Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug und dem päpstlichen Stuhle über die Wiederherstellung und neue Umschreibung des Bistums Basel
Übereinkunft zwischen den Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug und dem päpstlichen Stuhle über die Wiederherstellung und neue Umschreibung des Bistums Basel
1) Vom 26. März 1828 Da die Übereinkunft vom 12. März 1827 betreffend die Wiederherstellung und neue Umschreibung des Bistums Ba sel nicht von sämtlichen Kantonen die Genehmigung erhalten hat, namens welcher sie abgeschlossen worden war, – so haben die hohen Stände Lu zern, Bern, Solothurn und Zug, durch die Überzeugung der dringenden No twendigkeit geleitet, dass dem provisorischen Zustand eine Ende ge macht werde, in welchem sich die Bistumsangelegenheiten be finden, sich entschlossen, insoweit es sie beschlägt, der oben erwähnten Üb ereinkunft, unter den durch die veränderten Umstände notwendig gewordenen Abänderungen, Folge zu geben; zu welchem Ende sie die Un terhandlungen wieder haben erneuern lassen zwischen Herrn Pascal Gizzi, Apostolischem Internuntius bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, als von Seite Sein er Heiligkeit, Papst Leo XII., mit dieser Unterhandlung beauftragt, und Seiner Exzellenz Herrn Joseph Karl Amrhyn, Schultheiss der Stadt und Republik Luzern, und Herrn Ludwig von Roll, Staatsrat der Republik Solothurn, als von den Kantonen ermächtigten Kommissarien, welche hierauf vermöge ihrer frühern in der Zeit ausgewechselten Vollmachten, unter Vorbehalt der Genehmigung ihrer hohen Kommittenten, über nach- stehende Grundlagen übere ingekommen sind, als: Art. 1 Die katholische Bevölkerung der Ka ntone Luzern, Solothurn und des- jenigen Gebietsteils de s Kantons Bern, welcher demselben durch die Wie- AGS Bd. 1 S. 33
1) Übersetzung aus dem französischen Originaltext.
nerkongressakte abgetreten worden, so wie diejenige des Kantons Zug wird künftighin das Bistum Basel bilden. Art. 2 Die Residenz des Bischofs und des Domkapitels wird nach der Stadt Solothurn versetzt. Als Folge davon wird die dortige Stiftskirche von St. Urs und Viktor, mit Beibehaltung ihrer bisherigen Eigenschaft einer Pfarrkirche, zur Kathedralkirche und das dasige Kollegiatstift zum Dom- stifte des Bistums Basel erhoben werden. Art. 3
1 Das Domkapitel wird aus siebenzehn Domherren bestehen, wovon mindestens zwölf zur Residenz verpflic htet sind, um den Gottesdienst zu besorgen und dem Bischof bei seinen kirchlichen Verrichtungen Aushilfe zu leisten.
2 Aus der Anzahl der siebenzehn Domherren werden zehn auf die sämtli- chen Kantone verteilt, welche das Bistum bilden.
3 Unter jener Anzahl von siebenzehn Domherren sind die noch lebenden Domherren des alten Domkapitels von Basel inbegriffen, welchen das Recht der Residenz zusteht, und wofern unter ihnen sich ein Würdenträger befände, so soll demselben die Würd e eines Dekans verliehen werden.
4 Das Domstift wird zwei Würdeträger haben, einen Propst und einen Dekan. Art. 4 Die in dem vorstehenden Artikel be nannten zehn Domherren bilden den Senat des Bischofs. Art. 5 Denselben steht – im Falle der Er ledigung des bischöflic hen Stuhls – das Recht zu, nach der Vorschrift des Artikels 12 den Bischof zu wählen. Art. 6 Von den Kaplänen am Kollegiatstif t von St. Urs und Viktor werden zehn dem Domkapitel zum Behuf des Gotte sdienstes und anderer kirchlichen Verrichtungen beigegeben. Art. 7
1 Durch die Fabrica des nämlichen Ko llegiatstifts, deren jährliches Ein- kommen beiläufig Fr. 2'000.– betragen mag, werden der Kirchenschmuck,
die Verzierungen und alle übrigen zum Gottesdienst nötigen Gerätschaften geliefert und unterhalten.
