Reglement betreffend das Notariatsgesetz
betreffend das Notariatsgesetz (RNG) vom 07.09.2005 (Stand 01.01.2023) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 57 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Wallis und
Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehun -
gen zwischen den Gewalten; eingesehen die Artikel 7 Absatz 4, 12 Absatz 7, 13 Absätze 4 und 5, 15 Ab - satz 2, 16 Absätze 2 und 3, 19 Absatz 2, 42 Absatz 4, 62 Absatz 4, 81 Ab - satz 7, 91 Absatz 3, 98, 101 Absatz 5, 104 Absätze 2 und 3 und 117 Absatz
2 des Notariatsgesetzes vom 15. Dezember 2004; auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit, beschliesst:
1 Prüfungen der Notariatskandidaten
1.1 Praktikum
Art. 1 Dauer und Modalitäten des Praktikums
1 Das Praktikum besteht aus einer ständigen Tätigkeit und dauert mindes - tens zwölf Monate.
2 Es erfolgt: a) während mindestens sechs Monaten in einer Kanzlei eines oder nach - einander mehrerer Notare des Kantons; b) * ohne Entlöhnung, während mindestens 2 Wochen und höchstens 1 Monat in einem Handelsregisteramt, und während mindestens 2 Wo - chen und höchstens 2 Monaten in einem Grundbuchamt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Das Praktikum hat in der Regel vollzeitlich zu erfolgen. Das Departement, dem die Notare unterstellt sind (Departement), kann aus wichtigen Gründen eine Verkürzung der Arbeitszeit bewilligen. Die Verkürzung darf jedoch 20 Prozent nicht überschreiten. Bei Verkürzung der Arbeitszeit verlängert sich die Mindestdauer des Praktikums verhältnismässig.
4 Für die Bewilligung eines freiwilligen Praktikums bei einer kantonalen Dienststelle ist das Departement zuständig.
5 Die vollzeitliche Anstellung bei einem Grundbuchamt im Kanton während einer Dauer von mindestens drei Jahren entspricht einem Praktikum von sechs Monaten; die Restzeit muss gemäss Absatz 2 Buchstabe a absolviert werden. *
Art. 2 Ausbildung während des Praktikums
a) Im Allgemeinen
1 Damit die Anstellung und die Ausbildung der Praktikanten möglichst gut aufeinander abgestimmt werden können, verständigen sich die Praktikums - meister des öffentlichen Dienstes sowie des Notariats untereinander.
1bis Notare, die seit 2 Jahren ununterbrochen zur Ausübung ihres Berufes zu - gelassen sind, sind berechtigt, Praktikanten auszubilden. *
2 Ein Praktikumsmeister darf gleichzeitig höchstens zwei Praktikanten ausbil - den.
Art. 3 b) Ausbildung des Praktikanten
1 Der Praktikumsmeister bildet den Praktikanten persönlich aus.
2 Er widmet der Ausbildung die hiefür notwendige Zeit und achtet darauf, dass der Praktikant eine vollständige und möglichst vielseitige praktische Ausbildung erhält, insbesondere bezüglich der Vorbereitung und der Stipula - tion öffentlicher Urkunden. Er lehrt die Berufsstandsregeln.
3 Der Praktikumsmeister vergewissert sich, dass der Praktikant den in Artikel
5 vorgesehenen Pflichten nachkommt.
4 Er gewährt ihm die für den Besuch von Lehrgängen und Seminaren not - wendigen Erleichterungen.
Art. 4 c) Praktikumsbestätigungen
1 Der Praktikumsmeister hat alle sechs Monate und in eigener Verantwor - tung für das zuständige Departement ein von diesem ausgehändigtes For - mular betreffend den Fortgang des Praktikums auszufüllen.
2 Diese Bestätigungen behandeln die Art und den Umfang der Tätigkeit des Praktikanten und geben Auskunft über die vom Praktikanten besuchten Kurse. Sie erwähnen die Unterbrüche, die mehr als acht Wochen dauern und nicht an die vorgeschriebene Praktikumszeit angerechnet werden.
Art. 5 Pflichten des Praktikanten
1 Der Praktikant hat während seines Praktikums: a) regelmässig in den Diensten des Praktikumsmeisters zu arbeiten; b) die für seine Ausbildung organisierten Lehrgänge und Seminare zu be - suchen, besonders jene, die vom Walliser Notarenverband organisiert werden; c) ein Praktikum bei einem Grundbuchamt oder einem Handelsregister zu absolvieren.
Art. 6 Ausbildungskurse
1 Der Notarenverband legt die Liste der obligatorischen Ausbildungskurse fest. Das Departement gewährleistet gegenüber den Praktikanten den ver - waltungsgerechten Ablauf.
