Verordnung über die Verteilung der Kosten von Sonderschulung und Heimaufenthalt (428.551)
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Verordnung über die Verteilung der Kosten von Sonderschulung und Heimaufenthalt

1 Verordnung über die Verteilung der Kosten von Sonderschulung und Heimaufenthalt Vom 2. Dezember 1985 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 9 des Dekretes über die Verteilung der Kosten von Sonder- schulung und Heimaufenthalt vom 19. März 1985 1) , beschliesst:

§ 1

2)
1 rtement Bildung, Kultur und Sport und dem Gemeinderat je eine Kopie de s Einweisungsbeschlusses sowie der Austrittsmeldung zu. Bei ausserkantonaler Platzierung ist die Zustimmung des Departements Bildung, Kultur und Sport beizulegen.
2 bulante Durchführung von Sprachheilun- terricht, Legasthenietherapie und we itern pädagogisch-therapeutischen Massnahmen halbjährlich dem Depart ement Bildung, Kultur und Sport.

§ 2 3)

Die Eltern leisten an die Kosten der Verpflegung in den Tagesschulen einen Beitrag von Fr. 6.– für jede dort eingenommene Hauptmahlzeit.

§ 3

4) Die Eltern leisten an die Kosten de r Verpflegung in einer internen Son- derschule oder einem Heim einen Beitr ag von Fr. 15.– pro Aufenthaltstag.
1) SAR 428.550
2) Fassung gemäss Ziff. 63 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 412).
3) Fassung gemäss Verordnung vom 19. Septem ber 2001, in Kraft seit 1. Januar
2002 (AGS 2001 S. 231).
4) Fassung gemäss Verordnung vom 19. Septem ber 2001, in Kraft seit 1. Januar
2002 (AGS 2001 S. 231). Meldewesen Elternbeitrag a) Ambulante Sonderschulung b ) Heimaufenthalt

§ 4

1) Das Schulgeld der Wohnge meinde beträgt Fr. 7'200.– pro Schuljahr oder Fr. 600.– für den ganzen oder angefangenen Monat.

§ 5

Schulgeldforderungen aus dem Schul besuch von Heimkindern in den öffentlichen Schulen der Region werd en von den Schulträgern direkt dem Heim in Rechnung gestellt. Die Ansätze richten sich nach § 52 Abs. 4 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 2) .

§ 6

1 Die Träger der Sonderschulen und Heime stellen die Elternbeiträge und das Schulgeld in der Regel vierte ljährlich der Wohngemeinde in Rech- nung.
2 Die Träger stellen ihre Aufwe ndungen für persönliche Effekten und Bekleidung der Kinder sowie Nebe Krankenkassenbeiträge, Taschengeld, Lage rbeiträge, direkt den Eltern in Rechnung.

§ 7

3) Die Träger der Sonderschulen und Heim e sind verpflichtet, eine Kosten- stellenrechnung nach Vorgaben des Departements Bildung, Kultur und Sport zu führen und diesem das Betr iebsbudget für das folgende Jahr mit dem Stellenplan jeweilen bis Mitte Oktober zur Prüfung und Genehmi- gung vorzulegen.

§ 8

1 Als anrechenbarer Ertrag werden für die Ermittlung der Restkosten einbezogen: – Elternbeiträge – Schulgelder der Wohngemeinden – vom Kanton ausgerichtete Löhne der Lehrpersonen beziehungsweise Kantonsbeiträge an die Löhne der Lehrpersonen in Institutionen mit privatrechtlicher Trägerschaft – alle Leistungen der Invalidenversicherung
1) Fassung gemäss Verordnung vom 19. Septem ber 2001, in Kraft seit 1. Januar
2002 (AGS 2001 S. 231).
2) SAR 401.100
3) Fassung gemäss Ziff. 63 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 412).
3 – Beiträge des Bundes – Restdefizitzahlungen ausserkan tonaler Versorger oder Behörden – übrige Betriebseinnahmen, wie Vermögenserträge, Reinerträge aus Nebenbetrieben, Produktionserlöse, Rückerstattungen des Personals, Versicherungsleistungen. 1)
2 Trägerschaft und Heimen gelten die unmittelbar erforderlichen Personal- und Sachaufwendungen, soweit sie im Voranschlag oder ausnahmsweis e nachträglich genehmigt worden sind, als anrechenbarer Aufwand: a) 2) Personalaufwendungen: – Löhne inkl. Sozialleis tungen von Lehrpersonen im Rahmen der Vorgaben des Dekrets über die Löhne der Lehrpersonen (Lohndekret Le hrpersonen, LDLP) vom

