Dekret über die Rechte und Pflichten der Krankenhauspatienten
1 Dekret über die Rechte und Pflichten der Krankenhauspatienten (Patientendekret [PD]) Vom 21. August 1990 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 49 Abs. 2 des Ges undheitsgesetzes vom 10. November
1987 1) , beschliesst: I. Allgemeines
§ 1
1 gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 für alle Spitäler und stationären Pf legeeinrichtungen im Kanton Aargau. 2)
2 3)
3 esem Dekret beziehen sich auf beide Geschlechter.
4 die Bestimmungen der Strafprozess- ordnung sowie die Vorschriften über di e Fürsorgerische Freiheitsentzie- hung und übertragbare Krankheiten.
§ 2
1 s Gesundheitsgesetzes und dieses Dekrets sind die vom urteilsfähigen Patienten bezeichneten Personen.
1) SAR 301.100
2) Fassung gemäss Ziff. II./3. des Pflegegese tzes (PflG) vom 26. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 356).
3) Fassung gemäss § 27 Abs. 3 des Spitalgeset zes (SpiG) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AGS 2003 S. 285). Geltungs b ereich Nächste Angehörige
2 Bezeichnet der Patient keine Personen oder ist er nicht urteilsfähig, gelten als nächste Angehörige insbes ondere der Lebenspartner sowie die nahen Blutsverwandten.
§ 3
Untersuchung, Behandlung und Pflege des Patienten haben sich nach den Regeln der Fachkunde zu richten und die Menschenwürde zu respektie- ren.
§ 4
Das Spitalpersonal wahrt die Persön lichkeitsrechte des Patienten. Auf dessen Wünsche ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
§ 5
1 Die Heilanstalten informieren jeden eintretenden Patienten, nötigenfalls auch seinen Vertreter und die Angehörigen, über den Spitalbetrieb, die Hausordnung und seine Rechte und Pflichten nach diesem Dekret. Auf Wunsch wird der Text des Dekrets ausgehändigt.
2 Dem Patienten werden die Namen und Funktionen der ihn betreuenden Personen bekannt gegeben.
§ 6
Der Patient erhält auf seinen Wuns ch hin angemessen Gelegenheit, ver- trauliche Gespräche mit den zuständigen Ärzten, seinen Angehörigen und Bekannten oder dem Seelsorger zu führen.
§ 7
1 Der Patient hat das Recht, während der ordentlichen Besuchszeiten seine Angehörigen und Bekannten zu empfa ngen, in Ausnahmefällen auch zu den übrigen Zeiten.
2 Wenn es das medizinisc he Interesse des Patient en erfordert, kann der zuständige Arzt ausnahmsweis e ein Besuchsverbot anordnen.
3 Auf Wunsch des Patienten könne n die Besuchsmöglichkeiten einge- schränkt oder aufgehoben werden.
3 II. Aufnahme und Entlassung
§ 8
1 Rahmen der Kapazität und Zweck- bestimmung einer Heilanstalt Anspruch auf Aufnahme innert angemes- sener Frist, wenn sein Gesundheitszu stand einen Klinikaufenthalt erfor- dert und eine Einweisung eines Arztes bzw. einer im Sinne von § 1 Abs. 4 dieses Dekrets zuständigen Behörde vorliegt.
2 t in jedem Fall zu gewährleisten. Ob ein Notfall vorliegt, entscheidet der für die Aufnahme zuständige Krankenhausarzt.
3 r Patient in einer nicht seinem Versicherungsstatus entsprechende n Abteilung hospitalisiert werden.
§ 9
Über die Entlassung entscheidet der zu mit dem Patienten und gegebenenfalls mit den nächsten Angehörigen; dem Aspekt der Nachbetreuung is t dabei gebührend Beachtung zu schenken.
§ 10
1 cht gegen seinen Willen im Spital zurückbehalten werden.
2 urteilsfähigen Patienten bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertrete die Zustimmung der nächsten Angehörigen.
3 licher Vertreter oder seine nächsten Angehörigen, entgegen dem ärztlichen Rat und nach erfolgter Aufklärung über Risiken und mögliche Folgen, au ihrer Unterschrift zu bestätigen. III. Information
§ 11
1 Patienten unaufgefordert über Unter- suchungen, Eingriffe, Behandlungsm öglichkeiten und die damit verbun- denen Vor- und Nachteile sowie die Ri siken in geeigneter und verständli- cher Form rechtzeitig auf. Sie beantw orten seine Fragen bezüglich seiner Krankheit sorgfältig und erteilen ih m über seinen Gesundheitszustand sowie dessen voraussichtliche Entwicklung Auskunft. Aufnahme Entlassung; Grundsatz Vorzeitige Entlassung Information; Grundsatz
2 Ist der Patient unmündig oder entmündi gt, werden diese Informationen auch dem gesetzlichen Vertreter erte dem zustimmt.