2 Der Notarenverband fordert seine Mitglieder auf den einen oder anderen Unterricht zu gewährleisten. Er kann an die spezialisierten Dienststellen und Ämter der kantonalen Verwaltung appellieren. Der Praktikant kann verpflich - tet werden, an einem in einem anderen Kanton gehaltenen Kurs teilzuneh - men.
3 Die Einschreibgebühr geht zu Lasten des Praktikanten.
4 Die nützlichen Hinweise betreffend das Datum und den Ort der obligatori - schen Kurse sind auf der Internetseite des Kantons Wallis zugänglich.
1.2 Prüfungen
Art. 7 Allgemeine Bestimmungen
a) Sessionen
1 Es finden jährlich zwei Prüfungssessionen statt, die eine im Frühling und die andere im Herbst.
2 Die schriftliche Prüfung ist computergestützt und findet in der ersten Hälfte des Monats Mai und November statt. *
3 Das Datum der mündlichen Prüfungen wird durch die Prüfungskommission festgelegt. Die Kandidaten werden mindestens eine Woche im Voraus dar - über unterrichtet.
Art. 8 b) Zulassung zur Prüfung und Gebühr
1 Das Departement entscheidet erstinstanzlich über die Zulassung eines Kandidaten zur Prüfung.
2 Zulassungsgesuche sind schriftlich an das Departement zu richten. Für die Frühjahrssession bis spätestens am 15. März und für die Herbstsession bis spätestens am 15. September. *
3 Sie werden nur zugelassen, wenn mittels Überprüfung festgestellt wurde, dass die Bedingungen nach Einsicht in die Praktikumsbestätigungen im Sin - ne von Artikel 4 erfüllt sind und die folgende Gebühr gezahlt wurde: * a) * 800 Franken für die schriftlichen Prüfungen; b) * 800 Franken für die mündlichen Prüfungen.
Art. 9 Notariatsprüfungskommission
a) Zusammensetzung
1 Die Prüfungskommission wird vom Staatsrat für die Dauer von 4 Jahren er - nannt, auf Vorschlag: * a) * des Verbandes, für die Berufsvertreter; b) * der kantonalen Verwaltung, für die Vertreter der Dienststellen, die Tä - tigkeiten ausüben, die direkt mit der amtlichen Tätigkeit des Notars zu - sammenhängen.
1bis Sie besteht aus einem Präsidenten und 14 Mitgliedern. *
1ter Die ernannten Kommissionsmitglieder müssen während des Zeitraums, für den sie ernannt wurden, ihr Mandat ausführen; Rücktritte aus berechtig - ten Gründen bleiben vorbehalten. *
2 Beide Landessprachen sind darin vertreten. Die Kommissionsmitglieder, welche die Prüfungen abnehmen und korrigieren, müssen die gleiche Lan - dessprache wie der Kandidat sprechen. *
3 Als Mitglieder dieser Kommission können nicht amten: a) Verwandte und Verschwägerte des Kandidaten bis einschliesslich zum vierten Grad; b) die Notare, bei denen der Kandidat sein Praktikum gemacht hat.
Art. 10 b) Ausstand
1 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege betreffend den Ausstand sind auf die Mitglieder der Kommission anwendbar.
2 Für den Fall des Ausstandes von Mitgliedern oder deren Stellvertreter be - zeichnet der Staatsrat die Vertreter. Die Kommission muss wie im vorliegen - den Reglement vorgesehen zusammengesetzt sein.
Art. 11 c) Organisation
1 Die Kommission organisiert sich selbständig. Sie kann insbesondere: a) sich in Unterkommissionen von je drei Mitgliedern aufteilen; b) eines ihrer Mitglieder mit der Vorbereitung der Prüfungsthemen beauf - tragen; c) einen Berichterstatter zur Bewertung der schriftlichen Aufgaben ernen - nen.
2 Das Sekretariat der Kommission wird durch das Departement gewährleis - tet.
Art. 12 d) Entschädigung
1 Die Mitglieder der Prüfungskommission werden wie folgt entschädigt: a) * 600 Franken für die Vorbereitung der Themen; b) * 300 Franken pro Kandidat, für die Korrektur der schriftlichen Prüfungs - arbeiten; c) 300 Franken pro Kandidat, für die mündlichen Prüfungen;
d) 150 Franken für die Aufsicht anlässlich der schriftlichen Prüfungen.