24. August 2004

3) – Löhne inkl. Sozialleistungen de s übrigen Personals im Rahmen des Dekrets über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) vom 30. November 1999 4) zum Einreihungsplan vom 25. Oktober 2000 5) b) übriger Betriebsaufwand für – medizinischen Bedarf – Lebensmittel – Haushalt – Schulung, Ausbildung, Freizeitgestaltung, Lager – Schulgelder für externen Schulbesuch – Fort- und Weiterbildung, soweit nicht vom Personal getragen – Neuanschaffungen, Ersatz, Unterhalt und Reparaturen der Mobilien – Gebäudeunterhalt – Abschreibungen nach den Richtlinien der IV – Energie, Heizung, Wasser – Nebenbetriebe, soweit diese fü r die Erfüllung des Heimzwecks notwendig sind – Miet-, Kapital-, Bau- und Hypothekarzinsen – Büro und Verwaltung – Prämien, Gebühren – andere Betriebsausgaben
1) Fassung gemäss Verordnung über die Anst ellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 273).
2) Fassung gemäss Verordnung über die Anst ellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 273).
3) SAR 411.210
4) SAR 165.130
5) SAR 165.131
3 Bei ambulanten Sonderschulen mit ö ffentlicher Trägerschaft gelten die unmittelbar erforderlichen Personal- und Sachaufwendungen als anre- chenbarer Aufwand. Das Departemen t Bildung, Kultur und Sport kann in Absprache mit dem Departement Finanzen und Ressourcen und dem Departement Volkswirtschaft und Innere s Richtwerte für die spezifischen Betriebsausgaben erlassen. 1)

§ 8a

2) Verbleibt nach Einbezug der anrechenbaren Erträge und der unmittelbar erforderlichen Personal- und S achaufwendungen gemäss § 8 ein Betriebsüberschuss, so ist der dem Kanton zurückzuerstatten.

§ 9

1 Freiwillige Zuwendungen, wie Spenden, Legate, werden nicht als Ertrag angerechnet.
2 Sofern sie für die laufende Betrie bsfinanzierung eingesetzt werden, gilt ein dem üblichen Sparheftzins ents prechender Zins als anrechenbarer Aufwand.

§ 10

Vorschusszahlungen des Kantons we tes Gesuch hin in der Regel vierteljährlich ausgerichtet.

§ 11

Für die Berechnung der Nettotages kosten und der zu verrechnenden Restdefizitanteile ausserkantonaler Schüler nach den Vorschriften der Heimvereinbarung sind die vom Kant on ausgerichteten Lehrerbesoldun- gen inkl. Sozialleistungen einzubeziehen.

§ 12

Bei freiwilliger ausserkantonaler Plat zierung ist das von der ausserkanto- nalen Institution in Rechnung gestellte Restdefizit von den Eltern zu tragen.
1) Fassung gemäss Ziff. 63 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 412).
2) Eingefügt durch Verordnung vom 21. Dezember 1994, in Kraft seit 1. Januar
1995 (AGS 1995 S. 11).
5

§ 13

1 die Leistungen des Staates für das Volksschulwesen vom 10. N ovember 1919/14. März 1978 wird vor der Verrechnung der Restkostenanteile an die Gemeinde abgezogen.
2 Jugendheime, welche keinen Anspru ch auf Schulgelder der Wohngemein- den haben oder hauptsächlich der beru flichen Ausbildung dienen, werden im Rahmen des dafür bewilligten Budgetkredits nach den Vorschriften des Erziehungsheimgeset zes vom 6. Oktober 1964 ausgerichtet. Die Erhebung eines vom Departement Bil dung, Kultur und Sport genehmigten Kostgeldes für innerkantonal Eingewiesene wird vorausgesetzt. 2)

§ 14

1 etens dieser Verordnung bestehenden Sonderschulungen und Heimeinweis ungen sind die Meldungen gemäss

§ 1 innert 3 Monaten nachzureichen.

2 welche ab 1. Januar 1986 ihre Besoldung neu vom Kanton erhalten, haben unter Anrechnung ihrer bisherigen Dienstjahre Anspruch au f die gemäss Lehrerbesoldungsdekret vom 24. November 1971 3) zugesicherten Treueprämien und Dienst- altersgratifikationen.
3 der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung pensionierten Lehrkräfte gehen zu Lasten der Heimträger.

§ 15

1 zessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
2 rschulung vor und nach der Schul- pflicht vom 13. September 1976 4) ist aufgehoben.
1) SAR 175.100
2) Fassung gemäss Ziff. 63 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 412).
3) Heute: Lehrerbesoldungsdekret I vom 24. November 1971 (SAR 411.110)
4) AGS Bd. 9 S. 325; aufgehoben durch Zi ff. 83 Anhang des Gesetzes über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt (P ublikationsgesetz, PuG) vom 30. August 1994 (SAR 150.500). Subventionen des Kantons Ü bergangs- bestimmungen Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
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