Dekret über die Rechtspraktikanten
Dekret über die Rechtspraktikanten Vom 23. Juni 1987 (Stand 1. Januar 1988) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf §§ 78 Abs. 2 und 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung sowie §§ 40 Abs. 2 und 61 des Gerichtsorganisations gesetzes (GOG) vom 11. Dezember 1984
1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Die aargauischen Gerichte können mit Bewilligung des Obergerichts Rechtspraktikanten anstellen.
2 Der Gerichtspräsident ist für die An stellung der Rechtspraktikanten und die Auflösung des Praktikantenverhältnisses zuständig.
§ 2
1 Semestern absolviert hat, handl ungsfähig und gut beleumdet ist.
2 Bewerber haben sich über Studie ngang und sonstige bisherige Tätigkeit auszuweisen.
§ 3
1 Das Praktikum dauert mindest ens drei Monate und in der Regel nicht länger als ein Jahr.
2 Die ersten drei Monate gelten als Einführungszeit, während der das Praktikantenverhältnis von beiden Seite n auf das Ende der folgenden Woche aufgelöst werden kann.
3 Nach der Einführungszeit kann das Praktik antenverhältnis von beiden Seiten auf das Ende des folgenden Monats aufgelöst werden.
1) SAR 155.100
4 Vorbehalten bleibt die sofortige Au flösung des Praktikantenverhältnisses aus wichtigen Gründen.
§ 4
1 Der Rechtspraktikant wird durch das Gericht in Pflicht genommen und darauf aufmerksam gemacht, dass er zur Versch wiegenheit verpflichtet ist (§§ 43 und 65 GOG).
§ 5
1 Der Gerichtspräsident weist dem Rechts praktikanten das Tätigkeitsgebiet zu und sorgt dafür, dass er, soweit möglich, alle Zweige der am Gericht geübten Rechtspflege kennen lernt.
2 Der Gerichtsschreiber gibt dem Rechtspr aktikanten die erforderlichen Anleitungen und prüft dessen Arbeiten. Er bespricht mit ihm allfällige Fehler und veranlasst die nötigen Verbesserungen oder nimmt diese selber vor.
§ 6
1 Nach Ablauf der Einführungszeit kann der Gerichtspräsident den Anfänger zum selbstständigen Rechtspraktikanten befördern.
2 Vor Ablauf der Einführungszeit bedarf die Beförderung zum selbstständigen Rechtspraktikanten der Bewilligung des Obergerichts.
3 Der selbstständige Rechtspraktikant führt die Protokolle ohne Mitwirkung des Gerichtsschreibers und unterzeichnet sie selbst. Er begründet die Entscheide selbstständig und unterzeichnet sie al s Vertreter des Ge richtsschreibers.
§ 7
1 Die monatliche Grundbesoldung de r Rechtspraktikanten beträgt a) für Anfänger
1. ohne Studienabschluss Fr. 750.–
2. mit Studienabschluss Fr. 1'150.–
b) für selbstständige Rechtspraktikanten Fr. 2'300.–
2 Diese Ansätze basieren auf einem Indexstand von 100 Punkten (Index der Konsumentenpreise des BIGA vom Dezember 1982). Auf ihnen werden dieselben Teuerungszulagen ausgerichtet, wi e sie das Staatspersonal erhält.
§ 8
1 Muss ein Rechtspraktikant den Gerichtssc hreiber mehr als einen Monat vollständig ersetzen, so ist er als Aushilf sgerichtsschreiber anzustellen.
§ 9
1 Bei der Entlassung wird dem Rechtspr aktikanten ein Zeugnis über die Dauer des Praktikums ausgestellt, das auf Wunsch auch über seine Leistungen Aufschluss gibt.
§ 10
1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen übe r das Dienstverhältnis der Aushilfen 1 ) .
§ 11
1 Die Gerichtspräsidenten können Stude nten der Rechtswissenschaft ohne Besoldung Einblick in die Gerichtspraxis gewähren und ihnen gestatten, bei Beratungen anwesend zu sein. Die Studenten sind dem Obergericht zu melden. Sie sind auf ihre Schweigepflicht hinzuweisen, unterstehen im Übrigen aber nicht diesem Dekret.
§ 12
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Dekrets ist die Verordnung über die Rechtspraktikanten vom 5. Januar 1962 2 ) aufgehoben.
§ 13
1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt zusammen mit dem Gerichtsorganisationsge setz vom 11. Dezember 1984 3 ) in Kraft. Aarau, den 23. Juni 1987 Präsident des Grossen Rates W ÜRGLER Staatsschreiber i.V. S ALM Inkrafttreten: 1. Januar 1988 4 )
1) AGS Bd. 7 S. 178; aufgehoben (AGS 2000 S. 271)
2) AGS Bd. 5 S. 242; Bd. 6 S. 682; Bd. 10 S. 40; Bd. 12 S. 187
3) SAR 155.100
4) RRB vom 23. November 1983 (AGS Bd. 12 S. 292).
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