Verordnung über land- und forstwirtschaftliche Investitions- und Betriebshilfen
                            Verordnung  über land- und forstwirtschaftliche Investitions- und  Betriebshilfen  Vom 14. März 2001 (Stand 1. Januar 2009)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  die  §§  35b  Abs.  2  und  47  de  s  Gesetzes  über  die  Erhaltung  und  Förderung  der  Landwirtschaft  (Landwirts  chaftsgesetz)  vom  11.  November  1980  1 )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997
                            2 )   sowie § 27  Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Organisati  on  des  Regierungsrates  und  der  kantonalen  Verwaltung (Organisations  gesetz) vom 26. März 1985  3 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            1   Diese Verordnung regelt:  a)       die    Voraussetzungen,    die    Zustä  ndigkeit    und    das    Verfahren    für    die  Ausrichtung  von  Beiträgen  an  landwirts  chaftliche  Hochbauten  und  Anlagen  gemäss  den  §§  21–26  Landwirtschaftsgese  tz  sowie  für  die  Gewährung  von  Darlehen aus dem kantonalen Agrarfonds   gemäss § 29 Landwirtschaftsgesetz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  910.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  931.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     SAR  153.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  kantonale  Zuständi  gkeit  und  das  kantonale  Ve  rfahren  für  die  Gewährung  von   Betriebshilfe   gemäss   Art.   78  ff.   des   Bundesgesetzes   über   die  Landwirtschaft  (Landwirtschafts  gesetz,  LwG)  vom  29.  April  1998  1 )  ,  für  die  Gewährung  von  Beiträgen  und  Investitionskrediten  gemäss  Art.  87  ff.  LwG  sowie   für   die   Gewährung   von   Inves  titionskrediten   gemäss   Art.   40   des  Bundesgesetzes über den Wald (Wal  dgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit
                            1   Soweit in dieser Verordnung nicht ausdrück  lich eine andere Behörde für zuständig  erklärt     ist,     sind     der     Aargauischen       Landwirtschaftlichen     Kredit-     und  Bürgschaftskasse (ALK) übertragen:  a)  Der  den  Kantonen  obliegende  Vollzug  der  Vorschriften  des  LwG  betreffend  Betriebshilfe, Beiträge an landwirtschaf  tliche Gebäude und Investitionskredite  (Art. 78 ff. und 87 ff. LwG);  b)  Der den Kantonen obliege  nde Vollzug von Art. 40 WaG;  c)  Der Vollzug der Vorschriften des Landwirtschaftsgesetzes betreffend Beiträge  an Hochbauten und Anlagen sowie Darl  ehen aus dem kantonalen Agrarfonds  (§§ 21–26 und 29 Landwirtschaftsgesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Departement  Finanzen  und  Ressourcen    und  die  ALK  legen  die  Einzelheiten  des Vollzugsauftrages  vertraglich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Investitionshilfen
2.1. Allgemeine Voraussetzungen für Beiträge an landwirtschaftliche
                            Hochbauten und Anlagen sowie für Darlehen aus dem Agrarfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Betriebliche Voraussetzungen
                            1     Bewirtschafterinnen   und   Bewirtschafter     von   Betrieben   erhalten   Beiträge   und  Darlehen,  wenn  deren  Einkommen  nach  de  r  Investition  mindestens  zur  Hälfte  aus  der Landwirtschaft stammt (Haupterwerbsbetriebe).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Beiträge  und  Darlehen  an  Nebenerwer  bsbetriebe  können  dann  bewilligt  werden,  wenn   erschwerte   Bewirtschaftungsverhältnisse   vorliegen   oder   wenn   an   der  Erhaltung dieser Betriebe ein öf  fentliches Interesse besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SR  921.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Fassung gemäss Ziff. 35 der Verordnung 2 über   die Umsetzung der Regierungsreform vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 770).
