsperiode den Geschäftsführenden Präsidenten und seinen Vertreter; sie können wiedergewählt werden; e) 3 ) ... f) 4 ) ... g) 5 ) ... h) 6 ) ... i) wählt das Jugendgericht (§ 15 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom
11. November 1958, StPO
7 ) ) und bestimmt dessen Präsidenten.
§ 7 2. Präsidentenkonferenz
a) Organisation
1 Der Geschäftsführende Präsident lädt die Gerichtspräsidenten zu Präsi- dentenkonferenzen ein und leitet diese.
2 Die Mehrheit der Gerichtspräsidente n entscheidet. Dem Geschäftsführenden Präsidenten kommt bei Stimmenglei chheit der Stichentscheid zu.
3 Die Präsidentenkonferenz bezeichnet eine Sekretärin oder einen Sekretär mit beratender Stimme. 8 )
§ 8 b) Aufgaben
1 Die Präsidentenkonferenz entscheidet über alle Fragen der Justizverwaltung, für die weder das Gesamtgericht noch der Geschäftsführende Präsident zuständig ist.
2 Sie ist insbesondere zuständig für
9 ) a) 10 ) die Anstellung der Gerichtsschreiberi nnen und Gerichtsschreiber sowie des übrigen Kanzleipersonals;
1) Aufgehoben durch Ziff. 3 des Dekrets über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 372).
2) Fassung gemäss Dekret vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AGS 2008 S. 42).
3) Aufgehoben durch Ziff. 3 des Dekrets über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 372).
4) Aufgehoben durch Ziff. 3 des Dekrets über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 372).
5) Aufgehoben durch Ziff. 3 des Dekrets über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 372).
6) Aufgehoben durch Ziff. 3 des Dekrets über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 372).
7) SAR 251.100
8) Fassung gemäss Dekret vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AGS 2008 S. 42).
9) Fassung gemäss Ziff. 3 des Dekrets über Ma ssnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 372).
10) Fassung gemäss Dekret vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AGS 2008 S. 42).
b) den Erlass der Kanzleiordnung (§ 47 GOG); c) die Bestimmung des Kanzleichefs und des Rechnungsführers (§ 40 Abs. 1 Satz 2 GOG); d) die Zuteilung der Gerichtsschrei ber an die Gerichtspräsidenten und Abteilungen; e) die Anstellung von Rechtspraktik anten und ihre Zuteilung an die Gerichtspräsidenten; f) 1 ) alle dem Bezirksgericht obliegenden Inpflichtnahmen; g) den Beschluss über die Anträge fü r den Voranschlag der richterlichen Behörden (§ 88 GOG); h) die Erstattung des Rechenschaftsberichtes an das Obergericht (§ 76 Abs. 1 GOG); i) die Prüfung der Jahresrechnung (§ 92 Abs. 1 GOG).
3 ... 2 )
4 ... 3 )
5 ... 4 )
6 ... 5 )
§ 9 3. Geschäftsführender Präsident
1 Der Geschäftsführende Präsident bereit et die Geschäfte de s Gesamtgerichts und der Präsidentenkonferenz vor und vollzieht deren Beschlüsse.
2 Er vertritt das Gericht nach aussen.
3 Er beaufsichtigt die Kanzlei und die Kasse (§ 48 GOG).
§ 10 4. Kanzleichef
1 Der Kanzleichef ist dem Geschäft sführenden Präsidenten unterstellt.
2 Er steht der Kanzlei und der Kasse vor und sorgt im Rahmen der Kanzleiordnung für eine zweckmässige Organisation und die Erledigung der Ka nzleiaufgaben.
1) Fassung gemäss Dekret vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AGS 2008 S. 42).
2) Aufgehoben durch Ziff. 3 des Dekrets über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 372).
3) Aufgehoben durch Ziff. 3 des Dekrets über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 372).
4) Aufgehoben durch Ziff. 3 des Dekrets über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 372).
5) Aufgehoben durch Ziff. 3 des Dekrets über Massnahmen zur Erneuerung der Justiz vom
11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 372).
§ 11 IV. Schlussbestimmungen
1. Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Dekret über die Organisation de s Bezirksgerichts Baden vom 1. Juli 1980 1 ) ist aufgehoben.
§ 12 2. Funktionen, Berufsbezeichnungen
1 Funktionen und Berufsbezeichnungen in diesem Dekret gelten für beide Geschlechter.
§ 12a
2 ) Übergangsbestimmung
1 Die für die Amtsperiode 2005/2009 gewählten Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten bleiben bis 31. März 2009 im Amt.
2 Das Gericht wählt für die Amtsperiode 2005/2009 aus den Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern das Vizepräsidium für die 4. Abteilung.
3 Es regelt die Zuteilung der bis 31. März 2009 gewählten Richterinnen und Richter auf die vier Abteilungen.
§ 13 3. Inkrafttreten
1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessamml ung zu publizieren. Es tritt am 16. August
1989 in Kraft. Aarau, den 14. März 1989 Präsidentin des Grossen Rates B ÄRTSCHI Staatsschreiber S IEBER
1) AGS Bd. 10 S. 159
2) Eingefügt durch Dekret vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AGS 2008 S. 42).
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