Beschluss betreffend die Hinterlegung der Motorfahrzeugschilder (741.102)
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Beschluss betreffend die Hinterlegung der Motorfahrzeugschilder

Beschluss betreffend die Hinterlegung der Motorfahrzeugschilder vom 14.12.1994 (Stand 01.07.1997) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 57 Absatz 3 und 58 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen den Artikel 105 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958; eingesehen den Artikel 12 des Gesetzes über die Besteuerung der Motorfahrzeuge vom 15. November 1950, gemäss welchem Halter eines Motorfahrzeuges, die dieses nicht mehr benützen wollen, die Kontrollschil - der abzugeben haben; auf Antrag des Justiz, Polizei- und Militärdepartements, beschliesst:
Art. 1
1 Die Kontrollschilder sind vom Eigentümer in vollständig sauberem Zustand und ohne Rahmen abzugeben.
2 Nicht vollständige und stark beschädigte Kontrollschilder-Paare sind der Dienststelle für Strassenverkehr und Schiffahrt in Sitten zurückzuschicken, um annulliert zu werden. Der Halter wird hievon bei der Hinterlegung in Kenntnis gesetzt.
Art. 2
1 Für jede Hinterlegung gibt die zuständige Instanz eine zu diesem Zwecke vorgedruckte Empfangsbestätigung aus. Ein Doppel wird unverzüglich der Dienststelle für Strassenverkehr und Schiffahrt zugestellt, welche die Ver - Haftpflicht deckt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3
1 Hinterlegte Schilder werden nur gegen Vorweisen einer von der Dienst - stelle für Strassenverkehr und Schiffahrt erteilten Abgabeermächtigung zu - rückgegeben.
Art. 4
1 Die zuständige Instanz erhebt bei der Hinterlegung der Schilder eine Ge - bühr von 30 Franken für alle Fahrzeuge.
2 Kann die Gebühr nicht bei der Hinterlegung erhoben werden, geschieht dies bei der Rückgabe der Schilder.
Art. 5
1 Der vorliegende Beschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Er hebt alle bisher erlassenen einschlägigen Bestimmungen auf, na - mentlich den Beschluss des Staatsrates vom 20. August 1969. A1 Anhang 1 *

Art. A1-1 * Ort der Hinterlegung

1 Gemäss Entscheid des Staatsrates vom 12. März 1997 und nach Unter - zeichnung einer Vereinbarung zwischen dem Staat Wallis und den PTT- Betrieben stellt die Post während der ortsüblichen Öffnungszeiten ihr ge - samtes Poststellennetz im Kanton Wallis für die Hinterlegung und die Rück - gabe der Kontrollschilder aller Motorfahrzeuge zur Verfügung, wie im vorlie - genden Beschluss erwähnt.
2 Ab dem 1. Juli 1997 können somit die Kontrollschilder bei allen Poststellen hinterlegt werden, da die Gendarmerie diese Leistung nicht mehr erbringt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.12.1994 14.12.1994 Erlass Erstfassung RO/AGS 1997 f 334 | d
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12.03.1997 01.07.1997 Titel A1 eingefügt RO/AGS 1997 f 334 | d
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12.03.1997 01.07.1997 Art. A1-1 eingefügt RO/AGS 1997 f 334 | d
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.12.1994 14.12.1994 Erstfassung RO/AGS 1997 f 334 | d
343 Titel A1 12.03.1997 01.07.1997 eingefügt RO/AGS 1997 f 334 | d
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Art. A1-1 12.03.1997 01.07.1997 eingefügt RO/AGS 1997 f 334 | d

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