2 Im Übrigen ist der Beschluss über die Kommissionsentschädigungen an - wendbar.
Art. 13 Verlauf der Prüfung
a) Grundsätze
1 Je nach Wunsch des Kandidaten wird die Prüfung in französischer oder deutscher Sprache abgelegt.
2 Der Kandidat, der die schriftliche Prüfung bestanden hat, wird zur mündli - chen Prüfung zugelassen.
3 Im Übrigen legt die Kommission die Prüfungsmodalitäten fest und infor - miert darüber die Kandidaten.
Art. 14 b) Schriftliche Prüfungsarbeiten
1 Für jede schriftliche Prüfungsarbeit stehen dem Kandidaten vier Stunden zur Verfügung.
2 Jede Prüfung erfolgt ohne Unterbrechung. Die Aufsicht wird durch die Kommission organisiert.
3 Jedem Kandidaten werden Prüfungsunterlagen auf Papier sowie einen ein - geschränkten Internetzugang zur eidgenössischen und kantonalen Gesetz - gebung zur Verfügung gestellt. *
4 Der Kandidat, der die Ergebnisse der Prüfungen widerrechtlich beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, insbesondere durch den Einsatz unbefugter Mittel, wird von der Session ausgeschlossen und seine Prüfungen gelten als nicht bestanden. *
Art. 15 c) Mündliche Prüfungen
1 Die mündliche Prüfung erfolgt vor der Kommission oder der dazu bezeich - neten Unterkommission. Alle zugelassenen Kandidaten werden nacheinan - der befragt. Die Prüfung dauert zwei Stunden.
2 Die mündliche Prüfung ist öffentlich.
Art. 16 Bewertung der Prüfungen
1 Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Die Note 4 bedeutet, dass die Prüfung bestanden ist. Die Noten - gebung erfolgt in ganzen oder halben Noten.
2 Der Kandidat erhält für die schriftliche Prüfung vier Noten, für jede schriftli - che Prüfungsarbeit eine Note.
3 Für die mündliche Prüfung erhält der Kandidat vier Noten, eine Note für das Notariatsrecht, die Standesregeln und die Führung einer Kanzlei, eine Note für das öffentliche Bundes- und Kantonsrecht, eine Note für das Zivil - recht des Bundes und des Kantons und letztlich eine Note für das Schuldbe - treibungs-und Konkursrecht, das internationale Privatrecht, das Verwal - tungs- und Zivilverfahren sowie die allgemeinen Begriffe der kaufmänni - schen Buchführung.
Art. 17 Prüfungsergebnis
a) Schriftliche Prüfung
1 Der Kandidat hat die schriftliche Prüfung bestanden, wenn er in den schrift - lichen Prüfungsarbeiten einen Notendurchschnitt von 4 erreicht und nicht zwei Noten unter 4 erhalten hat.
Art. 18 b) Endergebnis
1 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl in den schriftlichen als auch in den mündlichen Prüfungen ein Notendurchschnitt von 4 erreicht wird. Die Prüfung gilt hingegen als nicht bestanden, wenn der Kandidat in den schriftli - chen und mündlichen Prüfungen zusammen erhalten hat: a) dreimal die Note 3.5 oder eine schwächere Note; b) zweimal die Note 2.5 oder eine schwächere Note; c) einmal die Note 1.
2 Wer ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt, nicht antritt oder im Verlaufe der Prüfung aufgibt, hat diese nicht bestanden. Über das Vorliegen eines triftigen Grundes entscheidet die Kommission.
3 Der Kandidat, der beim Betrügen ertappt wird, hat die Prüfung nicht be - standen. Er kann frühestens nach einem Jahr erneut zur Prüfung antreten.
Art. 19 Mitteilung des Prüfungsergebnisses
1 Die Kommission übermittelt innert 15 Tagen nach Ende der Prüfungssessi - on dem zuständigen Departement einen Bericht über jeden Kandidaten, der folgende Angaben enthält: a) das Prüfungsergebnis; b) die für jede Prüfung erhaltene Note. Ungenügende Noten sind kurz zu begründen.
2 Das Departement teilt jedem Kandidaten den Entscheid der Kommission betreffend die Bewertung der Prüfungen mit.
3 Der Kandidat, der die mündliche Prüfung nicht bestanden hat, muss die schriftliche Prüfung nicht wiederholen, wenn er in sämtlichen Gebieten der schriftlichen Prüfung eine genügende Note erreicht hat.
Art. 20 Beschwerde
1 Gegen Entscheide des Departements kann beim Staatsrat Beschwerde ge - führt werden, gegen diejenigen der Prüfungskommission beim Kantonsge - richt. *
2
... *
3 Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen des Notariatsgesetzes oder dieses Reglements wird das Verfahren durch das Gesetz über das Verwal - tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
4 Der Kandidat, der sich auf die Verletzung einer gesetzlichen oder regle - mentarischen Bestimmung berufen will, die sich vor oder während der Prü - fung ereignet haben soll, hat dies bei Verwirkungsfolge sofort nach deren Kenntnis geltend zu machen.
Art. 21 Erteilung des Diploms
1 Für die Erteilung des Diploms wird keine zusätzliche Gebühr erhoben, die - se ist in der Prüfungsgebühr gemäss Artikel 8 Absatz 3 enthalten. *
2 Aufsichtskammer
Art. 22 Zuständigkeiten
1 Die Aufsichtskammer verhindert oder ahndet Verstösse gegen die Berufs - würde, indem sie darauf achtet dass die Berufsregeln des Verbandes einge - halten werden (Statut, Standesregeln).
