Gesetz über die Naturgefahren und den Wasserbau (721.1)
CH - VS

Gesetz über die Naturgefahren und den Wasserbau

über die Naturgefahren und den Wasserbau (GNGWB) vom 10.06.2022 (Stand 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 17 Absatz 2, 31 und 42 der Kantonsverfassung; eingesehen das Bundesgesetz über den Wasserbau vom 21. Juni 1991; eingesehen das Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG); auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Gesetz bezweckt a) den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturge - fahren sicherzustellen; b) den Unterhalt und den Wasserbau von Fliessgewässern und Seen in einem so weit wie möglich natürlichen Zustand zu gewährleisten.
2 Es dient auch der Anwendung folgender Bundesgesetze: Bundesgesetz über den Wasserbau, Bundesgesetz über den Wald (insoweit die Naturge - fahren betroffen sind) und Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (in - soweit die Gewässerräume und die Revitalisierung der oberirdischen Gewässer betroffen sind).

Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Das Gesetz regelt den Umgang mit Naturgefahren, den Unterhalt und den Wasserbau an den oberirdischen Gewässern, wie sie in diesem Gesetz defi - niert werden (nachfolgend: Fliessgewässer und Seen) sowie die Finanzie - rung der entsprechenden Massnahmen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Der Wasserbau an Fliessgewässern und Seen umfasst die baulichen Massnahmen des Hochwasserschutzes und die Revitalisierungsmassnah - men.
3 Im Rahmen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen wird auf folgende Gefahrenbereiche Bezug genommen: a) die gravitativen Naturgefahren: Wassergefahren, Rutschungen, Sturz - prozesse, Lawinen; b) tektonische Naturgefahren: Erdbeben; c) klimatisch-meteorologische Naturgefahren und andere: Trockenheit, Waldbrand, Hitzewelle, Kältewelle, Starkregen, Hagel, Sturm, Schnee, Blitz, Grundwasseraufstoss.
4 Nicht unter dieses Gesetz fallen alle linienförmigen oder flächigen Gewäs - ser, die hauptsächlich eine Funktion zur Ableitung von Reinabwasser haben, die sich aus einer privatrechtlichen Konzession ergeben oder die aus - schliesslich zur Nutzung der Wasserkraft sowie der Be- und Entwässerung dienen.
5 Die Zuständigkeiten und Aufgaben in Bezug auf Naturgefahren, die insbe - sondere Nationalstrassen, Militäranlagen, Eisenbahnunternehmen, elektri - schen Anlagen sowie Stauanlagen betreffen, sind in den Spezialgesetzge - bungen geregelt.

Art. 3 Grundsätze

1 Der Schutz vor Naturgefahren erfolgt gemäss den Grundsätzen des inte - gralen Risikomanagements. Dabei werden alle Naturgefahren und alle Arten von Massnahmen aus einer ökologisch, ökonomisch und sozial nachhaltigen Perspektive betrachtet und alle für Planung, Konzeption und Realisierung von Massnahmen verantwortlichen Behörden und Eigentümer von Infra - strukturanlagen einbezogen.
2 Das integrale Risikomanagement muss durch Präventivmassnahmen, Massnahmen während der Bewältigung und durch bauliche Massnahmen si - chergestellt werden. Den Präventivmassnahmen, insbesondere raumplaneri - schen, ist Vorrang zu geben. Sind diese Massnahmen unzureichend, un - zweckmässig oder nicht möglich, können die anderen Massnahmen ergriffen werden.
3 Bei der Bewertung der Naturgefahrenrisiken wird die kantonale Risikoana - lyse einbezogen, die vom Kantonalen Risikoobservatorium (KRO) erstellt und aktualisiert wird.
4 Der Schutz vor Naturgefahren berücksichtigt folgende Grundsätze: a) die Massnahmen müssen die neuesten Erkenntnisse betreffend die Naturgefahren und den Wasserbau berücksichtigen; b) die Massnahmen müssen wirtschaftlich und fachkundig umgesetzt werden; c) die Massnahmen müssen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken mit anderen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen beurteilt wer - den.
5 Für den institutionellen Verantwortungsbereich (Kanton und Gemeinden) und die Eigentümer von Infrastrukturanlagen (Art. 4) gilt: a) die von einem Risiko Betroffenen können davon ausgehen, dass die öffentliche Hand und die Eigentümer von Infrastrukturanlagen das Risi - ko für sie in Grenzen halten; b) die von einem Risiko Betroffenen sind gehalten, durch Objekt-Schutz - massnahmen und ein risikogerechtes Verhalten einen Beitrag zur Er - reichung des angestrebten Sicherheitsniveaus zu leisten.
6 Die öffentliche Hand und die Eigentümer von Infrastrukturanlagen legen, unter Berücksichtigung des Risikos und der Bedeutung der Anlagen pro Schutzobjektkategorie fest, wie weit sie bei ihren Sicherheitsanstrengungen gehen wollen und können.
7 Ausserhalb des Verantwortungsbereichs der öffentlichen Hand und der Eigentümer von Infrastrukturanlagen (Art. 4) können die von einem Risiko Betroffenen nicht damit rechnen, dass eine Institution das Risiko für sie be - grenzt. Sie sind daher für die Festlegung ihres gewünschten Schutzgrades und für ihren Schutz selbst verantwortlich.

Art. 4 Zuständigkeiten und Aufgaben im Bereich des integralen Risiko -

managements
1 Betreffend die gravitativen Naturgefahren im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a gilt: a) die öffentliche Hand engagiert sich aktiv, insbesondere indem sie für ihren Verantwortungsbereich und ihre Anlagen einen risikobasierten Flächenschutz bietet und durch Warnung und Alarmierung dafür sorgt, dass die privaten Akteure ihre Verantwortung wahrnehmen können; b) der Kanton ist zuständig für die Rhone, den Genfersee und das kanto - nale Strassennetz;
c) die Gemeinden sind auf ihrem Gebiet zuständig für die Bauzonen und deren Zugänge, die Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone und de - ren Zugänge, ihre Infrastrukturanlagen und ihre Verkehrswege; d) die Eigentümer und Betreiber von Infrastrukturanlagen sind unabhän - gig von deren Zuweisung zu einer Nutzungszone zuständig für ihre Anlagen, gegebenenfalls gemäss der für ihre Anlagen geltenden Spezialgesetzgebung; e) die Privateigentümer von Gebäuden und Infrastrukturanlagen ausser - halb der Bauzone sind, unter Vorbehalt der Bestimmungen von Buch - stabe c), für ihr Eigentum zuständig. Sie müssen sich selbst über die Gefahrensituation sowie deren mögliche Entwicklung informieren. Das - selbe gilt für die Zugänge. Gegebenenfalls ist die Nutzung anzupassen und allfällige Nutzer der Liegenschaft sind zu informieren. Die für die gravitativen Naturgefahren zuständigen Dienststelle (nachfolgend: Dienststelle) veröffentlicht die zu befolgenden Empfehlungen und die Schutzmassnahmen, die von den Privateigentümern zu ergreifen sind.
2 Betreffend die tektonischen Naturgefahren im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b gilt: a) der Kanton ist verantwortlich für die Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug auf das Verhalten im Erdbebenfall, insbesondere mittels ei - nes spezifischen Ausbildungsprogrammes; b) der Kanton und die Gemeinden erarbeiten ihre eigene Notfallplanung für ein grösseres Erdbeben. Der Kanton unterstützt die Gemeinden bei der Erarbeitung ihrer Notfallplanung technisch; c) die öffentliche Hand, die Eigentümer und Betreiber von Infrastrukturan - lagen und die privaten Grundeigentümer sind verantwortlich für die Prävention gegen Erdbeben, die ihr Eigentum betreffen könnten. Diese Prävention umfasst insbesondere die Überprüfung der Widerstandsfä - higkeit von Gebäuden und Infrastrukturanlagen gegen Erdbeben und die Umsetzung der erforderlichen Verstärkungsmassnahmen. Die für Eigentümer und Betreiber von Infrastrukturanlagen geltenden Spezial - gesetzgebungen bleiben vorbehalten. d) Der Kanton erarbeitet für Zonen, für die er dies als nötig erachtet, die Karten der seismischen Mikrozonierung und der Baugrundklasse.
3 Im Bereich der meteorologisch-klimatischen Naturgefahren und anderer Gefahren im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c ist die öffentliche Hand verpflichtet, den Betroffenen Warnungen, Alarme und erforderliche In - formationen zukommen zu lassen. Die Kantonspolizei ist die kantonale Stel - le, die für die Übermittlung von Warnungen und Alarmen an die Bevölkerung zuständig ist.
4 Der Staatsrat bestimmt die für die verschiedenen Naturgefahrenarten zu - ständigen kantonalen Verwaltungseinheiten.
5 Die Gemeinden können für die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus dem vorliegenden Gesetz ergeben, gemäss den Bestimmungen des Gemeinde - gesetzes zusammenarbeiten oder eine juristische Person des Privatrechts gründen.

