Reglement betreffend den Erziehungsrat (400.109)
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Reglement betreffend den Erziehungsrat

Reglement betreffend den Erziehungsrat vom 16.08.2007 (Stand 15.08.2008) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 109 und 110 des Gesetzes über das öffentliche Un - terrichtswesen vom 4. Juli 1962; eingesehen das Reglement über die Organisation der Kantonsverwaltung vom 15. Januar 1997; eingesehen die Verordnung über die Befugnisse des Präsidiums und der Departement vom 24. April 1996/1. Mai 1997; auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Dieses Reglement legt die Organisation und die Aufgaben des Erzie - hungsrates (nachfolgend: Rat) fest.

Art. 2 Aufgabe

1 Der Rat ist das beratende Organ des Departements für Erziehung, Kultur und Sport (nachfolgend: Departement) für Fragen im Bereich der Erziehung und der Ausbildung.

Art. 3 Ernennung und Amtsdauer

1 Seine Mitglieder werden vom Staatsrat jeweils für eine Verwaltungsperi - ode ernannt. Ihre Amtsdauer kann drei Verwaltungsperioden nicht überstei - gen.

Art. 4 Zusammensetzung

1 Der Rat besteht aus 15 bis 20 Mitgliedern, der Departementsvorsteher in - begriffen, der das Präsidium innehat. Dem Rat gehören Vertreter der betroffenen Kreise an. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die Mitglieder werden so ausgewählt, um eine bestmögliche Vertretung der verschiedenen Interessen, insbesondere jene der Sozialpartner, sowie eine Ausgewogenheit zwischen Männern und Frauen, zu gewährleisten und zu vermeiden, den Rat unnötigerweise schwerfällig zu machen.
3 Entsprechend den zu behandelnden Themen können Dienstchefs sowie weitere Kaderpersonen des Departements oder der kantonalen Verwaltung zu den Sitzungen eingeladen werden.

Art. 5 Aufgabenbereiche

1 Der Rat hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Förderung des Ideenaustausches zwischen allen an der Erzie - hung beteiligten Partnern in wichtigen Schul- und Bildungsfragen; b) das Studium von Themen, die von den Ratsmitgliedern vorgeschla - gen werden; c) die Stellungnahmen zur Ausarbeitung oder Abänderung von wichtigen Gesetzestexten.

Art. 6 Sitzungen

1 Der Rat tagt sooft als notwendig, aber mindestens einmal jährlich. Er kann zu einer aussergewöhnlichen Sitzung einberufen werden, wenn es der Prä - sident als notwendig erachtet oder auf Antrag von mindestens sieben sei - ner Mitglieder.

Art. 7 Vorgehen

1 An den Sitzungen können nur Gegenstände behandelt werden, die auf der Tagesordnung aufgeführt sind.
2 Der Präsident legt die Tagesordnung fest und bestimmt die Dringlichkeit der Verhandlungsgegenstände.
3 Bei besonderen und dringenden Fällen kann der Rat mündlich oder schriftlich um Stellungnahme ersucht werden.
4 Für Stellungnahmen und Vorschläge des Rates ist die Annahme durch die Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

Art. 8 Administrative Unterkommissionen oder Arbeitsgruppen

1 Der Rat kann für die Prüfung spezifischer Fragen administrative Unter - kommissionen oder Arbeitsgruppen ernennen.

Art. 9 Honorare

1 Mit Ausnahme der vollzeitlich vom Staat entlöhnten Angestellten, Beamten und Lehrpersonen werden die Ratsmitglieder für ihre Teilnahme an den Sit - zungen nach dem vom Staatsrat festgelegten Tarif für die Experten ent - schädigt.

Art. 10 Aufhebungsklausel und Inkrafttreten

1 Dieses Reglement hebt jenes vom 11. Dezember 1985 und alle gegenteili - gen Bestimmungen auf. Es tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.08.2007 15.02.2008 Erlass Erstfassung BO/Abl. 7/2008
12.08.2008 15.08.2008 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 37/2008
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.08.2007 15.02.2008 Erstfassung BO/Abl. 7/2008

Art. 4 Abs. 1 12.08.2008 15.08.2008 geändert BO/Abl. 37/2008

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