Entscheid betreffend den Schutz der Moore "La Gouille Verte", Gemeinde Martinach-Combe (451.336)
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Entscheid betreffend den Schutz der Moore "La Gouille Verte", Gemeinde Martinach-Combe

Entscheid betreffend den Schutz der Moore "La Gouille Verte", Gemeinde Martinach-Combe vom 27.05.1998 (Stand 19.06.1998) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966; eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Hoch- und Über - gangsmoore von nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991 (Objekt Nr.
86, La Gouille Verte); eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979; eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987; eingesehen die Bestimmungen von Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch; auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt, entscheidet:

Art. 1 Schutzgebiet

1 Die Moore "La Gouille Verte", gelegen auf Gebiet der Gemeinde Mar - tinach-Combe werden zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Grenzverlauf auf dem Ausschnitt der Landeskarte 1:5'000, welcher dem Original dieses Entscheides als Bestandteil beigelegt ist.
2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde gemäss Artikel 17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden.

Art. 2 Zweck

1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt: a) die ungeschmälerte Erhaltung seiner Feuchtbiotope von grossem Wert mit ihrer speziellen und seltenen Flora und Fauna; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) den Schutz der typischen Tier- und Pflanzenwelt; c) die Erhaltung des natürlichen Landschaftsaspektes; d) die Verhinderung schädlicher Einwirkungen jeglicher Art wie Bewei - dung, Entwässerungen und Trittschäden; e) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.

Art. 3 Pflege und Unterhalt

1 Das Departement ergreift die zur ungeschmälerten Erhaltung des Schutz - gebietes notwendigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinba - rungen treffen und Aufträge erteilen.

Art. 4 Verbote

1 Innerhalb des Schutzgebietes sind jegliche Neubauten sowie sämtliche Arbeiten und Nutzungen, welche das Schutzgebiet belasten und dem Schutzzweck widersprechen, untersagt, insbesondere: a) Entwässerungen oder Wasserfassungen; b) das Einleiten von Abwässern; c) das Ausbringen von Dünger; d) die Beweidung; e) das Betreten der Moorflächen; f) jegliches Befahren mit Fahrzeugen; g) das Pflücken von Pflanzen; h) das Fangen von Tieren; i) das Laufenlassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).

Art. 5 Abweichungen

1 Das Departement kann für die Erhaltung und Pflege des Schutzgebietes, für wissenschaftliche Zwecke sowie für die Renovation bestehender Bauten Ausnahmebewilligungen erteilen.

Art. 6 Forstwirtschaftliche Nutzung

1 Die forstwirtschaftliche Nutzung ist auf die Schutzziele abzustimmen und soll auch die nicht forstlichen Biotope begünstigen.

Art. 7 Landwirtschaftliche Nutzung

1 Der Zugang eines angemessenen Tierbestandes zur Tränkestelle (Kote
1'900m) wird gewährleistet.

Art. 8 Aufsicht

1 Das Forst- und Naturschutzpersonal sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, jede Zuwiderhandlung gegen die Verbote von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 9 Strafen

1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesge - setzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden trägt die Kosten der Wiederherstellung.

Art. 10 Inkrafttreten

1 Dieser Entscheid tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.05.1998 19.06.1998 Erlass Erstfassung BO/Abl. 25/1998
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 27.05.1998 19.06.1998 Erstfassung BO/Abl. 25/1998
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