                            3   Die Gesuchstellerin oder der Gesuchstelle  r muss belegen, dass der Betrieb nach der  Investition  den  ökologischen  Leistungsnachweis    nach  dem  1.  Titel,  3.  Kapitel  der  Verordnung        über        die        Direktzahlungen        an        die        Landwirtschaft  (Direktzahlungsverordnung, DZ  V) vom 7. Dezember 1998  1 )   erfüllen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Finanzierbarkeit und die Tragbarke  it der vorgesehenen Investition müssen vor  der Gewährung von Beiträgen und Darlehen au  sgewiesen sein. Es gelten die in Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Abs.  2  der  Verordnung  über  die  Struktur  verbesserungen  in  der  Landwirtschaft  (Strukturverbesserungsverordnung,  SVV)  vom  7.  Dezember  1998  2 )    angeführten  Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Persönliche Voraussetzungen
                            1    Gesuchstellerinnen  oder  Gesuchsteller  erhalten  keine  oder  entsprechend  gekürzte  Beiträge  oder  Darlehen,  wenn  deren  Ei  nkommen  oder  Vermögen  die  in  Art.  7  Abs. 1–4 SVV festgelegten  Grenzwerte übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Ermittlung  von  Einkommen  und  Vermögen  gelten  die  in  Art.  7  Abs.  5–7  SVV erwähnten Kriterien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen
                            1    An  gemeinschaftliche  Bauten  und  Einrichtungen  werden  Beiträge  oder  Darlehen  nur gewährt, wenn im Einzugsgebiet kein  e bestehenden Gewerbebetriebe bereit und  in der Lage sind, die vorgesehene  Aufgabe gleichwertig zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  ALK  hört  vor  dem  Entscheid  über  ei  ne  Beitrags-  oder  Darlehensgewährung  direkt     betroffene     Gewerbebetriebe     sowie     deren     lokale     oder     kantonale  Organisationen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Privatrechtliche Körpersc haften oder Personenverbindungen
                            1    Schliessen  sich  Eigentümerinnen  und  Ei  gentümer  oder  Pächterinnen  und  Pächter  landwirtschaftlicher Betriebe zur Verfol  gung der in den §§ 21 Abs. 2 und 29 Abs. 2  des    Landwirtschaftsgeset  zes    genannten    Zwecke    zu    einer    privatrechtlichen  Körperschaft oder Personenverbindung zusammen, so kann auch diese Beiträge und  Darlehen erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Beiträge an landwirtschaftliche Hochbauten und Anlagen
§ 7 Beitragsberechtigte Hochbaut en und Anlagen; Beitragssätze
                            1     Beiträge   können   an   Bauten   und   Ei  nrichtungen   gemäss   §   21   des   Land-  wirtschaftsgesetzes bis zu nachstehenden Höchstansätzen ausgerichtet werden:  a)  25 % unter normalen Bewi  rtschaftungsverhältnissen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  910.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SR  913.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  30 % unter erschwerten Bewirtschaft  ungsverhältnissen und in der Bergzone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine nachträgliche Reduktion des Beitragssatzes tritt ein, wenn  a)  Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden,  b)      Wesentliche,    durch    die    ALK    ni  cht    genehmigte    Projektänderungen  vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Betriebsführung, Betriebsübernahme
                            1    Die  Gewährung  eines  Beitrages  setzt  vor  aus,  dass  die  Gesuchstellerin  oder  der  Gesuchsteller  a)  über eine geeignete landwirtschaftliche Ausbildung verfügt und sich über eine  erfolgreiche Betriebsführung ausweisen kann;  b)       den   Betrieb   zu   tragbaren   Bedingungen   erworben   hat   beziehungsweise  erwerben kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es gelten die in den Art. 4, 5 und  6 Abs. 1 und 2 SVV angeführten Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Pachtbetriebe
                            1      Pächterinnen    und    Pächter    von    Betrieben    erhalten    Beiträge,    sofern    die  Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 1  lit. a, 2 und 3 SVV erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Beitragsberechtigte Bauvolumen und Kosten
                            1      Massgebend    für    das    beitragsberechtigte    Bauvolumen    und    die    Höhe    der  beitragsberechtigten  Kosten  ist  das  an  rechenbare  Raumprogramm  im  Sinne  von  Art. 10 SVV.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen
                            1    Nicht  beitragsberechtigt  sind  Aufwe  ndungen  für  den  Erwerb  von  Grundstücken  und  Rechten,  Zinsen  und  Gebühren,  das  beweg  liche  Inventar  sowie  alle  Auslagen,  die für die Erreichung des Zweckes ni  cht unbedingt erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Zusicherung des Kantonsbeitrags