Art. 5 Zuständigkeiten betreffend den Wasserbau

1 Der Wasserbau an Fliessgewässern und Seen und deren Unterhalt oblie - gen: a) dem Kanton für die Rhone und den Genfersee; er handelt durch das mit dem Wasserbau und den Naturgefahren beauftragte Departement (nachfolgend: Departement); b) den Gemeinden für die Fliessgewässer und Seen auf ihrem Gebiet, die im kantonalen Inventar gemäss Artikel 7 aufgeführt sind; c) dem Eigentümer des Anrainer-Grundstücks oder dem Inhaber einer entsprechenden Dienstbarkeit für die Privatseen; d) dem Inhaber einer Konzession oder eines Nutzungsrechts am Gewäs - ser, soweit ihm anlässlich der Erteilung der Konzession oder des Nut - zungsrechts die Verpflichtung für den Wasserbau oder den Unterhalt der Gewässer gemäss der geltenden Gesetzgebung übertragen wor - den ist; e) den Geteilschaften oder Privatpersonen.
2 Das Departement kann gewisse Aufgaben für den Wasserbau, dringliche Arbeiten sowie den Unterhalt der Rhone und des Genfersees an die Gemeinden übertragen oder Dritte damit beauftragen. Diese Aufgabendele - gation wird im Amtsblatt publiziert. Die Einzelheiten werden in der Verord - nung geregelt.
3 Die Gemeinden können gewisse Wasserbau- und Unterhaltsarbeiten an kommunalen Fliessgewässern und Seen durch Dritte ausführen lassen.

Art. 6 Vorbehalt von Spezialbewilligungen

1 Die in den Bundesgesetzen oder anderen kantonalen Gesetzen vorgese - henen Spezialbewilligungen und Bestimmungen, namentlich für National - strassen, Militäranlagen, Eisenbahnunternehmen, elektrische Anlagen, Stau - anlagen, Wasserkraftwerke, Wasserbauwerke, Unterhaltsarbeiten sowie andere Bauten, Anlagen und Vorhaben in und an Fliessgewässern und Seen, bleiben vorbehalten.
2 Artikel 38 des vorliegenden Gesetzes über die Koordination ist anwendbar.
2 Integrales Risikomanagement
2.1 Prävention
2.1.1 Grundlagendokumente

Art. 7 Kantonales Inventar der Fliessgewässer und Seen

1 Das Departement definiert mit hinweisendem Charakter die Fliessgewäs - ser und Seen und erstellt davon ein Inventar und eine Karte.
2 Bei einem Bauvorhaben muss sich der Grundeigentümer, über dessen Eigentum ein Gewässer verläuft, über dessen Klassierung informieren, be - vor er Eingriffe am Gewässer vornimmt.

Art. 8 Grundlagendokumente

1 Die zuständigen Stellen erarbeiten und aktualisieren die für das integrale Risikomanagement erforderlichen Grundlagendokumente und -daten. Es handelt sich dabei insbesondere um den Ereigniskataster, die Gefahrenkar - ten, die Karten der seismischen Mikrozonierung, die Alarm- und Einsatzpla - nungen, die Konzepte und Schutzziele auf kantonaler Ebene und den Schutzbautenkataster.
2 Die zuständigen Stellen übermitteln der Dienststelle gemäss deren Wei - sungen alle für das integrale Risikomanagement und die Information der Öf - fentlichkeit notwendigen Daten.

Art. 9 Naturgefahrenkarten

1 Die Gefahrenkarten werden durch die zuständigen Behörden erarbeitet und aktualisiert und anschliessend der Dienststelle zugestellt.
2 Innerhalb einer Frist von 3 Monaten, die in begründeten Fällen verlängert werden kann: a) prüft die Dienststelle, ob die Gefahrenkarten gemäss den geltenden Normen erstellt worden sind und ob sie den aktuellen Kenntnisstand der Gefährdung wiedergeben (Validierung); b) verlangt die Dienststelle bei Bedarf Ergänzungen;
c) informiert die Dienststelle die zuständigen Behörden über die Gültig - keit der Gefahrenkarten.
3 Die Gefahrenkarten für die Rhone und den Genfersee werden durch das Departement erarbeitet.
4 Für die Bauzonen müssen die Gefahrenkarten obligatorisch erstellt wer - den. Für Gefahrenprozesse, bei denen es sinnvoll erscheint, können sie nö - tigenfalls auch auf andere Gebietsteile ausgedehnt werden.
5 Nach der Validierung durch die Dienststelle sind die Gefahrenkarten für die zuständigen Behörden verbindlich.

Art. 10 Genehmigung der Gefahrenzonenpläne

1 Nach Validierung der Gefahrenkarten durch die Dienststelle werden die Gefahrenkarten innerhalb von 3 Monaten in Form von parzellenscharfen Ge - fahrenzonenplänen öffentlich aufgelegt. Diese Frist kann in begründeten Fäl - len verlängert werden.
2 Die Gefahrenzonenpläne und die dazugehörigen Vorschriften werden öf - fentlich aufgelegt durch: a) die Standortgemeinde; b) das Departement für die Rhone und den Genfersee.
3 Die Gefahrenzonenpläne können abschnittsweise, getrennt nach Gefah - renart oder beide Methoden kombiniert öffentlich aufgelegt werden.
4 Nach der Genehmigung der Gefahrenzonenpläne werden die Gefahrenzo - nen mit hinweisendem Charakter in die Zonennutzungsplanung übertragen.
5 Für das Verfahren zur Genehmigung der Gefahrenzonen gilt Kapitel 3 des vorliegenden Gesetzes.

Art. 11 Raumnutzung, Bauten und Nutzungen in Gefahrengebieten

1 Entscheide in Bezug auf die Raumnutzung, insbesondere Baubewilligun - gen, werden auf der Grundlage der neuesten Gefahrenkenntnisse erteilt.
2 Im Fall einer erwiesenen Gefährdung durch Naturgefahren kann die ge - mäss Baugesetz oder Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Bewälti - gung von besonderen und ausserordentlichen Lagen zuständige Behörde jederzeit die Nutzung eines Gebäudes oder einer Anlage sowie den Zugang dazu verbieten, wenn dadurch Menschenleben gefährdet sind.
3 ln Gebieten, in denen die Gefahrenkarten in Erarbeitung sind, entscheiden die zuständigen Behörden nach Anhörung der kantonalen Fachstellen über die Zulässigkeit von Vorhaben der Raumnutzung sowie des Baus, des Um - baus und der Zweckänderung von Gebäuden und Anlagen.
4 Dem Grundeigentümer bleibt der Nachweis offen, dass die Gefährdung seines Grundeigentums oder der Zugang zu diesem durch sichernde Mass - nahmen behoben worden ist, vorausgesetzt die Gefahr wurde nicht auf die benachbarten Parzellen verlagert oder auf diesen erhöht.

Art. 12 Baubewilligungen in Gefahrengebieten

1 Für sämtliche raumplanerischen Vorhaben und für alle Bauvorhaben oder Anlagen, die ein gefährdetes Gebiet betreffen, ist eine Vormeinung der zu - ständigen Dienststelle erforderlich.
2 In Gebieten, in denen erfahrungsgemäss eine Gefährdung besteht oder eine solche zu erwarten ist (nachfolgend: Gefahrengebiet), und wenn diese Gefährdung erheblich ist: a) werden keine neuen Bauten und Anlagen bewilligt. Ausnahmen hier - von sind gemäss den in der Verordnung festgelegten Ausnahmebedin - gungen möglich; b) Umbauten, Erneuerungen und Zweckänderungen werden nur bewilligt, wenn dadurch das Risiko vermindert wird, oder, ausnahmsweise, un - verändert bleibt.
3 In Gebieten mit mittlerer oder geringer Gefährdung sowie in Gebieten mit Restgefährdung dürfen neue Bauten und Anlagen, Umbauten und Zweckän - derungen nur bewilligt werden, wenn die in der Verordnung definierten Aus - nahmebedingungen erfüllt sind.
4 Die Dienststelle kann in begründeten Fällen, auf Grundlage einer Experti - se, Ausnahmen genehmigen.

