Gesetz über die kantonale öffentliche Statistik
über die kantonale öffentliche Statistik (GStat) vom 11.03.2022 (Stand 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31, 38, 42, 54, 77 ff. der Kantonsverfassung; eingesehen das Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG); eingesehen das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG); eingesehen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversiche - rung vom 20. Dezember 1946 (AHVG); eingesehen das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Daten - schutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 (GIDA); eingesehen das Gesetz über die Referenzdatenbanken und die Harmonisie - rung des Personenregisters, des Betriebs- und Unternehmensregisters so - wie des Gebäude- und Wohnungsregisters vom 12. September 2019 (GRDB); auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Das vorliegende Gesetz bezweckt: a) die Aufgaben der kantonalen öffentlichen Statistik zu definieren; b) dem Kanton die statistischen Instrumente und Mittel bereitzustellen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt; c) die statistischen Grundsätze für die Datenbeschaffung, -entwicklung, - produktion und -verbreitung festzulegen; d) den Zugang zu verfügbaren statistischen Informationen zu gewährleis - ten; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
e) die Organisation und die Zuständigkeiten der kantonalen öffentlichen Statistik kohärent und effizient festzulegen; f) die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Kantonen, Gemeinden und kantonsinternen oder -externen Stellen im Bereich der öffentlichen Statistik zu fördern; g) das Statistikgeheimnis und den Datenschutz im Bereich der öffentli - chen Statistik sicherzustellen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz findet Anwendung auf alle vom Staatsrat festge - legten Tätigkeiten der kantonalen öffentlichen Statistik, die anvertraut sind an: a) Akteure des kantonalen Systems der öffentlichen Statistik im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e; b) andere Verwaltungseinheiten oder Produzenten der kantonalen öffent - lichen Statistik; c) Dritte, die vom Kanton beauftragt werden.
2 Statistische Dienstleistungen durch Akteure des kantonalen Systems der öffentlichen Statistik im Auftrag Dritter unterliegen ebenfalls dem vorliegen - den Gesetz.
3 Der Staatsrat kann das vorliegende Gesetz ganz oder teilweise auf andere Behörden, öffentliche Körperschaften sowie juristische oder natürliche Per - sonen anwendbar erklären, wenn diese: a) der Aufsicht des Kantons unterliegen, oder b) Subventionen vom Kanton erhalten, oder c) eine Tätigkeit gestützt auf eine Konzession oder Bewilligung des Kantons ausüben.
Art. 3 Aufgaben der kantonalen öffentlichen Statistik
1 Die kantonale Statistik ist eine öffentliche Dienstleistung, mit der den Be - hörden und der Allgemeinheit auf der Grundlage unabhängig gewählter wis - senschaftlicher Kriterien relevante, aussagekräftige, zuverlässige, kohärente und aktuelle statistische Informationen zur Verfügung gestellt werden.
2 Zu den statistischen Informationen gehören insbesondere Informationen über die Bevölkerung, die Wirtschaft, das Sozialleben, die Umwelt und die Raumnutzung. Sie dienen insbesondere: a) der Kenntnis und Analyse der kollektiven Phänomene und ihrer Ent - wicklung in den vorgenannten Bereichen; b) der Vorbereitung, Anleitung, Begleitung und Überprüfung der Tätigkei - ten der kantonalen Behörden; c) der Deckung der Informationsbedürfnisse der öffentlichen Gemeinwe - sen, der wissenschaftlichen Kreise, der Wirtschaft, der Sozialpartner, der verschiedenen Interessengruppen und der Medien; d) der Unterstützung von Forschungsprojekten von allgemeinem Interes - se.
3 Der Kanton arbeitet im Rahmen seiner statistischen Tätigkeit mit dem Bund, den anderen Kantonen, den Gemeinden, regionalen und internationa - len Stellen, der Privatwirtschaft, den Sozialpartnern sowie mit der Wissen - schaft, darunter Universitäten und Fachhochschulen im Bereich der For - schung und Entwicklung, zusammen.
