Verordnung zum Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (761.111)
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz

1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz Vom 16. Januar 1978 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 50 des Einführungsge setzes zum eidge nössischen Gewäs- serschutzgesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977 1) sowie § 2 des Dekretes über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom

23. November 1977

2) , 3) beschliesst:

§ 1

4)
1 rschutz und zuständige kantonale Behörde im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung ist die Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Ve rkehr und Umwelt. Sie erlässt die notwendigen Richtlinien und Weisungen.
2 Departements Finanzen und Res- sourcen vollzieht im Bereich Landwirtschaft die Gewässerschutzgesetzge- bung nach den Weisungen der Abteilung für Umwelt.

§ 2

Der Gemeinderat bezeichnet eine kommunale Gewässerschutzstelle, welcher insbesondere folgende a) Kontrolle der Einhaltung von Ein zelverfügungen, wobei nötigenfalls die Vollstreckung zu veranlassen ist;
1) SAR 761.100
2) SAR 661.110
3) Fassung gemäss Verordnung vom 20. Oktobe r 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (AGS 2001 S. 239).
4) Fassung gemäss Ziff. 91 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 432). Kantonale Behörden Kommunale Gewässerschutz- stellen
b) Abnahme der Hausanschlüsse und der hausinternen Abwasseranlagen inkl. Mineralölabscheider; c) periodische Kontrolle der Kana d) Mithilfe bei Abklärung von Ge wässerverschmut zungen, Fisch- vergiftung und anderen Tatbestä nden der Missachtung von Gewäs- serschutzvorschriften; e) 1) handlungsanlagen von Industrie und Gewerbe sowie Aufsicht über di e Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten nach den Weisungen und nötigenfalls unter Mitarbeit der Abteilung für Umwelt; f) Führung des Abwasserkatasters gemäss § 16 EG GSchG 2) ; g) weitere Aufgaben gemäss kommunalem Abwa sserreglement.

§ 3 3)

Vor der Beschlussfass ung des Gemeinderates übe r Erlass, Revision oder Änderung sind das generelle Kanalisationsprojekt, der Kanalisationsricht- plan und der kommunale Sanierungspl an der Abteilung für Umwelt zur Vorprüfung zu unterbreiten.

§ 4

4) Statuten von Zweckverbänden, Verträ ge über gemeinsa me Abwasseranla- gen mehrerer Gemeinden sowie die Abwasserreglemente der Gemeinden sind dem Departement Bau, Verkeh r und Umwelt im Entwurf zur Vor- prüfung einzureichen. Sie treten mit der Genehmigung durch den Regie- rungsrat in Kraft.

§ 5

Der von den Gemeinden nach den Weisungen der Abteilung für Umwelt zu führende Abwasserkataster enthält Angaben über 1) :
1) Fassung gemäss Ziff. 91 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 432).
2) SAR 761.100
3) Fassung gemäss Ziff. 91 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 432).
4) Fassung gemäss Ziff. 91 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 433). r
3 a) bestehende und geplante öffentliche Abwasseranlagen; b) Standorte der kanalisationstec hnisch nicht erschlossenen Liegen- schaften; c) Art, Nutzung und Grösse dieser Liegenschaften; d) Art und Menge der Abwässer (A nfallstellen, gewerbliche oder industrielle Nutzung, etc.); e) Besonderheiten der Abwasserbes eitigung (Vorklärung, Speicherung, Einleitung in öffentliche Gewä sser, Versickerung, etc.).

§ 6

2) Bei der Genehmigung der Baupläne von privaten und öffentlichen Abwas- seranlagen kann die Abteilung für Um welt die Änderung der technischen Ausgestaltung verlangen.

§ 6a

3)
1 tzung oder andere Inanspruchnahme eines Gewässers mit einer bewilli gungspflichtigen Baute im Zusammen- hang, so darf die Baubewilligung erst nach Erteilung der wasser- oder gewässerschutzrechtlichen Bewilligung ode r gleichzeitig mit dieser erteilt werden.
2 r die mögliche Gefährdung des Grund- oder Oberflächenwassers und die vorgesehenen Abwehrmass- nahmen Auskunft geben. Die Behörde kann vom Gesuchsteller weitere Abklärungen verlangen oder auf dessen Ko sten solche durchführen lassen.
3 oder Änderung von Betriebsanlagen und Kreisläufen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten oder Fl üssigkeiten, die dem Wasser oder dem Bode n Wärme entziehen oder abgeben, bedarf es einer Bewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Art. 37 Abs. 2 der Verordnung über den Schut z der Gewässer vor wassergefähr- denden Flüssigkeiten vom 28. September 1981 4) ). Bildet das Vorhaben
1) Fassung gemäss Ziff. 91 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 433).
2) Fassung gemäss Ziff. 91 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 433).
3) Eingefügt durch Verordnung vom 9. Januar 1989, in Kraft seit 24. April 1989 (AGS Bd. 13 S. 3).
4) SR 814.226.21 Genehmigungs- pflicht für Baupläne Koordinierung der Bewilligungs- verfahren
gleichzeitig eine Baute, so wird diese Bewilligung zusammen mit der Baubewilligung im gleichen Verfahren erteilt. 1)

