Verordnung über die Verwendung der Mittel des Swisslos-Sportfonds (611.113)
CH - AG

Verordnung über die Verwendung der Mittel des Swisslos-Sportfonds

Verordnung über die Verwendung der Mittel des Swisslos-Sportfonds * (Swisslos-Sportfonds-Verordnung) Vom 7. Juli 1993 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 33 des Dekrets über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) vom 5. Juni 2012 1 ) , * beschliesst:

1. Beiträge

1.1. Allgemeines

§ 1 Grundsatz

1 Die dem Kanton jährlich zufallenden Anteile am Reingewinn der Sport-Toto- Gesellschaft werden zur Förderung des Jugend- und Amateursports verwendet.

§ 2 Beitragsempfänger

1 Beiträge können ausgerichtet werden an: a) regionale, kantonale und schweizerische Sportverbände und Sportorganisatio - nen sowie ihre Vereine, sofern sie ihren Sitz im Kanton Aargau haben und dem Schweizerischen Landesverband für Sport (SLS) angeschlossen sind; b) Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts; c) Jugendorganisationen oder gemeinnützige Institutionen, die im weitesten Sin - ne sportliche Tätigkeiten fördern.
2 Keine Beiträge erhalten Organisationen, die ein auf die Erzielung von Gewinn ge - richtetes Unternehmen oder Geschäft führen.
1) SAR 612.310 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

1.2. Bauten und Anlagen

§ 3 Beitragsempfänger und -bemessung

1 Beiträge können ausgerichtet werden an den Erwerb, die Erstellung, die Erneue - rung und die Erweiterung von zweckmässigen Bauten und Anla gen, die unmittelbar der Sportausübung dienen und mit denen keine kommerziellen Zwecke verfolgt wer - den. Keine Beiträge sind erhältlich an deren Unterhalt sowie an den Erwerb von Land oder an die Entrich tung von Baurechtszinsen.
2 Die Beiträge bemessen sich nach der finanziellen Lage des Gesuchstel lers und be - tragen höchstens 40 % der tatsächlichen Kosten, jedoch nicht mehr als Fr. 200'000.– pro Baute oder Anlage innert fünf Jahren.

§ 4 Kurs- und Sportzentren

1 Ohne Beachtung der in § 3 Abs. 2 genannten Limiten kann der Regie rungsrat Bau - ten und Sportanlagen, die Sporttreibenden aus einem bevöl kerungsmässig grösseren Einzugsgebiet zur Verfügung stehen, durch angemessene Beiträge unterstützen oder den Kanton an der Trägerschaft beteiligen, soweit an einer solchen Anlage ein kanto - nales Interesse besteht.
2 Solche Bauten und Anlagen haben in der Regel den Anforderungen an nationale und regionale Wettkämpfe zu entsprechen und müssen sich überdies als Ausbil - dungs- und Kurszentren eignen.

§ 5 Beitragsgesuche

1 Beitragsgesuche sind mit den Projektplänen, allfällig notwendigen Bau rechts-, Miet- oder Pachtverträgen, einem genauen Kostenvoranschlag und einem Vermö - gensausweis vor Baubeginn dem Departement Bildung, Kultur und Sport einzurei - chen. *
2 Bei Gesuchen nach § 4 ist überdies ein Bericht zur raum- und ver kehrsplanerischen Zweckmässigkeit des Standortes beizulegen.
3 Auf Gesuche, die erst nach Baubeginn oder vor Ablauf von fünf Jahren seit der ers - ten Beurteilung wegen gestiegener Kosten erneut eingereicht werden, wird nicht ein - getreten.

§ 6 Beitragszusicherungen

1 Beitragszusicherungen erfolgen unter dem Vorbehalt, dass alle not wendigen Bewil - ligungen und Zustimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts eingeholt und erteilt werden.
2 Sie gelten für die Dauer von drei Jahren und verfallen, wenn innert dieser Frist mit dem Bau nicht begonnen wird.

§ 7 Beitragsauszahlung

1 Der zugesicherte Beitrag wird nach Vorlage der Bauabrechnung und der Quittungs - belege ausbezahlt.
2 Aufwendungen, die im Kostenvoranschlag nicht enthalten sind oder diesen über - steigen, sind nicht beitragsberechtigt.
3 Der Beitrag wird nicht mehr ausbezahlt, wenn die Abrechnung nicht innert fünf Jahren seit der Beitragszusicherung eingereicht wird. Auf begründetes Gesuch hin kann diese Frist verlängert werden.