Art. 13 Alarm- und Einsatzpläne

1 Auf der Grundlage der angestrebten Schutzziele und der Gefahrenkarten werden für die Naturgefahren, welche die Bauzonen und erhebliche Sach - werte gefährden, Alarm- und Einsatzpläne erstellt.
2 Der Kanton, durch seine zuständigen Dienststellen, erarbeitet die Alarm- und Einsatzpläne für die Rhone und den Genfersee sowie für kritische Infra - strukturanlagen in seinem Zuständigkeitsbereich.
3 Die Gemeinden und Dritte erarbeiten Alarm- und Einsatzpläne für die Bau - zonen und erheblichen Sachwerte in ihrem Zuständigkeitsbereich. Dabei be - rücksichtigen sie die kantonalen Alarm- und Einsatzpläne.
4 Die Gemeinden stellen die Koordination der verschiedenen Alarm- und Ein - satzpläne auf ihrem Gebiet und deren Aufnahme in die Notfallplanung si - cher.
5 Die Gemeinden koordinieren ihre Alarm- und Einsatzpläne mit jenen der Nachbargemeinden.
2.1.2 Planung der Gewässerräume, der Revitalisierungen und des Wasserbaus der Fliessgewässer und Seen

Art. 14 Gewässerräume der Fliessgewässer und Seen

1 Die Gewässerräume der Fliessgewässer und Seen dienen zur Sicherstel - lung: a) des Hochwasserschutzes; b) der ökologischen und sozioökonomischen Funktionen der Gewässer sowie ihrer Revitalisierung; c) des Unterhalts und der Gewässernutzung.
2 Die Bestimmung des Gewässerraums obliegt: a) dem Kanton für die Rhone und den Genfersee; b) den Gemeinden für die Fliessgewässer und Seen, die ihnen gehören, und gemäss Weisungen des Departements.
3 Die Gewässerräume der Fliessgewässer und Seen, bestehend aus Plänen und Vorschriften, werden durch die zuständige Behörde öffentlich aufgelegt.
4 Die für das Leitverfahren zuständige Behörde ist nach der öffentlichen Auf - lage des Gesuchs und der Vernehmlassung bei den betroffenen Dienststel - len für die Bewilligung der Anlagen innerhalb des Gewässerraums nach den Bestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung zustän - dig.
5 Die Kriterien für die Ausscheidung des Gewässerraums der grossen Fliess - gewässer sind in einer spezifischen Verordnung geregelt.
6 Die öffentliche Auflage der Gewässerräume kann auch abschnittsweise er - folgen.
7 Die Gewässerräume werden von den Gemeinden mit hinweisendem Cha - rakter in die Zonennutzungsplanung übertragen und in das Bau- und Zonen - reglement aufgenommen.
8 Für das Verfahren zur Genehmigung der Gewässerräume gilt Kapitel 3 des vorliegenden Gesetzes.

Art. 15 Kantonale Revitalisierungsplanung für Fliessgewässer und

Seen
1 Das Departement, durch die Dienststelle, erstellt die kantonale Revitalisie - rungsplanung für Fliessgewässer und Seen. Bei der Erstellung oder jeglicher Abänderung dieser Planung werden die betroffenen Dienststellen und Eigentümer angehört.
2 Die Gemeindebehörden berücksichtigen die kantonale Revitalisierungspla - nung für Fliessgewässer und Seen.
3 Der Staatsrat genehmigt die kantonale Revitalisierungsplanung für Fliess - gewässer und Seen sowie Änderungen an der Planung.
4 Die kantonale Revitalisierungsplanung für Fliessgewässer und Seen ist bei der Festlegung der Gewässerräume, in den Wasserbauplänen, im kantona - len Richtplan sowie in den Zonennutzungsplänen und Bau- und Zonenregle - menten zu berücksichtigen.

Art. 16 Wasserbaupläne für Fliessgewässer und Seen

1 In den Wasserbauplänen für Fliessgewässer und Seen werden die Grund - züge der Wasserbaumassnahmen an Fliessgewässern und Seen festgelegt.
2 Für die Erstellung der Wasserbaupläne sind zuständig: a) der Kanton für die Rhone und den Genfersee; b) die Gemeinden für die Fliessgewässer und Seen in ihrem Zuständig - keitsbereich.
3 Vor der Erarbeitung eines Projekts können die Gemeinden, für die Fliess - gewässer und Seen in ihrem Zuständigkeitsbereich, und der Kanton, für den Genfersee, zusammen mit den zuständigen Dienststellen einen Wasserbau - plan erstellen.
4 Der Kanton erarbeitet einen Wasserbauplan für die Rhone.
5 Die Wasserbaupläne für die Fliessgewässer und Seen bilden Gegenstand einer öffentlichen Information und müssen vom Staatsrat angenommen wer - den. Innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung müssen allfällige Be - merkungen und Vorbehalte schriftlich an die Standortgemeinde, oder, falls es sich um die Rhone oder den Genfersee handelt, an das Departement ge - richtet werden.
6 Die Wasserbaupläne werden entsprechend der Entwicklung der Wissens - lage, insbesondere der wissenschaftlichen Erkenntnisse, der Wasserbau - technik oder der für die vom Wasserbauplan betroffenen Bereiche geltenden Rechtsgrundlagen periodisch überprüft.
2.1.3 Unterhalt der Schutzbauten, Fliessgewässer und Seen

Art. 17 Kontrolle und Unterhalt der Schutzbauten, Fliessgewässer und

Seen
1 Die in den Artikeln 4 und 5 für zuständig erklärten Behörden und Dritte sind verantwortlich für die Kontrolle und den Unterhalt der Schutzbauten, Fliess - gewässer und Seen.
2 Die Dienststelle überprüft im Einverständnis mit den zuständigen Gemein - den mittels Stichproben den Zustand der Schutzbauten, Fliessgewässer und Seen.
3 Die Dienststelle erlässt zuhanden der Gemeinden und Dritter Empfehlun - gen für den Unterhalt.

Art. 18 Grundsätze für den Unterhalt der Fliessgewässer und Seen

1 Die Fliessgewässer und Seen müssen unterhalten werden, um das erfor - derliche Schutzniveau zu gewährleisten.
2 Als Unterhalt gelten alle Massnahmen zur Sicherstellung eines dynami - schen und natürlichen Abflusses, unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Umweltanforderungen und der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Auengebiete.
3 Der Unterhalt der Fliessgewässer und Seen umfasst namentlich: a) die Ausräumungs- und Aufräumungsarbeiten; b) den Unterhalt der Ufer, Böschungen und Unterhaltswege; c) einfache Massnahmen zur Stabilisierung von Flussbett und Böschun - gen;
d) die Pflege der Ufervegetation, inklusive der angemessenen Bekämp - fung von invasiven gebietsfremden Pflanzen (Neophyten), und diffe - renzierte Massnahmen für die Förderung der Biodiversität; e) die Arbeiten, die gegebenenfalls erforderlich sind, um die Schiffbarkeit der Fliessgewässer und Seen entsprechend der Spezialgesetzgebung oder der diesbezüglichen Konzessionen zu gewährleisten; f) die Landschaftspflege und den Unterhalt von Freizeit- und Erholungs - gebieten, die im Rahmen von Revitalisierungsprojekten erstellt worden sind.

Art. 19 Ausführung der Unterhaltsarbeiten

1 Unterhaltsarbeiten können ohne öffentliche Auflage und ohne Plangeneh - migungsentscheid ausgeführt werden, sofern die erforderlichen Spezialbe - willigungen eingeholt und die geltenden Richtlinien eingehalten werden.

Art. 20 Grundsätze für den Unterhalt der Schutzbauten

1 Schutzbauten müssen unterhalten werden, um das Schutzniveau zu gewährleisten, für das sie dimensioniert worden sind.
2 Der Unterhalt der Schutzbauten besteht in der Erhaltung der Gebrauch - stauglichkeit durch einfache und regelmässige Massnahmen.
2.1.4 Besonderheiten in Bezug auf Wasserkraftwerke

Art. 21 Präventivmassnahmen und Entschädigung

1 Der Staatsrat kann im Notfall Präventivmassnahmen anordnen, welche die Betreiber von Wasserkraftwerken umsetzen müssen. Er kann seine Zustän - digkeit an das kantonale Führungsorgan (KFO) delegieren.
2 Allfällige Entschädigungsansprüche der Kraftwerkbetreiber müssen auf dem Vereinbarungsweg geregelt werden. Die Grundsätze der Entschädi - gung werden in der Verordnung festgelegt.
3 Der Staatsrat kann seine Zuständigkeit an die Dienststelle delegieren.
2.2 Überwachung, Führung und Intervention

Art. 22 Grundsätze

1 Die Beobachtung der Naturgefahren und die Notfallintervention im Ereig - nisfall von Naturgefahren wird von den zuständigen Stellen (Art. 4 und 5) ba - sierend auf den Alarm- und Einsatzplänen (Art. 13) durchgeführt.
2 Die Notfallintervention umfasst organisatorische Massnahmen und dringen - de Arbeiten bei Ereignissen, die eine Gefährdung von Menschen oder er - heblichen Sachwerten zur Folge haben.

Art. 23 Führungsorgane und Interventionsstellen

1 Die Führungsorgane der Gemeinden sind ihr Gemeindeführungsstab (GFS) oder ihr regionaler Führungsstab (RFS), die sich gemäss Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausser - ordentlichen Lagen auf ihre Naturgefahrenzelle abstützen.
2 Der Kanton verfügt über eine spezialisierte kantonale wissenschaftliche Naturgefahrenzelle, die dem KFO angegliedert ist, und auf die sich die zu - ständigen Behörden in besonderen und ausserordentlichen Lagen oder bei Zweifeln über die Gefährlichkeit eines vorhersehbaren Ereignisses abstüt - zen können.
3 Die Zusammenarbeit zwischen dem GFS und dem RFS, ihren Naturgefah - renzellen und der kantonalen wissenschaftlichen Naturgefahrenzelle wird in Vereinbarungen zwischen den Gemeinden und dem Kanton geregelt.

Art. 24 Naturgefahrenbeobachter und Naturgefahrenzellen des

Gemeindeführungsstabs und des regionalen Führungsstabs
1 In Zusammenarbeit mit der Dienststelle ernennen die Gemeinden kommu - nale oder regionale Naturgefahrenbeobachter. Diese haben die Aufgabe, die Entwicklung der Naturgefahren vor Ort zu beobachten, Daten zu sammeln und die Entscheidungsträger auf kommunaler, regionaler oder kantonaler Ebene zu informieren und zu beraten.
2 Die Naturgefahrenbeobachter sind Teil von mindestens einer Naturgefah - renzelle eines GFS oder eines RFS. Die Naturgefahrenbeobachter können benachbarte Führungsstäbe unterstützen.
3 Die Dienststelle unterstützt das kantonale Amt für Bevölkerungsschutz (KABS) für den technischen Teil der Ausbildung der Naturgefahrenbeobach - ter im Sinne der Gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und die Be - wältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen.

Art. 25 Kantonale wissenschaftliche Naturgefahrenzelle

1 Die kantonale wissenschaftliche Naturgefahrenzelle ist administrativ der Dienststelle angegliedert.
2 Sie setzt sich aus Personen der kantonalen Verwaltung zusammen, die für den Bereich der Naturgefahren zuständig sind.
3 Sie stellt im Rahmen ihrer Kenntnisse und Ressourcen jederzeit die Betreuung der Vorhersagen und verfügbaren Daten betreffend die Naturge - fahren sicher, insbesondere dank des kantonalen Überwachungs-, Warn- und Alarmierungsnetzes (Art. 26) und stellt diese den zuständigen Behörden zur Verfügung.
4 Sie stellt den Betrieb der ständigen kantonalen Anlaufstelle für Naturgefah - ren sicher, die es den zuständigen Stellen (Art. 4 und 5) im Ereignisfall je - derzeit ermöglicht, Unterstützung bei der Entscheidungsfindung zu erhalten.
5 Das für die Sicherheit zuständige Departement genehmigt die von der kantonalen wissenschaftlichen Naturgefahrenzelle getroffenen organisatori - schen und technischen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass sie jeder - zeit erreichbar ist.
6 Im Bedarfsfall kann die kantonale wissenschaftliche Naturgefahrenzelle Dritte beiziehen.

Art. 26 Kantonales Überwachungs-, Warn- und Alarmierungsnetz

1 Um über die notwendigen Entscheidungsgrundlagen für die Vorhersage, Warnung und Alarmierung sowie für die Erkennung der Gefahren und deren Verfolgung zu verfügen, errichtet, betreibt und unterhält der Kanton in Zu - sammenarbeit mit den Gemeinden und in Ergänzung zum nationalen Mess - netz ein kantonales Mess-, Vorhersage-, Warn- und Alarmierungsnetz für die Naturgefahren.
2.3 Bauliche Massnahmen
2.3.1 Wasserbau und Schutzbauten

Art. 27 Grundsätze

1 Bei einem Risiko, das nicht mehr als akzeptabel angesehen werden kann, und wenn dieses durch Präventiv- oder Interventionsmassnahmen nicht si - gnifikant reduziert werden kann, haben die zuständigen Behörden Wasser - baumassnahmen, die Erstellung von Schutzbauten oder eine Verlegung der gefährdeten Objekte und Anlagen zu prüfen.

Art. 28 Revitalisierung der Fliessgewässer und Seen

1 Fliessgewässer und Seen müssen revitalisiert werden, wenn kumulativ Fol - gendes erfüllt ist: a) sie weisen ein ökologisches Defizit auf; b) sie verfügen über ein bedeutendes ökologisches Potential und ihr Wert für Natur und Landschaft ist hoch; c) das Vorgehen ist wirtschaftlich tragbar.
2 Revitalisierungsprojekte müssen alle massgeblichen Interessen im betrof - fenen Perimeter einbeziehen. Insbesondere die Belange des Umweltschut - zes, des Hochwasserschutzes, die allgemeinen Auswirkungen auf die natür - liche und überbaute Umgebung sowie die Bodenbeanspruchung und der Ressourcenverbrauch sind bei der Erarbeitung und Optimierung der Mass - nahmen einzubeziehen.
3 Die Umsetzung der Revitalisierungsmassnahmen obliegt dem Gewässerei - gentümer oder, nach Anhörung des Eigentümers, Dritten.

Art. 29 Umsetzung der Massnahmen und Delegation der Zuständigkei -

ten
1 Der Kanton, die Gemeinden oder betroffene Dritte planen und setzen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Dienststelle die erforderlichen Schutz - massnahmen zur Reduktion des Risikos für Menschen und erhebliche Sach - werte um.
2 Bei Bedarf und in begründeten Fällen können sie entscheiden, diese Zu - ständigkeit zu delegieren.
2.3.2 Dringliche Massnahmen und Instandsetzungen

Art. 30 Dringliche Massnahmen und Instandsetzungen

1 Dringliche Massnahmen und Instandsetzungen zur Verhinderung eines un - mittelbar bevorstehenden erheblichen Schadens oder zur Wiederherstellung der Sicherheit nach einem bereits eingetretenen Ereignis bedürfen keiner öf - fentlichen Projektauflage. Die erforderlichen Spezialbewilligungen für dringli - che Massnahmen und Instandsetzungen können nachträglich einverlangt werden.
2 Die zuständige Behörde veranlasst die dringlichen Massnahmen sowie die Instandsetzungen und konsultiert, soweit möglich, die zuständigen kantona - len Stellen.
3 Die Instandsetzung einer Baute umfasst die Wiederherstellung der Sicher - heit und der Gebrauchstauglichkeit der Baute.
4 Die Instandsetzung eines Fliessgewässers umfasst die Wiederherstellung eines dynamischen und natürlichen Wasserabflusses unter Berücksichti - gung von Sicherheits- und Umweltanforderungen.
5 Dringliche Massnahmen und Instandsetzungen, deren Ausmass über die Wiederherstellung des Ausgangszustands hinausgehen, bedürfen der Ge - nehmigung des Staatsrats.
3 Verfahrensbestimmungen
3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 31 Zuständigkeiten, vorgängige Vernehmlassung und öffentliche

