Verordnung über die Verteilung der Kosten von Sonderschulung und Heimaufenthalt
                            1  Verordnung  über die Verteilung der Kosten von  Sonderschulung und Heimaufenthalt  Vom 2. Dezember 1985  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 9 des Dekretes über  die Verteilung der Kosten von Sonder-  schulung und Heimaufenthalt vom 19. März 1985   1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  rtement  Bildung,  Kultur  und  Sport  und  dem  Gemeinderat  je  eine  Kopie  de  s  Einweisungsbeschlusses  sowie  der  Austrittsmeldung zu. Bei ausserkantonaler Platzierung ist die Zustimmung  des Departements Bildung, Kultur und Sport beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  bulante Durchführung von Sprachheilun-  terricht,   Legasthenietherapie   und   we  itern   pädagogisch-therapeutischen  Massnahmen halbjährlich dem Depart  ement Bildung, Kultur und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3)
                            Die  Eltern  leisten  an  die  Kosten  der  Verpflegung  in  den  Tagesschulen  einen Beitrag von Fr. 6.– für jede   dort eingenommene Hauptmahlzeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            4)  Die  Eltern  leisten  an  die  Kosten  de  r  Verpflegung  in  einer  internen  Son-  derschule oder einem Heim einen Beitr  ag von Fr. 15.– pro Aufenthaltstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 428.550
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung   gemäss   Ziff.   63   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 412).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  19.  Septem  ber  2001,  in  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 (AGS 2001 S. 231).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  19.  Septem  ber  2001,  in  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 (AGS 2001 S. 231).  Meldewesen  Elternbeitrag  a) Ambulante  Sonderschulung  b  )  Heimaufenthalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1)  Das  Schulgeld  der  Wohnge  meinde  beträgt  Fr.  7'200.–  pro  Schuljahr  oder  Fr. 600.–  für den ganzen  oder angefangenen Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Schulgeldforderungen  aus  dem  Schul  besuch  von  Heimkindern  in  den  öffentlichen Schulen der Region werd  en von den Schulträgern direkt dem  Heim in Rechnung gestellt. Die Ansätze  richten sich nach § 52 Abs. 4 des  Schulgesetzes vom 17. März 1981   2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1   Die Träger der Sonderschulen und Heime stellen die Elternbeiträge und  das  Schulgeld  in  der  Regel  vierte  ljährlich  der  Wohngemeinde  in  Rech-  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Träger  stellen  ihre  Aufwe  ndungen  für  persönliche  Effekten  und  Bekleidung   der   Kinder   sowie   Nebe  Krankenkassenbeiträge,  Taschengeld,  Lage  rbeiträge,  direkt  den  Eltern  in  Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            3)  Die  Träger  der  Sonderschulen  und  Heim  e  sind  verpflichtet,  eine  Kosten-  stellenrechnung  nach  Vorgaben  des  Departements  Bildung,  Kultur  und  Sport zu führen und diesem das Betr  iebsbudget für das folgende Jahr mit  dem  Stellenplan  jeweilen  bis  Mitte    Oktober  zur  Prüfung  und  Genehmi-  gung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1    Als  anrechenbarer  Ertrag  werden  für  die  Ermittlung  der  Restkosten  einbezogen:  –      Elternbeiträge  –  Schulgelder der Wohngemeinden  –  vom Kanton ausgerichtete Löhne  der Lehrpersonen beziehungsweise  Kantonsbeiträge  an  die  Löhne  der  Lehrpersonen  in  Institutionen  mit  privatrechtlicher Trägerschaft  –  alle Leistungen der Invalidenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Verordnung  vom  19.  Septem  ber  2001,  in  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 (AGS 2001 S. 231).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 401.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung   gemäss   Ziff.   63   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 412).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  –  Beiträge des Bundes  –      Restdefizitzahlungen      ausserkan  tonaler Versorger oder Behörden  –      übrige  Betriebseinnahmen,  wie  Vermögenserträge,  Reinerträge  aus  Nebenbetrieben,  Produktionserlöse,  Rückerstattungen  des  Personals,  Versicherungsleistungen.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Trägerschaft  und  Heimen  gelten  die  unmittelbar  erforderlichen  Personal-    und  Sachaufwendungen,  soweit  sie  im  Voranschlag  oder  ausnahmsweis  e  nachträglich  genehmigt  worden  sind, als anrechenbarer Aufwand:  a)   2)    Personalaufwendungen:  –  Löhne inkl. Sozialleis  tungen von Lehrpersonen im  Rahmen der Vorgaben des Dekrets über die Löhne der  Lehrpersonen (Lohndekret Le  hrpersonen, LDLP) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. August 2004
