Verordnung über den buchhalterischen und finanziellen Übergang zwischen dem Gesundhei... (800.17)
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Verordnung über den buchhalterischen und finanziellen Übergang zwischen dem Gesundheitsnetz Wallis und den Krankenanstalten

- 1 - Verordnung über den buchhalterischen und finanziellen Übergang zwischen dem Gesundheitsnetz Wallis und den Krankenanstalten vom 12. November 2003 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Bestimmungen des Dekrets über das Gesundheitsnetz Wallis vom 4.September 2003, insbesondere die Artikel 17 Buchstabe hund 18 Absatz 1; auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung gilt für alle Krankenanstalten und medizinisch-technischen Institute in der Zuständigkeit des GNW (nachstehend die Anstalten), die in Artikel 5 Absatz 1 des Dekrets vom 4. September 2003 über das GNW (nachstehend das Dekret) angeführt sind.
2 Sofern die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, insbesondere des zweiten und dritten Abschnitts, die Verpflichtungen der Anstalten vor dem Inkrafttreten des Dekrets sowie die Verpflichtungen in Bezug auf die Verwaltung von Vermögenswerten betreffen, die in keinem direkten Zusammenhang mit den Spitalaktivitäten in der Zuständigkeit des GNW stehen, muss die Rechtsstellung der Anstalten vor diesem Datum berücksichtigt werden.
3 Sofern die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung die Verpflichtungen der Anstalten für die Spitaltätigkeiten in der Zuständigkeit des GNW nach Inkrafttreten des Dekrets betreffen, können die Anstalten nachstehend als Spitalzentren bzw. Leistungszentren bezeichnet werden.

Art. 2 Zweck

Die vorliegende Verordnung präzisiert die zwischen dem GNW und den Anstalten zu regelnden Übergangsmodalitäten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dekrets, in Bezug auf alle Aktiven und Passiven der berücksichtigten Betriebsausgaben, insbesondere: - den Rechnungsabschluss der Anstalten auf den 31. Dezember 2003; - die vorgesehenen Verfahren für die Tilgung der bis zu diesem Datum eingegangenen Verpflichtungen. Die zu diesem Datum vorgetragenen Betriebsergebnisse fallen nicht in die Zuständigkeit der GNW; - die Rechnungseröffnung durch das GNW am 1. Januar 2004.
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2. Abschnitt: Rechnungsabschluss der Anstalten per 31. Dezember 2003

Art. 3 Rechnungsabschluss für das Geschäftsjahr 2003

1 Jede Anstalt erstellt für das Geschäftsjahr 2003 einen Geschäftsbericht, der aus der Jahresrechnung und dem Jahresbericht besteht.
2 Die Jahresrechnung besteht aus der Gewinn- und Verlustrechung, der Bilanz und einer finanziellen Beilage.

Art. 4 Unterbreitung der Jahresrechnung

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1Die Jahresrechnung 2003 wird gemäss der Struktur des harmonisierten Buchungsplans H+ (Buchungsplan des Verbands Schweizer Spitäler und Buchungsplan des GNW) vorgelegt. Sie umfasst das Budget 2003, die Zahlen für das Geschäftsjahr 2003 und die Zahlen für das Geschäftsjahr 2002.
2 Die Jahresrechnung 2003 wird unter Einhaltung folgender Prinzipien erstellt: a) Vollständigkeit der Jahresrechnung; b) Klarheit der Informationen; c) Kontinuität der Präsentation und Bewertung; d) Verbot der Ausgleichung zwischen Aktiven - Passiven und Kosten - Einnahmen.

Art. 5 Die finanzielle Beilage

Die finanzielle Beilage enthält u.a. die folgenden Informationen: a) den Gesamtbetrag von Bürgschaftsleistungen, Garantieverpflichtungen und Begründungen von Pfandrechten zugunsten von Dritter; b) den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten aufgrund von Mietkauf-(Leasing-)Verträgen, die in der Bilanz nicht ausgewiesen sind; c) die Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen; d) alle Informationen, die für das richtige Verständnis der Jahresrechnung relevant sind.

