Verordnung zum Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (763.110)
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Verordnung zum Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte

1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte Vom 29. November 1917 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 75 des Bundesg esetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 1) und Art. 33 Abs. 1 lit. e der Staatsverfassung 2) , beschliesst: I. Allgemeines

§ 1

Der Vollzug des Bundesgesetzes übe r die Nutzbarmachung der Wasser- kräfte vom 22. Dezember 1916 ist, sowe it er den Kantonen überlassen ist, Sache des Regierungsrates, der Baudirektion 3) und der ihr beigegebenen Organe des kantona len Wasserbauamtes 4)

§ 2

Die Baudirektion 5) hat das in Art. 31 des Bundesgesetzes vorgesehene Verzeichnis über die an den Gewässe rn des Kantons bestehenden und für die Nutzbarmachung der Wasserkräfte in Betracht fallenden Rechte und Anlagen zu erstellen und zu führen gemäss den vom Bunde srat erlassenen Vorschriften.
1) SR 721.80
2) AGS Bd. 1 S. 1; der genannten Besti mmung entspricht heute § 55 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1982 (SAR 110.000).
3) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
4) Heute: Abteilung Landschaft und Gewässer
5) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt

§ 3

1 Die Verleihung von neuen Wasserrech ten und die Übertragung solcher Verleihungen sowie die Erteilung von Bewilligungen zur Umänderung und Erweiterung bestehender Wasserw erke und zur Veränderung der Art ihres Betriebes steht, soweit dies nach Bundesgesetz Sache der Kantone ist, dem Regierungsrat zu.
2 Verleihungen von neuen Wasserrechte n über mehr als 2000 Pferdestär- ken bedürfen zu ihrer Gültigkeit de r Genehmigung durch den Grossen Rat.

§ 4

1 Der Regierungsrat ist auch zuständig: a) für die in Art. 17 des Bundesg esetzes vorgesehene Bewilligung zur Nutzbarmachung von anerkannten Privatgewässern, b) für die in Art. 32 Abs. 2 vorgese hene Regelung des Verhältnisses der Nutzungsberechtigten untereinander, c) für die Festsetzung der in Art. 32 Abs. 3 vorgesehenen Entschädi- gung, d) für die Festsetzung der Beiträg e von Wasserrechtsbesitzern gemäss Art. 33 Abs. 2 und 35 Abs. 2, e) für die zwangsweise Anordnung einer Genossenschaft der Wasser- rechtsbesitzer gemäss Art. 33 Abs. 3 sowie gemäss Art. 36, f) für die Genehmigung, eventue ll Festsetzung der Statuten der Zwangsgenossenschafte n gemäss Art. 37, g) für die Entscheidung von Streitigkeiten über den Beitritt und die Beteiligung des Genossenschafters an den Lasten und Vorteilen der Genossenschaft und erforderlichenfa lls über die Änderung der Statu- ten oder die Auflösung der Geno ssenschaft gemäss Art. 37.
2 Bevor der Regierungsrat von der ih m in § 4 eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, hat er allen Bete iligten Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.

§ 5

Über die Heranziehung von beteiligten Gemeinden, Körperschaften und Privaten zur Kostentragung bei Ar beiten zur Regulierung des Wasser- standes, des Abflu sses der Seen, zur Schaffung künstlicher Sammek- becken sowie über die Verteilung dieser Kosten unter die Beteiligten (Art.
15 des Bundesgesetzes) entscheidet nach Anhörung der Beteiligten und des Regierungsrates der Grosse Rat.
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§ 6

Für die Streitigkeiten zwischen den Beliehenen und der Verleihungs- behörde über die aus dem Verleihungsve rhältnis entspringenden Rechte und Pflichten gemäss Art. 71 des Bundesg esetzes ist als erste Instanz das Obergericht 1) zuständig. II. Verfahren bei Wasserrechtsverleihungen

§ 7

1 Umänderung oder Erweiterung besteh ender Wasserwerksanlagen sind dem Regierungsrat einzureichen.
2 hreibung, Pläne, Berechnungen und überhaupt alle Angaben enthalten, welche zur Beurteilung der Vorlage nötig sind.
3 jede ihm aus irgendeinem Grunde nötig erscheinende Ergänzung der Vorlage zu verlangen.

