Verordnung über die Prüfungen für Notare und urkundsberechtigte Gemeindeschreiber (295.133)
CH - AG

Verordnung über die Prüfungen für Notare und urkundsberechtigte Gemeindeschreiber

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Prüfungen für Notare und urkundsberechtigte Gemeindeschreiber Vom 14. Juni 1982 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 12 der Notariatsordnung vom 28. Dezember 1911 1 ) , beschliesst:

1. Organisation

§ 1

1 Die Notariatskommission wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren zwei Prü- fungskommissionen, die eine zur Prüfung der Notare (Notariats- prüfungskommission), die andere zur Prüfung der urkundsberechtigten Gemeinde- schreiber (Gemeindeschrei berprüfungskommission).

§ 2

1 Die Prüfungskommissionen setzen sich aus drei Mitgliedern der Nota- riatskommission und zwei weiteren Experten zusammen.
2 Der Notariatsprüfungskom mission müssen ein praktizierender Notar und ein Grundbuchverwalter, der Geme indeschreiberprüfungskommission ein praktizieren- der urkundsberechtigter Gemeindeschreiber und ein Grundbuchverwalter angehören.

§ 3

1 Die Notariatskommission wählt die Pr äsidenten der Prüfungskommissionen. Im Übrigen konstituieren sich di e Prüfungskommissionen selbst.
1) SAR 295.110

§ 4

1 Bei Bedarf ernennen die Präsidenten de r Prüfungskommissionen Ersatzexperten, in der Regel Mitglieder der anderen Prüfungskommission.

§ 5 *

§ 6

1 In der Regel finden jährlich zwei Prüfungen statt.

§ 7

1 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres * a) führt das Sekretariat der Prüfungskommissionen, b) legt die Prüfungstermine fest und veröffentlicht sie im Amtsblatt des Kantons Aargau, c) nimmt die Anmeldungen entgegen, bietet die zugelassenen Bewerber auf und fordert die Prüfungsgebühren ein, d) bestimmt die Prüfungslokale und beau fsichtigt die schriftlichen Prüfungen, e) eröffnet die Prüfungsergebnisse und f) bewahrt die Prüfungsakten auf.

2. Zulassung

§ 8

1 Die Bewerber haben in der schriftli chen Anmeldung ihren Bildungsgang (Schul- bildung, praktische und theoretische Vorb ildung) genau anzugeben und die entspre- chenden Zeugnisse und Ausweise im Original oder in beglaubigter Kopie beizule- gen.

§ 9

1 Der Präsident der zuständigen Prüfungskommission prüft die Anmeldeakten und überweist diese mit Bericht und Antrag de r Notariatskommission zum Entscheid.

3. Gegenstand der Prüfung

3.1. Prüfung für Notare

§ 10

1 Die Prüfung umfasst:

1. Grundzüge des öffentlichen Rechts (Bundesverfassung, Aargauische Kan-

tonsverfassung, Gemei nderecht, Steuerrecht, Aarg auisches Verw altungsrecht),

2. Privatrecht (Schweizerisches Zivilgesetzbuch und Obligationenrecht mit Er-

gänzungs- und Ausführungserlassen, Aargauische Einführungserlasse hiezu),

3. Grundbuch- und Beurkundungsrecht,

4. * Grundzüge des Zivilprozessrechts (Organisation und Verfahren),

5. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Bundesgesetz und Aargauisches Ein-

führungsgesetz),

6. Abfassung notarieller Akte.

§ 11

1 Die Prüfung gliedert sich in a) einen schriftlichen Teil von zwei ganzen Tagen zur Abfassung notarieller Akte unter Aufsicht, b) einen schriftlichen Teil von zwei ganzen Tagen zur Lösung theoretischer Auf- gaben unter Aufsicht, c) einen öffentlichen mündlichen Teil von zwei bis drei Stunden.

§ 12

1 Die Prüfung der Bewerber mit Fürsprecher patent beschränkt sich auf die erste schriftliche Teilprüfung (§ 11 lit. a).

3.2. Prüfung für urkundsberechtigte Gemeindeschreiber

§ 13

1 Die Prüfung umfasst:

1. Grundzüge des öffentlichen Rechts (Bundesverfassung, Aargauische Kan-

tonsverfassung, Gemeinde recht, Aargauisches Verwaltungsrecht), rungserlassen und aargauischen Einführungserlassen; vom Obligationenrecht: allgemeiner Teil, Kauf, Tausch, Sche nkung, Miete und Pacht, Bürgschaft und die übrigen Titel in den Grundzügen),

3. Grundbuch- und Beurkundungsrecht,

4. Abfassung von Urkunden, zu dere n Beurkundung urkundsberechtigte Ge-

meindeschreiber befugt sind.

§ 14

1 Die Prüfung gliedert sich in a) einen schriftlichen Teil von eine m und einem halben Tag zur Abfassung von Urkunden unter Aufsicht, b) einen schriftlichen Teil von einem und einem halben Tag zur Lösung theoreti- scher Aufgaben unter Aufsicht, c) einen öffentlichen mündlichen Teil von zwei bis drei Stunden.

4. Verfahren

§ 15

1 Die Bewerber legen die drei Teilprüfungen in der in § 11 bzw. in § 14 festgehalte- nen Reihenfolge ab.
2 Die zuständige Prüfungskommission beurteilt jede Teilprüfung für sich.

§ 16

1 Ist eine Teilprüfung bestanden, so wird der Bewerber zur nächsten Teilprüfung, die frühestens im zweiten, spätestens jedoch im dritten auf die bestandene Teilprüfung folgenden Monat stattfindet, aufgeboten.
2 Ist auch die dritte Teilprüfung bestande n, so ist die Gesamtprüfung bestanden.