2 Statistische Definitionen und Grundsätze
Art. 4 Statistische Definitionen
1 In diesem Gesetz bedeuten: a) Statistiken: Informationen quantitativer, aggregierter und repräsentati - ver Art, die ein kollektives Phänomen innerhalb einer betrachteten Po - pulation charakterisieren. b) Tätigkeit der öffentlichen Statistik: Alle für die öffentliche Bereitstellung der statistischen Ergebnisse erforderlichen Schritte, die unter der Ver - antwortung eines Produzenten im System der öffentlichen Statistik durchgeführt werden und sich auf die Erhebung, Entwicklung, Erstel - lung und Verbreitung von Statistiken sowie auf die Organisation und den Einsatz der zu ihrer Durchführung erforderlichen Mittel beziehen. c) Statistische Erhebung: Datenerhebung bei den Auskunftspflichtigen für rein statistische Zwecke, entweder durch Verwendung und Auswer - tung von administrativen oder privaten Akteuren bereitgestellten Daten (administrative Datenverarbeitung) oder durch Ad-hoc-Erhebungen (statistische Erhebungen).
d) Öffentliche statistische Ergebnisse: Statistische Informationen in Form von aggregierten Zahlen, Kommentaren oder Analysen, die vom offizi - ellen statistischen System in voller Übereinstimmung mit den im Ge - setz festgelegten statistischen Grundsätzen und Regeln erstellt und verbreitet werden. e) Produzent der kantonalen öffentlichen Statistik: Dienststelle der Kantonsverwaltung oder öffentliche Stelle, die für die Entwicklung, Er - stellung und regelmässige Verbreitung der Ergebnisse der öffentlichen Statistik zuständig ist. f) Kantonales System der öffentlichen Statistik: Alle Produzenten von kantonalen öffentlichen Statistiken, die im Kanton Wallis unter der Auf - sicht der für Statistik zuständigen Dienststelle tätig sind. g) Entwicklung: Tätigkeiten, die darauf abzielen, die für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken verwendeten statistischen Methoden, Stan - dards und Prozesse festzulegen, zu konsolidieren und zu verbessern, sowie neue Statistiken und Indikatoren zu entwickeln. h) Inhaber eines administrativen Datensatzes: Dienststelle der Kantons - verwaltung, Gemeinwesen oder öffentliche Stelle, die nicht Teil des kantonalen Systems der öffentlichen Statistik ist, aber Daten sammelt, aufbewahrt und verarbeitet.
Art. 5 Statistische Grundsätze und Regeln
1 Für die Tätigkeit im Bereich der öffentlichen Statistik gelten folgende Ent - wicklungs-, Erhebungs-, Produktions- und Verbreitungsgrundsätze: a) Statistikgeheimnis: Zu statistischen Zwecken erhobene Daten sind ver - traulich zu behandeln und dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden; alle an der statistischen Arbeit beteiligten Personen müssen Tatsachen, die sich auf natürliche oder juristische Personen beziehen und von denen sie bei der Ausführung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhal - ten, geheim halten; es ist den Produzenten öffentlicher Statistiken un - tersagt, einer anderen Person verfügbare Einzelinformationen oder Er - gebnisse mitzuteilen, die es ermöglichen, Informationen über die indi - viduelle Situation der betreffenden natürlichen oder juristischen Perso - nen zu ermitteln oder abzuleiten, es sei denn, die betreffende Person hat diese Informationen veröffentlicht. b) Fachliche Unabhängigkeit: die Tätigkeit Im Bereich der öffentlichen Statistik ist hinsichtlich der Wahl ihrer Quellen, Definitionen und Metho - den sowie der Auswahl der Datenträger, des Inhalts und des Zeit - punkts der Verbreitung fachlich vollkommen unabhängig. Sie ist insbe - sondere unabhängig von politischer Einflussnahme oder der Einfluss - nahme jeglicher Interessengruppen.
c) Objektivität: Die Statistiken werden in systematischer, zuverlässiger und unvoreingenommener Weise auf der Grundlage solider und aner - kannter methodischer Fundamente, nach transparenten Verfahren und unter Anwendung ethischer Standards und bewährter fachlicher Praxis entwickelt, erstellt und verbreitet. d) Unparteilichkeit: Statistische Ergebnisse werden auf neutrale Weise verbreitet, ohne Empfehlungen jeglicher Art und unter Gleichbehand - lung aller Nutzer. e) Verlässlichkeit: Statistische Ergebnisse müssen die Realität, die sie abbilden sollen, so getreu, genau und kohärent wie möglich messen, wobei Quellen, Methoden und Prozesse nach wissenschaftlichen Kri - terien ausgewählt werden. f) Verhältnismässigkeit und Optimierung der Kostenbelastung: Die Pro - duzenten der kantonalen öffentlichen Statistik führen Erhebungen nur dann durch, wenn administrative Daten fehlen, unzureichend oder von ungenügender Qualität sind, oder auf Anfrage einer übergeordneten Behörde. g) Statistische Qualität: Um die Qualität der Ergebnisse zu gewährleisten, wenden die Produzenten der kantonalen öffentlichen Statistik einheitli - che Standards und harmonisierte Methoden an und halten insbeson - dere folgende Qualitätskriterien ein: Relevanz, Genauigkeit, Aktualität, Pünktlichkeit, Zugänglichkeit und Klarheit, Vergleichbarkeit und Kohä - renz.
