Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (396.100)
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Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel

Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) Vom 13. September 1943 Gestützt auf Art. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung wird folgende inter- kantonale Übereinkunft beschlossen: I. Ordnung des Viehhandels

§ 1

1 Als Viehhandel im Sinne dieser Übereinkunft gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und di e Vermittlung von Pferden, Maultie- ren, Eseln, Rindvieh, Schafe n, Ziegen und Schweinen.

1. Begriff des

Handels
2 Die Kantone sind befugt, die gewe rbsmässige Abgabe von Fleisch in grossen Stücken an Wiederverkäu fer dem Handel gleichzustellen.
3 Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei or dentlicherweise verbundene Wechsel des Viehstandes sowie der Verkauf von selbst gezüchtetem oder selbst gemästetem Vieh, der Ankauf von Vieh zum Zwecke der Selbstversorgung sowie der Ankauf durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb, fallen, unter Vorbehalt von Absatz 2 hievor, nicht unter den Begriff des Viehhandels.

§ 2

1 Wer den Viehhandel betreiben will, sei es auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines andern, bedarf eines Viehhandelspatentes.

2. Bewilligungs-

pflicht
2 Die Bewilligungsbehörde erteilt dem selbstständigen Viehhändler ein Hauptpatent, dem Angestellten oder Beauftragten ein Nebenpatent.
3 Von Behörden oder Zuchtorganisatione n delegierte ausländische Käufer und Kommissionen, die in der Schwei z Zuchtvieh ankaufen, sind nicht patentpflichtig. AGS Bd. 3 S. 271

§ 3

1 Das Viehhandelspatent wird durch den Kanton ausgestellt, in welchem sich der Hauptgeschäft ssitz der Viehhandlung be findet (Konkordatspatent und Kantonspatent nach § 6 Abs. 2).

3. Zuständigkeit

a) Im Allge- meinen
2 Für Händler, die nicht in einem Konkordatskanton ihren Geschäftssitz haben und die im Konkordatsgebiet de n Viehhandel ausüben wollen, wird das Patent vom Vorort ausgestellt (Vorortspatent).

§ 4

1 Für Angestellte oder Beauftragte, die im Kanton des Hauptgeschäftes weder wohnen noch vorwiegend tätig sind, wird das Nebenpatent vom Wohnsitzkanton erteilt. b ) Ausnahme
2 Dieser erhebt die Gebühren gemäss § 15 Ziff. 1 und 3.

§ 5

Die Bewilligung für einen Händlerstall wird vom Kanton erteilt, in dem die Stallung liegt. Sie kann aus san itätspolizeilichen Gründen verweigert werden. c) Bew illigung für den Händlerstall

§ 6

1 Patente, die vom Vorort (Voror tspatente) und von einem Konkordats- kanton (Konkordatspatente) ausgestellt werden, haben in allen Konkor- datskantonen Gültigkeit.

4. Freizügigkeit

2 Indessen können die Kantone in ihren Ausführungsbestimmungen ein Patent vorsehen, das nur innerhalb ihres Kantones gültig ist (Kantons- patent). In Bezug auf diese Patente sind im Übrigen alle Vorschriften der Übereinkunft uneingeschränkt massgebend.

§ 7

1 Wer den Viehhandel betreiben will, hat der zuständige n Amtsstelle des Kantons, in welchem sich sein Haupt geschäft befindet, ein Gesuch auf vorgeschriebenem Formular einzureichen.

5. Patenterteilung

a) Einreichung des Gesuches
2 Dem Gesuch sind die erforderlichen Au sweise über die in § 8 verlangten

§ 8

1 Das Patent darf nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachstehende Voraussetzungen erfüllt: b ) Voraus- setzungen

1. Er muss das Schweizerbürgerrech t besitzen und in der Schweiz

Wohnsitz haben, vorbehältlich staat svertraglicher Vereinbarungen.

