Verordnung zum Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
                            1  Verordnung  zum Bundesgesetz über die  Nutzbarmachung der Wasserkräfte  Vom 29. November 1917  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  Art.  75  des  Bundesg  esetzes  über  die  Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte  vom  22.  Dezember  1916   1)    und  Art.  33  Abs.  1  lit.  e  der  Staatsverfassung   2)  ,  beschliesst:  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Der  Vollzug  des  Bundesgesetzes  übe  r  die  Nutzbarmachung  der  Wasser-  kräfte vom 22. Dezember 1916 ist, sowe  it er den Kantonen überlassen ist,  Sache  des  Regierungsrates,  der  Baudirektion   3)    und  der  ihr  beigegebenen  Organe des kantona  len Wasserbauamtes   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die  Baudirektion   5)    hat  das  in  Art.  31  des  Bundesgesetzes  vorgesehene  Verzeichnis über die an den Gewässe  rn des Kantons bestehenden und für  die  Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte  in  Betracht  fallenden  Rechte  und  Anlagen zu erstellen und zu führen  gemäss den vom Bunde  srat erlassenen  Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 721.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS  Bd.  1  S.  1;  der  genannten  Besti  mmung  entspricht  heute  §  55  Abs.  2  der  Verfassung des Kantons Aargau vom 25.  Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1982  (SAR 110.000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute: Abteilung Landschaft und Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1    Die  Verleihung  von  neuen  Wasserrech  ten  und  die  Übertragung  solcher  Verleihungen  sowie  die  Erteilung  von  Bewilligungen  zur  Umänderung  und  Erweiterung  bestehender  Wasserw  erke  und  zur  Veränderung  der  Art  ihres  Betriebes  steht,  soweit  dies  nach  Bundesgesetz  Sache  der  Kantone  ist, dem Regierungsrat zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Verleihungen  von  neuen  Wasserrechte  n  über  mehr  als  2000  Pferdestär-  ken  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  de  r  Genehmigung  durch  den  Grossen  Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1   Der Regierungsrat ist auch zuständig:  a)     für  die  in  Art.  17  des  Bundesg  esetzes  vorgesehene  Bewilligung  zur  Nutzbarmachung von anerkannten Privatgewässern,  b)    für die in Art. 32 Abs. 2 vorgese  hene Regelung des  Verhältnisses der  Nutzungsberechtigten untereinander,  c)     für  die  Festsetzung  der  in  Art.    32  Abs.  3  vorgesehenen  Entschädi-  gung,  d)     für  die  Festsetzung  der  Beiträg  e  von  Wasserrechtsbesitzern  gemäss  Art. 33 Abs. 2 und 35 Abs. 2,  e)     für  die  zwangsweise  Anordnung  einer  Genossenschaft  der  Wasser-  rechtsbesitzer gemäss Art. 33  Abs. 3 sowie gemäss Art. 36,  f)     für   die   Genehmigung,   eventue  ll   Festsetzung   der   Statuten   der  Zwangsgenossenschafte  n gemäss Art. 37,  g)    für  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  über  den  Beitritt  und  die  Beteiligung  des  Genossenschafters  an    den  Lasten  und  Vorteilen  der  Genossenschaft und erforderlichenfa  lls über die Änderung der Statu-  ten oder die Auflösung der Geno  ssenschaft gemäss Art. 37.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bevor  der  Regierungsrat  von  der  ih  m  in  §  4  eingeräumten  Befugnis  Gebrauch macht, hat er allen Bete  iligten Gelegenheit zur Vernehmlassung  zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Über  die  Heranziehung  von  beteiligten  Gemeinden,  Körperschaften  und  Privaten  zur  Kostentragung  bei  Ar  beiten  zur  Regulierung  des  Wasser-  standes,  des  Abflu  sses  der  Seen,  zur  Schaffung  künstlicher  Sammek-  becken sowie über die Verteilung dieser   Kosten unter die Beteiligten (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  des  Bundesgesetzes)  entscheidet  nach  Anhörung  der  Beteiligten  und  des Regierungsrates  der Grosse Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Für  die  Streitigkeiten  zwischen  den  Beliehenen  und  der  Verleihungs-  behörde  über  die  aus  dem  Verleihungsve  rhältnis  entspringenden  Rechte  und Pflichten gemäss Art. 71 des Bundesg  esetzes ist als erste Instanz das  Obergericht   1)   zuständig.  