Art. 6 Datenerhebung
1 Soweit der Kanton bereits über die notwendigen Daten verfügt oder diese bei den Gemeinden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten beziehen kann, wird auf zusätzliche Datenerhebungen verzichtet.
2 Sind die Daten ungenügend oder unzulänglich oder sollen interkantonale Vergleiche angestellt werden, so sind in erster Linie die statistischen Daten des Bundes zu regionalisieren.
3 Ist eine solche Regionalisierung nicht durchführbar, so können statistische Erhebungen durch Befragung von natürlichen und juristischen Personen durchgeführt werden. Die Zahl der Befragten und die daraus resultierende Belastung für sie ist so gering wie möglich zu halten.
3 Organisation und Kompetenzen
Art. 7 Organisation der kantonalen öffentlichen Statistik
1 Die für die Erfüllung der Aufgaben im Bereich der kantonalen öffentlichen Statistik zuständigen Organe sind: a) der Staatsrat; b) das für öffentliche Statistik zuständige Departement; c) die für Statistik zuständige Dienststelle; d) die anderen Produzenten kantonaler öffentlicher Statistiken.
2 Die verschiedenen Organe müssen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten die Unabhängigkeit der für Statistik zuständigen Dienststelle im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b wahren.
Art. 8 Kompetenzen des Staatsrates
1 Der Staatsrat ist zuständig für: a) die Bezeichnung des Departementes, das für die kantonale öffentliche Statistik zuständig ist; b) die für Statistik zuständige kantonale Dienststelle (nachstehend: Dienststelle), die direkt dem zuständigen Departement angegliedert ist; c) die Genehmigung des Mehrjahresprogramms der kantonalen öffentli - chen Statistik; d) den Entscheid über die Beteiligung des Kantons an der Regionalisie - rung statistischer Daten des Bundes und die Durchführung statisti - scher Erhebungen; e) den Entscheid über die Teilnahme an internationalen Erhebungen.
2 Der Staatsrat kann diese Kompetenzen an das für öffentliche Statistik zu - ständige Departement delegieren.
Art. 9 Kompetenzen des Departementes
1 Das für kantonale öffentliche Statistik zuständige Departement hat alle Be - fugnisse, die ihm von der Gesetzgebung und vom Staatsrat übertragen wer - den oder die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind.
2 Es gibt alle 4 Jahre einen externen Prüfbericht über die Tätigkeit der kanto - nalen öffentlichen Statistik in Auftrag.
Art. 10 Kompetenzen der für Statistik zuständigen kantonalen Dienst -
stelle
1 Die Dienststelle ist verantwortlich für das kantonale System der öffentlichen Statistik. Sie ist die zentrale statistische Fachstelle und der Hauptproduzent von kantonalen öffentlichen Statistiken.
2 Die Dienststelle ist insbesondere zuständig für: a) die allgemeine Koordination des kantonalen Systems der öffentlichen Statistik und dessen Vertretung gegenüber dem Bund und den regio - nalen und internationalen statistischen Organen; b) die Vorbereitung und Aktualisierung des Mehrjahresprogramms der kantonalen Statistik; c) die Durchführung statistischer Auswertungen administrativer Daten und Datensätze; d) die Nutzung der Referenzdatenbanken zu statistischen Zwecken ent - sprechend dem Gesetz über die Referenzdatenbanken und die Har - monisierung des Personenregisters, des Betriebs- und Unternehmens - registers sowie des Gebäude- und Wohnungsregisters (GRDB); e) die Verknüpfung von Daten, unter der Bedingung, dass diese unmittel - bar nach der Verknüpfung anonymisiert oder pseudonymisiert werden, wenn Längsschnittvergleiche dies erfordern; f) die Durchführung der wichtigsten statistischen Erhebungen im Kanton; g) die Verwaltung und Speicherung und das Dokumentieren der kantona - len statistischen Informationen sowie deren Verbreitung; h) die Gewährleistung einer konstruktiven Zusammenarbeit mit den wich - tigsten Partnern der kantonalen Statistik und ihren Nutzern; i) die Wahrnehmung der Aufgaben des statistischen Koordinators für die kantonalen Referenzdatenbanken im Sinne des GRDB; j) die Sicherstellung, dass auch die anderen Produzenten der öffentli - chen Statistik die statistischen Grundsätze und Regeln anwenden.