§ 8

1 der Regierungsrat über die Durchf ührung des Auflageverfahrens.
2 öffentliche Interessen dem Gesuche entgegenstehen und eine Bewilligung desselben zum vornherein als ausgeschlossen erscheint.
3 zeitig den Betrag fest, welchen de r Gesuchsteller vorschussweise zur Bestreitung der Untersuchungsauslagen zu bezahlen hat.
4 illigung des Auflageverfahrens bei kleinern Wasserwerken der Baudirektion 2) übertragen.

§ 9

1 mit allen Beilagen hat in sämtli- chen Gemeinden, welche durch das Ge such berührt werden, zu erfolgen, unter Ansetzung einer Frist von minde Rechtsverwahrungen und Einsprachen schriftlich beim zuständigen Bezirksamt anzubringen sind.
1) Heute: Verwaltungsgericht (§ 60 Ziff. 2 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968 [SAR 271.100]).
2) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
2 Die Auflage soll durch das Amtsblatt und in anderer Weise gehörig bekannt gemacht werden.
3 Während der Auflagefrist ist das Gesuch durch die zuständigen Amts- stellen daraufhin zu untersuchen, ob durch die projektierte Anlage die öffentlichen Interessen hinsichtlic fahrt, Flösserei, Fische rei, Brücken, Strassen, Eisenbahnen, Heimatschutz usw. genügend berücksichtigt sind.

§ 10

Nach Ablauf der Auflagefrist gibt das Bezirksamt de m Gesuchsteller von den eingelangten Einsprachen zu r Vernehmlassung Kenntnis und über- mittelt dieselben hernach mit der Vern ehmlassung des Gesuchstellers der Baudirektion .

§ 11

1 Die Baudirektion 2) ordnet nötigenfalls zur Besprechung der Einsprachen eine Lokaluntersuchung an, zu der de r Gesuchsteller und die Einsprecher einzuladen sind.
2 Nachher setzt sie dem Gesuchsteller eine angemessene Fr ist fest, innert welcher er eine gütliche Erledigung zu versuchen hat.

§ 12

Für die Behandlung der gegen ein Wa sserrechtsgesuch eingereichten Einsprachen gelten folgende Grundsätze:

1. Soweit die Einsprachen sich auf den Unterhalt und Schutz der Ufer

und Bauten an und in Gewässern und auf die Erhaltung des beste- henden Bettes und Laufes des Ge wässers, auf die Wahrung der Interessen des Verkehrs und des Heimatschutzes beziehen, ent- scheidet der Regierungsrat endgültig.

2. Einsprachen, welche die Fische rei, Schifffahrt und Flösserei sowie

die allgemeine Benutzung der Gewässe r betreffen, werden, soweit sie nicht privatrechtlicher Natur sind, unter Vorbehalt der Kompetenzen des Bundes ebenfalls vom Regierungsrat endgültig erledigt.

3. Einsprachen privatrechtlicher Natur, die nicht endgültig erledigt

werden konnten, sind durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.
1) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
2) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
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§ 13

1 ch kann behandelt und die Verlei- hung erteilt werden, auch wenn noch nicht alle Einsprachen ihre Erledi- gung gefunden haben.
2 zu wahren.
3 s Recht, den Gesuchsteller zur Sicherheitsleistung für die Befriedi gung der Einsprecher zu verhalten.

§ 14

1 ndlung des Gesuches erwirbt der Gesuchsteller keinerlei Rechte oder Ansprüche.
2 entsprechen, ohne im letztern Fall III. Gebühren und Wasserzinse §§ 15–18 1) IV. Steuern

§ 19

1 zes vorgesehene Entschädigung des Bundes für den Steuerausfall wird zu einem Drittel dem Kanton und zwei Dritteln den interessierten Gemeinden zugewiesen.
2 teiligten Gemeinden ist Sache des Regierungsrates, der dabei die Inan spruchnahme der Gemeinden und ihrer Gebiete durch das Werk sowie di e ihnen erwachsenden Vorteile und Nachteile zu berücksichtigen hat.
3 rates können sich die Gemeinden innert 4 Wochen von der Zustellung an beim Grossen Rat beschweren, der endgültig entscheidet.
1) Aufgehoben durch § 5 Abs. 2 des Dekr etes über die Gebühren für die Nutzung der Wasserkraft vom 24. Oktober 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996 (AGS 1995 S. 196).
V. Schlussbestimmung

§ 20

1 Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1918 in Kraft.
2 Alle ihr widersprechenden Besti mmungen früherer Erlasse werden auf- gehoben. Vom Bundesrat genehmigt am 26. Dezember 1917.
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