Art. 23 Zusammensetzung und Beratung
1 Die Aufsichtskammer bezeichnet ihren Präsidenten. Sie kann nur gültig ta - gen, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
2 Wenn die Aufsichtskammer aufgrund Verhinderung oder Ausstand seiner Mitglieder nicht gültig tagen kann, ernennt der Walliser Notarenverband ei - nes oder mehrere ausserordentliche Mitglieder.
3 Der Präsident der Kammer leitet die Untersuchung. In dringenden Fällen kann er alleine einen Entscheid erlassen, welcher in der nächsten Sitzung bestätigt oder widerrufen wird.
4 Wenn die Umstände es erlauben oder erforderlich machen, kann ein Ent - scheid auf dem Zirkulationsweg erfolgen, ausser wenn ein Mitglied die Bera - tung verlangt.
5 Jedes Mitglied der Aufsichtskammer, das sich in Bezug auf einen Ent - scheid in Minderzahl befindet, kann verlangen, dass sein Einspruch im Pro - tokoll festgehalten wird.
6 Im Übrigen organisiert sich die Aufsichtskammer selbständig.
3 Berufsausübungsbewilligung
Art. 24 Vereidigung
1 Die Berufsausübungsbewilligung, welche das Statut einer Amtsperson ver - leiht, wird in einer Staatsratssitzung erteilt. Aufgrund seiner Auswahl leistet der Notar folgenden Eid oder feierliches Versprechen, das vom Präsidenten des Staatsrates verlesen wird: "Ich schöre im Namen Gottes/Ich verspreche bei meiner Ehre den mir anver - trauten Beruf des Notar gewissenhaft auszuüben, die Gesetze genau zu be - achten und die mir übertragenen Pflichten mit aller Würde, Genauigkeit und Aufrichtigkeit wahrzunehmen."
2 Diese Verlesung erwidert der Notar mit erhobener Hand mit den Worten: "Ich schwöre" oder "Ich verspreche".
Art. 25 Siegel
1 Jeder Notar, welcher das Statut einer Amtsperson inne hat, erhält von der Staatskanzlei auf seine Kosten ein Siegel, das auf allen Urschriften, die den Beteiligten ausgehändigt werden und auf allen Ausfertigungen von Urschrif - ten, sowie auf allen Anmeldungen, die er auf Grund seines Berufes vorneh - men muss neben seiner Unterschrift anzubringen ist.
2 Das Siegel trägt das Kantonswappen, den Namen und Vornamen des No - tars, die Bezeichnung ''Notar'' und den Wohnort.
3 Es ist dem Notar verboten, das Siegel zu andern Zwecken zu gebrauchen.
Art. 26 Berufshaftpflichtversicherung
1 Der Notar, der die Berufsausübungsbewilligung beantragt, muss eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen deren minimaler Deckungsbetrag zwei Millionen Franken beträgt und Schäden ersetzt, die der Notar in Aus - übung seines Berufes verursacht.
2 Im Vertrag muss im Übrigen festgelegt sein, dass der Versicherer dem De - partement die Unterbrechung oder die Aufhebung der Versicherung spätes - tens beim Ablauf der Mahnfrist gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag mitteilt. Wenn der Versicherer von sich aus den Vertrag unterbricht oder aufhebt, muss er den Versicherungsnehmer auf die Folgen aufmerksam machen, die sich aus der Mitteilung an das Departe - ment ergeben.
Art. 27 Sicherheiten
1 Für den durch die Berufshaftpflichtversicherung nicht gedeckten Schaden erbringt der Verband im Namen seiner Mitglieder bis zum Betrag von höchs - tens 200'000 Franken pro Schadenfall Sicherheiten in Form einer Kautions - versicherung oder einer Bürgschaft im Sinne vom Artikel 492 folgende des Schweizerischen Obligationenrechts. Zu diesem Zweck erhebt der Verband von seinen Mitgliedern einen jährlichen Beitrag gemäss dem Kostende - ckungs- und Äquivalenzprinzip.
2 Mit seinem Beitritt zum Verband erfüllt der Notar seine Pflicht eine Sicher - heit im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b des Notariatsgesetz zu leisten.
3 Wenn der von Mehreren erlittene Schaden den Maximalbetrag übersteigt, reduzieren sich die Ansprüche des Einzelnen im Verhältnis ihrer durch Urteil oder Konvention vereinbarten Forderungen.
Art. 28 Zweitsitz
1 Die Eröffnung eines Zweitsitzes unterliegt der Bewilligung durch das De - partement. Dieses hört vorher die Aufsichtskammer über die Notare an, die sich insbesondere zum öffentlichen Interesse des Gesuchs äussert.