3 Zur Erfüllung ihrer Koordinationsaufgabe kann die Dienststelle nach Anhö - rung gegenüber anderen Produzenten der kantonalen öffentlichen Statistik Standards und Vorschriften erlassen, die zur Einhaltung der im vorliegenden Gesetz festgelegten statistischen Grundsätze und Regeln sowie zur koordi - nierten und rationellen Führung der Tätigkeiten des kantonalen Systems der öffentlichen Statistik notwendig sind.
4 Die Dienststelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich unabhängig, insbesondere gegenüber politischen Instanzen und Interessengruppen. Um dies sicherzustellen, ist sie als administrativ unabhängige Fachstelle organi - siert.
5 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 11 Andere Produzenten kantonaler öffentlicher Statistiken
1 Die anderen, nebst der Dienststelle bestehenden Produzenten kantonaler öffentlicher Statistiken sind Dienststellen der Kantonsverwaltung oder öffent - liche Stellen, die für die Entwicklung, Erstellung und regelmässige Verbrei - tung von Ergebnissen der öffentlichen Statistik zuständig sind.
2 Sie verwenden für statistische Zwecke nur administrative Daten und Daten - sätze sowie jene eidgenössischen statistischen Daten, die in ihren Zustän - digkeitsbereich fallen.
3 Die Produzenten der öffentlichen Statistik müssen so weit wie möglich eine von der Verwaltungsdienststelle, der sie angehören, getrennte Facheinheit bilden, um die strikte Einhaltung der fachlichen Unabhängigkeit und der sta - tistischen Grundsätze zu gewährleisten.
4 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 12 Mehrjahresprogramm der kantonalen Statistik
1 Das Mehrjahresprogramm definiert den Rahmen für die kantonale Statistik und ist das Koordinations-, Planungs- und Informationsinstrument für Daten - lieferanten und -nutzer.
2 Das Mehrjahresprogramm wird in der Regel alle 4 Jahre erstellt. Es kann jährlich oder alle 2 Jahre entsprechend den Bedürfnissen oder aufgrund von neuen Projekten angepasst werden.
3 Insbesondere legt das Mehrjahresprogramm abhängig von den verfügba - ren Ressourcen die Prioritäten für den Informationsbedarf fest und nennt: a) die wichtigsten durchzuführenden Projekte; b) die Erhebungen, die regionalisiert oder durchgeführt werden oder wer - den sollen; c) die durch die verschiedenen Produzenten der öffentlichen Statistik übernommenen Arbeiten und die Entwicklung des Angebots an statisti - schen Ergebnissen.
4 Nach der Genehmigung durch den Staatsrat wird das Mehrjahrespro - gramm veröffentlicht.
Art. 13 Zusammenarbeit mit anderen Systemen öffentlicher Statistik
1 Die Dienststelle und andere Produzenten der öffentlichen Statistik im Kanton: a) beteiligen sich im Rahmen von Partnerschaften am schweizerischen Statistiksystem; b) führen die ihnen zugewiesenen statistischen Tätigkeiten im Rahmen des schweizerischen Statistiksystems durch.
2 Die Dienststelle beteiligt sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aktiv an den Vernehmlassungs- und Entscheidungsprozessen innerhalb des schwei - zerischen Statistiksystems.
3 Die Dienststelle stellt die erforderliche Zusammenarbeit mit anderen kanto - nalen oder ausländischen statistischen Diensten des europäischen Statistik - systems her.