                            1     Mit   der   Zusicherung   des   Kantonsbeitra  gs   legt   die   ALK   die   erforderlichen  Bedingungen und Auflagen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In der Regel wird der Kantonsbeitrag   als Pauschalbeitrag festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Grundbuchanmerkung
                            1    Die  ALK  sorgt  dafür,  dass  die  Rückerst  attungs-  und  Unterhal  tspflicht  sowie  das  Zweckentfremdungsverbot im Grundbuch angemerkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Durch den Bund genehmigt am 21. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Kostenvoranschlag
                            1   Die Gesuchstellerinnen und Gesuchstelle  Zusammenstellung  der  Angebote  und  di  e  Vergebungsvorschläge  der  ALK  zur  Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Baubeginn
                            1    Mit  den  Bauarbeiten  darf  erst  begonne  n  werden,  wenn  die  ALK  die  Zustimmung  zum Baubeginn erteilt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein vorzeitiger Baubeginn kann den Verlust der Beiträge zur Folge haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Genehmigung der Projektplä ne, Bauabnahme, Bauabrechnung
                            1   Projektpläne und deren Änderung be  dürfen der Genehmigung durch die ALK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese führt nach Abschluss der Bauarbe  iten eine Bauabnahme durch und prüft die  Bauabrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Auszahlung des Kantonsbeitrags
                            1     Während   der   Bauzeit   können   im   Ra  hmen   der   dem   Kanton   zur   Verfügung  stehenden Mittel und gemäss Baufortschritt Teilzahlungen ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schlusszahlung  setzt  den  Nachweis  der  Bauherrschaft  voraus,  dass  sämtliche  Leistungen von Dritten abgegolten und allfällige Auflagen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            1 )     Ausnahmen vom Verbot; Rückforderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Departement  Finanzen  und  Ressour  cen  ist  zuständig  für  die  Bewilligung  von  Ausnahmen  vom  Verbot  der  Zweckentf  remdung  und  für  den  Entscheid  über  die  Rückforderung  von  Beiträgen  gemäss  Art.  102  Abs.  3  und  Art.  103  Abs.  2  LwG,  Art. 40 Abs. 1 SVV sowie den §§ 24 und 26 des Landwirtschaftsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Darlehen aus dem Agrarfonds
§ 19 Zusätzliche Voraussetzungen;
                            a) betriebliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Darlehen   werden   nur   gewährt,   wenn  die   Bewirtschaftung  des   Betriebes   der  Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers we  nigstens 0.8 Standardarbeitskräfte (SAK)  im  Sinne  von  Art.  3  der  Verordnung  über  landwirtschaftliche  Begriffe  und  die  Anerkennung  von  Betriebsformen  (Landwir  tschaftliche  Begriffsverordnung,  LBV)  vom 7. Dezember 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )   erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung gemäss Ziff. 35 der Verordnung 2 über   die Umsetzung der Regierungsreform vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 770).
                            2)     SR  910.91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei einzelnen Massnahmen ge  mäss § 29 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes kann  diese   Mindestanforderung   bei   grossem  öffentlichen   Interesse   auf   0.5   SAK  herabgesetzt  beziehungsweise  bei  überwiege  nd  privatem  Interesse  auf  1.2  SAK  erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 b) persönliche
                            1    Die  Gewährung  eines  Darlehens  setzt  vor  aus,  dass  die  Gesuchstellerin  oder  der  Gesuchsteller  a)  ihren beziehungsweise seinen Betrieb zu tragbaren Bedingungen erworben hat  beziehungsweise erwerben kann;  b)       über   eine   ausreichende   landwirts  chaftliche   Ausbildung   oder   langjährige  erfolgreiche Praxis verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gesuchstellerinnen  oder  die  Gesuchst  eller  haben  die  bei  Dritten  erhältlichen  Kredite und ihre eigenen Mittel soweit einz  usetzen, als diese nicht zur Deckung der  laufenden  Betriebskosten,  als  notwendige  Betriebsrese  rven  oder  zur  Befriedigung  der normalen Bedürfnisse der Familie aufgewendet werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Körperschaften  oder  Personenverbindunge  n  im  Sinne  von  §  6  dieser  Verordnung  haben  mindestens  15  Prozent  der  nach  Abzug  allfälliger  öffentlicher  Beiträge  verbleibenden  Restkosten  der  zu  finanzie  renden  Investitionen  durch  eigene  Mittel  aufzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Von den Regelungen gemäss Absatz 2 und 3 kann in Ausnahmefällen abgewichen  werden, insbesondere  a)  bei Massnahmen gemäss § 29 Abs. 2 lit. e–i des Landwirtschaftsgesetzes,  b)  wenn die entstehende Belastung mit  Zinsen und Tilgungsraten untragbar wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Nebenerwerbsbetriebe