2 Der Zweitsitz muss die Voraussetzungen von Artikel 18 Absatz 1 des Nota - riatsgesetzes erfüllen.
3 Die Bewilligung zur Eröffnung eines Zweitsitzes gibt keinen Anspruch auf die Aushändigung eines zweiten Siegels. Die Bewilligung wird im Amtsblatt publiziert.
4 Die erlaubten Anzeigen im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a des Notariatsgesetzes sind auch für die Eröffnung eines Zweitsitzes anwendbar.
5 Die Adresse des Zweitsitzes kann auf dem Briefkopf des Notars aufgeführt werden.
6 Der Inspektor des Bezirks, in welchem sich der Hauptsitz befindet, führt die Inspektion des Zweitsitzes durch.
7 Der am Zweitsitz beurkundete Akt muss in den Registern am Hauptsitz und gemäss den im Notariatsgesetz und vorliegenden Reglement vorgesehenen Modalitäten eingetragen werden.
4 Buchführung
Art. 29
1 Die Buchhaltung muss laufend aktualisiert werden. Sie muss jederzeit Aus - kunft über den genauen Betrag der Guthaben Dritter, die im Besitz des No - tars sind, sowie den beruflichen Verpflichtungen gegenüber seinen Klienten oder Dritten geben.
2 Die Buchhaltung wird in der Kanzlei aufbewahrt und aktualisiert. Sie kann
3 Der Notar bewahrt die Buchhaltungsbelege, die Quittungen der Wertpapie - re sowie die Quittungen oder den Zahlungsbeleg der in Bar überwiesenen Beträge geeignet und getrennt klassiert auf.
5 Verwaltungsaufsicht
Art. 30 Ordentliche Inspektion
1 Der Kanton ist in sechs Inspektionskreise aufgeteilt, die mit den Grund - buchkreisen zusammenfallen.
2 Der Grundbuchführer oder sein Stellvertreter nimmt die Inspektion der Kanzleien sowie der Urschriften der Notare in seinem Bezirk vor. Im Verhin - derungsfalle bestimmt der Chef der kantonalen Dienststelle für die Grund - buchämter einen ad hoc Inspektor.
3 Der ordentliche Inspektionsbericht muss dem Departement innert 30 Tagen nach der Inspektion zugestellt werden.
Art. 31 Ausserordentliche Inspektion
1 Die Inspektoren können jederzeit weitere Inspektionen gemäss Artikel 63 Absatz 2 des Notariatsgesetzes durchführen.
2 Der Inspektor stellt dem Departement und dem betroffenen Notar spätes - tens 30 Tage nach erfolgter Kontrolle den ausserordentlichen Inspektionsbe - richt zu.
3 Die Kosten für die ausserordentliche Inspektion trägt der Notar.
6 Beurkundung
Art. 32 Herkunftsbezeichnung des Grundstücks
1 Der Notar bestätigt in der Urkunde durch die Belegsnummer die Herkunft jeder Liegenschaft.
Art. 33 Gesetzliches Grundpfandrecht
1 Der Notar bestätigt in der Urkunde dass er die Parteien über das Bestehen und die Auswirkungen möglicher bestehender gesetzlicher Grundpfandrech - te betreffend der verfassten Urkunde aufmerksam gemacht hat.
Art. 34 Verkaufsurkunde in Zusammenhang mit einem Grundstück
1 Der Notar hält in der Urkunde die Bestätigung der Parteien fest, dass der Kaufvertrag des Grundstücks nicht mit einem Werkvertrag zusammenhängt oder sich auf einen Kaufvertrag über einen zukünftigen Bau bezieht, der mit dem Verkäufer oder einem Dritten abgeschlossen wurde.
2 In den anderen Fällen werden in der Urkunde die in Verbindung mit dem Kaufvertrag subjektiv wichtigen Elemente des Grundstücks und dem Wert seiner Bestandteile aufgeführt.
Art. 35 Vorkaufsrecht
1 Der Notar ist verpflichtet, den Vorkaufsberechtigten den gesetzlichen oder vertraglichen und vorgemerkten Vorkaufsfall anzuzeigen, sowie diesbezügli - che Ausübungs- oder Verzichtserklärungen entgegenzunehmen.
Art. 36 Eidesstattliche Erklärung
1 Die in Artikel 91 des Notariatsgesetzes vorgesehene eidesstattliche Erklä - rung wird in folgender Form abgegeben: Der Notar sagt dem Erklärenden: "Schwören Sie (Versprechen Sie), dass die von ihnen unterzeichnete Erklärung vollumfänglich der Wahrheit ent - spricht, und bescheinigen sie hiermit, dass sie auf die zivil- und strafrechtli - chen Folgen einer Falscherklärung in einer Urkunde aufmerksam gemacht worden sind."
