Dekret über den Schutz von Kulturdenkmälern
1 Dekret über den Schutz von Kulturdenkmälern (Denkmalschutzdekret) Vom 14. Oktober 1975 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 40 Abs. 6 des Gese tzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 1) , 2) beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
1 oder unbewegliche Werke, die wegen ihrer historischen, künstlerische n oder wissenschaftlichen Bedeutung erhaltenswürdig sind.
2 genannt: Denkmal) im Sinne dieses Dekretes gelten insbesondere a) einzelne Bauwerke und Baugr uppen und ihre Umgebung sowie deren Bestandteile und Ausstattung; b) Gebiete, Stätten und Gegenstä nde von archäologischer Bedeutung; c) bewegliche Kunstwerke, Geräte , Handschriften, Urkunden, Drucke, Münzen, Siegel und dergleichen im Eigentum der öffentlichen Hand.
1) SAR 713.100
2) Fassung gemäss Ziff. 7. des Dekrets übe r die Anpassung der kantonalen Dekrete an das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 394). Begriff des Kulturdenkmals
B. Funde
§ 2
1 Der Eigentümer des Grundstückes schem oder wissenschaftlichem Wert gemacht wird, oder der Finder hat den Fund unverzüglich den Gemei ndebehörden oder dem Kantons- archäologen anzuzeigen.
2 Behörden und Beamte des Staates und der Gemeinden sind verpflichtet, alle Wahrnehmungen über Funde unve rzüglich dem Kantonsarchäologen zu melden.
3 Im Übrigen findet Art. 724 des Zivilgesetzbuches 1) Anwendung.
§ 3
1 Archäologische Grabungen und Un tersuchungen werden vom Kanton durchgeführt. Dritte bedürfen hiezu einer Bewilligung des Erziehungs- departementes 2) .
2 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn Gewähr besteht für fach- kundiges Vorgehen und gesetzmässige Verfügung über allfällige archäo- logische Funde.
3 Die Gemeindebehörden haben vor Beginn von Aushubarbeiten, bei welchen mit archäologischen Funden zu rechnen ist, den Kantonsarchäo- logen zu verständigen.
4 Der Eigentümer hat im unüberbauten Teil einer Liegenschaft bewilligte Sondergrabungen zu dulden, gegen Er satz des dadurch verursachten Schadens. C. Schutzbestimmungen
§ 4
1 Denkmäler sind unter Schutz zu ste llen, wenn es das öffentliche Inte- resse erfordert.
2 Die Unterschutzstellung gibt dem Ei gentümer Anspruch auf Entschädi- gung, wenn die Voraussetzungen eine r materiellen Enteignung gemäss §§ 212 ff. des Baugesetzes 3) gegeben sind.
1) SR 210
2) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
3) Heute: §§ 138 ff. des Baugesetzes
3
§ 5
Der kantonale Denkmalpfle ger, der Kantonsarchäol oge, die Gemeinderäte und die privaten Organisationen, die sich auf kantonaler Ebene statuten- gemäss der Denkmalpflege oder ähnlichen ideellen Zielen widmen, kön- nen der kantonalen Kommission für Denkmalpflege beantragen, ein Denkmal unter Schutz zu stellen.
§ 6
1 keit des Denkmals, so ste llt das Erziehungsdepartement 1) nach Einholung der Vernehmlassung des Eigentümer s oder des Berechtigten dem Regie- rungsrat Antrag. Der Regierungsrat en tscheidet über die Unterschutzstel- lung.
2 tellungsentscheid den sachlichen und örtlichen Bereich des Schutzes nähe r beschreiben und bestimmen, wie weit das Denkmal allgemein zugänglich zu halten ist.
3 Betroffenen schriftlich zu eröffnen und im Amtsblatt zu publizieren.
§ 7
1 r Kantonsarchäologe sind befugt, schutzwürdige Werke nach vorherige r Benachrichtigung des Eigentümers zu besichtigen und gegebenenfalls zu untersuchen.
2 2) ordnet auf Antrag des kantonalen Denkmalpflegers oder des Kantonsar chäologen vorsorgliche Massnahmen an, wenn ein noch nicht unter Schutz gestelltes Denkmal gefährdet ist.
3 Verbot einer Veränderung oder Zerstörung des Denkmals. Dieses Ve
4 treffend vorsorgliche Massnahmen haben keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie werde ihnen durch die Beschwerdeinstanz ausdrücklich verliehen.
5 nn der kantonalen Kommission für Denkmalpflege nicht innert drei M onaten ein Antrag auf Unterschutz- stellung eingereicht wird.
§ 8
Der kantonale Denkmalpfleger und de r Kantonsarchäologe führen ein öffentliches Verzeichnis der unt er Schutz gestellten Denkmäler.
1) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
2) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport Antragsrecht Entscheid Vorsorgliche Abklärungen und Massnahmen Denkmal- verzeichnis
§ 9
1 Die Unterschutzstellung des Denkm als ist durch das Erziehungsdepar- tement 1) im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zur Anmerkung auf allen betroffenen Grundstücken anzumelden.
