Dekret über die Grundbuchgebühren
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Dekret  über die Grundbuchgebühren  Vom 7. Mai 1980 (Stand 1. Januar 2018)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 954 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  1)  , §   82 Abs.   1 lit.   f der  Kantonsverfassung  und  §  39  der  Grossratsverordnung  vom  5.   Juli  1911  über  die  Einführung des Grundbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsatz
                            1   Der Kanton erhebt auf den grundbuchlichen Verrichtungen eine Gebühr nach Ma  s-  sgabe dieses Dekretes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ersatz der Auslagen, Befreiung von Gebühren, etc.
                            1   Bezüglich  Ersatz  der  Auslagen,  Befreiung  von  Gebühren,  Gebührenerlass,  Za  h-  lungsart  und  Haftung  sowie  Eintrag  in  mehreren  Bezirken  gelten  sinngemäss  die  Bestimmungen des Gesetzes über die Grundbuchabgaben vom 7. Mai 1980 (§§ 1, 2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3, 5 und 6)  3)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gebührenfestsetzung
                            1   Ist für eine Verrichtung weder eine Gebühr noch im Gesetz über die Grundbucha  b-  gaben eine Abgabe vorgesehen, so ist nach dem Zeitaufwand eine Gebühr festzuset-  zen, die sich nach dem Stundenlohnansatz des Sachbearbeiters bemisst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  720.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     SAR  725.100
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ge bührenansätze
2.1. Vereinigung von Parzellen
§ 4 * Vereinigung von Parzellen
                            1   Für  die  Vereinigung  von  Parzellen  werden  pro  Blattabschluss  Fr.  40.  –  erhoben.  Art. 954 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  1)   bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1
                            bis  . Handänderunge  n bei Umstrukturierungen von Unternehmen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a * Handänderungen bei Umstrukturierungen von Unternehmen
                            1   Für Handänderungen, die auf Umstrukturierungen von Unternehmen zurückzufüh-  ren sind, beträgt die Gebühr Fr. 250.  – für ein einzelnes Grundstück. Für je  des weit  e-  re Grundstück beträgt die Gebühr Fr. 150.  –.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als  Handänderungen  im  Zusammenhang  mit  Umstrukturierungen  gelten  Handä  n-  derungen  a)  bei Umstrukturierungen gemäss den §§ 28 Abs. 1 sowie 71 Abs. 1 und 3 des  Steuergesetzes (StG) vom 15. Dezember 1998  2)  ,  b)  infolge  von  Umstrukturierungen  gemäss  Art.  88  und  98  des  Bundesgesetzes  über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsg  e-  setz,  FusG)  vom  3.  Oktober  2003  3)  ,  beschränkt  auf  Personalvorsorgestiftu  n-  gen des gleichen Unternehmens oder d  er gleichen Unternehmensgruppe,  c)  an Grundstücken im Eigentum von juristischen Personen, die wertmässig von  der gleichen Person beherrscht werden, wenn diese Beherrschung seit minde  s-  tens einem Jahr besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Absatz  1  und  2  gelten  sinngemäss  für  Anstalten  und  Körperschaften  des  öffentl  i-  chen  Rechts,  mit  Ausnahme  der  in  Absatz  2  lit.  c  enthaltenen  zeitlichen  Beschrän-  kung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Änderung der Firmenbezeichnung und Namensänderung
§ 5 * Änderung der Firmenbezeichnung
                            1   Für  die  blosse  Änderung  der  Firmenbezeichnung,  wie  die  Änderung  des  Firme  n-  namens  oder  die  Sitzverlegung,  für  Namensänderungen  von  natürlichen  Personen,  Vereinen, kulturellen Genossenschaften und Stiftungen, beträgt die Gebühr Fr. 40.  –  pro Grundstück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  651.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     SR  221.301
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Grundpfandrechte
§ 6 Gläubigerwechsel