3 Ist der Patient nicht urteilsfähig, st eht dieses Recht auf Information auch seinen nächsten Angehörigen zu.
4 Das Pflegepersonal informiert den Patienten in geeigneter Weise über die Pflege.
§ 12
1 Die Aufklärung des Patienten kann unt erbleiben, wenn sie geeignet ist, diesen übermässig zu belasten. Si e hat jedoch zu erfolgen, wenn der Patient die umfassende Inform ation ausdrücklich wünscht.
2 In Notfallsituationen ist eine vorgä ngige Aufklärung nicht erforderlich. Sie ist so bald als möglich nachzuholen.
3 Die umfassende Aufklärung hat zu unt erbleiben, wenn sich der Patient ausdrücklich dagegen ausspricht.
§ 13
1 Dritten dürfen Auskünfte über den Patienten nur erteilt werden, wenn dieser sein Einverständnis dazu gegeben hat.
2 Sofern aus den Umständen nicht auf einen Geheimhaltungswillen des Patienten geschlossen we rden muss, wird die Zustimmung für Auskünfte an vor- oder nachbehandelnde Ärzte, den gesetzlichen Vertreter und an den nächsten Angehörigen vermutet.
3 Auskünfte auf Grund besonderer gese tzlicher Meldepflichten und -rechte bleiben vorbehalten.
§ 14
1 Der einweisende und der nachbeha ndelnde Arzt sind über Diagnose und Zustand des Patienten sowie über die erforderlichen weiteren Mass- nahmen rechtzeitig zu informieren.
2 Der Patient, gegebenenfalls auch seine Angehörigen oder andere ihn pflegende Personen, werden über di Entlassung informiert.
5 IV. Einwilligung
§ 15
1 ungen, medizinische Eingriffe und Pflege dürfen nur mit Zustimmung des Patienten erfolgen.
2 nten und deren Begleitpersonen dürfen nur zu Diagnose-, Behandlungs- oder Unterrichtszwecken erfol- gen. Sie bedürfen der vorherigen sc hriftlichen Zustimmung der Betroffe- nen.
3 vermutet werden. Die Bestimmungen von § 23 bleiben vorbehalten.
§ 16
Zeigt sich im Verlaufe einer Opera tion, dass sie über das dem Patienten bekannt gegebene Mass hi naus ausgedehnt werden sollte, ist der operie- rende Arzt zur Ausweitung nur ber echtigt, wenn diese dringlich oder unzweifelhaft nötig ist oder der Patie nt einer Ausweitung offensichtlich zugestimmt hätte.
§ 17
1 und nicht urteilsfähig, hat sein gesetzlicher Vertreter die Einwilli gung für die Untersuchungen, Behand- lung und medizinische Eingriffe zu erteilen. In Notfällen darf die Zustimmung vermutet werden.
2 r seine Zustimmung, ist eine solche der Vormundschaftsbehörde erforderlic h. In dringenden Fällen entschei- det der Arzt, ob die Verweigerung de r Zustimmung missbräuchlich ist und daher missachtet werden darf. Di e Verweigerung der Zustimmung zu einer lebensrettenden Massnahme ist immer missbräuchlich.
3 keinen gesetzlichen Vertreter, ent- scheidet für ihn der Arzt in seinem Interesse. Die nächsten Angehörigen sind vor dem Entscheid anzuhören. In Notfällen kann diese Anhörung unterbleiben.
§ 18
1 entmündigten Patienten ist vor grösseren oder mit erheblichen Ri siken verbundenen Eingriffen auch deren gesetzlicher Vertre ter zu informieren.
2 ben, wenn der urteilsfähige Patient dem widerspricht. Untersuchung, Behandlung, medizinische Eingriffe und Pflege Ausdehnung von Operationen Nicht urteilsfähiger Patient Urteilsfähiger, nicht handlungs- fähiger Patient
§ 19
1 Lehnt ein Patient, sein gesetzliche r Vertreter oder die Vormundschafts- behörde eine medizinische Massnah me nach erfolgter Aufklärung über die Risiken und möglichen Folgen ab, Klinik durch ihre Unterschrift zu bestätigen.
