Verordnung über die Beaufsichtigung der Urkundspersonen
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Verordnung  über die Beaufsichtigung der Urkundspersonen  Vom 31. August 1915 (Stand 1. September 2005)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  in weiterer Vollziehung der §§ 4 und 143 de  s Einführungsgesetzes zum Schweizeri-  schen Zivilgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   und zum Zwecke der Kontrollierung der in § 11 der Gross-  ratsverordnung  über  die  Einführung  des  Grundbuches  vom  5.  Juli  1911  2 )    vorgese-  henen Gemeinde-Liegenschaftsregister,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Aufsichtsbehörden
§ 1 *
                            1    Das  Notariat  steht  unter  der  Aufsicht  des  Regierungsrates,    dem  Departement  Volkswirtschaft und Inneres und der ihr beigegebenen Notariatskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1   Dem Departement Volkswirtschaft und In  neres und der Notariatskommission wer-  den  für  die  Beaufsichtigung  des  Notariatswesens,  soweit  es  den  Liegenschaftsver-  kehr  betrifft,  die  Grundbuchverwalter  und  der  Grundbuchreferent  zur  Verfügung  gestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  210.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  720.110
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die der Aufsicht unterstellten Urkundspersonen
§ 3
                            1   Der Aufsicht sind folgende Urkundspersonen unterstellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Notare, inbegriffen die Fürsprecher , soweit sie als Notare öffentliche Be-
                            urkundungen vornehmen, in Bezug auf ihre öffentliche Beurkundungstätigkeit  und die Befolgung der Vorschriften der Notariatsordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. die urkundsberechtigten Gemeindeschreiber und urkundsberechtigten Ferti-
                            gungsaktuare,
                        
                        
                    
                    
                    
                3. die Gemeinderäte als Führer der Liegenschaftsverzeichnisse,
4. die Gemeindeammänner und die Gemeindeschreiber für die von ihnen vorge-
                            nommenen Beglaubigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für ihre weitere Berufstätigkeit bleibe  n die Fürsprecher und Notare gemäss Gesetz  vom 5. November 1849  1 )   dem Obergericht und die Notare, die auch Geschäftsagen-  ten sind, der Verordnung über die Geschäftsagenten  2 )   unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Aufsicht über die das Grundbuch betreffende
                            Beurkundung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 *
                            1   Das Departement Volkswirtschaft und In  neres lässt durch  die Grundbuchverwalter  die Beurkundungstätigkeit der Urkundspersone  n für das Grundbuch – soweit es sich  um  Rechtsgeschäfte  unter  Lebenden  hande  lt  –  überwachen  und  stellt  der  Notariats-  kommission zuhanden des Regierungsrates ihre Anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1   Die Grundbuchverwalter überwachen von A  mtes wegen die Inne  haltung aller ein-  schlägigen Gesetze und Vorschriften   bei diesen Beurkundungen, insbesondere:  a)  den  richtigen  Vollzug  der  Vorschrift  en,  welche  die  Gesetze,  Verordnungen  und Weisungen über die öffentlic  hen Beurkundungen aufstellen,  b)  *      ...  c)  die  rechtzeitige  Beurkundung  und  Anmeldung  der  Geschäfte  (§  143  Abs.  1  des Einführungsgesetzes),  d)  die Buchführung über die Liegenschaftsbeurkundung,  e)  die richtige Nachführung der Liegenschaftsverzeichnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Heute:  Einführungsgesetz  zum  Bundesgeset  z  über  die  Freizügigkeit  der  Anwältinnen  und  Anwälte (EG BGFA) vom 2. November 2004 (SAR  290.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Aufgehoben  durch  Ziff.  4  des  Dekrets  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 366)
§ 6
                            1    Die  Urkundspersonen  sind  verpflichtet,  de  n  Grundbuchverwaltern  über  diese  ihre  Tätigkeit  wahrheitsgetreue  Angaben  zu  machen.  Alljährlich  einmal  haben  die  Ur-  kundspersonen den Grundbuchverwaltern die  Tagebücher über die Liegenschaftsbe-  urkundungen  und  die  Gemeinderäte  die  Liegen  schaftsverzeichni  sse  zur  Einsicht  vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die erfolgte Vorlage und Einsichtnahm  e ist durch den Grundbuchverwalter in den  Tagebüchern zu bescheinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 *
                            1    Alljährlich  auf  den  31.  Dezember  erst  atten  die  Grundbuchverwalter  des  Departe-  ments  Volkswirtschaft  und  Inneres  zuha  nden  der  Notariatskommission  über  diese  Tätigkeit der Urkundspersonen nach näherer  Weisung der Aufsichtsbehörde Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Überdies sind die Grundbuchverwalter verpfl  ichtet, von jedem Fall, insofern es die  Umstände  erfordern,  dem  Departement  Volkswirtschaft  und  Inneres  Anzeige  zu  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Die Aufsicht über die das Grundbuch nicht betreffende
                            Beurkundung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1    Das  Departement  Volkswirtschaft  und  I  nneres  und  die  Notariatskommission  sind  berechtigt, aus bestimmten Gründen, sei  es auf Beschwerden oder eigene Wahrneh-  mungen  hin,  über  die  Geschäftsführung  der  Urkundspersonen  ausserordentliche  Inspektionen  vorzunehmen,  oder  durch  ein  oder  mehrere  Mitglie  der  der  Notariats-  kommission vornehmen zu lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Inspektion  unterliegen  auch  die  Gebührenbücher,  sowie  die  mit  der  Beurkun-  dung in Zusammenhang stehenden Korrespondenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Disziplinarbefugnisse, Untersuchungskosten
§ 9 *
                            1     Wegen   Widersetzlichkeit   gegen   ihre     Anordnungen   können   das   Departement  Volkswirtschaft  und  Inneres  oder  die  Nota  riatskommissionen  gegen  eine  Urkunds-  person Verweis oder Ordnungsbusse bis auf Fr. 50.– aussprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die weitere Ahndung von Zuwiderhandlung ge  gen die Vorschriften der Notariats-  ordnung oder gesetzliche Bestimmungen erfo  lgt auf Bericht und Antrag des Depar-  tements  Volkswirtschaft  und  Inneres  oder  der  Notariatskommission  durch  den  Re-  gierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1   In Beschwerdefällen, die ausserorden  tliche Inspektionen und Zeugeneinvernahmen  notwendig  machen,  haben  die  Parteien  ents  prechende  Kostenvorschüsse  zu  leisten.  Über die Tragung dieser Kosten ist im  Endentscheid eine Verfügung zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schlussbestimmung
§ 11
                            1   Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.  Aarau, den 31. August 1915  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann  S  CHIBLER  Der Staatsschreiber  W  IETLISBACH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                16.03.1993 01.07.1993 § 5 Abs. 1, lit. b) aufgehoben AGS Bd. 14 S. 305
10.08.2005 01.09.2005 § 1 totalrevidiert AGS 2005 S. 370
10.08.2005 01.09.2005 § 2 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 370
10.08.2005 01.09.2005 § 4 totalrevidiert AGS 2005 S. 370
10.08.2005 01.09.2005 § 7 totalrevidiert AGS 2005 S. 370
10.08.2005 01.09.2005 § 8 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 371
10.08.2005 01.09.2005 § 9 totalrevidiert AGS 2005 S. 371
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle