Dekret über die Gebühren für die Nutzung der Wasserkraft (763.150)
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Dekret über die Gebühren für die Nutzung der Wasserkraft

1 Dekret über die Gebühren für die Nutzung der Wasserkraft Vom 24. Oktober 1995 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 75 des Bundesg esetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG) vom 22. Dezember 1916 1) sowie § 55 Abs. 1 lit. e und 82 Abs. 1 lit. f der Kantonsverfassung, beschliesst:

§ 1

1 die Erweiterung eines bestehenden Wasserwerkes beträgt Fr. 32.– pro Kilowatt der verliehenen mittleren jä hrlichen Bruttoleistung. Bei Klein- kraftwerken unter 300 Kilowatt werden Fr. 8.– pro Kilowatt erhoben, mindestens aber Fr. 100.–.
2 verfahren Fr. 16.– pro Kilowatt der mittleren jährlichen Bruttoleistung.
3 Massgebend ist der Produzentenpreisi ndex für Elektrizität des Bundes- amtes für Statistik.
4 Gebühren vom 23. November 1977 2) und die Verordnung über die vom Baudepartement 3) für Entscheide über Baugesuche zu erhebenden Gebüh- ren vom 17. August 1994 4) .

§ 2

1 sserzins für die Wasserkraftnutzung beträgt Fr. 54.– pro Kilowatt Bruttoleistung.
1) SR 721.80
2) SAR 661.110
3) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
4) SAR 713.125
2 Der Wasserzinssatz ist vom Regi erungsrat jeweils durch Verordnung dem bundesrechtlich zulässigen Hö chstansatz anzupassen.
3 Bei Anlagen mit einer Bruttoleistung unter 300 Kilowatt beträgt der Wasserzins 15 % des Ansatzes nach Absatz 1. Für Anlagen mit einer Bruttoleistung zwischen 300 und 1'000 Kilowatt erhöht sich der Ansatz von 15 % bei 300 Kilowatt um 0,5 % pro 10 Kilowatt Mehrleistung bis zu
25 % bei 500 Kilowatt und darüber um 1,5 % pro 10 Kilowatt Mehrleis- tung bis zu 100 % bei 1'000 Kilowatt.
4 Bei Nichteinhaltung der Bestimm ungen über die Rest wassermengen und die Vernetzung der Lebensräume en tfällt die Wasserzinsreduktion von Absatz 3.

§ 3

1 Die wasserzinspflichtigen Bruttole istungen werden nach den Vorschrif- ten des Bundes berechnet.
2 Die Wasserzinsen werd en vom Baudepartement berechnet und sind nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 2) anfechtbar. Das Baudepartement 3) ordnet bei Änderun- gen an einer Kraftwerksanlage so an.
3 Der Wasserzins ist jeweils zu Begi nn des Kalenderjahres, 30 Tage nach Zustellung der Rechnung, zu bezahlen.

§ 4

Die Gesuchstellenden und Konzessi onierten haben dem Kanton ausser Gebühren und Wasserzinsen alle fü r deren Festsetzung entstehenden Auslagen (Untersuchungs-, Begutach tungs-, Neuberechnungs-, Publika- tions- und Druckkosten) zu vergüten.

§ 5

1 Dieses Dekret ist in der Geset zessammlung zu publizieren. Es tritt auf den 1. Januar 1996 in Kraft.
2 Die §§ 15–18 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Nutzbar- machung der Wasserkräfte vom 29. November 1917 werden aufgeho- ben.
1) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
2) SAR 271.100
3) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt
4) SAR 763.110
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