2 Damit für diese Gegenstände noch angemessener Fürsorge getroffen werden könne, sind die während der Erledigung des bischöflichen Stuhls fliessenden Einkünfte der bischöflichen Tafel der nämlichen Fabrica angewiesen. Art. 8
1 Zu Solothurn, dem Sitze des Bi schofs und des Domkapitels, wird ein Seminar errichtet, wofür die Regierungen die Stiftungsfonds und die Gebäulichkeiten liefern werden.
2 Sollten noch anderwärts Seminarien notwendig erachtet werden, so wird der Bischof solche im Einverständni s mit den betreffenden Regierungen errichten, welche dafür die Fonds und die Gebäulichkeiten hergeben werden.
3 Vereint mit vier Domherren aus den verschiedenen Kantonen, wovon zwei durch den Bischof und die zwei andern durch dessen Senat ernannt werden, leitet und verwaltet der Bischof diese Seminarien. Art. 9
1 Die Einkünfte des Bischofs sind auf Fr. 8'000.– 1) festgesetzt.
2 Dem Dompropst sind die Einkünfte des Propsts an dem Kollegiatstifte von St. Urs und Viktor angewiesen.
3 Der Domdekan erhält zu den Einkünften seiner Chorpfründe eine jähr- liche Zulage von Fr. 800.– 2) .
4 Die jährlichen Einkünfte für jeden zur Residenz verpflichteten Domherrn der Kantone Luzern und Bern sind auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
5 Die Domherren sowie die Kapläne von Solothurn und ihre Nachfolger verbleiben im vollen Genusse ihre r dem Kollegiatstift von St. Urs und Viktor angehörenden Pfründen.
6 Hinsichtlich der nicht residierende n Domherren verpflichten sich die Regierungen, einem jeden von ihnen eine jährliche Summe von Fr. 300.– 3) verabfolgen zu lassen.
1) Heute Fr. 30'000.–, dazu ein Verw altungskostenzuschuss von weiteren Fr. 30'000.–; Beschluss der Diö zesankonferenz vom 17. Januar 1959.
2) Heute Fr. 2'000.–; Beschluss der Diözesankonferenz vom 17. April 1947.
3) Heute Fr. 600.–; Synodalbeschluss von 1957.
Art. 10
Ausser den obbestimmten Einkünften werden dem Bischof und den zur Residenz verpflichteten Domherre n ihrer Würde angemessene Wohnungen angewiesen. Art. 11
1 Die Regierungen werden sich übe r die Fondierung der bischöflichen Tafel, der Dompfründen und der Semi narien mit dem Heiligen Stuhle durch eine spätere Unterhandlung in s Einverständnis setzen. Inzwischen werfen sie dafür gesicherte und be stimmte Einkünfte aus und gewähr- leisten ihren freien, regelmässige n Bezug und ihre Unveräusserlichkeit sowie die Regierungen auch für de n Unterhalt der Wohnungen der Dom- herren Sorge tragen werden.
2 Für den Unterhalt der Domkirch e, der bischöflichen Wohnung und der Gebäulichkeiten des in Solothurn zu e rrichtenden Seminars wird durch die Dazwischenkunft der Regierung von Solothurn Fürsorge getan. Die Gebäude von Seminarien, welche anders wo errichtet werden sollten, sind von den Kantonen zu unterhalten, die es betrifft. Art. 12
1 Die den Senat des Bischofs bildende n Domherren haben das Recht, aus der Diözesangeistlichkeit den Bischof zu wählen.
2 Der zum Bischof Erwählte wird vom Heiligen Vater die Einsetzung erhalten, sobald dessen ka nonische Eigenschaften nach den für die schwei- zerischen Kirchen üblichen Formen dargetan sein werden.
3 Die Regierung von Solothurn ernennt den Propst auf die bisher übliche Weise.
4 Die Ernennung des Dekans ist de m Heiligen Vater vorbehalten.
5 Die Regierung von Luzern hat das Ernennungsrecht zu den diesem Kan- ton angehörigen Pfründen.
6 Für die vom Kanton Bern zu gebe nden Domherren wird der Senat des Bischofs der Regierung dies es Standes zu jeder Wa hl ein Verzeichnis von sechs Kandidaten vorlegen, von welc hen sie drei ausstreichen kann, worauf der Bischof den Domherrn ernennt.