§ 6b

2)
1 Verschärfte, erleichterte oder er gänzende Bedingungen für die Einlei- tung in Gewässer und Kanalisationen im Sinne von Art. 10, 11 und 12 der Verordnung über Abwassereinle itungen vom 8. Dezember 1975 legt im Einzelfall das Departement Ba u, Verkehr und Umwelt fest. 4)
2 Generelle ergänzende, verschärfte oder erleichterte Einleitungsbedin- gungen für das ganze Kantonsgebiet ode r für Teilgebiete legt der Regie- rungsrat fest.

§ 6c

5)
1 Fallen in einem Industrie- oder Gewerbebetrieb Abwasser aus Produk- tion oder Reinigung an, so muss der Ge suchsteller vor der Einleitung in die Kanalisation im Rahmen des Baugesuchsverfahrens gegenüber dem Gemeinderat den Nachweis erbringe n, dass er die Vorschriften über Abwassereinleitungen einhalten kann. Der Nachweis kann mit dem Hin- weis auf belegte Erfahrungswerte im eigenen Betrieb, auf erprobte Modellfälle oder mittels Fachgutachten erfolgen.
2 Sind zur Einhaltung der Einleitungs bedingungen betriebseigene Anlagen zur Abwasservorbehandlung notwendig, so ist dafür eine Baubewilligung des Gemeinderates notwendig, welche vom Ge meinderat nach Zustim- mung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erteilt wird. 6)
3 Vorbehalten bleiben Fälle, welche einer förmlichen Umweltverträglich- keitsprüfung unterliegen.
1) Fassung gemäss Ziff. 91 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 433).
2) Eingefügt durch Verordnung vom 9. Januar 1989, in Kraft seit 24. April 1989 (AGS Bd. 13 S. 3).
3) SR 814.225.21
4) Fassung gemäss Ziff. 91 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 433).
5) Eingefügt durch Verordnung vom 9. Januar 1989, in Kraft seit 24. April 1989 (AGS Bd. 13 S. 3).
6) Fassung gemäss Ziff. 91 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 433).
5

§ 6d

1)
1 Verunreinigung befindet oder befinden könnt e, ist verpflichtet, die erfor- derlichen Untersuchungen durchzuführen und gegebenenfalls alle zweck- dienlichen Abwehr- und Sanierungsmassnahmen durchzuführen. Die Gemeinde hat die Kosten vorläufig zu übernehmen. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen andere Gemeinden oder gegen Verursacher richtet sich nach Abs. 2 und 3.
2 ren mögliche Ursache das Gebiet mehrerer Gemeinden, so sind die be treffenden Gemeinden verpflichtet, bei der Abklärung und Behebung der Ur sachen zusammenzuarbeiten und diese Massnahmen vorläufig zu finanz ieren. Können sich die Gemeinden nicht einigen, so entscheidet in der Abklärungsphase das Departement Bau, Verkehr und Umwelt über die nötigen Untersuchungen und über die vorläufige Kostentragung, in der Massnahmenphase der Regierungsrat über die notwendigen Massnahmen und übe r die definitive Kostenvertei- lung unter den Gemeinden. 2)
3 partement Bau, Verkehr und Umwelt an Stelle der Gemeinden die e rforderlichen Untersuchungen und Mass- nahmen selber durchführen oder durch führen lassen. Vorbehalten bleiben Massnahmen gemäss §§ 102 ff. des Gesetzes über die Einwohnergemein- den (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 3) . 4)
4 ern gemäss Art. 8 GSchG entschei- det im Streitfall das Departement Bau, Verkehr und Umwelt durch Verfü- gung. Sein Entscheid unterliegt der Beschwerde an den Regierungsrat. 5)
5 n Vorschriften über den Schaden- dienst gemäss § 32 EG GSchG 6) und der Verordnung über die Organisa-
1) Eingefügt durch Verordnung vom 9. Januar 1989, in Kraft seit 24. April 1989 (AGS Bd. 13 S. 3).
2) Fassung gemäss Ziff. 91 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 434).
3) SAR 171.100
4) Fassung gemäss Ziff. 91 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 434).
5) Fassung gemäss Ziff. 91 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 434).
6) SAR 761.100 Gewässe r - verunreinigungen
tion der Schadendienste zur Ab wehr von Gewässerverunreinigungen (Schadendienstverordnung) vom 17. Dezember 1984 1) .