Art. 6 Inventar des Umlaufvermögens

1 Jede Krankenanstalt erstellt für jeden Posten des Umlaufvermögens ein detailliertes und unterzeichnetes Inventar. Es führt eine materielle Kontrolle der Kassa und der verschiedenen Lager durch.
2 Die Inventare des Umlaufvermögens müssen gemäss den Bewertungsprinzipien, die nachstehend in Artikel 7 vorgesehen sind, in Beträgen angegeben werden.
3 Die Inventar-Beträge müssen dem GNW spätestens am 15. Januar 2004 zur Genehmigung vorgelegt und dann zur Information an das Departement weitergeleitet werden.

Art. 7 Bewertung der Lager

1 Die Lager der Anstalten werden höchstens zu ihrem Anschaffungspreis bewertet.
2 Wenn die Anschaffungspreise höher sind als der Verkehrswert des Aktivums, werden die wirtschaftlich notwendigen Wertminderungen
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3 Die Lageranpassungen und die Wertberichtigungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2003 separat verbucht.

Art. 8 Inventar der Infrastrukturen

Die Verpflichtungen der Anstalten in Bezug auf das Inventar der Infrastrukturen sind in Artikel 2 der Verordnung über die Modalitäten der Zurverfügungstellung der Infrastrukturen der Anstalten an das GNW festgelegt.

Art. 9 Berücksichtigung der stationären Patienten zum Abschlussdatum

1 Alle bis zum 31. Dezember 2003 erbrachten Leistungen werden von den Anstalten vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2 fakturiert.
2 Alle ab dem 1. Januar 2004 erbrachten Patientenleistungen werden vom GNW fakturiert. Die zum Abschlussdatum für stationär behandelte Patienten erbrachten Leistungen, die keine Teilfakturierung erlauben, werden zum Zeitpunkt der Spitalentlassung des Patienten vom GNW fakturiert. Der auf die jeweilige Anstalt entfallende Anteil wird ihr vom GNW abgetreten.
3 Die Bewertung der in Absatz 2 festgelegten Einnahmen für die am 31. Dezember 2003 stationär behandelten Patienten wird gemäss folgenden Modalitäten vorgenommen: a) für die Patienten, bei denen für die Verrechnung nach dem System der Tagespauschalen erfolgt, verbucht die Anstalt den auf die Periode vor dem
1. Januar 2004 entfallenden Betrag; b) für die Patienten, bei denen die Verrechnung nach dem Prinzip der Leistungsfall-Pauschalen (oder in einer anderen Form von Pauschalen) erfolgt, verbucht die Anstalt den Betrag, der 50 Prozent der Gesamtpauschale entspricht; c) für die Patienten in halbprivaten oder privaten Abteilungen wird die Beteiligung der öffentlichen Hand an den Kosten der Spitalbehandlung, je nach Tag der Spitalaufnahme, gemäss dem Bundesgesetz vom 21. Juni
2002 über die Anpassung der kantonalen Beteiligungen an den Kosten der stationären Behandlungen in dem Kanton gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung bestimmt. Die Anstalt verbucht den Betrag, der auf die Periode vor dem 31. Dezember 2003 entfällt, gemäss den oben unter den Buchstaben a und b beschriebenen Grundsätzen.
4 Eine Richtlinie des GNW legt die Anwendungsmodalitäten der vorliegenden Bestimmung fest.

Art. 10 Definitive Tarife für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2003

erbracht wurden
1 Die Fakturierung von Leistungen, die bis 31. Januar 2003 erbracht wurden, für die aber zum Zeit des Abschlusses die Tarife noch nicht feststanden, erfolgt durch die Anstalten, sobald die definitiven Tarife bekannt sind.
2 Abweichungen infolge von Tarifänderungen gehen zugunsten oder zu Lasten der Anstalten.
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Art. 11 Rückstellungen für das Umlaufvermögen

1 Die erforderlichen Rückstellungen für die vorhersehbaren Verluste der Posten des Umlaufvermögens werden geprüft und angepasst. Es werden insbesondere die Rückstellungen für die Verluste durch Gläubiger oder durch die Wertminderung von Wertschriften geprüft.
2 Die Rückstellungen als Reserve werden nicht anerkannt.
3 Die verbuchten Rückstellungen werden wirtschaftlich begründet und separat dokumentiert.