7 Die aus dem Stift von St. Urs und Viktor hervorgehenden zehn Dompfründen werden auf die bisher üb liche Weise bestellt. Die Regierung von Solothurn wird unter den Inhabern dieser Pfründen die diesem Stande zustehende Anzahl von Mitgliedern in dem Senat des Bischofs bezeichnen, worunter der von ihr gewählte Propst begriffen sein soll.
8 Der nicht zur Residenz verpflicht ete Domherr des Kantons Zug wird von der Regierung dieses Staates ernannt.
9 Der zum Domherrn Gewählte muss entweder ein Angehöriger des Kan- tons sein, dem die Pfründe angehört, oder in demselben geistliche Ver- richtungen versehen und in diesen beiden Fällen die nachstehenden Eigenschaften besitzen: Er muss Weltpri ester sein, eine mit Seelsorge ver- bundene Pfründe mindestens vier Ja hre mit Eifer und Klugheit versehen haben oder dem Bischof in der Verw altung der Diözese oder der Semi- narien behilflich gewesen sein oder endlich sich als Lehrer der Gottes- gelehrtheit oder des Kirchenrechts ausgezeichnet haben.
10 Die erste Ernennung der Domherren is t dem Heiligen Vater vorbehalten. Art. 13
1 Dem nämlichen Domherrn kann nich t mehr als eine Würde übertragen werden.
2 Die eines Propsts und die eines De kans dürfen niemals von Domherren des nämlichen Kantons bekleidet werden. Art. 14 Der Bischof wird in die Hände der Abgeordneten der Ka ntone, welche das Bistum Basel bilden, folgenden Eid le isten: «Ich schwöre und gelobe auf das heilige Evangelium Treue und Gehorsam den Regierungen der Kantone, aus denen das Bist um Basel besteht. Überdi es gelobe ich, weder in noch ausser der Schweiz ein Einve rständnis zu pflegen, an einem Ratschlage Teil zu nehmen und eine verdächtige Verbindung zu unter- halten, welche die öffentliche Ruhe gefährden könnte; und sollte ich je Kunde erhalten von einem dem Staate sc hädlichen Anschlage, sei es in meiner Diözese oder anderswo, so werde ich die Regierung davon in Kenntnis setzen.» Art. 15 Es wird hier die feierliche Versic herung gegeben, da ss, wenn früher oder später und unter welchen Verumständungen es geschehe, der Sitz des Bischofs und des Domkapitels ausser di e Stadt Solothurn verlegt werden sollte, alsdann das Stift zu St. Urs und Viktor wieder gänzlich auf dem gleichen Fuss werde hergestellt werden, auf dem es sich zur Zeit seiner Erhebung zum Domkapitel befunden hatte. Art. 16
1 Der Beitritt zur neuen Umschreibung de s Bistums Basel ist den Kantonen Basel und Aargau für den Teil ihrer katholischen Bevölkerung, der in demselben nicht schon einbegriffen is t, sowie dem Kanton Thurgau nach den durch obigen Vertrag festge setzten Grundlagen vorbehalten und zugesichert.
2 Im Falle, dass einer oder der andere der genannten Kantone beitreten würde, so wird die bischöfliche Tafel bis auf das Maximum von Fr. 10'000.– 1) , und zwar nach dem Massstabe der einverleibten katholi- schen Bevölkerung des beitret enden Kantons, vermehrt.
3 Wenn die Vereinigung aller oben erwä hnten Kantone stattfinden sollte, so soll die Diözese mit einem Weihbi schof versehen werden, welchen der Bischof wählen wird und dem die Diözesan-Kantone ein jährliches Einkommen von Fr. 2'000.– zusichern werden.
4 Jede weitere Anordnung in bezug auf den Beitritt der mehrbenannten Kantone ist einer spätern Übereinkunft vorbehalten.
5 Die Ratifikationen der gegenwärtig en Übereinkunft, welche im Doppel ausgefertigt und besiegelt worden ist, sollen sobald immer möglich aus- gewechselt werden. So geschehen zu Luzern, den 26. März 1828 Im Namen Seiner Heiligkeit: P. G IZZI Apostolischer Internuntius Im Namen der hohen Stände Die Kommissarien: J. K. A MRHYN , Schultheiss L. V R OLL , Staatsrat Für getreue Übersetzung namens der mit den Diözesan-Angelegenheiten beauftragen Kommissarien: J. K. A MRHYN , Schultheiss Kommissär
1) Im Verwaltungskostenbeitrag inbegriffen.
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