Tagsatzungsbeschluss über den Eidgenössischen Bettag
Tagsatzungsbeschluss über den Eidgenössischen Bettag Vom 1. August 1832 (Stand 1. August 1832)
§ 1
1 Der gemeineidgenössische Dank-, Buss- und Bettag soll künftig, und zwar mit dem gegenwärtigen Jahr (1832) angefangen, in allen Ständen der Eidgenossenschaft immer gleichzeitig am dritten Sonntag des Septembers gefeiert werden.
§ 2
1 Der eidgenössische Vorort wird beau ftragt, diese Schlussnahme unverweilt sämtlichen Ständen mit der Einladung zur Ke nntnis zu bringen, die angemessenen Anordnungen zu treffen, auf dass derselben überall genau nachgelebt werde. Zürich, den 1. August 1832 Der eidgenössische Kanzler A M R HYN
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