Art. 12 Verbuchung der transitorischen Aktiven und -Passiven

Nach den Grundsätzen der Vollständigkeit der Jahresrechnungen und des Anschlusses an den Buchungszeitraum werden alle vorläufigen Aktiven und Passiven (zu zahlende Kosten und zukünftige Einnahmen) sowie die vorweggenommenen Aktiven und Passiven (im Voraus bezahlte Kosten und im Voraus erhaltene Einnahmen) verbucht.

Art. 13 Ergebnis des Geschäftsjahrs 2003 und der früheren Geschäftsjahre

Die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2003 gibt Aufschluss über das Geschäftsergebnis dieses Zeitraums. Die kumulierten Ergebnisse der früheren Geschäftsjahre werden in der Bilanz der einzelnen Anstalten vorgetragen. Das Ergebnis des Geschäftsjahrs 2003 wird in der Bilanz separat von den kumulierten früheren Ergebnissen vorgetragen.

Art. 14 Kostenträgerrechnung

Jede Anstalt übergibt dem GNW spätestens per 30. April 2004 eine Kostenträgerrechnung für das Geschäftsjahr 2003 gemäss den Anforderungen der Verordnung des Bundesrats über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) und der Richtlinie des GNW über die Rechnungsführung.

Art. 15 Prüfung der Jahresrechnung 2003

1 Jede Anstalt lässt den gesamten Geschäftsführungsbericht für das Geschäftsjahr von einem qualifizierten Revisor prüfen. Die Revision wird gemäss vorliegender Verordnung und den in der Schweiz geltenden Berufsnomen durchgeführt. Die Kontrollstelle übergibt dem GNW ein Exemplar seines detaillierten Berichts.
2 Die Prüfung der Jahresrechnung 2003 durch einen qualifizierten Revisor ersetzt in keiner Weise die gesetzlichen Kontrollen, für die das GNW, das Departement und das kantonale Finanzinspektorat zuständig sind.
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3. Abschnitt: Vorgesehene Verfahren für die Erledigung auf den 31.Dezember 2003 von Verbindlichkeiten, welche durch die Anstalten eingegangen worden sind

Art. 16 Haftung für die eingegangenen Verbindlichkeiten

1 Jede Anstalt haftet für die von ihr eingegangenen Verbindlichkeiten bis zum Rechnungsabschluss 2003 und übernimmt die Verpflichtungen, die sich aus ihren Verbindlichkeiten ergeben.
2 Auf den 1. Januar 2004 haftet jede Anstalt weiterhin für die Verbindlichkeiten, die sie in Bezug auf die Verwaltung von Gütern eingeht, die in keinem direkten Zusammenhang mit den Spitaltätigkeiten in der Zuständigkeit des GNW stehen.

Art. 17 Fakturierung von Leistungen zugunsten von Patienten, die zum

Abschlussdatum stationär behandelt wurden Die Fakturierung der Leistungen zugunsten von Patienten, die zum Abschlussdatum stationär behandelt wurden und die Rückerstattung der Beträge an die verschiedenen Anstalten werden gemäss Artikel 9 der vorliegenden Verordnung durchgeführt.