Art. 14 Koordination
1 Die Dienststelle ist bei der Ausarbeitung gesetzlicher Bestimmungen, wel - che die Erhebung oder Verarbeitung von statistischen Daten vorsehen, vor - gängig zu konsultieren.
2 Um die statistische Nutzung administrativer Daten zu erleichtern, ist die Dienststelle bei allen Projekten zur Schaffung oder Umgestaltung von In - formationssystemen, Datenbanken, Verzeichnissen oder anderen elektroni - schen Datensätzen zu konsultieren.
3 Die Dienststelle berät die Dienststellen der Kantonsverwaltung und stellt ih - nen unter strikter Einhaltung des Statistikgeheimnisses die benötigten statis - tischen Ergebnisse zur Verfügung. Sie stellt sicher, dass Schulungen zur Standard-Statistiksoftware der Kantonsverwaltung durchgeführt werden.
4 In Fragen der statistischen Forschung und Ausbildung arbeitet die Dienst - stelle mit den anderen Dienststellen der Kantonsverwaltung, den Universitä - ten, Fachhochschulen, dem Bund, anderen Kantonen und Forschungsorga - nisationen zusammen.
Art. 15 Statistische Erhebungen und Auskunftspflicht
1 Für jede statistische Erhebung sind die Rechtsgrundlage, der Zweck, die Kategorien der befragten Personen oder Einheiten, die verantwortliche Stel - le und gegebenenfalls andere beteiligte Stellen anzugeben.
2 Die Teilnahme von natürlichen oder juristischen Personen an statistischen Erhebungen ist grundsätzlich freiwillig. Der Staatsrat kann in Ausnahmefäl - len natürliche oder juristische Personen sowie deren Vertreter der Aus - kunftspflicht unterwerfen, wenn die Repräsentativität und Vergleichbarkeit der Ergebnisse oder die Fristen für deren Erlangung dies erfordern und wenn dem kein anderes überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
3 Die Teilnahme von natürlichen oder juristischen Personen und von Einrich - tungen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben an statistischen Erhebungen ist obligatorisch.
4 Die kantonalen statistischen Erhebungen erfassen nur Sachverhalte, die nicht in die Privatsphäre der befragten Personen oder Einheiten fallen.
5 Wenn das öffentliche Interesse es rechtfertigt und nach Anhörung des Da - tenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, kann der Staatsrat in einem be - stimmten Fall ausnahmsweise vom Grundsatz des Absatzes 4 abweichen.
6 Die Erhebungen erfolgen in einer Form, die den Verpflichteten möglichst geringe Umtriebe verursacht.
7 Wer für eine Erhebung Auskunft gibt, muss diese genau, wahrheitsgetreu, innerhalb der gesetzten Frist, in der verlangten Form und kostenlos erteilen.
8 Die Dienststellen der Kantonsverwaltung, die Walliser Gemeinden, die öf - fentlich-rechtlichen Institutionen oder Körperschaften des Kantons Wallis so - wie private Stellen, die durch die öffentlichen Gemeinwesen des Kantons Wallis kontrolliert oder subventioniert werden oder eine Tätigkeit gestützt auf eine Konzession oder Bewilligung des Kantons ausüben, sind verpflichtet, die von der Dienststelle für statistische Zwecke angeforderten Daten zur Verfügung zu stellen.
9 Um die Datenverknüpfung zu ermöglichen, müssen der Dienststelle zu - sammen mit den Daten die notwendigen Identifikatoren, insbesondere die AHV-Nummer, übermittelt werden.
Art. 16 Erbringung statistischer Dienstleistungen im Auftrag Dritter
1 Die Produzenten der kantonalen öffentlichen Statistik können für Dritte zeit - lich begrenzte Arbeiten wie Beratung, Analyse, Forschung im Zusam - menhang mit der kantonalen Statistik sowie zusätzliche Bearbeitungen durchführen oder mit Zustimmung der Dienststelle zusätzliche Fragen in sta - tistische Erhebungen aufnehmen, sofern die betreffenden Dritten die anfal - lenden Kosten tragen oder das notwendige Personal zur Verfügung stellen.
2 Diese Arbeiten unterliegen den in Artikel 5 festgelegten Grundsätzen und Regeln, und der Produzent sorgt für die Publikation der sich daraus erge - benden statistischen Ergebnisse.