Auflage
1 Der Staatsrat ist die zuständige Behörde für die Genehmigung der Gefah - renzonenpläne, der Wasserbauprojekte an Fliessgewässern und Seen, de - ren Gewässerräume sowie der Schutzbautenprojekte. Vorbehalten bleibt die Genehmigung von Plänen und Projekten, die der Spezialgesetzgebung un - terstehen.
2 Der Rechtsdienst des Departements (nachfolgend: Instruktionsorgan) stellt die Koordination des Vernehmlassungsverfahrens und die Leitung des Ge - nehmigungsverfahrens sicher.
3 Bauliche Massnahmen, die über den Rahmen des Unterhalts, der dringli - chen Massnahmen oder der Instandsetzung hinausgehen, sind öffentlich aufzulegen.
4 Die betroffenen Dienststellen und Ämter werden vor der öffentlichen Aufla - ge vom Instruktionsorgan konsultiert, und das Projekt wird unter Berücksich - tigung der Bedingungen und Ergänzungsanträge der Dienststellen und Äm - ter angepasst, sofern diese nicht in Widerspruch zu den Projektzielen ste - hen.
5 Die öffentliche Auflage der Wasserbau- und Schutzbautenprojekte muss spätestens ein Jahr nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens erfol - gen. Diese Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden.
6 Das Instruktionsorgan befindet darüber, ob die Dienststellen und Ämter nach der öffentlichen Auflage nochmals konsultiert werden. Dies hängt ins - besondere auch vom Umfang und der Komplexität des Projekts ab.
7 Im Falle eines Verzichts auf ein öffentlich aufgelegtes Projekt muss die betreffende Information durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgen.

Art. 32 Inhalt des Auflageprojekts

1 Das Auflageprojekt wird gemäss den geltenden Ausführungsbestimmun - gen erstellt.
2 Der Mindestumfang des Auflagedossiers wird in der Verordnung präzisiert.

Art. 33 Öffentliche Auflage – Persönliche Anzeige

1 Das Auflageprojekt und die dazugehörigen Unterlagen werden während
30 Tagen vom Departement oder der Gemeinde im Gemeindebüro öffentlich aufgelegt, wo sie jede interessierte Person einsehen kann. Die Veröffentli - chung hat im Amtsblatt und in der Standortgemeinde nach örtlicher Gepflo - genheit zu erfolgen und muss den Hinweis auf das Einspracherecht enthal - ten.
2 Die zuständige Behörde kann auf diese öffentliche Auflage verzichten, wenn es sich um ein Projekt von geringer Bedeutung oder um geringfügige Änderungen handelt und wenn die betroffenen Eigentümer schriftlich ihr Ein - verständnis gegeben haben oder wenn ihnen Gelegenheit zur Einsichtnah - me und zur Einsprache gegeben wurde.

Art. 34 Einsprache

a) Rechtsverwahrung
1 Die Gründe der Einsprache gegen das Projekt können sich nur auf die Ver - letzung von Bestimmungen des öffentlichen Rechts beziehen.
2 Die innert der Einsprachefrist eingereichte Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung des Gesuchstellers und der Behörde über Privatrechte, die durch das Projekt berührt werden und über mögliche Entschädigungsan - sprüche.

Art. 35 b) Frist und Form

1 Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage.
2 Einsprachen müssen schriftlich und begründet bei der Standortgemeinde eingereicht werden.
3 Bei kollektiven Einsprachen ist ein Vertreter zu bezeichnen; anderenfalls gilt der erste Unterzeichner als Vertreter.

Art. 36 Überweisung des Dossiers

1 Der Gemeinderat überweist dem Staatsrat grundsätzlich innerhalb von
30 Tagen nach Ablauf der Frist der öffentlichen Auflage das Dossier mit der Bestätigung der öffentlichen Auflage, den allfälligen Einsprachen und seiner Stellungnahme zum Projekt und zu den eingereichten Einsprachen.
2 Handelt es sich um ein kommunales Projekt, kann der Gemeinderat vor der Übermittlung des Dossiers versuchen, mit den Einsprechern eine Einigung zu erzielen.

Art. 37 Einigungsverhandlung

1 Im Falle einer Einsprache kann das Instruktionsorgan die Parteien zu einer Einigungsverhandlung einladen.
2 Das Ergebnis der Verhandlungen sowie die nicht erledigten Einsprachen werden in einem Protokoll festgehalten.

Art. 38 Koordination

1 Erfordert ein Projekt mehrere Bewilligungen von unterschiedlichen Behör - den, werden die einzelnen Entscheide zu einem Gesamtentscheid zusam - mengefasst, der von der für das Leitverfahren zuständigen kantonalen Be - hörde gefällt wird und gegen den es nur einen Rechtsmittelweg gibt.
2 Die Entscheide werden separat, jedoch gleichzeitig eröffnet, wenn diese Kompetenzattraktion nicht realisierbar ist, namentlich wenn das Leitverfah - ren auf Gemeindeebene entschieden wird.

Art. 39 Entscheid über das Projekt

1 Auf Antrag des Instruktionsorgans genehmigt oder verweigert der Staatsrat das Projekt. Der Entscheid beinhaltet insbesondere die Interessenabwägung und die Behandlung von Einsprachen, die nicht privatrechtlicher Natur sind.
2 Die Genehmigung eines Wasserbau- oder Schutzbautenprojekts umfasst unter anderem die Erklärung des öffentlichen Nutzens und begründet zudem das Recht auf Enteignung aller benötigten dinglichen Rechte an Grund - stücken sowie der aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, wie auch der persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern. Darüber hin - aus sind das kantonale Enteignungsgesetz sowie die Artikel 64 und folgende des kantonalen Strassengesetzes anwendbar.

Art. 40 Rechtskraft des Projekts

1 Durch Veröffentlichung im Amtsblatt bringt das Departement der Öffentlich - keit zur Kenntnis, dass der Genehmigungsentscheid des Projekts rechtskräf - tig geworden ist.
2 Das genehmigte rechtskräftige Projekt wird zudem in der oder den Standortgemeinde(n) aufgelegt, wo jede interessierte Person Einsicht neh - men kann.
3.2 Besonderheiten der Wasserbau- und Schutzbautenprojekte

Art. 41 Auswirkung der öffentlichen Auflage oder der persönlichen An -

zeige
1 Vom Beginn der öffentlichen Auflage des Projekts oder der in Artikel 33 vorgesehenen persönlichen Anzeige bis zum Eintritt der Rechtskraft des Projektgenehmigungsentscheids darf am Zustand der überbauten oder nicht überbauten Grundstücke, deren Inanspruchnahme zur Verwirklichung des Projekts notwendig erscheint, ohne ausdrückliche Genehmigung der zustän - digen Behörde nichts geändert werden.

Art. 42 Vorzeitige teilweise Ausführung

1 Nach Ablauf der öffentlichen Auflage kann der Staatsrat die vorzeitige teil - weise Ausführung der projektierten Massnahmen genehmigen, wenn keine Einsprachen in Bezug auf den betreffenden Abschnitt, die betreffende Mass - nahme oder den betreffenden Sektor vorliegen.
2 Die Genehmigung zur vorzeitigen Ausführung wird dem Gesuchsteller auf dessen Wag und Gefahr erteilt und ist nicht gleichbedeutend mit einer Sub - ventionszusage.

Art. 43 Dauer der Gültigkeit des Entscheids

1 Der Genehmigungsentscheid wird hinfällig, wenn das Projekt nicht innert 3 Jahren nach Erlangung der Rechtskraft begonnen wird.
2 Diese Frist beginnt nicht zu laufen oder wird ausgesetzt, wenn der Geneh - migungsentscheid aus technischen Gründen nicht umgesetzt werden kann und der Projektträger die notwendigen Schritte zur Projektumsetzung mit der gebotenen Sorgfalt unternimmt.
3 Auf Verlangen und in begründeten Fällen kann die für das Leitverfahren zuständige Behörde die Geltungsdauer einer Projektgenehmigung um höchstens 3 Jahre verlängern. Die Verlängerung ist nicht möglich, wenn sich die Sach- oder Rechtslage, die zum Zeitpunkt der Genehmigung gültig war, geändert hat.

