Dekret über die Schulen für Spital- und Gesundheitsberufe (311.110)
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Dekret über die Schulen für Spital- und Gesundheitsberufe

1 Dekret über die Schulen für Spital- und Gesundheitsberufe (Spitalschuldekret) Vom 12. Dezember 1995 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 56 Abs. 2 des Ges undheitsgesetzes (GesG) vom 10. No- vember 1987 1) , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Die Schulen dienen der Ausbildung für Berufe im Gesundheitswesen, insbesondere im Bereich der Ges undheits- und Krankenpflege sowie der medizinisch-therapeutischen und der medizinisch-technischen Berufe.

§ 2

1 Der Kanton führt folgende Schulen: a) Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Aarau b) Schule für Gesundheits- und Kra Baden/Gnadenthal c) Schule für Gesundheits- und Kra nkenpflege Brugg/Königsfelden d) Schule für Pflegeassistenz Rheinfelden e) Schule für technische Operati onsassistentinnen und Operationsassi- stenten (TOA) Aarau f) Schule für Physiotherapie Aargau Schinznach
2 Der Regierungsrat legt die Zuordnung der Schule zu einem Spital, einer Klinik oder einem Krankenheim fe st und regelt die Einzelheiten.
1) SAR 301.100 Ziel und Zwec k Geltungsbereich
3 Der Regierungsrat kann bei Beda rf über die Einrichtung und Führung weiterer Schulen sowie über die Verlegung bestehender Schulen beschliessen.

§ 3

Die Schulen sind unselbstständige An stalten des kantonalen öffentlichen Rechts.

§ 4

1 Die Schulen führen verschiedene Ausbildungsprogramme. Die Art der Ausbildungsprogramme richtet sich n Kantonen und dem Schweizerischen
1976 samt den gestützt darauf erlassenen und vom Gesundheitsdepar- tement 1) anerkannten Bestimmungen des SR K, die Zahl nach dem kanto- nalen Bedarf an ausgebildetem Personal.
2 Die Ausbildungsprogramme bedü rfen der Genehmigung des Gesund- heitsdepartementes 2) .

§ 5

1 Die Klassengrösse beträgt in de r Regel 25 Schülerinnen und Schüler. Das Gesundheitsdepartement 3) Fachkommission, für die Physiother apieschule und die TOA-Schule auf Antrag der Schulkommission, Ausnahmen bewilligen.
2 Ergeben sich auf Grund der Anmel dungen wesentliche Unterschiede in der Belegung der Schulen bz w. Klassen, so ents cheidet das Gesundheits- departement 4) auf Antrag der Schulleiterkonferenz über die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern. B. Organisation

§ 6

Die strategische Führung oblie gt dem Gesundheitsdepartement 6) .
1) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
2) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
3) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
4) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
5) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
6) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
5)
3

§ 7

1 Der Regierungsrat wählt eine F achkommission, die aus 9 bis 11 Mit- gliedern besteht.
2 Sie setzt sich zusammen aus Vertre terinnen und Vertretern der auszubil- denden Berufe, der Ärzteschaft, de r pädagogischen Berufe sowie des Kantons und der Gemeinden, wobei le itende Funktionen in den Spitälern berücksichtigt werden müssen. Der Ka nton ist mit zwei Mitgliedern ver- treten und führt den Vorsitz. Sie kann weitere Fachexpertinnen und Fachexperten mit berate nder Stimme beiziehen.
3 Die Fachkommission berät das Gesundheitsdepartement 1) in allen über- geordneten und schulübergreifenden Au sbildungsfragen, insbesondere im Zusammenhang mit der Genehmi gung von Ausbildungsprogrammen.

§ 8

1 Der Regierungsrat wählt für jede Schule eine Schulkommission, die aus
5 bis 7 Mitgliedern besteht.
2 Die Fachkommission ist durch zwei Mitglieder, wovon eines aus dem Gesundheitsdepartement 2) , in allen Schulkommissione n ständig vertreten. Das Spital, die Klinik oder das Kr zugeordnet ist, muss in der Schulko mmission vertreten sein. Die Schul- leiterin oder der Schulleiter sowie di e Stellvertretung nehmen mit bera- tender Stimme an den Sitzungen teil.
3 Die Schulkommissionen haben insb esondere folgende Aufgaben: a) Genehmigung der Schulordnung au f Antrag der Schulleitung; b) Verabschiedung des Ausbildungs programms zuhanden von Fach- kommission und Gesundheitsdepartement ; c) Verabschiedung von Budget, R echnung und Jahresbericht zuhanden des Gesundheitsdepartementes ; d) Abschluss von Vereinbarungen mit den praktischen Ausbildungs- betrieben.