                            1     In   Abweichung   von   §   3   Abs.   1   dieser   Verordnung   können   Darlehen   für  Massnahmen gemäss § 29 Abs. 2 lit. a, g und  h des Landwirtschaftsgesetzes auch an  Nebenerwerbsbetriebe ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Höhe der Darlehen, der Tilgungsrate und des Zinsfusses
                            1     Es   werden   Darlehen   zwischen   Fr.   5'000.–   und   Fr.   200'000.–   gewährt.   Für  Massnahmen  gemäss  §  29  Abs.  2  lit.  a  de  s  Landwirtschaftsgesetzes  beträgt  die  Darlehenssumme höchstens Fr. 100'000.–.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Darlehen werden nach Möglichkeit pausch  al ausgerichtet und in der Regel zinslos  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Höhe  des  Darlehens,  der  Tilgungs  rate  und  des  Zinsfusses  werden  unter  Berücksichtigung  der  für  die  Gesuchstel  lerin  oder  den  Gesuchsteller  tragbaren  Gesamtbelastung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung   gemäss   Verordnung   vom   25.   Juni   2008,   in   Kraft   seit   1.   September   2008  (AGS 2008 S. 285).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Tilgung der Darlehen
                            1    Darlehen  sind  spätestens  innerhalb  von  20  Jahren  zu  tilgen.  Bei  Massnahmen  gemäss  §  29  Abs.  2  lit.  g–i  des  Landwirtsch  aftsgesetzes  beträgt  die  Tilgungsdauer  maximal 15 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Erhaltung einer tragbaren Gesamtbela  stung kann eine tilgungsfreie Anlaufzeit  von höchstens zwei Jahren gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Schuldnerin  oder  dem  Schuldner  steht  es  frei,  das  Darlehen  jederzeit  ohne  Kündigung ganz oder teilwei  se zurückzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Erhöhung oder Herabsetzung von Tilgungsrate und Zinsfuss
                            1     Tritt   aus   Gründen,   die   eine   Kündigung  nicht   zulassen,   ei  ne   wesentliche  Veränderung der wirtschaftlich  en Verhältnisse des Schul  dners oder der Schuldnerin  des   Darlehens   ein,   können   die   Tilgungsrate   und   der   Zinsfuss   erhöht   oder  herabgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Kontrolle
                            1     Übersteigen   die   Darlehen   die   Höhe   des   halben   Ertragswertes,   sind   die  Einkommens-  und  Vermögensverhältnisse  der  Schuldnerinnen  oder  Schuldner  der  Darlehen auf Grund einer Buchhaltung zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Kündigung
                            1    Darlehen  können  unter  Einhaltung  eine  r  Kündigungsfrist  von  wenigstens  zwei  Monaten jederzeit gekündigt werden:  a)  bei  Veräusserung  der  mit  Unterstützung  von  Darlehen  gekauften,  erstellten  oder sanierten Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und Anlagen;  b)  bei Zweckentfremdung oder Vernachlässi  gung des Unterhaltes der unter lit. a  genannten Objekte;  c)  bei  Aufgabe  der  Selbstbewirtschaftung  oder  Verzicht  auf  den  Gebrauch  von  Einrichtungen;  d)  wenn  sich  die  Vermögenslage  der  Schuldnerin  oder  des  Schuldners  derart  verbessert   hat,   dass   ihr   beziehungsweise   ihm   die   Selbstfinanzierung  zugemutet werden kann;  e)  wenn  ein  verfallener  Jahr  eszins  samt  Tilgungsrate  ni  cht  innert  zwei  Monaten  nach der Mahnung bezahlt wird;  f)  wenn  die  Zusprechung  auf  Grund  von  mutwillig  irreführenden  Angaben  erfolgte;  g)  wenn Bedingungen nicht erfüllt oder Auflagen nicht eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  den  unter  lit.  a,  b,  f  und  g  aufgeführ  ten  Fällen  ist  zusätzlich  zur  ausstehenden  Darlehenssumme   der   Zinsbetrag   geschulde  t,   den   das   gewährte   Darlehen   zum  gleichen Zeitpunkt bei Dritten du  rchschnittlich gekostet hätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Zweckentfremdungsverbot, Unterhaltspflicht
                            1    Mit  Darlehen  unterstützte  Massnahmen  dürfen  ihrer  Zweckbestimmung  nicht  entfremdet      werden.      Als      Zweckentfremdung      gilt      insbesondere      die  nichtlandwirtschaftliche  Nutzung  von  Gr  undstücken,  Gebäuden,  Einrichtungen  und  Anlagen sowie die dauernde Belegung von Wohnungen durch Personen, die nicht in  der Landwirtschaft tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  mit  Unterstützung  von  Darlehen  er  worbenen  oder  sanierten  Grundstücke,  Gebäude,     Einrichtungen     und     Anlagen  sind     richtig     zu     bewirtschaften  beziehungsweise sachgemäss zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Forstliche Investitionskredite