3 Daraufhin antwortet der Erklärende mit erhobener rechter Hand: "Ich schwöre" oder "Ich verspreche".
Art. 37 Fernbeurkundung
1 Die Fernbeurkundung wird in einem besonderen Reglement des Staatsra - tes geregelt und zur Genehmigung dem eidgenössischen Justiz- und Poli - zeidepartement unterbreitet. In der Zwischenzeit kann der Notar keine Fern - beurkundungen vornehmen.
Art. 38 Paginierung der Urkunden
1 Jede Urschrift wird paginiert und die Seitenanzahl wird angegeben.
2 Dies gilt auch für die Kopie der Urkunden, die im Original ausgehändigt wurden.
7 Verzeichnisse
Art. 39 Form
1 Die Beträge der Gebühren werden unter getrennten Rubriken für jede Ge - bührenart eingetragen.
2 Im Weiteren legt das Minuteninspektorat der Notare die Form der Verzeich - nisse fest. Sie ist obligatorisch.
Art. 40 Periodizität
1 Das Verzeichnis der Urschriften und jenes der im Original ausgehändigten Urkunden werden jährlich chronologisch geordnet.
2 Das Verzeichnis der letztwilligen Verfügungen wird unabhängig vom Emp - fangsjahr fortlaufend chronologisch geordnet.
Art. 41 Führung in elektronischer Form
1 Die in elektronischer Form geführten Verzeichnisse müssen jederzeit les - bar gemacht werden können.
2 Sie müssen so aufbewahrt und geschützt werden, dass ihr Bestehen und ihre Qualität sichergestellt sind. Der Datenschutz muss aufgrund der aner - kannten Regeln gewährleistet sein. Die verwendeten technischen Methoden müssen die Unversehrtheit der registrierten Informationen gewährleisten.
3 Der Inhalt der elektronisch geführten Register muss auch auf einem vom Datenträger getrennten Papier aufbewahrt werden.
8 Aufbewahrung der Urkunden
Art. 42 Art der Aufbewahrung der Urkunden
1 Unter Vorbehalt von Absatz 2 müssen die Urschriften und die Kopien der im Original ausgehändigten Urkunden nicht gebunden, aber in Archivkästen chronologisch klassiert werden.
2 Die Testamente und die Erbverträge sind gesondert in Archivkästen chro - nologisch zu klassieren.
3 Auf jedem Archivkasten werden die darin enthaltenen Nummern der Ver - zeichnisse und der Urkunden angegeben.
4 Die Urkunden, handschriftlichen Testamente oder andere anvertrauten Do - kumente müssen aufbewahrt werden. Die Kopien der im Original ausgehän - digten Urkunden, alle in diesen Urkunden erwähnten Belege sowie die Ver - zeichnisse werden vom Notar gegen Beschädigungen, Diebstahl und Indis - kretion geschützt.
5 Bei Beendigung der Berufsausübung muss der Notar innert 60 Tagen dem Inspektor die Verzeichnisse, die Urkunden und die in Artikel 26 Absatz 2 des Notariatsgesetz erwähnten Dokumente aushändigen.
Art. 43 Archive
1 Bei Beendigung der Berufsausübung des Notars ist der Grundbuchführer für die Archivierung der Verzeichnisse, der Urschriften, der handschriftlichen Testamente, der anderen anvertrauten Dokumente, der Kopien der im Origi - nal ausgehändigten Urkunden sowie allen in diesen Urkunden erwähnten Belegen verantwortlich.
2 Er beglaubigt die Kopien.
3 Wenn eine im Archiv hinterlegte Urschrift bei Gericht hinterlegt werden muss, oder wenn ein Testator sein Testament zurückverlangt, ist gemäss
Artikel 105 des Notariatsgesetzes vorzugehen.
4 ... *
9 Verfügungen von Todes wegen
Art. 44 Pflichten des Notars
1 Der Notar meldet unter Einhaltung der Gesetzesbestimmungen über den Datenschutz alle Verfügungen von Todes wegen die er erhält oder besitzt ei - nerseits der Walliser Testamentszentrale und andererseits dem zentralen Testamentsregister.
2 Der Notar ist verpflichtet, zweckmässig zu überprüfen, ob die Personen, deren Verfügungen er von Todes wegen erstellt hat oder die ihm zur Aufbe - wahrung übergeben wurden, noch leben.
3 Sobald er Kenntnis vom Tod des Testators oder einer Partei der Urkunde hat, informiert er diesbezüglich gemäss den Bestimmungen des Bundes - rechts die zuständige Behörde.
Art. 45 Walliser Testamentszentrale
a) Allgemeines
1 Die Dienststelle in deren Aufgabenbereich der Zivilstand fällt, teilt der Walli - ser Testamtenszentrale unmittelbar alle durch die Zivilstandsbeamten aus - gestellten oder ihr mitgeteilten Sterbeurkunden mit.