§ 7

1 Für die Organisation von Betriebswe hren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Feuerweh 2) sowie der zugehörigen Verordnung vom 18. Dezember 1972 3) sinngemäss anzu- wenden.
2 Die Reglemente über die Organisati on der Betriebswehren bedürfen der Genehmigung der Abteilung für Umwelt. 4)

§ 8

1 Die Abteilung für Umwelt fordert di e Eigentümer oder die Nutzungsbe- rechtigten von Grund- und Quellwasserfa ssungen auf, die für die Schutz- zonenausscheidung erforderliche n Untersuchungen durchzuführen. 5)
2 Die Ergebnisse der Untersuchunge n und die vorgesehene Schutzzonen- ausscheidung sind von der Abteilung fü r Umwelt vorzuprüfen. Sie sind den betroffenen Grundeigentümern vom Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen. 6)
3 Der Gemeinderat erlässt die Ei nzelverfügungen über die Zuweisung der Grundstücke in die Schutzzone m it den entsprechenden Nutzungs- beschränkungen. Nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügungen sind die Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.
4 Bei neuen und bei der Erweiterung bestehender Fassungen ist die Aus- scheidung von Schutzzonen mit den Ve rfahren für die Erteilung der Grundwassernutzungskonzession so zu koordinieren, dass der Regie- rungsrat gleichzeitig über allfällig e Beschwerden gegen die Verfügungen
1) AGS Bd. 11 S. 439; heute: Vero rdnung über die Organisation der Schadendienste zur Abwehr von Gewässe r-, Boden- und Luftverunreinigungen (Schadendienstverordnung) vom 25. Nove
1992 (SAR 781.711).
2) SAR 581.100
3) SAR 581.111
4) Fassung gemäss Ziff. 91 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 434).
5) Fassung gemäss Ziff. 91 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 434).
6) Fassung gemäss Ziff. 91 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 434).
7 über die Zuweisung in die Schutzzone und gegen die Erteilung der Kon- zession entscheiden kann.

§ 9

1 hutzzonen sind beim Erlass oder bei einer Revision des Zonenplanes in diesen aufzunehmen.
2 lich gemacht.

§ 10

1 aatsbeitrages ist das Wehrsteuer- aufkommen der juristischen und natürlichen Personen nach Steuer- ausscheidung, errechnet pro Einwohne r in der Gemeinde (Wehrsteuer- kopfquote) im Zeitpunkt der Zusprechung des Staatsbeitrages. 1)
2 nlagen und Abfallbeseitigungsanlagen beträgt 4 /
5 des Beitragssatzes nach Art. 39 AGSchV 2) , jedoch mindestens
13 %. 3)
3 e werden weder reduziert noch erhöht, auch wenn der Bundesbeitrag ändern sollte.

§ 11

Über die Ausrichtung von ausserordentlichen Staatsbeiträgen gemäss § 40 Abs. 2 EG GSchG 5) entscheidet der Regierungsrat im Einzelfall.

§ 12

1 der Ausarbeitung des kommunalen Sanierungsplanes diejenigen Sanier ungsvorhaben, die für die Gewährung eines Gemeindebeitrages in Frage kommen.
2 Härtefällen ausgerichtet werden, we nn die Sanierung besonders dringlich ist.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 7. April 1986, in Kraft seit 1. Januar 1986 (AGS Bd. 12 S. 43).
2) Allgemeine Gewässerschutzveror dnung vom 19. Juni 1972 (SR 814.201)
3) Fassung gemäss Verordnung vom 30. August 1995, in Kraft seit 1. Oktober
1995 (AGS 1995 S. 159).
4) Fassung gemäss Verordnung vom 7. April 1986, in Kraft seit 1. Januar 1986 (AGS Bd. 12 S. 43).
5) SAR 761.100 Schutzzonen und Zonenplan Ordentliche Staatsbeiträge Ausserordentlich e Staatsbeiträge Staatsbeiträge an vom Bund nicht subventionierte Bauten und Anlagen

§ 13

Der Staatsbeitrag an Untersuchungs- und Forschungsarbeiten beträgt in der Regel 30 %; er kann bis auf 40 % erhöht werden, um den vollen Bundesbeitrag erhältlich zu machen.