Art. 44 Verzicht oder Änderung des rechtskräftigen Projekts

1 Die vorgenannten Verfahrensbestimmungen gelten sinngemäss bei einer wichtigen Änderung des genehmigten Projekts und beim Verzicht auf das genehmigte und rechtskräftige Projekt.
2 Bei wichtigen Änderungen des Projekts oder der natürlichen Rahmenbe - dingungen nach der Genehmigung müssen die betroffenen Dienststellen er - neut konsultiert werden. Gegebenenfalls ist eine neue öffentliche Auflage er - forderlich.

Art. 45 Folgen der Rechtskraft des Projekts

1 Sobald das Projekt rechtskräftig ist, darf nichts unternommen werden, was seine Ausführung behindern könnte. Insbesondere sind Überbauungen der für die Wasserbauarbeiten ausgeschiedenen Flächen wie auch jener Gebie - te untersagt, für die gestützt auf Sondernutzungspläne Bauverbotszonen festgelegt wurden.
2 Steht die Projektausführung unmittelbar bevor, kann die zuständige Behör - de auch alle Unterhaltsarbeiten verbieten, die einen Wertzuwachs des Grundstücks zur Folge haben oder eine Entschädigung rechtfertigen könn - ten.
4 Finanzierung
4.1 Ausgestaltung der Finanzierung

Art. 46 Ausgestaltung der Finanzierung

1 Die Aufteilung der Kosten unter den Projektbeteiligten erfolgt hauptsächlich anhand des Nutzniesser- und Verursacherprinzips. Die Grundsätze für die Kostenverteilung und die Berechnungsmethoden werden in einer Richtlinie des Departements festgelegt. Die zuständige Behörde bezeichnet mittels Beschluss und pro Projekt die Nutzniesser, die sich beteiligen müssen, und ihren Finanzierungsanteil.
2 Bei der Finanzierung wird für die Subventionierung zwischen anerkannten und nicht anerkannten Kosten unterschieden. Die Kriterien zur Definition der anerkannten Kosten werden in einer Richtlinie des Departements definiert.
3 Haben Nutzniesser keinen Anspruch auf Subventionen, wird ihr Anteil bei der Subventionsberechnung vorgängig vom Betrag der anerkannten Kosten abgezogen.
4 Erhöht die Ausführung eines gemäss den Artikeln 11 und 12 genehmigten Bauvorhabens die künftigen Kosten eines Projekts zulasten des Eigentü - mers des Fliessgewässers, Sees oder der Schutzbaute, so gehen die Zu - satzkosten zulasten des Nutzniessers oder des Verursachers.
5 Das Projekt muss die Grundsätze für die Kostenverteilung unter den Nutz - niessern enthalten, bevor es öffentlich aufgelegt wird.
6 Spenden werden bei der Subventionsberechnung nicht von den anerkann - ten Kosten abgezogen, sofern sie den vom Begünstigten zu tragenden Teil der Restkosten nicht übersteigen.
7 Die Finanzierung der Umsetzung der 3. Rhonekorrektion ist im Gesetz über die Finanzierung der 3. Rhonekorrektion (GFinR3) geregelt.
4.2 Subventionierung

Art. 47 Grundsätze für die Subventionierung

1 Die Anspruchsberechtigten der Subventionierung werden nach der Art der zu schützenden Objekte in der Verordnung festgelegt.
2 In den Kantonsbeiträgen enthalten sind allfällige finanzielle Beteiligungen des Bundes.
3 Es werden nur Massnahmen subventioniert, die nach den geltenden Richt - linien als verhältnismässig angesehen werden.
4 Die Beiträge können pauschal oder als Prozentsatz der anerkannten Kosten gewährt werden.
5 Studien und Arbeiten müssen der Dienststelle im Voraus schriftlich ange - kündigt werden, falls vom Kanton ein Beitrag von mehr als 10’000 Franken erwartet wird.

Art. 48 Subventionierung der Präventivmassnahmen

1 Durch die Gewährung von Beiträgen in Höhe von 90 Prozent der aner - kannten Kosten unterstützt der Kanton die Erstellung und Aktualisierung der Grundlagendokumente, der Naturgefahrenkarten und der Alarm- und Ein - satzpläne.
2 Durch die Gewährung von Beiträgen in Höhe von 70 Prozent der aner - kannten Kosten unterstützt der Kanton die Ausbildung und die Tätigkeit der kommunalen oder regionalen Naturgefahrenbeobachter.
3 Der Kanton unterstützt durch die Gewährung von Beiträgen in Höhe von
70 Prozent der anerkannten Kosten die Erstellung und den Betrieb von Überwachungs-, Warn- und Alarmierungssystemen, die Menschen und er - hebliche Sachwerte vor Naturgefahren schützen und welche die Grundsätze des integralen Risikomanagements berücksichtigen.
4 Durch die Gewährung von Beiträgen in Höhe von 70 Prozent der aner - kannten Kosten unterstützt der Kanton die Kontrolle und den Unterhalt der kommunalen Fliessgewässer und Seen sowie der Schutzbauten. Fälle, bei denen es sich nicht um einfache und regelmässig wiederkehrende Arbeiten handelt, oder Fälle mit einem wesentlichen Mehrwert in Bezug auf die Si - cherheit können finanziell wie Projekte im Sinne von Artikel 49 behandelt werden.
5 Die Finanzierung des Unterhalts von Schutzbauten Dritter gemäss den Ar - tikeln 4 und 5 ist Aufgabe ihrer Eigentümer. Falls die Erstellung dieser Schutzbauten subventioniert wurde, kann ihr Unterhalt ebenfalls subventio - niert werden.
6 Die Kosten für den Unterhalt privater Fliessgewässer und Seen gehen un - ter Vorbehalt anderer Bestimmungen zulasten der Eigentümer.

Art. 49 Subventionierung des Wasserbaus, von Schutzbauten, dringli -

chen Massnahmen und Instandsetzungen
1 Durch die Gewährung von Beiträgen von mindestens 50 und bis zu 90 Pro - zent der anerkannten Kosten unterstützt der Kanton die baulichen Massnah - men zum Schutz der Bevölkerung und erheblicher Sachwerte vor Naturge - fahren und die Revitalisierungsmassnahmen. Dabei sind die Grundsätze des integralen Risikomanagements zu berücksichtigen.
2 Die Höhe der kantonalen Subvention wird unter Berücksichtigung der Sub - ventionsvorschriften des Bundes, des integralen Risikomanagements, der Bedeutung der zu schützenden Objekte, der Art der baulichen Massnahmen und ihrer Bedeutung für Natur und Gesellschaft festgelegt. Die Bedingungen für die Gewährung der Beiträge, die Kriterien für die Priorisierung der Projekte und die Berechnung der Beitragshöhe werden in einer Richtlinie des Departements definiert.
3 Der Kanton kann den Gemeinden eine zusätzliche ausserordentliche Sub - vention von maximal 10 Prozent für die Arbeiten gewähren, die diese nicht ausführen könnten, ohne dadurch ihre Finanzlage zu gefährden. Die Ge - samthöhe der Subvention darf 95 Prozent nicht übersteigen.
4 Der Kanton kann die Gewährung von Beiträgen für Schutzmassnahmen verweigern oder die Beitragshöhe reduzieren, falls bei der Bestimmung der wurde, insbesondere bei Missachtung von Gefahrenkarten und amtlichen Warnhinweisen.
5 Im Falle von dringlichen Massnahmen oder Instandsetzungen kann eine Subventionierung erfolgen, wenn die Dienststelle die Arbeiten im Voraus be - willigt hat.
4.3 Andere Finanzierungen

Art. 50 Wasserbau am Genfersee und Unterhalt der Rhone und des

Genfersees
1 Für die auf ihrem Gebiet gelegenen Teile des Genfersees gilt, nach Abzug der Beträge des Bundes und allfälliger Nutzniesserbeiträge, Folgendes: a) die Gemeinden beteiligen sich an den Kosten für den Wasserbau mit einem Beitrag von 20 Prozent der anerkannten Restkosten, maximal aber mit 5 Prozent der anerkannten Gesamtkosten; b) der Kanton kann die Gemeindebeiträge ganz oder teilweise überneh - men, falls diese die Finanzlage der Gemeinden gefährden würden.
2 Die Aufteilung der Beteiligungen der Gemeinden und allfälliger Nutzniesser erfolgt nach den Grundsätzen des Nutzniesser- und Verursacherprinzips. Die Modalitäten werden in einer Richtlinie des Departements festgelegt.
3 Unabhängig von der Entscheidung, die Unterhaltsarbeiten vom Kanton an die Gemeinden zu delegieren, beteiligen sich die Gemeinden mit einem Bei - trag von 30 Prozent am Unterhalt der Rhone und des Genfersees, soweit sich diese auf ihrem Gemeindegebiet befinden. Fälle, bei denen es sich nicht um einfache und regelmässig wiederkehrende Unterhaltsarbeiten han - delt, oder Fälle mit einem wesentlichen Mehrwert in Bezug auf die Sicherheit können finanziell gemäss GFinR3 behandelt werden.