2 Die Walliser Testamentszentrale teilt dem Notar und dem betroffenen Gemeinderichter mit, dass eine Verfügung von Todes wegen besteht.
3 Für jede Eintragung oder Auszug der Walliser Testamentszentrale wird eine Gebühr von 20 Franken erhoben.
4 Die kantonale Dienststelle für die Grundbuchämter ist für die Walliser Tes - tamentszentrale verantwortlich. Sie kann in diesem Bereich Weisungen er - lassen.
Art. 46 b) Anmeldung
1 Die von Notar gemachte Anmeldung enthält: a) den Namen, Vornamen, Abstammung, Geburtsdatum, Heimatort und Adresse des Testators, und wenn es sich um einen Ausländer handelt den Geburtsort; b) das Datum der Beurkundung oder der Hinterlegung sowie die Nummer des Verzeichnisses; c) der Namen und den Wohnsitz des Notars.
Art. 47 c) Elektronisches Register
1 Der Vorsteher der Zentrale führt ein elektronisches Register der Testatoren und klassiert die Anmeldungen chronologisch.
2 Dieses Register ist nicht öffentlich und der Vorsteher unterliegt der Schwei - gepflicht
3 Wird ein Testament zurückverlangt wird der Eintrag gelöscht und die An - meldung vernichtet.
Art. 48 d) Auskunftsgesuch
1 Die Gemeinderichter, die Notare und alle Personen, die ein berechtigtes In - teresse geltend machen, können unter Vorweisung einer Sterbeurkunde bei der Zentrale anfragen, ob ein Testament angemeldet wurde.
10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 49 Übergangsbestimmung
1 Ohne gegenteilige Bestimmungen ist vorliegendes Regelement nach des - sen Inkrafttreten ohne Vorbehalt anwendbar.
2 Die aufgrund des alten Gesetzes geleisteten Sicherheiten werden nach Ab - lauf der Verjährungsfrist für Verantwortlichkeitsklagen zurückgegeben.
3 Die Führung der Register und die Aufbewahrung der Urkunden, die vor In - krafttreten dieses Reglements eingegangen sind, bleiben dem alten Gesetz unterstellt.
4 In dem Jahr, in welchem das vorliegende Reglement in Kraft tritt, werden ohne anders lautenden, auf Gesuch des Interessierten erlassenen Departe - mentsentscheid, alle unter altem Recht erteilten Bewilligungen zur Eröffnung eines Zweitsitzes hinfällig.
Art. 50 Aufhebung und Änderung
1 Alle dem vorliegenden Reglement widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Ausführungsreglement zum Gesetz über das Notariat vom 9. Dezember 1942.
2 Die Artikel 10 Absatz 3 und 12 des Reglements betreffend das Gesetz über den Anwaltsberuf vom 20. Februar 2002 werden geändert.
3 Artikel 2 der Verordnung betreffend die Führung des kantonalen Grundbu - ches vom 17. April 1920 wird geändert.
Art. 51 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement tritt am selben Datum wie das Notariatsgesetz in Kraft. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 16. Oktober
2019 *
Art. T1-1 *
1 Der vorliegende Rechtserlass gilt erstmals für alle Kandidaten, die für die Prüfungssession im Frühling 2020 eingeschrieben sind.