Art. 18 Liquidation von in der Bilanz ausgewiesenen Posten

1 Ab 1. Januar 2004 liquidiert jede Anstalt die betrieblichen Aktiven und Passiven, die berücksichtige Kosten betreffen, und behält in ihrer Buchhaltung insbesondere folgende Posten: a) die Infrastrukturen und Investitionen, die dem GNW gratis zur Verfügung gestellt werden, sowie die diesbezüglichen Passiven; b) die dem GNW nicht übergebenen Infrastrukturen und Investitionen gemäss Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung über die Zurverfügungstellung von Infrastrukturen von Spitälern und medizinisch-technischen Instituten (Personalgebäude und Gebäude, die nicht für den Spitalbetrieb dienen) an das GNW und die diesbezüglichen Passiven; c) die nicht berücksichtigten, in der Bilanz aktivierten Investitionsausgaben und die diesbezüglichen Passiven; d) das Eigenkapital der Anstalt; e) die Mittel mit Schenkungs- oder Vermächtnis-Charakter ohne besondere Zweckbestimmung. Die besonderen Zwecken gewidmeten Mittel werden vom GNW übernommen, das sie der ursprünglich vorgesehenen Verwendung zuführt; f) die Pauschal-Stabilisierungsfonds gemäss Artikel 30 der Verordnung über das Gesundheitsnetz Wallis; g) die unter Buchstabe b definierten infrastruktur- und investitionsbezogenen Einnahmen und Ausgaben; h) die vorgetragenen Ergebnisse früherer Geschäftsjahre und die diesbezüglichen Passiven.
2 Die Anstalten werden dazu verpflichtet, Bilanzen und Rechnungen der Jahresergebnisse zu erstellen.
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Art. 19 Operative Verpflichtungen aus früheren Geschäftsjahren

Jede Anstalt übernimmt die Verpflichtungen, die sich aus den Aktivitäten des Jahres 2003 und der früheren Jahre ergeben, insbesondere: a) Durchführung der Abrechnungen der Sozialabgaben für ihr Personal und Übernahme der diesbezüglichen Verpflichtungen; b) Durchführung der erforderlichen Abrechnungen bei der Bundesfinanzverwaltung (MWSt, Verrechnungssteuer etc.) und Übernahme der diesbezüglichen Verpflichtungen; c) Durchführung der erforderlichen Abrechnungen bei der kantonalen Steuerverwaltung (Quellensteuer des Personals, direkte Steuer etc.) und Übernahme der diesbezüglichen Verpflichtungen.

Art. 20 Einkassieren der erbrachten Leistungen und Rückzahlung von

Schulden
1 Jede Anstalt kassiert unter ihrer eigenen Verantwortung die bis 31. Dezember 2003 erbrachten Leistungen ein und kommt den bis zu diesem Datum eingegangenen Verpflichtungen nach. Vorbehalten sind die Bestimmungen betreffend die transitorischen Posten sowie die Verrechnung von Leistungen, die zum Abschlussdatum noch im Gange waren.
2 Die finanziellen Lasten infolge von Verpflichtungen, die vor dem Rechnungsabschluss 2003 eingegangen wurden, werden von den Anstalten getragen. Das Gleiche gilt für die finanziellen Lasten aufgrund von Verpflichtungen die nach dem Rechnungsabschluss 2003 eingegangen wurden und die Verwaltung von Vermögenswerten betreffen, die in keinem direkten Zusammenhang mit den Spitaltätigkeiten in der Zuständigkeit des GNW stehen.
3 Sobald alle aus der Betriebstätigkeit resultierenden Aktiven vereinnahmt wurden und alle aus der Betriebstätigkeit resultierenden Passiven zurückgezahlt wurden, erstellt jede Anstalt eine Ergebnisrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zur Tilgung aller Verpflichtungen. Der Gewinn oder Verlust nach der Liquidation des Betriebs fällt den einzelnen Anstalten zu.
4 Falls sich die Liquidierung des Betriebs in die Länge zieht, werden die Anstalten dazu angehalten, Zwischenbilanzen und jährliche Ergebnisrechnungen bis zur vollständigen Tilgung aller Verbindlichkeiten zu erstellen.