2 Der Arzt ist nicht verpflichtet, vom Patienten verlangte Massnahmen durchzuführen, die medizinisch nicht gerechtfertigt sind. Weder von ihm noch vom Pflegepersonal können Massnah men gefordert werden, die sie mit ihrem Gewissen nich t vereinbaren können. V. Besondere Eingriffe
§ 20
1 Dem Patienten beziehungsweise sein em gesetzlichen Vertreter oder den nächsten Angehörigen ist von den Bestimmungen des Gesundheitsgeset- zes über die Entnahme und Verpflan zung von Gewebeteilen oder Organen (§ 52) und die Obduktion (§ 55) in geeigneter Form Kenntnis zu geben.
2 Die Spende von Gewebeteilen ode r Organen erfolgt unentgeltlich. Erlaubt sind Entschädigungen für ents tandene Kosten und Erwerbsausfall.
§ 21
1 Als Unterricht im Sinne des § 53 Gesundheitsgesetz gelten Lehrver- anstaltungen, bei denen Befunde am Patienten öffentlich gezeigt werden. Nicht als Unterricht gilt die Beteiligung des Patienten, soweit sie vor- wiegend in seinem eigene n Behandlungsinteresse liegt.
2 Eine Person darf zu Unterrichtszwecken beansprucht werden, wenn sie handlungsfähig ist und ihre schriftlic he Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung ist jederzeit widerrufbar.
3 Unterricht an nicht handlungsfähi gen Personen ist nur dann erlaubt, wenn keine handlungsfähigen Persone n zur Verfügung stehen. Voraus- setzung ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Ve rtreters sowie der direkt betroffenen Person, soweit diese urteilsfähig ist. Die Zustim- mung ist jederzeit widerrufbar.
4 Personen, deren Zustimmung erford erlich ist, müssen zuvor umfassend über das geplante Geschehen aufgeklärt werden.
§ 22
1 Forschungsuntersuchungen sind auf das wissenschaftlich und therapeu- tisch Notwendige zu beschränken. Si e unterstehen der medizinisch-ethi-
7 schen Kontrolle eines Gremiums, da s nicht direkt an der Untersuchung beteiligt ist.
2 en beansprucht werden, wenn sie handlungsfähig ist und ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat. Als For- schungsuntersuchungen im Sinne von § 53 Abs. 1 des Gesundheits- gesetzes, die der schriftlichen Zus timmung bedürfen, gelten klinische Untersuchungen an Patienten ohne en tsprechende Indikation und solche mit erkennbarer Gefährdung der Ges suchungen der Phasen I (erste Test s am Menschen zur Prüfung der Ver- träglichkeit einer Substanz) und II (we iter gehende Tests zur Prüfung der Wirksamkeit, der Nebe nwirkungen, der optimalen Dosierung etc.) handelt es sich immer um Forschungsuntersu chungen im Sinne des § 53 Abs. 1 Gesundheitsgesetz. Die Zustimm ung ist jederzeit widerrufbar.
3 handlungsfähigen Personen sind nur dann erlaubt, wenn sie aus medizini schen Gründen nicht an handlungsfä- higen Personen ausgeführt werden könne n. Voraussetzung ist die schrift- liche Zustimmung des gese tzlichen Vertreters sowie der zu untersuchen- den Person, soweit diese urteilsfähig ist. Die Zustimmung ist jederzeit widerrufbar.
4 rforderlich ist, müssen zuvor umfas- send über Art und Sinn der Untersuc hung sowie die damit verbundenen Gefahren aufgeklärt werden.
5 Verlauf der Untersuchung ist ein schriftliches Protokoll zu führen.
6 untersuchungen zur Verfügung stellen, darf kein Entgelt ausgerichtet werden. Erlaubt sind Entschädigungen für entstandene Kosten und Erwerbsausfall.
§ 23
1
2 , einschliesslich sein Verzicht auf lebensverlängernde Massn ahmen, ist zu respektieren, selbst wenn sich dies nicht mit der medizinischen Indi kation deckt. Der Patient ist zuvor umfassend aufzuklären.
3 lich erkrankte Patient in einer frühe- ren schriftlichen Erklärung in noch urteilsfähigem Zustand auf jede künstliche Lebensverlängerung verzicht et, so hat der Arzt dem in der Erklärung bekundeten Willen des Patienten zu folgen, wenn er zuvor festgestellt hat, dass die in § 54 Ab s. 2 lit. a und lit. b des Gesundheits- gesetzes festgelegten Vorausse tzungen erfüllt sind. Lassen konkrete Umstände darauf schlie ssen, dass die Erklärung nicht mehr dem wirkli- chen Willen des Patienten entspricht , handelt der Arzt nach dessen ver- Sterben
muteten Willen und in dessen Interesse n, unter Vorbehalt von § 54 Abs. 3 Gesundheitsgesetz. VI. Datenschutz
§ 24
Die Bestimmungen über das Amts- und Berufsgeheimnis sind zu beach- ten.