                            1   Fü  r  die  Angabe  eines  Gläubigerwechsels,  eines  Faustpfandgläubigers,  eines  Ver-  waltungs  -   oder  Nutzniessungsrechtes,  für  Nachgangserklärungen  von  Grundpfand-  gläubigern zu Gunsten von Pfandrechten, Dienstbarkeiten und Vormerkungen ande-  rer Berechtigter werden Fr. 40.  – erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Angabe mehrerer Gläubiger des gleichen Pfandrechtes werden für jeden weit  e-  ren Gläubiger Fr. 40.  – erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für  Adressänderungen  von  Grundpfandgläubigern,  Faustpfandgläubigern  usw.  oder für die Übertragung von Titeln von der Hauptba  nk auf eine Filiale der gleichen  Bank werden Fr. 40.  – berechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Löschungen im Gläubigerregister sind gebührenfrei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6a * Umwandlung bestehender Grundpfandrechte
                            1   Für  die  Umwandlung  bestehender  Grundpfandrechte  beträgt  die  Gebühr  Fr.  90.  –  für  ein  einzelnes  Grundstück.  Für  jedes  weitere  Grundstück  beträgt  die  Gebühr  Fr.   30.  –.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * Nachgangserklärungen von Dienstbarkeits - und Vormerkungsberechtigten
                            1   Für  Nachgangserklärungen  von  Dienstbarkeits  -   und  Vormerkungsberechtigten  ist  eine Gebühr von  Fr. 40.  – zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die nachträgliche Eintragung einer Nachgangserklärung wird eine Gebühr von  Fr. 40.  – berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * Löschung von Pfandrechten
                            1   Für  die  Löschung  von  vertraglichen  und  gesetzlichen  Grundpfandrechten  werden  Fr. 40.  – erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Pfandentlassungen
                            1   Die Gebühr für Pfandentlassungen beträgt Fr. 40.  –.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Pfandentlassung von mehreren Grundstücken werden pro Grundstück maximal  Fr. 40.  – erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In  beiden  Fällen  darf  die  Gebühr  die  Höhe  der  Löschungsgebühr  für  das  Pfand-  recht nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * Zins - und Zahlungsbestimmungen
                            1   Für  die  Änderung  der  Zins  -   und  Zahlungsbestimmungen  wird  eine  Gebühr  von  Fr.   40.  – berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * Ausfertigung von Schuldbriefen
                            1   Für die Neuausfertigung von Schuldbriefen werden Fr. 60.  – berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 * Titelnachtragungen
                            1   Für die Nachtragung von Grundpfandtiteln auf Verlangen des Gläubigers wird pro  Titel eine Gebühr von Fr. 40.  – berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten
§ 13 * Andere Anmerkungen
                            1   Für   die Einschreibung von Anmerkungen, die nicht Zugehör betreffen, beträgt die  Gebühr Fr. 40.  –.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 * Gewinnanteile der Miterben
                            1   Bei  Vormerkung  des  Gewinnanteils  der  Miterben  wird  eine  Gebühr  von  Fr.  40.  –  bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 * Pfändungen und Arreste
                            1   Für die   Vormerkung von Pfändungen und Arresten werden Fr. 40.  – berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 * Andere Vormerkungen
                            1   Die Gebühr für andere Vormerkungen, Verfügungsbeschränkungen und vorläufige  Eintragungen beträgt Fr. 40.  –. Diese Gebühr ist auch bei Verlängerung der Geltung  der Vormerkung zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Übertragung von Dienstbarkeiten
                            1   Für  die  Übertragung  von  Dienstbarkeiten  infolge  von  Parzellierung  und  Vereini-  gung wird pro Dienstbarkeitsrecht eine Gebühr von Fr. 40.  – berechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die gleiche Gebühr ist zu erheben bei der Übertragung von Dienstbarkeiten infolge  Tausch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Löschungen
                            1   Für die Löschung von Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grund-  lasten sind keine Gebühren zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Kanzleigebühren
§ 19 Kanzleigebühren