Art. 21 Buchhalterisches Vorgehen für die Übernahme verschiedener

Aktiven und Passiven durch das GNW
1 Jede Anstalt führt in ihrer Buchhaltung ein oder mehrere Verbindungskonten und verbucht die Übernahmevorgänge der verschiedenen Aktiven und Passiven durch das GNW. Das GNW verbucht diese verschiedenen Buchungen auf den entsprechenden Konten separat für jede Anstalt.
2 Alle Übertragungen von betrieblichen Aktiven und Passiven und alle finanziellen Flüsse infolge dieser Übertragungen werden auf diesen Konten verbucht.
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Art. 22 Transitorische Posten 2003-2004

1 Die Übernahme der durch das GNW berücksichtigten Aktiven und Passiven sowie die transitorischen Posten sind Gegenstand einer Richtlinie des GNW. Die von den Anstalten zur Finanzierung der vorgetragenen Verluste gemachten Schulden werden in keinem Fall vom GNW übernommen.
2 Die Richtlinie wird insbesondere die folgenden Elemente behandeln: a) die Übernahme der verfügbaren liquiden Mittel per 31. Dezember 2003; b) die Übernahme der Lagerbestände und deren Bezahlung; c) die Fakturierung der ab 1. Januar 2004 stationär behandelten Patienten und die Abtretung des dem vorhergehenden Zeitraum entsprechenden Betrags an die Anstalt; d) die Übernahme zweckgebundener Mittel; e) die Übernahme von betriebsnotwendigen Beteiligungen.
4. Abschnitt: Rechnungseröffnung durch das GNW per 1. Januar 2004

Art. 23 Erfassung der Buchhaltung

Auf den 1. Januar 2004 werden die buchhalterischen Schriften in den verschiedenen Krankenanstalten bzw. Leistungszentren gemäss den Anordnungen und Richtlinien des GNW erfasst.

Art. 24 Finanzierung des Umlaufvermögens

Das GNW bewertet den finanziellen Bedarf aller Anstalten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen. Es sorgt für die Beschaffung der Mittel, die für die Gewährleistung des Betriebs erforderlich sind, und gewährt jeder Krankenanstalt bzw. jedem Leistungszentrum die für die Deckung ihres/seines spezifischen Bedarfs erforderlichen Mittel.

Art. 25 Gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen

Das GNW sorgt für die Erfüllung aller für das GNW geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere betreffend: a) den Arbeitnehmerschutz; b) das öffentliche Beschaffungswesen; c) die direkte und indirekte Besteuerung; d) die Modalitäten für die Übertragung und Anpassung bestehender Verträge (Versicherung, Leasing, Wartung etc.); e) das Handelsregister; f) die Modalitäten für die Übertragung von Abonnements.

Art. 26 Kontenplan

Der einheitliche Kontenplan « H+ » (Buchungsplan des Verbands Schweizer Spitäler und Buchungsplan des GNW) wird für die Rechnungseröffnung per
1. Januar 2004 verwendet.
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Art. 27 Rechnungseröffnung auf den 1. Januar 2004

Für die Erstellung der Jahresrechnungen 2004 liefert das GNW jeder Krankenanstalt bzw. jedem Leistungszentrum vollständige Richtlinien, in denen die Verfahren für die Rechnungsführung, die Direktion und die Leitung des Betriebs enthalten sind. Sie betreffen insbesondere: a) den einheitlichen Buchungsplan; b) die buchhalterische Bearbeitung; c) die buchhalterische Evaluation; d) das Konsolidierungsverfahren; e) die Debitorenbuchführung; f) die Kreditorenbuchführung; g) die Lagerbuchführung; h) die Fakturierung der Leistungen; i) die Buchführung und Verwaltung der liquiden Mittel; j) die Einkassierung der Leistungen.

Art. 28 Kostenträgerrechnung

1 Ergänzend zur Finanzbuchhaltung führt jede Krankenanstalt bzw. jedes Leistungszentrum gemäss den Richtlinien des GNW eine Kostenträgerrechnung. Diese liefert die obligatorischen Informationen, die im Handbuch für Buchführung nach Kostenstellen und Kostenträger der Walliser Anstalten sowie im VKL vorgesehen sind. Darüber hinaus ist eine Konsolidierung der diesbezüglichen Informationen vorzulegen.
2 Je nach den spezifischen Bedürfnissen und der Entwicklung der einschlägigen Gesetzgebung nimmt das GNW eine periodische Prüfung und Anpassung des Handbuchs für die Buchführung nach Kostenstellen und Kostenträger der Walliser Anstalten vor.

Art. 29 Unterbreitung der Betriebsergebnisrechnungen und der Bilanzen

Das GNW unterbreitet dem Departement für jede Krankenanstalt bzw. jedes Leistungszentrum eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Bilanz und eine konsolidierte Betriebsergebnisrechnung. Zu diesem Zweck führt es ab
1. Januar 2004 eine geeignete Struktur ein, die es gestattet, die notwendigen Informationen zu sammeln.

Art. 30 Eröffnungsbilanz

1 Das GNW unterbreitet dem Departement eine Eröffnungsbilanz per 1. Januar
2004, in der im Einzelnen ausgewiesen sind: a) die verschiedenen von der jeweiligen Anstalt übernommenen Aktiven und Passiven; b) die gegenüber jeder Anstalt eingegangenen Verbindlichkeiten;
2 Das GNW unterbreitet die Eröffnungsbilanz einem fachlich besonders qualifizierten Revisor.
3 Die Eröffnungsbilanz und der detaillierte Revisionsbericht werden dem Departement auf den 30. Juni 2004 übergeben.
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Art. 31 Geschäftsbericht und Jahresrechnung

1 Für jedes Kalenderjahr legt das GNW einen Geschäftsbericht, alle Jahresrechnungen und einen durch einen besonders qualifizierten Revisor erstellten Revisionsbericht gemäss den Anweisungen des Departements vor.
2 In diesen Dokumenten sind pro Krankenanstalt bzw. Leistungszentrum detailliert auszuweisen: a) die Kosten für Renovation und den Umbau der zur Verfügung gestellten Infrastrukturen, b) die Betriebsausgaben und -einnahmen.
5. Abschnitt: Diverse und Schlussbestimmungen

Art. 32 Hôpital du Chablais, kantonale Krankenanstalten,

medizinisch-technische Institute Spezifische Verträge legen die besonderen Anwendungsmodalitäten der vorliegenden Verordnung für folgende Bereiche fest: a) das Spital des Chablais (Vertrag zwischen den Gesundheitsdepartementen der Kantone Waadt und Wallis, dem GNW und dem Spital des Chablais); b) die kantonalen Krankenanstalten (Vertrag zwischen dem Departement, dem GNW und den kantonalen Krankenanstalten); c) die medizinisch-technischen Institute (Vertrag zwischen dem Departement, dem GNW und den medizinisch-technischen Instituten).

Art. 33 Anwendung

1 Die Anwendung der vorliegenden Verordnung ist Aufgabe des Departements, das die zweckdienlichen Richtlinien erlässt.
2 Die verschiedenen Richtlinien des GNW, welche die Bestimmungen des Staatsrates und des Departements präzisieren, werden dem Departement zur Genehmigung vorgelegt.

Art. 34 Rechtsmittel

1 Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung gelten für die Beschlüsse des GNW, des Departements und des Staatsrats die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
2 Das im VVRG vorgesehene Einspracheverfahren gilt für die Beschlüsse des GNW und des Departements.
3 Im Falle einer Unstimmigkeit zwischen dem GNW und den Anstalten über die Anwendung der vorliegenden Verordnung entscheidet das Departement. Die Entscheide des Departements können Gegenstand eines Rekurses sein, der beim Staatsrat innerhalb der Fristen und in der Form einzureichen ist, die im VVRG vorgesehen sind.

Art. 35 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

1 Die vorliegende Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und hat die gleiche Gültigkeitsdauer wie das Dekret vom 4. September
2003.
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2 Während der Gültigkeitsdauer der vorliegenden Verordnung werden alle ihr widersprechenden Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses 2003 in Kraft sind, ausgesetzt. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 12. November 2003. Der Staatsratspräsident: Jean-Jacques Rey-Bellet Der Staatskanzler: Henri v. Roten
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