§ 25
Der Umgang mit Patientendaten sowi e deren Aufbewahrung respektive Speicherung sind insbesondere durch organisatorische und technische Massnahmen so zu sichern, dass di e Daten weder verloren gehen noch Unbefugten zugänglich sind.
§ 26
1 Patientendaten, die Rückschlüsse au dürfen nur bearbeitet und verwendet werden, soweit dies für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlic oder wenn die ausdrückliche Zusti mmung des urteilsfähigen Patienten vorliegt. Beim urteilsunfähigen Patie nten hat die Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.
2 Insbesondere für wissenschaftlic he und Planungszwecke dürfen anony- misierte Daten, die keine Rückschl üsse auf die Person des Patienten zulassen, auch ohne dessen Zus timmung verwendet und bearbeitet werden. VII. Akteneinsicht und -herausgabe
§ 27
1 Dem Patienten ist auf seinen Wunsch Einsicht in seine gesamten Kran- kenunterlagen zu gewähren. Ausge nommen davon sind die persönlichen Aufzeichnungen der Ärzte sowie A ngaben von Dritten oder über Dritte.
2 Bedürfen die Unterlagen einer Erläut erung, erfolgt die Einsichtnahme im Beisein eines Arztes.
3 Dem Patienten sind auf seinen Wunsch Kopien der Unterlagen auszu- händigen, zu deren Einsicht er berech tigt ist. Er hat dafür die Kosten zu tragen. Zu diesen Kosten zählen insbesondere auch Mehraufwendungen, wie die schriftliche Aufzeichnung ab Tonträgern, soweit sie nur auf Wunsch des Patienten erfolgen.
9
4 sind die vollständigen Krankenunterla gen auszuhändigen. Gegen seinen Entscheid kann innert 30 Tagen se it Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. 1)
§ 28
1 ständnis des Patienten gewährt werden.
2 gt, steht das Recht auf Einsicht auch dem gesetzlichen Vertreter zu, soweit der urteilsfähige Patient dem zustimmt.
3 verlangen.
4 gemäss. VIII. Pflichten des Patienten
§ 29
1 einem erfolgreichen Verlauf der Untersuchung und der Behandlung beizutra gen. Er hat sich an die ver- einbarten Massnahmen und Verh altensweisen zu halten.
2 Spitalpersonal Rücksicht zu nehmen. Darin eingeschlossen sind insbesondere auch Sicherheitsvorkehrungen für Ärzte und Pflegepersonal bei erkennba ren Risiken durch den Patienten, soweit er dem nicht widerspricht.
3 IX. Schlussbestimmungen
§ 30
Der Regierungsrat kann zum Vollzug dies es Dekrets weitere Vorschriften erlassen.
1) Fassung gemäss Ziff. 5. des Dekrets übe r die Anpassung der kantonalen Dekrete an das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 393). Einsichtsrechte Dritter; Herausgabe Pflichten Vollzug
§ 31
1 Können sich Patient und Spital- beziehungsweise Heimleitung über die in diesem Dekret enthaltenen Rechte und Pflichten nicht einigen, entscheidet darüber das Gesundheitsdepartement 1) . Streitigkeiten über die Verletzung der Regeln der Fac hkunde fallen nicht unter dieses Verfahren. 2)
2 Gegen Verfügungen und Entscheide des Gesundheitsdepartementes kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden . 3)
3 Im Übrigen richtet sich das Ve rfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (Verwaltungsrechtspflege- gesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 4) .
§ 32
Dieses Dekret ist in der Gesetze ssammlung zu publizieren. Es tritt am
1. September 1990 in Kraft.
1) Heute: Departement Gesundheit und Soziales
2) Fassung gemäss § 27 Abs. 3 des Spitalgeset zes (SpiG) vom 25. Februar 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AGS 2003 S. 286).
3) Fassung gemäss Ziff. 5. des Dekrets übe r die Anpassung der kantonalen Dekrete an das Verwaltungsrechtspflegegesetz Januar 2009 (AGS 2008 S. 393).
4) SAR 271.200
5) Fassung gemäss Ziff. 5. des Dekrets übe r die Anpassung der kantonalen Dekrete an das Verwaltungsrechtspflegegesetz Januar 2009 (AGS 2008 S. 393).
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