§ 9

1 Die Schulleiterkonferenz setzt sich zusammen aus den Schulleiterinnen und Schulleitern. Das Gesundheitsdepartement 5) kann drei weitere Mit- glieder wählen. Es berücksichtigt dabei insbesondere die Grösse der Schulen sowie die Ausbildungsstandorte.
1) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
2) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
3) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
4) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
5) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport Fachkommission Schul- kommissionen Schulleite r - konferenz
2 Sie konstituiert sich selbst und bestimmt den Vorsitz. Das Gesund- heitsdepartement 1) mme an den Sitzungen teil- nehmen.
3 Sie koordiniert die Ausbildungen nach Massgabe der vom Gesund- heitsdepartement 2) ven Bereich, soweit davon mehr ere Schulen betroffen sind.
4 Sind zur Erreichung der ordentlic hen Klassengrössen Zuweisungen von Schülerinnen und Schülern nötig, stellt die Schulleiterkonferenz dem Gesundheitsdepartement einen entsprechenden Antrag.

§ 10

1 Das Gesundheitsdepartement 4) Schulleiterin oder einen Schulleiter so wie die Stellvertretung. Die Schul- kommission ist anzuhören.
2 Bei Schulen mit zwei Ausbildungsst andorten sind die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter für je einen Ausbildungsstandort zuständig. Die Schulkommission legt die interne Kompetenzabgrenzung fest.
3 Die Schulleitung führt die Schule in pädagogischer, administrativer und personeller Hinsicht. Sie berücksich tigt dabei die Rahmenvorgaben der Schulleiterkonferenz sowie de s Gesundheitsdepartementes 5)
4 Sie ist unter Vorbehalt der Zu stimmung durch das Gesundheitsdepar- tement 6) zuständig für die Einstufung und Beförderung des administrati- ven Personals und der fest angestellten Lehrkräfte.

§ 11

1 Als Lehrkräfte gelten fest angest Lehrbeauftragte, die sich über ei ne fachliche Ausbildung ausweisen kön- nen.
2 Fest angestellte Lehrerinnen und Le hrer stehen in einem öffentlich- rechtlichen Anstellungsverhältnis. Sie werden auf Antrag der Schulleitung durch die Schulkommission gewählt.
3 Lehrbeauftragte werden durch die Schulleitung angestellt und nach der Verordnung über die Entschädigung des Lehr-, Lern- und Praktikum- personals an den Kantonsspitä lern vom 4. September 1972 1) entschädigt.
1) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
2) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
3) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
4) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
5) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
6) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
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§ 12

Die praktischen Ausbildungsbetriebe tragen zusammen mit der Schullei- tung die Verantwortung für die fachge rechte Ausbildung der Schülerinnen und Schüler während der Praktika. C. Benützung

§ 13

1 Über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler entscheidet die Schulleitung.
2 Die Aufnahmebedingungen richten si ch nach der Vereinbarung zwi- schen den Kantonen und de m SRK vom 20. Mai 1976 samt den gestützt darauf erlassenen und vom Gesundheitsdepartement 2) anerkannten Bestimmungen des SRK sowie nach de n vom Regierungsrat festgelegten Selektionskriterien.
3 Mit der Aufnahme tritt die Schülerin oder der Schüler in ein öffentlich- rechtliches Lehrverhältnis. Soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine Regelung enthalten, sind die Vorschriften über den Lehrvertrag gemäss Art. 344 ff. des Schweizerisch en Obligationenrechts (OR) vom

30. März 1911 sinngemäss anwendbar.

4 Der Besuch der Schule ist für Sc hülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Aargau kostenlos. Der Re gierungsrat kann für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler ein Schulgeld festlegen. Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.
5 Besondere Aufwendungen, wie die Au sgaben für Lehrmittel, Spezial- kurse oder Exkursionen, gehen in der Regel zu Lasten der Schülerin oder des Schülers.

§ 14

Die Probezeit beträgt 3 Monate, soweit nichts anderes vereinbart wird.

§ 15

1 Die Kündigung des Lehrverhältnisses während der Probezeit richtet sich nach Art. 346 Abs. 1 OR 4) .
2 Die Schülerin oder der Schüler kann unter Einhaltung einer Kündi- gungsfrist von 30 Tagen jederzeit aus der Schule austreten.
1) SAR 313.111
2) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
3) SR 220
4) SR 220 Praktische Ausbildungs- betriebe Aufnahme Probezeit Beendigung
3 Aus wichtigen Gründen kann die Schu auflösen.

§ 16

1 Die Jahresbesoldung der Schüler innen und Schüler (Stand 1.1.96) beträgt: a) Schulen für Gesundheits- und Kra nkenpflege; Schule für technische Operationsassistentinnen und Operationsassistenten

1. Ausbildungsjahr Fr. 13'000.–

2. Ausbildungsjahr Fr. 14'300.–

3. Ausbildungsjahr Fr. 16'900.–

4. Ausbildungsjahr Fr. 19'500.–

b) Schule für Pflegeassistenz

1. Zweijährige Ausbildung

(ab dem 2. Ausbildungs- jahr) Fr. 13'000.–

2. Einjährige Ausbildung Fr. 13'000.–

c) Schule für Physiotherapie

1. Ausbildungsjahr Fr. –.–

2. Ausbildungsjahr Fr. 5'700.–

3. Ausbildungsjahr Fr. 8'600.–

4. Ausbildungsjahr Fr. 21'600.–

2 Bei Teilzeitausbildungen wird di e Besoldung anteilmässig gekürzt.
3 Die Auszahlung erfolgt monatlich, der 13. Teil der Jahresbesoldung Ende des Jahres als 13. Monatslohn.
4 Für Schülerinnen und Schüler mit familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungspflichten kann das Gesundheitsdepartement 1) in sozialen Härtefällen auf Antrag der Schu lleitung eine Besoldungszulage von maximal Fr. 6'500.– pro Jahr zusprechen, sofern sämtliche anderen Mög- lichkeiten von finanziellen Beihilfen, wi e insbesondere Stipendien, ausge- schöpft sind und die Schülerin bzw. Aargau hat.
5 Zusatzjahre werden zum Ansatz des Vorjahres besoldet.
1) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
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6 Schülerinnen und Schüler erhalten di Staatspersonal.

§ 17

1 Die Schülerinnen und Schüler unter stehen der Schul- und Promotions- ordnung. Sie sind verpflichtet, die Vo rschriften der Schule und des prak- tischen Ausbildungsbetriebes einz uhalten, den Anordnungen der Schul- leitung, der Praktikumsverantwortlichen und der übrigen Vorgesetzten gewissenhaft nachzukommen und das Ansehen der Schule sowie des praktischen Ausbildungsbetriebes zu wahren.
2 Die Schülerinnen und Schüler sind gemäss § 30 des Ge sundheitsgesetzes vom 10. November 1987 1) zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie unterstehen der Schweigepflicht ge mäss Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 2) .
3 Bis zur Beendigung der Ausbildung beträgt der Ferienanspruch 5 Wochen pro Jahr.
4 Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Kra nkheit oder Unfall haben die Schüle- rinnen und Schüler während des ersten Ausbildungsjahres für 4 Monate, ab dem zweiten Ausbildungsjahr für 6 dung. Die Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft und Niederkunft richtet sich nach § 28 der Verordnung zum Besoldungsdekret vom 19. Juni
1972 3) .
5 Unterkunft und Verpflegung sind durch die Schülerin oder den Schüler zu bezahlen. Der Regierungsrat bes gen die Kosten für die Unterkunft bei auswärtigen Praktika durch die Schule übernommen werden müssen.
6 Schülerinnen und Schüler werden vom Kanton gegen Betriebsunfall ver- sichert. Die Prämie für die obligator ische Nichtbetriebsunfallversicherung geht zu Lasten der Versicherten.

§ 18

Der Regierungsrat erlässt die Promotionsordnung.
1) SAR 301.100
2) SR 311.0
3) SAR 161.111 Weitere Rechte und Pflichten Promotions- ordnung
D. Finanzierung

§ 19

1 Für die Finanzierung der Schulen gelten die ordentlichen Regeln des Finanzhaushaltsrechts.
2 Der Regierungsrat kann Finanzier ungsmodelle in Form von Pauschal- beiträgen oder Globalbudgetierungen einführen. E. Rechtsschutz

§ 20

1 Gegen Entscheide der Schulleitung kann beim Gesundheitsdepartement Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
2 Im übrigen gelten die Bestimmunge n des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 2) . F. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 21

Für Schülerinnen und Schüler, die vor I nkrafttreten dieses Dekrets eine Ausbildung angefangen haben, gelten die bisherigen Lohnansätze. Der Lohn im 4. Ausbildungsjahr entspric ht demjenigen des 3. Ausbildungs- jahres.

§ 22

1 Dieses Dekret ist in der Geset zessammlung zu publizieren und tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
2 Die Verordnung über die Schulen fü r Spitalberufe an den Krankenhäu- sern (Spitalschulverordnung) vom 22. März 1976 sowie die Verordnung über die Besoldung des Lernpfle gepersonals vom 20. Juni 1983 4) sind aufgehoben.
1) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
2) SAR 271.100
3) AGS Bd. 9 S. 293; Bd. 10 S. 158 (SAR 311.111)
4) AGS Bd. 11 S. 65; Bd. 12 S. 193 (SAR 313.112) bergangsrecht Publikation, Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
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