T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 1. Dezember
2021 *
Art. T2-1 *
1 Notare, die am 1. Januar 2022 Praktikanten ausbilden, können dies bis zu deren Abschluss des Praktikums tun, auch wenn sie die in Artikel 2 Absatz
1 bis genannte Voraussetzung der Berufserfahrung nicht erfüllen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
07.09.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung BO/Abl. 46/2005
10.12.2007 01.01.2008 Art. 20 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 50/2007
01.06.2011 17.06.2011 Art. 1 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 24/2011
04.12.2013 01.03.2014 Art. 20 Abs. 1 geändert BO/Abl. 9/2014
18.06.2014 01.01.2015 Art. 8 Abs. 3 geändert BO/Abl. 26/2014
18.06.2014 01.01.2015 Art. 9 Abs. 2 geändert BO/Abl. 26/2014
18.06.2014 01.01.2015 Art. 21 Abs. 1 geändert BO/Abl. 26/2014
22.06.2016 01.01.2017 Art. 9 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2016
16.10.2019 01.12.2019 Art. 7 Abs. 2 geändert RO/AGS 2019-088
16.10.2019 01.12.2019 Art. 8 Abs. 2 geändert RO/AGS 2019-088
16.10.2019 01.12.2019 Art. 8 Abs. 3 geändert RO/AGS 2019-088
16.10.2019 01.12.2019 Art. 8 Abs. 3, a) eingefügt RO/AGS 2019-088
16.10.2019 01.12.2019 Art. 8 Abs. 3, b) eingefügt RO/AGS 2019-088
16.10.2019 01.12.2019 Art. 14 Abs. 3 geändert RO/AGS 2019-088
16.10.2019 01.12.2019 Art. 14 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2019-088
16.10.2019 01.12.2019 Titel T1 eingefügt RO/AGS 2019-088
16.10.2019 01.12.2019 Art. T1-1 eingefügt RO/AGS 2019-088
06.07.2020 01.07.2020 Art. 43 Abs. 4 aufgehoben RO/AGS 2020-052
13.10.2021 01.01.2022 Art. 8 Abs. 3, a) geändert RO/AGS 2021-131
13.10.2021 01.01.2022 Art. 8 Abs. 3, b) geändert RO/AGS 2021-131
13.10.2021 01.01.2022 Art. 9 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-131
13.10.2021 01.01.2022 Art. 9 Abs. 1, a) eingefügt RO/AGS 2021-131
13.10.2021 01.01.2022 Art. 9 Abs. 1, b) eingefügt RO/AGS 2021-131
13.10.2021 01.01.2022 Art. 9 Abs. 1 bis eingefügt RO/AGS 2021-131
01.12.2021 01.01.2022 Art. 1 Abs. 2, b) geändert RO/AGS 2021-164
01.12.2021 01.01.2022 Art. 2 Abs. 1 bis eingefügt RO/AGS 2021-164
01.12.2021 01.01.2022 Art. 21 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-164
01.12.2021 01.01.2022 Titel T2 eingefügt RO/AGS 2021-164
01.12.2021 01.01.2022 Art. T2-1 eingefügt RO/AGS 2021-164
21.12.2022 01.01.2023 Art. 9 Abs. 1 ter eingefügt RO/AGS 2022-106
21.12.2022 01.01.2023 Art. 12 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2022-106
21.12.2022 01.01.2023 Art. 12 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2022-106
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 07.09.2005 01.01.2006 Erstfassung BO/Abl. 46/2005
Art. 1 Abs. 2, b) 01.12.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-164
Art. 1 Abs. 5 01.06.2011 17.06.2011 eingefügt BO/Abl. 24/2011
Art. 2 Abs. 1 bis 01.12.2021 01.01.2022 eingefügt RO/AGS 2021-164
Art. 7 Abs. 2 16.10.2019 01.12.2019 geändert RO/AGS 2019-088
Art. 8 Abs. 2 16.10.2019 01.12.2019 geändert RO/AGS 2019-088
Art. 8 Abs. 3 18.06.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 26/2014
Art. 8 Abs. 3 16.10.2019 01.12.2019 geändert RO/AGS 2019-088
Art. 8 Abs. 3, a) 16.10.2019 01.12.2019 eingefügt RO/AGS 2019-088
Art. 8 Abs. 3, a) 13.10.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-131
Art. 8 Abs. 3, b) 16.10.2019 01.12.2019 eingefügt RO/AGS 2019-088
Art. 8 Abs. 3, b) 13.10.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-131
Art. 9 Abs. 1 22.06.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 27/2016
Art. 9 Abs. 1 13.10.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-131
Art. 9 Abs. 1, a) 13.10.2021 01.01.2022 eingefügt RO/AGS 2021-131
Art. 9 Abs. 1, b) 13.10.2021 01.01.2022 eingefügt RO/AGS 2021-131
Art. 9 Abs. 1 bis 13.10.2021 01.01.2022 eingefügt RO/AGS 2021-131
Art. 9 Abs. 1 ter 21.12.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-106
Art. 9 Abs. 2 18.06.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 26/2014
Art. 12 Abs. 1, a) 21.12.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-106
Art. 12 Abs. 1, b) 21.12.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-106
Art. 14 Abs. 3 16.10.2019 01.12.2019 geändert RO/AGS 2019-088
Art. 14 Abs. 4 16.10.2019 01.12.2019 eingefügt RO/AGS 2019-088
Art. 20 Abs. 1 04.12.2013 01.03.2014 geändert BO/Abl. 9/2014
Art. 20 Abs. 2 10.12.2007 01.01.2008 aufgehoben BO/Abl. 50/2007
Art. 21 Abs. 1 18.06.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 26/2014
Art. 21 Abs. 1 01.12.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-164
Art. 43 Abs. 4 06.07.2020 01.07.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-052
Titel T1 16.10.2019 01.12.2019 eingefügt RO/AGS 2019-088
Art. T1-1 16.10.2019 01.12.2019 eingefügt RO/AGS 2019-088
Titel T2 01.12.2021 01.01.2022 eingefügt RO/AGS 2021-164
Art. T2-1 01.12.2021 01.01.2022 eingefügt RO/AGS 2021-164
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