Art. 17 Durch öffentliche Stellen zum Eigengebrauch erstellte Statisti -
ken
1 Öffentliche Stellen, die nicht Teil des öffentlichen Statistiksystems sind, können zum Eigengebrauch die in ihrem Besitz befindlichen Daten für statis - tische Zwecke verwenden und, sofern sie die Dienststelle im Voraus infor - mieren, statistische Erhebungen durchführen.
2 Der Staatsrat legt die erforderliche Anmeldefrist fest, die diese Stellen ein - halten müssen, sowie Art und Umfang der Erhebungen, die dieser Melde - pflicht unterliegen.
4 Datenschutz und -sicherheit
Art. 18 Datenschutz
1 Die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Individual - daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, ausser wenn die Gesetzgebung eine andere Verwendung ausdrücklich zulässt oder die betroffene Person einer solchen zuvor schriftlich zustimmt.
2 Die mit statistischen Arbeiten betrauten Personen müssen alle Daten über natürliche und juristische Personen geheim halten, über die sie bei ihrer Arbeit Kenntnis erhalten haben. Diese Pflicht gilt auch für Personen, die zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogen werden oder Daten erhalten.
3 Individualdaten sind durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen vor Missbrauch zu schützen. Insbesondere sind die Daten so zu speichern, dass sie nicht durch Unberechtigte eingesehen, verändert oder vernichtet werden können.
4 Namens- und Adresslisten, die für die Datenerhebung oder deren Koordi - nation erstellt werden, sowie Erhebungsdokumente, welche die Namen der Befragten enthalten, werden geschützt und vernichtet, sobald sie nicht mehr für die genannten Zwecke benötigt werden. Vorbehalten bleiben die Bestim - mungen des GRDB.
5 Identifikatoren, die Individualdaten zugeordnet sind, werden gelöscht, so - bald sie für die statistische Verarbeitung oder die Datenverknüpfung nicht mehr benötigt werden; die Individualdaten werden damit anonymisiert.
6 Individualdaten, die für statistische Zwecke aufbewahrt werden, können zwischen den Produzenten der kantonalen öffentlichen Statistik ausschliess - lich zu statistischen Zwecken übermittelt werden und nur insoweit die über - mittelten Daten direkt mit den Aufträgen des Empfängers zusammenhängen.
7 Individualdaten, die für statistische Zwecke aufbewahrt werden, können von den Produzenten der kantonalen öffentlichen Statistik an andere Produ - zenten der öffentlichen schweizerischen Statistik weitergegeben werden, so - fern die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: a) die betreffende Weitergabe ist für die wirksame Entwicklung, Erstel - lung und Verbreitung des betreffenden öffentlichen Statistiksystems er - forderlich; b) der Produzent des öffentlichen Statistiksystems, der die Daten erhält, beachtet die in Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Grundsätze und Arbeitsregeln.
8 Natürliche oder juristische Personen des Privatrechts können weder ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden, für statistische Zwecke ge - speicherte Personendaten noch ein Recht auf deren Änderung oder Lö - schung geltend machen, da diese anonymisiert sind.
Art. 19 Verwendung der AHV-Nummer
1 Die Dienststelle und die anderen Produzenten der kantonalen öffentlichen Statistik sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben die Ver - sicherungsnummer gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlasse - nenversicherung zu verwenden.
Art. 20 Zugang zu statistischen Individualdaten
1 Anonyme Individualdaten von Personen dürfen ausschliesslich von den Produzenten öffentlicher Statistik an Forschungs- oder Studieneinrichtungen oder an ausländische Produzenten öffentlicher Statistik übermittelt werden, die sie für wissenschaftliche, studienbezogene, planerische oder statistische Zwecke verwenden.
2 Die Empfänger verpflichten sich vorgängig schriftlich, die kantonalen Be - stimmungen über das Statistikgeheimnis einzuhalten und diese Daten in kei - nem Fall an Dritte weiterzugeben. Sie werden auf die Bestimmungen des GIDA aufmerksam gemacht, die im Übrigen Anwendung finden.
3 Die angefragten Produzenten informieren vorgängig die Dienststelle.
4 Die Dienststelle kann bei Bedarf den kantonalen Datenschutz- und Öffent - lichkeitsbeauftragten beiziehen. Die Bestimmungen des GIDA bleiben vorbe - halten.