II. Verfahren bei Wasserrechtsverleihungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  Umänderung  oder  Erweiterung  besteh  ender  Wasserwerksanlagen  sind  dem Regierungsrat einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  hreibung,  Pläne,  Berechnungen  und  überhaupt  alle  Angaben  enthalten,  welche  zur  Beurteilung  der  Vorlage  nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  jede  ihm  aus  irgendeinem  Grunde  nötig erscheinende Ergänzung  der Vorlage zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  der Regierungsrat über die Durchf  ührung des Auflageverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  öffentliche Interessen dem Gesuche  entgegenstehen und eine Bewilligung  desselben zum vornherein als ausgeschlossen erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  zeitig  den  Betrag  fest,  welchen  de  r  Gesuchsteller  vorschussweise  zur  Bestreitung der Untersuchungsauslagen zu bezahlen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  illigung  des  Auflageverfahrens  bei  kleinern Wasserwerken der Baudirektion   2)   übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1    mit  allen  Beilagen  hat  in  sämtli-  chen  Gemeinden,  welche  durch  das  Ge  such  berührt  werden,  zu  erfolgen,  unter  Ansetzung  einer  Frist  von  minde  Rechtsverwahrungen   und   Einsprachen   schriftlich   beim   zuständigen  Bezirksamt anzubringen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute:  Verwaltungsgericht  (§  60  Ziff.  2  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungs-  rechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968 [SAR 271.100]).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Auflage  soll  durch  das  Amtsblatt  und  in  anderer  Weise  gehörig  bekannt gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Während  der  Auflagefrist  ist  das  Gesuch  durch  die  zuständigen  Amts-  stellen  daraufhin  zu  untersuchen,  ob  durch  die  projektierte  Anlage  die  öffentlichen  Interessen  hinsichtlic  fahrt, Flösserei, Fische  rei, Brücken, Strassen,  Eisenbahnen, Heimatschutz  usw. genügend berücksichtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Nach Ablauf der Auflagefrist gibt  das Bezirksamt de  m Gesuchsteller von  den  eingelangten  Einsprachen  zu  r  Vernehmlassung  Kenntnis  und  über-  mittelt dieselben hernach mit der Vern  ehmlassung des Gesuchstellers der  Baudirektion  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1   Die Baudirektion   2)   ordnet nötigenfalls zur Besprechung der Einsprachen  eine Lokaluntersuchung an, zu der de  r Gesuchsteller und die Einsprecher  einzuladen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nachher  setzt  sie  dem  Gesuchsteller  eine  angemessene  Fr  ist  fest,  innert  welcher er eine gütliche Erledigung zu versuchen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            Für  die  Behandlung  der  gegen  ein  Wa  sserrechtsgesuch  eingereichten  Einsprachen gelten folgende Grundsätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Soweit die Einsprachen sich auf den Unterhalt und Schutz der Ufer
                            und  Bauten  an  und  in  Gewässern  und  auf  die  Erhaltung  des  beste-  henden  Bettes  und  Laufes  des  Ge  wässers,  auf  die  Wahrung  der  Interessen   des   Verkehrs   und   des  Heimatschutzes   beziehen,   ent-  scheidet der Regierungsrat endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Einsprachen, welche die Fische rei, Schifffahrt und Flösserei sowie
                            die allgemeine Benutzung der Gewässe  r betreffen, werden, soweit sie  nicht  privatrechtlicher  Natur  sind,  unter  Vorbehalt  der  Kompetenzen  des Bundes ebenfalls vom Regierungsrat endgültig erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Einsprachen privatrechtlicher Natur, die nicht endgültig erledigt
                            werden konnten, sind durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1  ch  kann  behandelt  und  die  Verlei-  hung  erteilt  werden,  auch  wenn  noch  nicht  alle  Einsprachen  ihre  Erledi-  gung gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  s   Recht,   den   Gesuchsteller   zur  Sicherheitsleistung für die Befriedi  gung der Einsprecher zu verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1  ndlung  des  Gesuches  erwirbt  der  Gesuchsteller keinerlei Rechte oder Ansprüche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  entsprechen, ohne im letztern Fall  III. Gebühren und Wasserzinse  §§ 15–18   1)  IV. Steuern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            1  zes  vorgesehene  Entschädigung  des  Bundes für den Steuerausfall wird  zu einem Drittel dem Kanton und zwei  Dritteln den interessierten Gemeinden zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  teiligten  Gemeinden  ist  Sache  des  Regierungsrates, der dabei die Inan  spruchnahme der Gemeinden und ihrer  Gebiete  durch  das  Werk  sowie  di  e  ihnen  erwachsenden  Vorteile  und  Nachteile zu berücksichtigen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  rates können sich die Gemeinden  innert 4 Wochen von der Zustellung an   beim Grossen Rat beschweren, der  endgültig entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben durch § 5 Abs. 2 des Dekr  etes über die Gebühren für die Nutzung  der Wasserkraft vom 24. Oktober 1995,  in Kraft seit 1. Januar 1996 (AGS 1995  S. 196).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            1   Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1918 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Alle  ihr  widersprechenden  Besti  mmungen  früherer  Erlasse  werden  auf-  gehoben.  Vom Bundesrat genehmigt am 26. Dezember 1917.