1.3. Geräte und Ausrüstungen

§ 8 Beitragsberechtigte Geräte und Ausrüstungen

1 Die Anschaffung von Geräten und Ausrüstungen, die direkt zur Sportausübung be - nötigt werden, kann mit einem Beitrag von höchstens 40 % der ausgewiesenen Kosten unterstützt werden.
2 An persönliche Ausrüstungsgegenstände und die persönliche Sport bekleidung wer - den keine Beiträge ausgerichtet.

§ 9 Beitragsgesuche

1 Beitragsgesuche mit den Quittungsbelegen sind einmal jährlich beim Departement Bildung, Kultur und Sport einzureichen. Die Summe der eingereichten Rechnungen muss pro Gesuchsteller mindestens Fr. 1'000.– betragen. *
2 Für Rechnungen, die nicht innert fünf Jahren seit ihrer Ausstellung eingereicht werden, erlischt der Beitragsanspruch.
3 Gesuche von Vereinen, die einem aargauischen Sportverband angehö ren, sind von diesem vorzuprüfen und durch ihn gesamthaft einzureichen.

1.4. Kurswesen

§ 10 Beiträge an Kurse und Trainingszusammenzüge

1 Beiträge können ausgerichtet werden: a) an Kurse der Verbände zur Aus- und Weiterbildung von Leitern, Instruktoren, Kampf- und Schiedsrichtern; b) an Trainingszusammenzüge mehrerer Vereine oder Sektionen (Trainingszen - tren); c) ausnahmsweise auch an andere Kurse und Veranstaltungen mit ähnlicher Ziel - setzung, bzw. ähnlichem Personenkreis.

§ 11 Voraussetzungen für Beiträge

1 Beiträge werden nur für mindestens ganztägige Kurse ausgerichtet. Ein ganzer Tag umfasst mindestens sechs Lektionen à 45 Minuten. Pro Verein bzw. Sektion werden Beiträge für höchstens vier Teilnehmer geleistet.
2 Keine Beiträge erhalten Kurse, die nach den Vorschriften des Bundes gesetzes über die Förderung von Turnen und Sport 1 ) unterstützt werden.
3 Als Beitrag an die Kosten für die Kursadministration und für die Benützung von Sporthallen und -anlagen kann bei technischen Kursen ein Zuschlag auf den Kurs - beitrag gewährt werden.

§ 12 Schiedsrichterinspizienten

1 Verbänden kann pro Inspektionstag ein Beitrag ausgerichtet werden für Leiter von Schiedsrichterkursen, die nach dem Kurs dessen Teilnehmer im praktischen Einsatz inspizieren.

§ 13 Jugendlager

1 Für Lager von Sportverbänden und Jugendorganisationen, die mindes tens fünf Tage dauern und deren Programm mehrheitlich aus sportlichen Tätigkeiten besteht, kann ein Beitrag ausgerichtet werden. Dieser richtet sich nach der Teilnehmerzahl.
2 Keine Beiträge erhalten Lager, die nach den Vorschriften des Bundes gesetzes über die Förderung von Turnen und Sport 2 ) unterstützt werden.

§ 14 * Anträge

1 Die Sportverbände und Jugendorganisationen unterbreiten dem Departe ment Bil - dung, Kultur und Sport einmal jährlich ihre Anträge für die Kursbeiträge des folgen - den Verbandsjahres.