Art. 51 Studien und Arbeiten von allgemeinem Interesse

1 Kosten für Projekte zur Grundlagenerforschung oder der angewandten For - schung, die in den Geltungsbereich von Artikel 2 fallen, können vollständig vom Kanton übernommen werden.
2 Kosten für die Entwicklung und den Unterhalt des kantonalen Überwa - chungs-, Warn- und Alarmierungsnetzes gehen zulasten des Kantons. Mit interessierten Dritten kann eine Kostenbeteiligung vereinbart werden.

Art. 52 Grundeigentümerbeiträge

1 Der Kanton und die Gemeinden können von den betroffenen Grundeigen - tümern Beiträge erheben.
2 Das Gesetz über die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen an die Erschliessungskosten und an weitere öffentliche Werke ist anwendbar.

Art. 53 Entschädigung für Schutzmassnahmen

1 Eine volle Entschädigung wird gewährt, wenn die Schutzmassnahmen die Eigentumsrechte in einer Weise einschränken, die einer Enteignung gleich - kommt.
2 Im Ereignisfall wird eine Entschädigung für zusätzlich verursachte Schäden gewährt, die in Zusammenhang mit dem Risikomanagement stehen.
3 Die Entschädigung geht zulasten der Gemeinwesen, die für die Erstellung und den Unterhalt der Schutzmassnahmen verantwortlich sind.
5 Aufgaben des Kantons

Art. 54 Aufgaben

1 Das für den betreffenden Naturgefahrenbereich zuständige Departement ist verantwortlich für die Beratung der Gemeinden und betroffener Dritter in Bezug auf das integrale Risikomanagement betreffend Naturgefahren. Es stellt die Koordination mit den zuständigen Dienststellen und Fachgremien sicher. Insbesondere achtet es auf die Einhaltung der gesetzlichen Grundla - gen und der entsprechenden Normen.
2 Die Leistungen der für den betreffenden Naturgefahrenbereich zuständigen Dienststelle zugunsten der Gemeinden oder Dritter können Gegenstand ei - ner Verrechnung bilden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Geset - zes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden.

Art. 55 Oberaufsicht und Aufsicht

1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über die Umsetzung der Grundsätze des integralen Risikomanagements aus.
2 Im Auftrag des Staatsrats beaufsichtigt das für den betreffenden Naturge - fahrenbereich zuständige Departement den Wasserbau und den Unterhalt der Fliessgewässer und Seen sowie die Umsetzung der Grundsätze des in -

Art. 56 Arbeitseinstellung und Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands betreffend den Wasserbau sowie die Schutzbauten
1 Werden Arbeiten widerrechtlich vorgenommen oder Vorschriften, Bedin - gungen und Auflagen nicht eingehalten, lässt die für das Leitverfahren zu - ständige Behörde den rechtmässigen Zustand wiederherstellen. Diese kann die Einstellung der Arbeiten und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügen.
2 Das Instruktionsorgan des Departements ist für die Verfahrensleitung zu - ständig.

Art. 57 Verfahren für die Arbeitseinstellung und die Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands betreffend den Wasserbau sowie die Schutzbauten
1 Die für das Leitverfahren zuständige Behörde stellt die Arbeiten ein und be - stimmt unter Androhung einer Ersatzvornahme eine angemessene Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
2 Ist eine Legalisierung von vornherein offensichtlich ausgeschlossen, erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung zur Wiederherstellung des recht - mässigen Zustands. Die Wiederherstellungsverfügung muss die genaue Massnahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, die Umset - zungsfrist, die Androhung der Ersatzvornahme und die Rechtsmittelbeleh - rung enthalten.
3 Ist eine Legalisierung nicht von vornherein ausgeschlossen, setzt die zu - ständige Behörde eine angemessene Frist für die öffentliche Auflage eines Projekts zur Legalisierung der unrechtmässig ausgeführten Arbeiten fest. Er - folgt die öffentliche Auflage nicht innerhalb der gesetzten Frist, lässt die zu - ständige Behörde auf Kosten des Säumigen ein Projekt erarbeiten.
4 Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann nach Ablauf von
10 Jahren seit Erkennung der Rechtswidrigkeit nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern. Die absolute Verjährung be - trägt 30 Jahre nach Beendigung der Arbeiten.

Art. 58 Ersatzvornahme

1 Kommen die zuständigen Behörden oder die Eigentümer von Infrastruktur - anlagen gemäss Artikel 4 ihren Verpflichtungen im Sinne des vorliegenden Gesetzes nicht nach, ordnet der Staatsrat, durch das für den betreffenden Naturgefahrenbereich zuständige Department, alle notwendigen Massnah - men an und setzt ihnen nach Anhörung eine angemessene Frist für die Er - füllung ihrer Aufgaben.
2 Bei Nichtbefolgung innerhalb der gesetzten Frist hat das für den betreffen - den Naturgefahrenbereich zuständige Departement insbesondere folgende Befugnisse: a) es lässt nötigenfalls ein Projekt ausarbeiten, das den Anforderungen des vorliegenden Gesetzes entspricht; b) es setzt dem Säumigen eine neue Frist für die Ausführung der Arbei - ten und droht ihm im Falle der Nichtausführung eine Ersatzvornahme an; c) werden die Arbeiten innerhalb der gesetzten Frist nicht ausgeführt, lässt es diese auf Kosten des Säumigen ausführen. Die Bestimmun - gen über die Aufteilung der Kosten gelten sinngemäss. Der Säumige trägt die zusätzlichen Kosten, die durch die Vernachlässigung seiner Pflicht in Bezug auf das Risikomanagement entstanden sind; d) wird der Unterhalt subventionierter Werke offensichtlich vernachläs - sigt, kann das Departement die Instandsetzung auf Kosten des Pflichti - gen oder die Rückerstattung der ausgerichteten Beiträge verfügen.
3 Erfüllt der Säumige seine Aufgaben nicht und entsteht dadurch eine erheb - liche Gefahr, ordnet das Departement die erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Säumigen an oder führt diese durch.
6 Verschiedene Bestimmungen

Art. 59 Materialentnahme aus Fliessgewässern und Seen

1 Die Bewilligungen für die Materialentnahme aus Fliessgewässern und Seen sowie die dazugehörigen Bedingungen und Sicherheitsvorschriften sind in der Spezialgesetzgebung geregelt.

Art. 60 Eigentumsbeschränkungen an Grundstücken von Anrainern

1 Die Anrainer von Fliessgewässern und Seen haben zu dulden, dass Behör - den oder Dritte ihr Grundstück betreten, befahren oder in anderer Weise nut - zen, um Arbeiten für den Wasserbau oder den Unterhalt der Fliessgewässer und Seen auszuführen, Bauten und Anlagen zu prüfen und Kontrollen durch - zuführen.
2 Auf die Interessen der Anrainer ist Rücksicht zu nehmen. Diese sind, aus - genommen in dringenden Fällen, im Voraus zu informieren.
3 Falls Schäden verursacht werden, haften die Verursacher solidarisch.