                            3)  –  Löhne  inkl.  Sozialleistungen  de  s  übrigen  Personals  im  Rahmen  des    Dekrets    über    die    Löhne  des    kantonalen    Personals  (Lohndekret)  vom  30.  November  1999   4)  zum Einreihungsplan vom 25. Oktober 2000   5)  b)    übriger Betriebsaufwand für  –      medizinischen      Bedarf  –      Lebensmittel  –      Haushalt  –  Schulung, Ausbildung, Freizeitgestaltung, Lager  –  Schulgelder für externen Schulbesuch  –  Fort- und Weiterbildung, soweit nicht vom Personal getragen  –      Neuanschaffungen,      Ersatz,  Unterhalt   und   Reparaturen   der  Mobilien  –      Gebäudeunterhalt  –  Abschreibungen nach den Richtlinien der IV  –  Energie, Heizung, Wasser  –  Nebenbetriebe,  soweit  diese  fü  r  die  Erfüllung  des  Heimzwecks  notwendig sind  –  Miet-, Kapital-, Bau- und Hypothekarzinsen  –  Büro und Verwaltung  –      Prämien,      Gebühren  –      andere      Betriebsausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Verordnung  über  die  Anst  ellung  und  Löhne  der  Lehrpersonen  (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 273).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  Verordnung  über  die  Anst  ellung  und  Löhne  der  Lehrpersonen  (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 273).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR 411.210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SAR 165.130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SAR 165.131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  ambulanten  Sonderschulen  mit  ö  ffentlicher  Trägerschaft  gelten  die  unmittelbar  erforderlichen  Personal-  und  Sachaufwendungen  als  anre-  chenbarer Aufwand. Das Departemen  t Bildung, Kultur und Sport kann in  Absprache  mit  dem  Departement  Finanzen  und  Ressourcen  und  dem  Departement Volkswirtschaft und Innere  s Richtwerte für die spezifischen  Betriebsausgaben erlassen.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8a
                            2)  Verbleibt  nach  Einbezug  der  anrechenbaren  Erträge  und  der  unmittelbar  erforderlichen   Personal-   und   S  achaufwendungen   gemäss   §   8   ein  Betriebsüberschuss, so ist der  dem Kanton zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1   Freiwillige Zuwendungen, wie Spenden,  Legate, werden nicht als Ertrag  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sofern  sie  für  die  laufende  Betrie  bsfinanzierung  eingesetzt  werden,  gilt  ein  dem  üblichen  Sparheftzins  ents  prechender  Zins  als  anrechenbarer  Aufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Vorschusszahlungen  des  Kantons  we  tes Gesuch hin in der Regel vierteljährlich ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Für  die  Berechnung  der  Nettotages  kosten  und  der  zu  verrechnenden  Restdefizitanteile  ausserkantonaler  Schüler  nach  den  Vorschriften  der  Heimvereinbarung  sind  die  vom  Kant  on  ausgerichteten  Lehrerbesoldun-  gen inkl. Sozialleistungen einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            Bei  freiwilliger  ausserkantonaler  Plat  zierung  ist  das  von  der  ausserkanto-  nalen  Institution  in  Rechnung  gestellte    Restdefizit  von  den  Eltern  zu  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Ziff.   63   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 412).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt  durch  Verordnung  vom  21.  Dezember  1994,  in  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995 (AGS 1995 S. 11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1  die  Leistungen  des  Staates  für  das  Volksschulwesen vom 10. N  ovember 1919/14. März 1978   wird vor der  Verrechnung der Restkostenanteile  an die Gemeinde abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jugendheime, welche keinen Anspru  ch auf Schulgelder der Wohngemein-  den haben oder hauptsächlich der beru  flichen Ausbildung dienen, werden  im  Rahmen  des  dafür  bewilligten  Budgetkredits  nach  den  Vorschriften  des  Erziehungsheimgeset  zes  vom  6.  Oktober  1964    ausgerichtet.  Die  Erhebung eines vom Departement Bil  dung, Kultur und Sport genehmigten  Kostgeldes für innerkantonal Eingewiesene wird vorausgesetzt.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1  etens  dieser  Verordnung  bestehenden  Sonderschulungen  und  Heimeinweis  ungen  sind  die  Meldungen  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 innert 3 Monaten nachzureichen.
                            2    welche  ab  1.  Januar  1986  ihre  Besoldung  neu  vom  Kanton  erhalten,    haben  unter  Anrechnung  ihrer  bisherigen  Dienstjahre  Anspruch  au  f  die  gemäss  Lehrerbesoldungsdekret  vom   24.   November   1971   3)     zugesicherten   Treueprämien   und   Dienst-  altersgratifikationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  der  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung pensionierten Lehrkräfte  gehen zu Lasten der Heimträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1  zessammlung  zu  publizieren.  Sie  tritt  am 1. Januar 1986 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  rschulung  vor  und  nach  der  Schul-  pflicht vom 13. September 1976   4)   ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 175.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung   gemäss   Ziff.   63   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 412).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Lehrerbesoldungsdekret I  vom 24. November 1971 (SAR 411.110)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  AGS  Bd.  9  S.  325;  aufgehoben  durch  Zi  ff.  83  Anhang  des  Gesetzes  über  die  Gesetzessammlung   und   das   Amtsblatt   (P  ublikationsgesetz,   PuG)   vom   30.  August 1994 (SAR 150.500).  Subventionen  des Kantons  Ü  bergangs-  bestimmungen  Inkrafttreten,  Aufhebung  bisherigen Rechts