5 Verbreitung und Verwendung statistischer Ergebnisse
Art. 21 Verbreitung und Verwendung statistischer Ergebnisse
1 Die statistischen Ergebnisse sowie die Dokumentation über die Quellen und Methoden zu ihrer Gewinnung werden der Öffentlichkeit in einer den Bedürfnissen der verschiedenen Nutzer angepassten Form zur Verfügung gestellt. Die wichtigsten Ergebnisse sind Gegenstand von Veröffentlichun - gen, in denen gemäss den in Artikel 5 festgelegten Grundsätzen auf das Vorliegen ergänzender Ergebnisse hingewiesen wird. Der Zugang zu diesen Ergebnissen wird gewährleistet.
2 Die Ergebnisse der öffentlichen Statistik werden in der Regel nach einem vorher festgelegten Zeitplan sowie unter Gewährleistung gleicher und gleich - zeitiger Zugangsmöglichkeiten aller Nutzer verbreitet. Die Produzenten öf - fentlicher Statistik stellen ausserdem sicher, dass sie die in Artikel 5 festge - legten Qualitätskriterien erfüllen.
3 Die publizierten statistischen Ergebnisse müssen das Statistikgeheimnis im Sinne von Artikel 5 wahren, es sei denn, die bearbeiteten Daten wurden auf - grund einer Rechtsbestimmung oder durch direkt betroffene Personen veröf - fentlicht oder die betroffenen Personen haben ihre ausdrückliche Zustim - mung dazu gegeben.
4 Die Bestimmungen über das Statistikgeheimnis gelten nicht für die Weiter - gabe von statistischen Ergebnissen an öffentliche Behörden, Körperschaften und andere Institutionen des öffentlichen Rechts.
5 Die Dienststelle unterhält und stellt ein Informationssystem zur Verfügung, das alle Ergebnisse der kantonalen öffentlichen Statistik unter Angabe der verwendeten Quellen und Methoden enthält.
6 Die Verwendung oder Reproduktion von statistischen Ergebnissen, die in verschiedenen Formen veröffentlicht oder verbreitet werden, ist kostenlos, sofern Herkunft und Quelle angegeben werden.
Art. 22 Datensätze zur öffentlichen Verwendung
1 Statistische Individualdaten können von einem Produzenten der öffentli - chen Statistik in Form von Datensätzen zur öffentlichen Verwendung ver - breitet werden, die aus anonymisierten Datensätzen bestehen, die so darge - stellt sind, dass eine direkte oder indirekte Identifizierung von Personen aus - geschlossen ist, wobei alle geeigneten Mittel zu berücksichtigen sind, die von einem Dritten vernünftigerweise eingesetzt werden könnten.
Art. 23 Gebühren
1 Der Staatsrat regelt in einem Reglement die Gebühren für Dienstleistungen und die Veröffentlichungen der Dienststelle und der anderen Produzenten öffentlicher Statistik.
6 Strafbestimmungen
Art. 24 Verwaltungsbusse
1 Wer gegen dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen ver - stösst, wird mit einer Verwaltungsbusse von bis zu 10’000 Franken bestraft.
2 Das mit der kantonalen öffentlichen Statistik betraute Departement hat die alleinige Zuständigkeit für die Verhängung der in Absatz 1 vorgesehenen Verwaltungsbusse.
3 Bei einer Verletzung der Auskunftspflicht kann die Busse erst dann gegen den Zuwiderhandelnden verhängt werden, nachdem er ordnungsgemäss per Einschreiben über die Folgen seiner Weigerung belehrt worden ist und er ihr trotzdem nicht Folge geleistet hat.
Art. 25 Verletzung von Datenschutz und Amtsgeheimnis
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen über den Datenschutz oder das Amtsgeheimnis verletzt, indem er geheim zu haltende Daten offen - legt oder zu anderen als statistischen Zwecken verwendet, wird mit Freiheitsentzug oder Busse bestraft.
2 Unabhängig von der gemäss Artikel 24 vorgesehenen Busse können ge - gen alle Angestellten des Kantons Wallis, die das Statistikgeheimnis verlet - zen, die im Gesetz über das Personal des Staates Wallis vorgesehenen Massnahmen verhängt werden. Zudem bleiben die gemäss Artikel 320 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen vorbehalten.
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdat um Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.03.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung RO/AGS 2022-065
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdat um Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 11.03.2022 01.01.2023 Erstfassung RO/AGS 2022-065
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