                            1   Der  Regierungsrat  setzt    die  von  den  Grundbuchämtern  zu  erhebenden  Kanzleig  e-  bühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schlussbestimmungen
§ 20 * Beschwerden gegen Gebührenrechnungen
                            1   Gegen  Gebührenrechnungen  kann  innert  30  Tagen  seit  Zustellung  beim  Regi  e-  rungsrat  Beschwerde  geführt  werden.  Hierzu  sind  s  owohl  die  Parteien  als  auch  die  Urkundsperson, die das Geschäft angemeldet hat, legitimiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Entscheid  des  Regierungsrats  kann  innert  30  Tagen  seit  Zustellung  an  das  Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Vollstreckbarkeit der Gebührenrechnun gen
                            1   Rechtskräftige   Gebührenrechnungen   bilden   Rechtsöffnungstitel   im   Sinne   von  Art.   80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1   Das Dekret über den Grundbuchtarif vom 15. Dezember 1970  2)   ist aufg  ehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Inkrafttreten
                            1   Dieses  Dekret  wird  vom  Regierungsrat  zusammen  mit  dem  Gesetz  über  die  Grundbuchabgaben vom 7. Mai 1980 in Kraft gesetzt und ist in der Gesetzessam  m-  lung zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     AGS Bd. 7 S. 533; Bd. 10 S. 61
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 * Übergangsbestimmung
                            1   Die  im  Dekret  über  die  Massn  ahmen  1994  zur  Sanierung  des  kantonalen  Finanz-  haushalts  geänderten  Ansätze  sind  auf  alle  Rechtsgeschäfte  anwendbar,  die  nach  dessen Inkrafttreten beim Grundbuchamt angemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die in der Dekretsänderung vom 13. Januar 2004 geänderten Ansätze sind auf alle  Rechtsgeschäfte  anwendbar,  die  nach  deren  Inkrafttreten  beim  Grundbuchamt  an-  gemeldet werden.  *  Aarau, den 7. Mai 1980  Präsident des Grossen Rates  M  ÜLLER  Staatsschreiber  S  IEBER  Inkrafttreten: 1. Januar 1981  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     RRB vom 20. Oktober 1980 (AGS Bd. 10 S. 257).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Be  schluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                29.11.1994 01.01.1995 § 24 eingefügt AGS Bd. 14 S. 705
13.01.2004 01.05.2004 § 4 totalrevidiert AGS 2004 S. 29
13.01.2004 01.05.2004 § 5 totalrevidiert AGS 2004 S. 29
13.01.2004 01.05.2004 § 6 Abs. 1 geändert AGS 2004 S. 29
13.01.2004 01.05.2004 § 6 Abs. 2 geändert AGS 2004 S. 29
13.01.2004 01.05.2004 § 6 Abs. 3 geändert AGS 2004 S. 29
13.01.2004 01.05.2004 § 7 totalrevidiert AGS 2004 S. 29
13.01.2004 01.05.2004 § 8 totalrevidiert AGS 2004 S. 29
13.01.2004 01.05.2004 § 9 Abs. 1 geändert AGS 2004 S. 29
13.01.2004 01.05.2004 § 9 Abs. 2 geändert AGS 2004 S. 29
13.01.2004 01.05.2004 § 10 totalrevidiert AGS 2004 S. 29
13.01.2004 01.05.2004 § 11 totalrevidiert AGS 2004 S. 29
13.01.2004 01.05.2004 § 12 totalrevidiert AGS 2004 S. 29
13.01.2004 01.05.2004 § 13 totalrevidiert AGS 2004 S. 29
13.01.2004 01.05.2004 § 14 totalrevidiert AGS 2004 S. 29
13.01.2004 01.05.2004 § 15 totalrevidiert AGS 2004 S. 29
13.01.2004 01.05.2004 § 16 totalrevidiert AGS 2 004 S. 29
13.01.2004 01.05.2004 § 17 Abs. 1 geändert AGS 2004 S. 29
13.01.2004 01.05.2004 § 24 Abs. 2 eingefügt AGS 2004 S. 29
11.12.2007 01.01.2009 § 20 totalrevidiert AGS 2008 S. 395
25.11.2008 01.07.2009 Titel 2.1
                            bis  .  eingefügt  AGS 2009 S. 107
                        
                        
                    
                    
                    
                25.1 1.2008 01.07.2009 § 4a eingefügt AGS 2009 S. 107
25.11.2008 01.07.2009 § 6 Abs. 4 geändert AGS 2009 S. 107
25.11.2008 01.07.2009 § 6 Abs. 5 aufgehoben AGS 2009 S. 107
24.05.2011 01.01.2012 § 6a eingefügt AGS 2011/6 - 9
27.06.2017 01.01.2018 Ingress geänd ert AGS 2017/9 - 11
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Ingress  27.06.2017  01.01.2018  geändert  AGS 2017/9  -  11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 13.01.2004 01.05.2004 totalrevidiert AGS 2004 S. 29
                            Titel 2.1  bis  .  25.11.2008  01.07.2009  eingefügt  AGS 2009 S. 107