§ 14 1)

1 Gesuche um Zusicherung von Staatsbeiträgen sind an die Abteilung für Umwelt zu richten, die für die Ei nreichung eines entsprechenden Gesu- ches an die zuständigen Behörden des Bundes sorgt.
2 Mit der Ausführung von Projekten, für die ein Staatsbeitrag beansprucht wird, darf erst nach der Zusicherung begonnen werden. In dringenden Fällen kann die Abteilung für Umwelt die vorzeitige Inangriffnahme der Arbeiten gestatten.

§ 15

1 Sind die Bauarbeiten abgeschl ossen und die Rechnungen und Belege kontrolliert, so wird der Staatsbeitrag ausbezahlt.
2 Erstreckt sich der Bau von Anlage n über besonders lange Zeit, so kön- nen Teilzahlungen geleistet werden.
3 Das Gesuch für die Auszahlung des Bundesbeitrages wird von der Abteilung für Umwelt an die zustä ndige Bundesstelle weitergeleitet. 2)

§ 16

3)
1 Die Abteilung für Umwelt erlässt Weisungen für die Projektierung und die Ausführung von Gewässerschutzanla gen sowie für die Einreichung der Gesuche für Zusicherung und Auszahlung von Staatsbeiträgen.
2 Zur Anreicherung des Grundwassers oder zur Entlastung der Abwasser- anlagen kann die Abteilung für Umwe lt verlangen, dass unschädliches Wasser versickert oder direkt in den Vorfluter eingeleitet wird.
1) Fassung gemäss Ziff. 91 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 434).
2) Fassung gemäss Ziff. 91 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 435).
3) Fassung gemäss Ziff. 91 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 435).
9

§ 16a

1)
1 a) 5 Monate für flüssigen Hofdünger; b) 6 Monate für Festmist (Mistgruben); c) 6 Monate für Betriebe, die bezoge n auf die Nährstoffe Stickstoff oder Phosphor mehr als 50 % der Hofdünger abgeben müssen.
2 gelten folgende Sanierungsfristen: a) bei einem Volumen unter 60 % des Solllagervolumens: Sa nierung bis 31. Dezember 2003 b) bei einem Volumen von 60–80 % des Solllagervolumens: Sa nierung bis 31. Dezember 2006
3 mäss Absatz 2 sind Hofdünger- und Abwasseranlagen bei Neu- und Umba uten zu sanieren; ausgenommen sind Bauvorhaben, welche den Ho fdünger- und Abwasseranfall nicht beeinflussen und bei denen auf dem Betrieb ein Lagervolumen von min- destens 80 % des Solllagervolumens nach Absatz 1 vorhanden ist.
4 hörde auf Gesuch hin eine Erstreck- ung der Sanierungsfrist gemäss Abs. 2 lit. a um höchstens 2 Jahre bewil- ligen.
5 unalen Vorschriften bleiben vorbe- halten.
§ 16b
1 a) in Schutzzonen von Trinkwa sserfassungen: alle 12–15 Jahre b) in den übrigen Gebieten: alle 15–20 Jahre
2 stehenden Hofdüngeranlagen zu kontrollieren, die noch nie oder letztmals vor 1986 geprüft wurden.
3 len Vorschriften bleiben vorbehal- ten.
1) Eingefügt durch Verordnung vom 20. Okt ober 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (AGS 2001 S. 239).
2) Eingefügt durch Verordnung vom 20. Okt ober 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (AGS 2001 S. 239). Solllage r - volumen; Sanierungsfristen für Hofdünger- und Abwasser- anlagen Periodische Kontrollen von Hofdünger- anlagen

§ 16c

1)
1 Wer Hofdünger abgibt, kann mit der Abteilung Landwirtschaft durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Bewirtschaftung de r Hofdüngerabgabe durch die Fachstelle für Klärschl amm- und Kompostverwertung vereinba- ren.
2 Für die vereinbarten Leistungen de r Fachstelle für Klärschlamm- und Kompostverwertung sind kostendeckende Entgelte zu bezahlen.

§ 16d

2)
1 Für die Erteilung oder die Verw eigerung der Genehmigung von Dünger- abnahmeverträgen sowie für die jähr liche Kontrolle der Hofdüngerliefe- rungen erhebt die Abteilung Landwirts chaft je geprüften Vertrag eine nach dem Aufwand bemessene Ge bühr von Fr. 50.– bis Fr. 500.–.
2 Erfordert das Verfahren einen au sserordentlichen Mehraufwand, insbe- sondere wegen fehlender Unterlagen, kann die Gebühr um die Kosten des Mehraufwands erhöht werden.

§ 17

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1978 in Kraft und ist in der Geset- zessammlung zu publizieren.
1) Eingefügt durch Verordnung vom 20. Okt ober 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (AGS 2001 S. 239).
2) Eingefügt durch Verordnung vom 20. Okt ober 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (AGS 2001 S. 239).
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