§ 28
                            1 )     Gesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Gesuche   um   Ausrichtung   von   forstlichen   Investitionskrediten   sind   an   das  Departement Bau, Verkehr und Umwelt mit  den in Art. 62 der Verordnung über den  Wald  (Waldverordnung,  WaV)  vom  30.  November  1992  2 )    bezeichneten  Beilagen  zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Departement  Bau,  Verkehr  und  Umwelt  übermittelt  das  Gesuch  mit  seiner  Stellungnahme der ALK.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            3 )     Rückforderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Departement  Bau,  Verkehr  und  Umwelt  entscheidet  über  die  Rückforderung  von forstlichen Investitionskrediten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            4 )     Meldung   Darlehensbedarf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Departement  Bau,  Verkehr  und  Um  welt  meldet  dem  Bundesamt  für  Umwelt  jährlich den voraussichtlichen Darlehensbedarf für das kommende Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verfahren und Sicherstellung
§ 31 Gesuchstellung
                            1    Gesuche  um  Beiträge  und  Darlehen  sind  vor  der  Einleitung  der  Massnahmen  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung gemäss Ziff. 35 der Verordnung 2 über   die Umsetzung der Regierungsreform vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 771).
                            2)     SR  921.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Fassung gemäss Ziff. 35 der Verordnung 2 über   die Umsetzung der Regierungsreform vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 771).
                            4)     Fassung gemäss Ziff. 35 der Verordnung 2 über   die Umsetzung der Regierungsreform vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 771).
                            2   Die Massnahmen dürfen erst getätigt werd  en, wenn über das Gesuch rechtskräftig  entschieden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Sicherung der Darlehen
                            1   Die Darlehen sind soweit möglich durch Grundpfand, Bürgschaft oder anderweitig  sicherzustellen. Bei Darlehen bis zu Fr. 10'000.– kann die Sicherstellung auch durch  die Abtretung einer Forderung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schlussbestimmungen
§ 33 Anwendbares Privatrecht
                            1     Die   von   der   ALK   abzuschliessenden   Da  rlehens-   und   Bürgschaftsverträge  unterstehen, soweit diese Verordnung keine ab  weichenden Vorschriften enthält, den  einschlägigen   Bestimmungen   des   Schweizerischen   Obligationenrechts.   Ebenso  richten sich die allfällig zu leistenden Realsicherheiten nach den Bestimmungen des  Schweizerischen Zivilgesetzbuches übe  r das Grundpfand und das Fahrnispfand.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Rechtsschutz
                            1    Gegen  Verfügungen  des  De  partementes  Finanzen  und  Ressourcen  gemäss  §  18  beziehungsweise  des  Depart  ementes  Bau,  Verkehr  und  Umwelt  gemäss  §  29  kann  beim Regierungsrat Beschw  erde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Gegen    Verfügungen    der    ALK    betreffend      land-    und    forstwirtschaftliche  Investitionskredite,  Betriebshilfen  und  Darlehen  kann  bei  der  Landwirtschaftlichen  Rekurskommission Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4       Für     die     Organisation     und     das     Ve  rfahren     der     Landwirtschaftlichen  Rekurskommission  sind  die  für  das  Verwaltungsgericht  geltenden  Vorschriften  anwendbar, soweit keine anders  lautende Regelung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1   Durch diese Verordnung werden aufgehoben:  a)  die  Vollziehungsverordnung  zum  Bundesgesetz  über  Investitionskredite  und  Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 30. November 1962  2 )  ;  b)  die Verordnung über den kantonalen Agrarfonds vom 7. Juni 1982  3 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung gemäss Ziff. 35 der Verordnung 2 über   die Umsetzung der Regierungsreform vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. November 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (AGS 2005 S. 771).
                            2)     AGS Bd. 5 S. 366; aufgehoben (AGS 2001 S. 71)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     AGS Bd. 10 S. 666; aufgehoben (AGS 2001 S. 71)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 dieser Verordnung tritt nach dem Vorliegen der Genehmigung durch den
                            Bund in Kraft.  Aarau, 14. März 2001  Regierungsrat Aargau  Landammann  W  ERTLI  Staatsschreiber  P  FIRTER