Art. 61 Gesetzliches Grundpfandrecht

1 Der Kanton und die Gemeinden verfügen zur Sicherung ihrer Forderungen aus dem Wasserbau und dem Unterhalt der Fliessgewässer und Seen sowie für alle anderen Massnahmen über ein gesetzliches Pfandrecht, das zu sei - ner Gültigkeit keiner Eintragung im Grundbuch bedarf.
2 Die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung für die Eisenbahnunterneh - men bleiben vorbehalten.

Art. 62 Rechtsmittel

1 Die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes getroffenen Entscheide un - terliegen den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 63 Straftatbestände und Strafandrohungen

1 Mit einer Busse von 1'000 bis 100'000 Franken wird von der für das Leit - verfahren zuständigen Behörde bestraft: a) wer als Verantwortlicher (namentlich als Konzessionär, Begünstigter einer Bewilligung, Projektverantwortlicher, Bauherr, Ingenieur, Baulei - ter, Bauunternehmer) Bauarbeiten ohne rechtskräftige Genehmigung, Konzession oder Bewilligung ausführt oder ausführen lässt, Arbeiten ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde weitervergibt, die Bedingungen und Auflagen der erteilten Genehmigung, Konzessi - on oder Bewilligung nicht einhält, eine Genehmigung, Konzession oder Bewilligung auf der Grundlage ungenauer Angaben beantragt; b) wer eine gesetzlich auferlegte Pflicht nicht erfüllt; c) wer in irgendeiner anderen Weise gegen das vorliegende Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen verstösst.
2 In schweren Fällen, namentlich bei der Realisierung eines Projekts trotz verweigerter Genehmigung, bei Verletzung der Vorschriften aus Habgier oder im Wiederholungsfall, kann die Busse bis auf 200’000 Franken erhöht werden. Ausserdem sind Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind, gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetz - buches einzuziehen.
3 Darüber hinaus wird eine Busse von mindestens 10’000 Franken gegen - über demjenigen ausgesprochen, der Bauarbeiten fortsetzt, den Betrieb wei - terführt oder die Anlage weiterhin nutzt, obwohl ihm eine Einstellungsverfü - gung oder ein Verbot zugestellt wurde.
4 In leichten Fällen kann die in Absatz 1 vorgesehene Busse reduziert wer - den.
5 Strengere Strafbestimmungen anderer Gesetze bleiben vorbehalten.
6 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristi - schen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelunternehmung oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Aus - übung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen Dritten be - gangen, so kann die für das Leitverfahren zuständige Behörde auf die Ver - folgung der natürlichen Person verzichten.

Art. 64 Verjährung

1 Die Widerhandlungen verjähren nach 5 Jahren seit Erkennbarkeit.
2 Die Verjährung wird durch jede Handlung einer Verwaltungsbehörde unter - brochen.
7 Schlussbestimmungen

Art. 65 Vollzug

1 Die zuständigen Behörden treffen alle Massnahmen für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes.
2 Der Staatsrat erlässt eine Verordnung über die Naturgefahren und den Wasserbau und alle anderen für die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. In der Verordnung wird unter anderem Fol - gendes geregelt: a) die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Dienststellen und Ämtern (Art. 4 Abs. 4); b) die Detailbestimmungen zur Delegation des Departements gewisser Aufgaben in Zusammenhang mit Naturgefahren und Gewässern an die Gemeinden (Art. 5 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2); c) Naturgefahrenkarten und Gefahrenzonen (Art. 9 und 10); d) die Definition der Ausnahmebedingungen, die für die Erteilung von Baubewilligungen in gefährdeten Gebieten erfüllt sein müssen (Art. 12 Abs. 2 und 3); e) die Grundsätze der Entschädigung für die Betreiber von Wasserkraft - werken (Art. 21 Abs. 2); f) der Mindestumfang des Auflageprojekts (Art. 32 Abs. 2);
g) die Definition von Projekten von geringer Bedeutung, geringfügigen Änderungen sowie von wichtigen Projektanpassungen (Art. 33 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 1); h) die Bestimmung der Anspruchsberechtigten für die Subventionierung (Art. 47 Abs. 1). T1 Übergangsbestimmung
Art. T1-1
1 Dieses Gesetz gilt ab seinem Inkrafttreten. Jeder Genehmigungsentscheid, der nach seinem Inkrafttreten gefasst wird, hat sich nach diesem Gesetz zu richten.
2 Die vorgängige Vernehmlassung gemäss Artikel 31 ist für Projekte, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes öffentlich aufgelegt werden, nicht anwendbar.
3 Der Subventionssatz für Subventionsentscheide, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erlassen worden sind, bleibt unverändert. Alle hängigen Subventionsanträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vor - liegenden Gesetzes noch nicht von der zuständigen Behörde entschieden wurden, unterliegen dem neuen Gesetz.
4 Die nachfolgenden Bestimmungen sind anwendbar bis zum Inkrafttreten der Spezialgesetzgebung über die Materialentnahme aus Fliessgewässern und Seen: a) der Staatsrat oder der Gemeinderat kann aus Gründen der Sicherheit und des Unterhalts im Rahmen des Gemeindegesetzes eine Konzessi - on oder eine Bewilligung für die Materialentnahme erteilen, sofern die natürliche Geschiebebilanz dadurch nicht dauerhaft gestört wird und die Bestimmungen über den Gewässer- oder Naturschutz eingehalten werden. Die kommunalen Konzessionen müssen vom Staatsrat ge - nehmigt werden. Vorbehalten bleibt die Erteilung einer Spezialbewilli - gung gemäss Gewässerschutzgesetzgebung; b) die Gebühren für die Kiesentnahme im Genfersee und in der Rhone werden vom Staatsrat festgesetzt; die Gemeinden bestimmen die Höhe der Gebühren für die anderen Gewässer; c) besteht die Gefahr, dass die Geschiebebilanz durch die Kiesentnahme gestört wird oder wird gegen Bestimmungen des Gewässer- oder Na - turschutzes verstossen, kann die Bewilligung oder Konzession von der zuständigen Behörde widerrufen oder eingeschränkt werden;
d) nach Ablauf der Konzession oder Bewilligung ist die Wiederinstandset - zung gemäss entsprechendem Plan vorzunehmen. Der zur Kiesent - nahme Berechtigte muss namentlich auf seine Kosten die Anlagen zur Kiesentnahme entfernen. Im Falle der Erteilung einer Konzession oder einer Bewilligung kann eine Kaution zur Gewährleistung der Wieder - herstellung mittels Ersatzvornahme verlangt werden; e) bei dauerhaften Bauten oder Anlagen ist für die Nutzung des öffentli - chen Eigentums eine Konzession oder Bewilligung erforderlich. Diese werden gewährt:
1. durch den Staatsrat für die Nutzung des kantonalen Gemeinguts nach Anhörung der Standortgemeinde,
2. durch den Gemeinderat für die Nutzung des kommunalen Gemeinguts mit Genehmigung des Staatsrats; f) für Kiesentnahmen, die für den Unterhalt für die Hochwassersicherheit oder eine Wiederherstellung nach einem Hochwasser erforderlich sind, ist keine Entnahmekonzession erforderlich; sie sind Gegenstand einer Bewilligung, die durch den Staatsrat, beziehungsweise den Gemeinde - rat erteilt wird; g) eine entsprechende Zone ist im Zonennutzungsplan auszuscheiden. Falls erforderlich, wird ein Sondernutzungsplan erarbeitet, der die Bo - dennutzung im Detail regelt und die besonderen Massnahmen für den Wasserbau sowie die Bewirtschaftung und die Materialnutzung präzi - siert. Die Grundsätze und das Vorgehen werden im kantonalen Richt - plan festgelegt; h) die Baubewilligung wird erteilt, wenn das Gesuch gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) zonenkonform ist. Fehlt eine entsprechende Zone kann die Bewirtschaftung ausnahms - weise Gegenstand einer Bewilligung im Sinne von Artikel 24 RPG sein. In jedem Fall wird die Baubewilligung von der kantonalen Bau - kommission erteilt; i) die Richtlinien des Staatsrats betreffend die Bewirtschaftung von Stein- und Erdmaterial sind anwendbar.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.06.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung RO/AGS 2022-112
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 10.06.2022 01.01.2023 Erstfassung RO/AGS 2022-112
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