§ 15 * Anmeldungen und Abrechnungen

1 Für Kurse und Lager mit einer Beitragszusicherung ist das Programm spätestens drei Wochen vor Beginn dem Departement Bildung, Kultur und Sport zu melden.
2 Abrechnungen über Kurse und Lager sind dem Departement Bildung, Kultur und Sport spätestens drei Wochen nach deren Durchführung einzu reichen.
1) SR 415.0
2) SR 415.0

1.5. Weitere Förderungsbereiche

§ 16 Nachwuchsförderung

1 Beiträge können ausgerichtet werden für die Nachwuchsförderung der aargaui - schen Sportverbände und der aargauischen Jugendorganisationen. Sie bemessen sich nach Art und Umfang der Förderungs- und Ausbil dungsmassnahmen z.B. Jugendrie - gen, Trainingszentren für Jugendliche, Nachwuchslager, Fachkurse sowie nach der Grösse der Verbände und ihrem prozentualen Anteil an Jugendmitgliedern.
2 Interkantonale Verbände erhalten die gleichen Beiträge für die Nach - wuchsförderung der aus dem Kanton Aargau stammenden Jugend mitglieder, wenn ein entsprechender aargauischer Verband fehlt.

§ 17 * Anschlussprogramm an Jugend und Sport

1 Kurse und Sportlager für 12- und 13-jährige Jugendliche, die unter der Aufsicht des Departements Bildung, Kultur und Sport durchgeführt wer den, können durch Beiträ - ge unterstützt werden. Ausgenommen sind Kurse und Lager, die unter der Aufsicht einer Schule stehen.

§ 18 Versuchsprojekte

1 Der Regierungsrat kann andere Beitragsleistungen an zeitlich limitierte Projekte zur Förderung des Sports und neuer Zielgruppen beschliessen.

§ 19 Beiträge, Ehrengaben und Defizitgarantien

1 Sportveranstaltungen von besonderer, insbesondere nationaler, kantona ler oder re - gionaler Bedeutung können, im Rahmen von Richtlinien, durch Beiträge, Ehrenga - ben und Defizitgarantien unterstützt werden.

2. Organisation

§ 20 Zuständigkeit des Regierungsrates

1 Der Regierungsrat a) genehmigt die Finanzplanung und das jährliche Rahmenbudget; b) befindet über alle Beitragsgesuche, soweit der anbegehrte Beitrag Fr. 200'000.– übersteigt; c) wählt die Mitglieder der Sport-Kommission und bestimmt deren Präsidenten; d) erlässt die nötigen Richtlinien, insbesondere über die Gewährung von Beiträ - gen, Ehrengaben und Defizitgarantien gemäss § 19.

§ 21 Zuständigkeit des Departements Bildung, Kultur und Sport *

1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport * a) entscheidet über die Beitragsgesuche soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist; b) stellt dem Regierungsrat Antrag über Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen über Fr. 200'000.–; c) prüft die Abrechnungen und Quittungsbelege über Bauten und Anlagen sowie für Kurse und Lager und veranlasst die Auszahlung der bewilligten Beiträge; d) genehmigt die Jahresrechnung nach der Prüfung durch die Finanzkontrolle; e) führt das Aktuariat der Sport-Kommission.

§ 22 * Sport-Kommission

1 Die Sport-Kommission ist beratendes Organ des Regierungsrates und des Departe - ments Bildung, Kultur und Sport in allgemeinen Fragen des Sports und im Hinblick auf den Vollzug dieser Verordnung. Sie setzt sich aus höchstens zehn Mitgliedern zu - sammen. Der Chef der Sektion Sport gehört der Kommission von Amtes wegen an. Das Departement Finanzen und Ressourcen, das Departement Gesundheit und So - ziales und das Departement Bau, Verkehr und Umwelt sind mit je einem Mitglied ver treten.

§ 23 Entschädigung

1 Die Mitglieder der Sport-Kommission erhalten zu Lasten des Swisslos-Sportfonds Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen gemäss den entsprechenden kantonalen Bestimmungen. *

§ 23a * Verzinsung des Fondsbestandes; Verwaltungskosten

1 Der einen Sockelbetrag von 10 Mio. Franken im Jahresdurchschnitt über - schiessende Betrag wird gemäss § 28 Abs. 2 der Verord nung über die wirkungsori - entierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (VAF) vom 5. Dezember 2012 1 ) ver - zinst. *

3. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 24 Kürzung, Verweigerung oder Rückforderung von Beiträgen

1 Werden Vorschriften dieser Verordnung missachtet oder Beiträge zu Unrecht bean - sprucht, kann das Departement Bildung, Kultur und Sport Beitragsleistungen kür - zen, verweigern oder zurückverlangen. *
2 Die strafrechtliche Ahndung bleibt vorbehalten.
1) SAR 612.311

