Dekret über die Sonderschulung (428.510)
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Dekret über die Sonderschulung

1 Dekret über die Sonderschulung Vom 23. Juni 1987 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 28 des Schul gesetzes vom 17. März 1981 , beschliesst:

§ 1

1 Die Sonderschulung umfasst: a) den regelmässigen Sonderschulunterricht für Kinder und Jugendliche, die infolge geistiger, körperlicher, psychischer, sozialer oder mehrfacher Behinderung dem Unterri cht in den Regel- oder Klein- klassen nicht zu folgen vermögen; b) den Unterricht in Sonderkinderg arten- und Sonderwerkstufenabtei- lungen; c) Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, namentlich Sprach- heilunterricht, die zusätzlich zum Sonderschulunterricht gemäss lit. a oder b, zum Kindergarten oder zu r Ermöglichung der Teilnahme am Unterricht in Regel- oder Kleinkl assen notwendig sind, nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung 2) ; d) Massnahmen pädagogisch-therapeutis behinderter vorschulpflichtiger Ki nder auf den Besuch des Sonder- kindergartens und der Sonderschul e oder des Kindergartens und der Regel- oder Kleinklassen dienen; e) die durch den auswärtigen Schulbesuch bedingte Verpflegung und Unterbringung; f) die notwendigen Transporte.
2 Der Sonderschulunterricht erfolgt in Form einer der Behinderung ange- passten Schulausbildung oder einer Fö rderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Le bens und in der Fähigkeit des Kon- taktes mit der Umwelt.
1) SAR 401.100
2) SR 831.20
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3 Auf ärztliche Anordnung hin kann die Sonderschulung durch medizi- nisch-therapeutische Massnahmen ergänzt werden.

§ 2

1 Der Sonderschulunterricht beginnt fr ühestens mit dem 5., spätestens mit dem 7. Altersjahr des Kindes und endet mit dem 16., spätestens mit dem

20. Altersjahr.

2 Der Sonderschulunterricht gliedert sich in a) den Sonderkindergarten vom 5. bis 6. Altersjahr, b) die Sonderschule vom 7. bis 16. Altersjahr und c) die Sonderwerkstufe vom 16. bis 18. Altersjahr, in Ausnahmefällen gemäss Verfügung der Invalidenversic herung bis zum 20. Altersjahr. In pädagogisch oder medizinisch be sonders begründeten Fällen kann der Erziehungsrat Ausnahmen bewilligen.
3 Der Sprachheilunterricht kann ab 3. Altersjahr einsetzen und endet mit der Erfüllung der Schulpflicht.
4 Pädagogisch-therapeutische Massnahmen gemäss § 1 Abs. 1 lit. d kön- nen bereits im 1. Altersjahr eins etzen und enden in der Regel mit dem Eintritt in den Kindergarten oder in die Schule.

§ 3

1 Dieses Dekret tritt 8 Tage nach der Veröffentlichung in der Gesetzes- sammlung in Kraft.
2 Das Dekret über die Sonderschulung vor und nach der Schulpflicht vom

14. Oktober 1975 1) ist aufgehoben.

Veröffentlichung: 8. August 1987
1) AGS Bd. 9 S. 165
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