2. Er muss einen guten Leumund bes itzen und Gewähr dafür bieten, dass

er den Handel korrekt und unter Beachtung aller hiefür massgebenden Vorschriften betreiben will. Die Bewilligungsbehörden können Auszüge aus dem schweizerischen Ze ntralstrafenregister und aus den kantonalen Strafenkontro llen einverlangen.

3. Er muss zahlungsfähig sein. Die Zahlungsfähigkeit fehlt insbesondere

bei Bewerbern, gegen welche Verlus tscheine bestehen oder die häufig betrieben werden. Für einen Nebenpatentinhaber ka nn vom Erfordernis der Zahlungs- fähigkeit abgesehen werden, wenn si e ohne seine eigene Schuld ein- gebüsst wurde.

4. Er muss einen Händlerstall bes itzen, der den sanitätspolizeilichen

Vorschriften entspricht. Händler, die ihre Ware direkt an die Schlachthäuser liefern, sind von der Verpflichtung zur Haltung eines Stalles befreit, ebenso die Nebenpate ntinhaber, sofern sie den Stall ihres Dienstherrn oder Auftraggebers benützen.
2 Allfällige weitere eidgenössische oder kantonale Anforderungen an die Patenterteilung bleiben vorbehalten.

§ 9

Auf jedem Patent sind angegeben: c) Inhalt des Patentes a) Name, Vorname, Beruf, Geburts jahr und Adresse des Inhabers; die Kantone können die Beifügung der Fotografie vorschreiben, b) die Firma der Viehhandlung, auf deren Rechnung der Handel ausge- übt wird, c) die Tierarten, mit denen de r Patentinhaber handeln darf, d) das Kalenderjahr, für welches das Patent gilt, e) Ort und Datum der Ausstellung und die Unterschrift der Bewilli- gungsbehörde.

§ 10

Das Patent berechtigt zum Viehhande l vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Erteilung an bis Ende des Jahres. d) G eltungsdaue r

§ 11

Die kantonale Amtsstelle, die das Pa tent ausgestellt hat, muss es auf bestimmte oder unbestimmte Dauer entz iehen, wenn desse n Inhaber eines der in § 8 aufgestellten Erfordernisse nicht mehr erfüllt, insbesondere wenn er sich einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verletzung tierseu- chenpolizeilicher Vorschriften oder eines ernsten Vergehens schuldig gemacht hat.

6. Entzug des

Patentes a) Voraus- setzungen

§ 12

Gegen den Entzug des Patentes kann der Betroffene nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsrechts an den Regierungsrat Beschwerde führen. b ) Beschwerde- recht

§ 13

1 Wer den Handel auf eigene Rechnung be treibt, hat eine Kaution zu stel- len.

7. Kaution

a) Haftung
2 Sie dient im Rahmen eines von de r Konferenz aufzustellenden Regle- mentes zur Sicherstellung von Ansprü chen gegen den Händler und seine Angestellten und Beauftragten, wobei in sbesondere gedeckt werden sollen: a) Gebühren, Bussen, Gerich ts- und Verwaltungskosten, b) Ansprüche zufolge schuldhafter Verschleppung von Tierseuchen oder zufolge anderer Verletzung tierseu chenpolizeilicher Bestimmungen, sowie c) weitere zivilrechtliche Ansprüche aus dem Viehhandel.

§ 14

1 Ansprüche auf die Kaution sind bis 1. April des nachfolgenden Jahres der zuständigen Amtsstelle des Kantons, der das Haupt patent ausgestellt hat, anzumelden. b ) Anmeldung von Ansprüchen
2 Für nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlischt die Haftung der Kaution.

§ 15

1 Für die Erteilung eines Patentes (H aupt- sowie Nebenpatent) sind jährlich zu entrichten:

8. Gebühren

1. eine Grundgebühr:

a) für den Handel mit Pferden, Maultieren oder Eseln, Grossvieh (Rindvieh über drei Monate) Fr. 100.— b) für den Handel mit Kleinvieh (Kälber unter drei Monaten, Schafe, Ziegen und Schweine) Fr. 50.—

2. eine Umsatzgebühr:

a) für jedes umgesetzte, über ei n Jahr alte Pferd, Maultier oder Esel Fr. 10.— b) für jedes umgesetzte Fohlen bis zum Alter von einem Jahr Fr. 5.— c) für jedes umgesetzte Stück Rindvieh über drei Monate Fr. 1.— d) für jedes umgesetzte Stück Kleinvieh (Kälber unter drei Monaten, Schafe, Ziegen, Zuch t- und Mastschweine) Fr. —.50 e) für jedes umgesetzte Ferkel und Faselschwein Fr. —.25

3. eine bescheidene Kanzleige bühr und eine allfällige, vom Bund

vorgeschriebene Gebühr.
2 Die Gebühren sind vor Aushändigung de s Patentes zu entrichten, wobei die Höhe der Umsatzgebühr proviso risch nach dem voraussichtlichen Umsatz festgelegt wird, unter Vorb ehalt der definitiven Abrechnung nach Ablauf des Jahres.
3 Die Kantone können die Grundgebühren und die Umsatzgebühren auf das Doppelte erhöhen sowie die Umsatzgebühr en auf die Hälfte ermässigen.
4 Sie können die Grundgebühr auf die Hälfte herabsetzen, falls die Gültig- keit eines Patentes auf ihr Kantonsgebiet beschränkt wird (Kantonspatent).
5 Die Gebühren für Vorortspatente werden im Rahmen derjenigen der Konkordatspatente festgesetzt.

§ 16

1 Die Kantone beaufsichtigen de n Viehhandel im Kantonsgebiet. 9. Aufsicht und Kontrolle a) Kantonale Aufsicht
2 Insbesondere überwachen sie auch die Händlerstallungen und die Vieh- handelskontrollen.

§ 17

1 Die Kantone gewähren sich gegenseitig Rechtshilfe. b ) Rechtshilfe
2 Sie melden dem Vorort und den interessierten Konkordatskantonen Wahrnehmungen über unkorrektes Verhalten einzelner Händler.

§ 18

Die Kantone melden dem Vorort, den andern Konkordatskantonen und dem Eidgenössische n Veterinäramt 1) die Erteilung, die Änderung sowie den Entzug eines Patentes. c) Meldung
1) Heute: Bundesamt für Veterinärwesen

§ 19

1 Die Viehhändler sind zur gewissenhaften Führung einer lückenlosen Viehhandelskontrolle verpflichtet, in welcher laufend jeder Tierzuwachs und -abgang einzutragen ist. Die ka ntonale Patentausgabestelle ist ermächtigt, Metzgereiinhaber von der Eintragung der Schlachttiere für den eigenen Bedarf in die Viehhandelskontrolle zu befreien, sofern auf andere Weise dieser Tierverkehr festgestellt werden kann. 1) d) Viehhandels- kontrolle
2 Diese Kontrollen können von den Kontrollbeamten jederzeit eingesehen und geprüft werden und sind gemäss de n kantonalen Vorschriften den Amtsstellen einzusenden. II. Verwaltung des Konkordates

§ 21

Die der Übereinkunft angeschlossenen Kantone bilden eine Konferenz und bestellen einen Vorstand und einen ge schäftsleitenden Ausschuss (Vorort).

1. Organe

§ 22

1 Die Konferenz tritt jährlich mindestens einmal zusammen. a) Konferenz
2 Sie nimmt den Jahresbericht und di e Jahresrechnung entgegen und beratet alle ihr durch diese Übereinkunft übe rtragenen oder vom Vorstand, einem Kanton oder vom Eidgenössischen Veterinäramt 2) unterbreiteten Geschäfte. Sie wählt auf die Dauer von drei Jahren den Präsidenten, den Vorstand, den Sekretär und den Kassier.
3 Sie entscheidet über die Auslegung dieser Übereinkunft und erlässt die zu ihrer Ausführung erforderlichen Vorsch riften. Sie setzt die Höhe der Kautionen fest und bestimmt, wie dies e zu stellen sind. Sie kann deren Leistung durch Zahlung einer Gebühr an die Vorortskasse vorsehen.
4 Jeder angeschlossene Kanton und Halbkanton hat eine Stimme.

§ 23

1 Der Vorstand besteht aus dem Pr äsidenten und zwei Beisitzern. b ) Vorstand
2 Dem Vorstand ist ein Sekretär beigegeben.

§ 24

1 Der Vorort besteht aus dem Präsid enten, dem Sekretär und dem Kassier. c) Vorort
1) Fassung gemäss Beschluss der Konferen z des Viehhandelskonkordates vom 29. Mai 1967, vom Bundesrat genehmigt am 18. September 1967 (AS 1967 1643).
2) Heute: Bundesamt für Veterinärwesen
2 Er erledigt die laufenden und die ihm vom Vorstand und von der Konfe- renz übertragenen Geschäfte.

§ 25

1 Die Deckung der Auslagen der Übereinkunft erfolgt aus den Gebühren für Vorortspatente und andern, von der Konferenz beschlossenen Ein- nahmen.

2. Finanzierung

2 Ein allfälliges Defizit wird von den Konkordatskantonen nach Massgabe der Anzahl der ausgestellten Patente gedeckt. III. Straf- und Schlussbestimmungen

§ 26

1 Wer den Viehhandel ohne Bewilligung ausübt oder durch einen Ange- stellten oder Beauftragten ausüben lässt, von dem er wissen muss, dass er nicht im Besitze des erforderlichen Pa tentes ist, wird mit Haft oder mit Busse von Fr. 50.– bis 1'000.– bestraft.

1. Straf-

bestim mungen a) Strafen
2 Wer in anderer Weise diese Über einkunft oder den zugehörigen Verord- nungen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse von mindestens Fr. 10.– bestraft.

§ 27

1 Diese Übertretungen verjähren nach einem Jahr und die Strafen in zwei Jahren. b ) Verjährung und allgemeine Bestimmungen
2 Im Übrigen finden die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches 1) Anwendung.

§ 28

1 Wer den Viehhandel ohne Patent au sübt, muss ausserdem zur Nachzah- lung der umgangenen Gebühr verurteilt werden. c) N achzahlung der Gebühren
2 Hat der Verurteilte im Auftrag gehandelt, so haftet der Auftraggeber mit ihm solidarisch für die Bezahlung der umgangenen Gebühren.

§ 29

1 Amtliches Publikationsorgan für die Bekanntmachungen über den Vieh- 2. Publikations- organ
2 Der Händler ist zu deren Abonnement verpflichtet.
1) SR 311.0

§ 30

Der Beitritt zur Übereinkunft steht jedem Kanton offen. Der Rücktritt ist unter Beachtung einer einjährigen K ündigungsfrist auf Ende eines Jahres zulässig.

3. Beitritt und

Austritt

§ 31

1 Diese interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat und nach der Beitrittserklärung min- destens zweier Kantone auf 1. Januar 1944 in Kraft.

4. Inkrafttreten

2 Sie ersetzt die interkantonale Übereinkunft über die Ausübung des Viehhandels vom 1. Juli 1927.

§ 32

1 Die Kantone erlassen auf den Ze itpunkt ihres Beitrittes Ausführungs- bestimmungen, in denen sie insb esondere die zuständigen Behörden bezeichnen.

5. Kantonale

Ausführungs- bestimmungen
2 Die Ausführungsbestimmungen der Kantone sind dem Vorort und dem Eidgenössischen Veterinäramt 1) zur Kenntnis zu bringen.
3 Also beschlossen durch die Konfer enz der Kantone vom 13. September
1943 in Lausanne. Aarau, den 13. September 1943 Der Präsident: D R
. R. S IEGRIST , Regierungsrat Der Sekretär: D R
. W. D UBACH Vom Bundesrat genehmigt am 29. Oktober 1943. Das Konkordat gilt in allen Kantonen und im Fürstentum Liechtenstein.
1) Heute: Bundesamt für Veterinärwesen
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