§ 17

1 Eine nicht bestandene Teilprüfung ist in der Regel anlässlich der folgenden Prü- fung (§ 6) zu wiederholen.
2 Ist eine Teilprüfung zum dritten Mal nich t bestanden, so ist die Gesamtprüfung nicht bestanden und eine erneute Zulassung des Bewerbers zur Prüfung ausgeschlos- sen.

§ 18

1 Die schriftlichen Arbeiten und die mündlic hen Leistungen werden wie folgt bewer- tet: Note Leistung
6 sehr gut und vollständig
5,5 und 5 gut, zweckentsprechend
4,5 und 4 den Mindestanforderungen entsprechend
3,5 und 3 schwach, unvollständig
2,5 und 2 sehr schwach
1,5 und 1 unbrauchbar

§ 19

1 Eine Teilprüfung gilt als bestanden, we nn die Durchschnittsnote den Wert 4 er- reicht. Dabei sind die schriftlichen Arbeiten entsprechend ihrer Dauer zu gewichten.
2 Unabhängig von der Durchschnittsnote g ilt jedoch eine Teilprüfung nicht als be- standen, wenn eine Note 1 od er zwei Noten 2 vorkommen.

§ 20 *

1 Gegen Entscheide der Prüfungskommissi onen betreffend Nichtbestehen einer Teil- prüfung oder der Gesamtprüfung kann inne rt 30 Tagen beim Regierungsrat Be- schwerde geführt werden.

5. Diplom und Berufsausübungsbewilligung

§ 21

1 Die Notariatskommission st ellt dem Bewerber nach bestandener Prüfung das ent- sprechende Diplom aus.

§ 22

1 Der Regierungsrat erteilt die Berufsausübungsbewilligung.

§ 23 *

1 Wer den Beruf des Notars ausüben will , hat dem Departement Volkswirtschaft und Inneres zuhanden des Regier ungsrates das entsprechende Gesuch einzureichen unter Vorlage der Ausweise über bestandene Prüfung und Kautionierung.

§ 24

1 Wer als urkundsberechtigter Gemeindeschr eiber tätig werden will, hat beim zu- ständigen Bezirksamt das entsprechende Gesuch einzureichen unter Vorlage der Ausweise über bestandene Prüfung und Wa hl als urkundsberechtigter Gemeinde- schreiber bzw. Urkundsperson gemäss § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.
2 Die vom Bezirksamt geprüften Akten we rden nach Erlegung der Kaution an das Departement Volkswirtschaft und Inneres zuhanden des Regierungsrates weiterge- leitet. *

§ 25

1 Die Inpflichtnahme des Notars durch den Regierungsrat und diejenige des ur- kundsberechtigten Gemeindeschreibers durch das zuständi ge Bezirksamt darf erst im Anschluss an die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung erfolgen.

6. Gebühren

§ 26

1 Die Notariatskommission erhebt für ih ren Entscheid über die Zulassung zur Prü- fung je nach Aufwand eine Gebühr zwischen Fr. 100.– und Fr. 200.–.

§ 27

1 Die Prüfungsgebühren betragen pro Teilprüfung der Notariatsprüfung Fr. 450.– und pro Teilprüfung der Gemeindeschreiberprüfung Fr. 360.–. *
2 Die Gebühren für alle drei Teilprüfunge n sind vor Beginn der ersten Teilprüfung zu entrichten.
3 Für die Wiederholung von Teilprüfungen ge lten die Gebühren gemäss Absatz 1. Vorausbezahlte Gebühren für nicht absolvierte Teilprüfungen werden zurückerstat- tet.

§ 28

1 Bei der erstmaligen Erteilung der Berufsausübungsbewilligung beträgt die Gebühr für Notare Fr. 400.– und für urkundsbe rechtigte Gemeindeschreiber Fr. 300.–.
2 Bei der Wiedererteilung der Berufsau sübungsbewilligung beträgt die Gebühr für Notare Fr. 200.– und für urkundsberechtigte Gemeindeschreiber Fr. 150.–.

7. Schlussbestimmungen

§ 29

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessamml ung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli
1982 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Prüfungsreglement für Notare und urkundsberechtigte Gemeindeschr eiber vom 22. September 1930 1 ) aufgehoben.
3 Bewerber, die im Zeitpunkt des Inkrafttret ens dieser Verordnung nach altem Recht noch eine Ergänzungs- oder Teilprüfung zu be stehen haben, beendigen ihre Prüfung nach altem Recht. Aarau, den 14. Juni 1982 Regierungsrat Aargau Landammann U RSPRUNG Staatsschreiber S IEBER
1) AGS Bd. 2 S. 422; Bd. 5 S. 224; Bd. 7 S. 503
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

01.06.1992 01.07.1992 § 27 Abs. 1 geändert AGS Bd. 14 S. 81

20.12.2000 01.04.2001 § 5 aufgehoben AGS 2001 S. 6

10.08.2005 01.09.2005 § 7 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 372

10.08.2005 01.09.2005 § 23 totalrevidiert AGS 2005 S. 372

10.08.2005 01.09.2005 § 24 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 372

21.05.2008 01.01.2009 § 20 totalrevidiert AGS 2008 S. 456

23.06.2010 01.01.2011 § 10 Abs. 1, lit. 4. geändert AGS 2010/5-11

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 5 20.12.2000 01.04.2001 aufgehoben AGS 2001 S. 6

§ 7 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 372

§ 10 Abs. 1, lit. 4. 23.06.2010 01.01.2011 geändert AGS 2010/5-11

§ 20 21.05.2008 01.01.2009 totalrevidiert AGS 2008 S. 456

§ 23 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 372

§ 24 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 372

§ 27 Abs. 1 01.06.1992 01.07.1992 geändert AGS Bd. 14 S. 81

Markierungen
Leseansicht