2 Das Grundbuchamt hat Veräusserunge n dieser Grundstücke dem Erzie- hungsdepartement 2) mitzuteilen.
3 Weitere Belastungen dieser Grundstü cke können auch als Dienstbarkeit eingetragen werden.
§ 10
Am Denkmal kann in geeigneter Weis e darauf hingewiesen werden, dass es unter Schutz steht.
§ 11
1 Änderungen und Aufhebungen des Schut zes sind im gleichen Verfahren wie die Unterschutzstellung anzuordnen.
2 Der Eigentümer des Denkmals ka nn jederzeit einen entsprechenden Antrag stellen mit der Begründung, di e Voraussetzungen der Unterschutz- stellung seien nicht oder
§ 12
1 Unter Schutz gestellte Denkmäler dürfen ohne vorgängige Bewilligung des Erziehungsdepartementes 3) weder verändert, beseitigt, renoviert, verunstaltet noch in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden und sind so zu unterhalten, dass ihr Besta nd dauernd gesichert ist.
2 Wo nichts anderes gesagt wird, g ilt dieses Verbot für das ganze Denk- mal; soll sich der Schutz nur auf einzelne Teile erstrecken, so sind diese im Verzeichnis genau zu umschreiben.
3 In der Umgebung von unter Schut z gestellten Denkmälern können Bauten, technische Anlagen und sons tige Vorkehren, die ein solches Objekt in seiner Wirkung beeinträchtigen, durch das Erziehungsdeparte- ment 4) untersagt werden.
4 Der kantonale Denkmalpfleger oder tigt die vom Erziehungsdepartement 5) bewilligten Arbeiten.
1) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
2) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
3) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
4) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
5) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport nderungen und Aufhebung des Schutzes Eigentums- beschränkungen
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§ 13
Wer ein unter Schutz gestelltes ode r mit einer vorsorglichen Verfügung belegtes Denkmal rechtswidrig verä ndert, beeinträchtigt, beseitigt oder zerstört, hat diesen Eingriff auf sein e Kosten nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten zu beheben. D. Leistungen des Gemeinwesens
§ 14
1 mmenarbeit mit den Gemeinden die Untersuchung, die Erhaltung und die Pflege unter Schutz gestellter Denkmäler.
2 verordnung zum Gesetz über die Förd erung des kulturellen Lebens vom
25. April 1969 1) .
§ 15
Die Beratung der Behörden, Bauherre n, Architekten, Restauratoren und Handwerker durch den Denkmalpflege r und den Kantonsarchäologen ist unentgeltlich. E. Ortsbildschutz
§ 16
1
2 Gemeinde Kulturdenkmäler von kom- munaler Bedeutung unter Schutz stellen. 2) F. Behörden, Strafbestimmungen, Rechtsmittel
§ 17
1 setzt sich aus 7–9 Mitgliedern zusammen, die vom Regierungsrat auf seine Amtsdauer gewählt werden. Ihr sollen Sachverständige aus de r Verwaltung sowie Aussenstehende angehören.
1) SAR 495.111
2) Fassung gemäss § 25 des Dekretes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
26. Februar 1985, in Kraft seit 15. April 1985 (AGS Bd. 11 S. 465).
Wiederhe r - stellungspflicht Beiträge Unentgeltliche Beratung Ortsbildschutz Kommission für Denkmalpflege
2 Der Chef der Abteilung Kulturpfl ege des Erziehungsdepartementes 1) führt von Amtes wegen den Vorsitz, der kantonale Denkmalpfleger und der Kantonsarchäologe nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
3 Die Kommission berät den Regier ungsrat und das Erziehungsdeparte- ment 2) in allen wichtigen Fragen der Denkmalpflege und hat sich insbesondere zur Unterschutzstell ung sowie zur Änderung und Aufhebung des Schutzes zu äussern.
§ 18
1 Die Gemeinden haben den Vollzug der §§ 2, 3 und 12 zu überwachen und Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften unverzüglich dem Erziehungsdepartement 3) zu melden.
2 Baugesuche, die sich auf geschützte Denkmäler beziehen oder auswirken können, sind vor dem Entscheid de s Gemeinderates dem Erziehungs- departement 4) zur Stellungnahme zu unterbreiten und dürfen nur mit dessen Zustimmung bewilligt werden.
§ 19
5) Wer diesem Dekret oder Verfügungen, die gestützt auf dieses erlassen werden, vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird gemäss §§ 160 ff. des Baugesetzes mit Busse bestraft.
§ 20
6) G. Schlussbestimmungen
§ 21
1 Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1976 in Kraft und ist in der Gesetzes- sammlung zu publizieren.
1) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
2) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
3) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
4) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
5) Fassung gemäss Ziff. 3 des Dekret s über die Umsetzung der neuen Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 14. November
2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AGS 2006 S. 256).
6) Aufgehoben durch Ziff. 7. des Dekr ets über die Anpass ung der kantonalen Dekrete an das Verwaltungsrechtspfle gegesetz vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 394).
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2 orischer Denkmäler (Denkmal- schutzverordnung) vom 23. Mai 1958 1)
3 s dieses Dekretes angehobenen Ver- fahren werden nach altem Recht zu Ende geführt.
1) AGS Bd. 4 S. 612; Bd. 6 S. 707
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