§ 25 Übergangsbestimmungen

1 Gesuche um Beiträge an Bauten und Anlagen, die nach dem 1. April 1992 einge - reicht wurden, werden nach den neuen Vorschriften beurteilt.
2 Für Schiessanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord nung bereits erstellt sind bzw. mit deren Bauausführung bereits begon nen wurde, müssen die Ge - suche um Beiträge innerhalb von sechs Mona ten nach Inkrafttreten dieser Verord - nung nachgereicht werden.
3 Gesuche um Beiträge an Sportzentren gemäss § 4, die innerhalb von drei Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, werden nach deren Vor - schriften behandelt bzw. neu beurteilt.
4 Kurse und Lager, die im Jahre 1993 durchgeführt werden, werden nach den bishe - rigen Bestimmungen abgerechnet.

§ 26 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Sep - tember 1993 in Kraft.

§ 27 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Durch diese Verordnung sind aufgehoben: a) das Reglement über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Erstel - lung und der Erneuerung von Schiessanlagen und für besondere Bedürfnisse des ausserdienstlichen Schiesswesens aus den Erträgnissen der Sport-Toto- Wettbewerbe vom 6. Mai 1965 1 ) ; b) das Reglement über die Ausrichtung von Beiträgen für Kurse der aargauischen Turn- und Sportverbände aus den Erträgnissen der Sport-Toto-Wettbewerbe vom 4. November 1965 2 ) ; c) das Reglement über die Ausrichtung von Beiträgen für Nachwuchs-förderung, Sportanlagen und Sportgeräte aus den Erträgnissen der Sport-Toto-Wettbewer - be vom 2. Juni 1966 3 ) . Aarau, den 7. Juli 1993 Regierungsrat Aargau Landammann S IEGRIST Staatsschreiber i.V. M EIER
1) Nicht in der AGS publiziert.
2) Nicht in der AGS publiziert.
3) Nicht in der AGS publiziert.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

06.08.1997 01.01.1997 § 23a eingefügt AGS 1997 S. 238

29.06.2005 01.09.2005 Ingress geändert AGS 2005 S. 344

29.06.2005 01.09.2005 § 23a Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 344

10.08.2005 01.09.2005 § 5 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 421

10.08.2005 01.09.2005 § 9 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 422

10.08.2005 01.09.2005 § 14 totalrevidiert AGS 2005 S. 422

10.08.2005 01.09.2005 § 15 totalrevidiert AGS 2005 S. 422

10.08.2005 01.09.2005 § 17 totalrevidiert AGS 2005 S. 422

10.08.2005 01.09.2005 § 21 Titel geändert AGS 2005 S. 422

10.08.2005 01.09.2005 § 21 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 422

10.08.2005 01.09.2005 § 22 totalrevidiert AGS 2005 S. 422

10.08.2005 01.09.2005 § 24 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 422

05.12.2012 01.08.2013 Erlasstitel geändert AGS 2013/1-17

05.12.2012 01.08.2013 Ingress geändert AGS 2013/1-17

05.12.2012 01.08.2013 § 23 Abs. 1 geändert AGS 2013/1-17

05.12.2012 01.08.2013 § 23a Abs. 1 geändert AGS 2013/1-17

17.12.2014 01.01.2015 § 23a Abs. 1 geändert AGS 2014/6-22

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlasstitel 05.12.2012 01.08.2013 geändert AGS 2013/1-17 Ingress 29.06.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 344 Ingress 05.12.2012 01.08.2013 geändert AGS 2013/1-17

§ 5 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 421

§ 9 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 422

§ 14 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 422

§ 15 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 422

§ 17 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 422

§ 21 10.08.2005 01.09.2005 Titel geändert AGS 2005 S. 422

§ 21 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 422

§ 22 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 422

§ 23 Abs. 1 05.12.2012 01.08.2013 geändert AGS 2013/1-17

§ 23a 06.08.1997 01.01.1997 eingefügt AGS 1997 S. 238

§ 23a Abs. 1 29.06.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 344

§ 23a Abs. 1 05.12.2012 01.08.2013 geändert AGS 2013/1-17

§ 23a Abs. 1 17.12.2014 01.01.2015 geändert AGS 2014/6-22

§ 24 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 422

Markierungen
Leseansicht