Beschluss über die Festlegung der Gebühren der kantonalen Dienststelle für die Jugend
Beschluss über die Festlegung der Gebühren der kantonalen Dienststelle für die Jugend vom 14.01.2015 (Stand 01.11.2015) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun - gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998; eingesehen den Artikel 60 des Jugendgesetzes vom 11. Mai 2000; auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit, beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieser Beschluss legt die Gebühren fest, welche die kantonale Dienststel - le für die Jugend erhebt.
Art. 2 Zentrum für die Entwicklung und Therapie des Kindes und Ju -
gendlichen (ZET)
1 Das ZET erhebt für seine Leistungen die folgenden Gebühren: a) Leistungen, die von den Krankenkassen übernommen werden: ge - mäss der Vereinbarung mit den Krankenkassen; b) Leistungen, die durch die Invalidenversicherung übernommen wer - den: gemäss der Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversi - cherung; c) Expertisen, welche durch die Gerichte oder die Versicherungen bean - tragt werden: (Taxpunkt: 2 Franken) (die durch das Jugendgericht und die Vormundschaftsämter beantragten Untersuchungen, Berichte und Massnahmen werden nicht in Rechnung gestellt):
1. Konsultationen, Untersuchungen 20 Tax - punkte pro Viertelstunde
2. Aktenstudium 30 Taxpunkte pro halbe Stun - de * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3. Abfassen des Berichtes 18 Taxpunk te pro Seite A4 d) Supervision gemäss folgenden Stundentarifen: (die Supervision im Rahmen ihrer Berufstätigkeit von Kleinkinderer-zieherinnen, von Lehr - personen und von Mitarbeitern der Dienststelle wird nicht in Rech - nung gestellt): Fr. 150
2. Einzelsupervision für Studierende Fr. 70
3. Einzelsupervision für Berufstätige Fr. 20 e) Stundentarif für Tätigkeiten in sozialpädagogi - schen und heilpädagogischen Institutionen für Kinder und Jugendliche Fr. 100
Art. 3 Kantonales Amt für Kindesschutz (AKS)
1 Die Leistungen des kantonalen Amtes für Kindesschutz sind wie folgt ver - rechnet: a) Adoption (Pauschale) (die Spesen für die Erstellung eines Arztzeug - nisses werden direkt dem Arzt bezahlt):
1. Administrative Kosten für die Erstellung ei - ner Akte Fr. 150
2. Sozialabklärung Fr. 500
3. Adoptionsschlussbericht Fr. 350
4. Sozialabklärung für die Adoption eines wei - teren Kindes Fr. 200
5. Sozialabklärung für die Adoption durch den Partner Fr. 500 b) Sozialabklärung, Beurteilung, Anhörung des Kindes. Die durch die Gerichte beantragten Berichte werden nach zeitlichem Aufwand (Ak - tenstudium, Ermittlung, Gespräch, Berichterstellung) zum Ansatz von
20 Franken pro Viertelstunde berechnet. Die durch das Jugendgericht und die Vormundschaftsämter beantragten Abklärungen, Berichte und Massnahmen werden nicht in Rechnung gestellt;
c) Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle. Die Abklä - rungs-berichte, welche durch die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle beantragt werden, namentlich bezüglich der Namens-änderung oder der Familienzusammenführung werden nach zeitlichem Aufwand zum Ansatz von 20 Franken pro Viertelstunde be - rechnet; d) Bewilligung zur Führung einer familienexternen Tagesbetreuungsein - richtung:
1. * Pauschale zur Führung einer familienexter - nen Tagesbetreuungseinrichtung mit er - höhten Öffnungszeiten Fr. 400
2. * Pauschale zur Führung einer familienexter - nen Tagesbetreuungseinrichtung mit be - grenzten Öffnungszeiten Fr. 200
3. * Pauschale für die Bewilligungserneuerung, unabhängig von den Öffnungszeiten Fr. 200
Art. 4 Ferienkolonien und Internate
1 Die vorzunehmenden Abklärungen und Studien zwecks Bewilligung zur Führung einer Ferienkolonie und Internats werden wie folgt in Rechnung gestellt: a) Pauschale für die Betriebsbewilligung Fr. 500 b) Pauschale für die Bewilligungserneuerung Fr. 250
Art. 5 Besondere Leistungen
1 Erbringen Mitarbeiter der Dienststelle besondere Leistungen, die nicht zu ihren angestammten Aufgaben gehören (Fachreferate, Beteiligung an Projekten usw.) kann die Dienststelle den zeitlichen Aufwand zum Ansatz von 150 Franken pro Stunde, sowie die üblichen Spesen in Rechnung stel - len.
Art. 6 Mediator
1 Pauschale für eine Mediation: Fr. 50.
Art. 7 Gebührenreduktion
1 In Fällen finanzieller Schwierigkeiten oder in begründeten Sonderfällen kann der Dienstchef einen teilweisen oder totalen Verzicht der Gebühr be - schliessen.
Art. 8 Teuerungsanpassung
1 Der Gebührenbetrag wird jeweils dann angepasst, wenn der Schweizeri - sche Konsumentenindex eine Veränderung von 20 Punkten seit Inkrafttre - ten dieses Beschlusses erfährt (Basisindex 2010 = 100 Punkte).
Art. 9 Aufhebung
1 Dieser Beschluss erhebt den Beschluss des Staatsrates vom 9. Mai 2001.
Art. 10 Vollzug
1 Das Departement ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
Art. 11 Veröffentlichung und Inkrafttreten
1 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleich - zeitig in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.01.2015 23.01.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 4/2015
18.11.2015 01.11.2015 Art. 3 Abs. 1, d), 1. geändert BO/Abl. 48/2015
18.11.2015 01.11.2015 Art. 3 Abs. 1, d), 2. geändert BO/Abl. 48/2015
18.11.2015 01.11.2015 Art. 3 Abs. 1, d), 3. eingefügt BO/Abl. 48/2015
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.01.2015 23.01.2015 Erstfassung BO/Abl. 4/2015
Art. 3 Abs. 1, d), 1. 18.11.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 48/2015
Art. 3 Abs. 1, d), 2. 18.11.2015 01.11.2015 geändert BO/Abl. 48/2015
Art. 3 Abs. 1, d), 3. 18.11.2015 01.11.2015 eingefügt BO/Abl. 48/2015
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