Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter
Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter Vom 12. Dezember 1989 (Stand 1. Januar 1990) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung, beschliesst:
§ 1 A. Geltungsbereich
1 Dieses Dekret gilt für alle nebenamtlic hen Richter und Ersatzrichter sowie für die Gerichtsschreiber der Arbeitsgerichte.
§ 2 B. Friedensrichter und Statthalter
1 Die jährliche Entschädigung des Friedensrich ters beträgt Fr. 2'500.–. Behandelt er mehr als 20 Geschäfte pro Ja hr, erhält er für jedes zusätzliche Geschäft Fr. 100.–.
2 Die jährliche Entschädigung des Statthalters beträgt Fr. 500.–. Behandelt er mehr als 4 Geschäfte pro Jahr, erhält er fü r jedes zusätzliche Geschäft Fr. 100.–.
§ 3 C. Richter und Ersatzrichter der Bezirksgerichte und Jugendgerichte
1. Taggeld
1 Die Entschädigung für die Richter und Er satzrichter der Bezirksgerichte und Jugendgerichte beträgt: a) Fr. 250.– für eine Sitzung von einem halben Tag (4 Stunden); b) Fr. 100.– für eine Sitzung von weniger als zwei Stunden.
2 Die Vorbereitung der Sitzungen ist mi t dieser Entschädigung abgegolten.
§ 4 2. Entschädigung für Vorsitz
1 Hat ein Richter oder Ersatzrichter den Vors itz zu führen, erhöht sich sein Taggeld um 50 %.
§ 5 3. Ausserordentliche Aufwendungen
1 Für ausserordentliche Aufwendungen eines Richters oder Ersatzrichters kann das Obergericht im Ausnahmefall die Ausr ichtung einer Zusatzentschädigung von Fr.
30.– bis Fr. 60.– pro Stunde bewilligen.
§ 6 D. Arbeitsgerichte
1. Präsident und Gerichtsschreiber
1 Für die hauptamtlich im Staatsdienst steh enden Präsidenten und Gerichtsschreiber beträgt die Entschädigung: a) für die Präsidenten Fr. 50.– und die Gerichtsschreiber Fr. 40.– pro Fall ohne Hauptverhandlung; b) für die Präsidenten Fr. 100.– und die Gerichtsschreiber Fr. 80.– pro Fall mit Hauptverhandlung.
2 Für die nicht hauptamtlich im Staa tsdienst stehenden Präsidenten und Gerichtsschreiber betr ägt die Entschädigung: a) für die Präsidenten Fr. 120.– und die Gerichtsschreiber Fr. 100.– pro Fall ohne Hauptverhandlung; b) für die Präsidenten Fr. 240.– und die Gerichtsschreiber Fr. 200.– pro Fall mit Hauptverhandlung.
§ 7 2. Arbeitsrichter
1 Die Entschädigung der Arbeitsrichter beträgt Fr. 75.– pro Fall mit Haupt- verhandlung.
§ 8 E. Richter und Ersatzrichter von kantonalen Gerichten
1. Taggeld
1 Die Entschädigung für Richter und Ersatz richter kantonaler Gerichte beträgt: a) Fr. 150.– für eine Sitzung von einem halben Tag (4 Stunden); b) Fr. 75.– für eine Sitzung von weniger als zwei Stunden.
§ 9 2. Leseentschädigung
1 Zur Vorbereitung der Sitzungen wird je nach Umfang und Schwierigkeit eine Leseentschädigung von Fr. 50.– bis Fr. 250.– pro Fall ausgerichtet.
2 Für ausserordentlich zeitaufwendige Fälle kann die Leseentschädigung bis auf Fr. 500.– erhöht werden, bei besonders gering em Aufwand bis auf Fr. 25.– reduziert werden.
§ 10 3. Referatsentschädigung
1 Die Entschädigung für die Ausarbeitung eines schriftlichen Referates beträgt: a) Fr. 100.– pro Stunde inkl. die Erledigung der dafür notwendigen Sekretariatsarbeiten; b) Fr. 75.– pro Stunde, falls die Sekretar iatsarbeiten durch die Gerichtskanzlei ausgeführt werden.
§ 11 4. Entschädigung für den Vorsitz
1 Hat der Richter den Vorsitz zu führen, erhöht sich sein Taggeld um 50 %.
§ 12 F. Spesen
1 Die Spesenentschädigung für die Richte r und Ersatzrichter gemäss den §§ 3, 6 und
8 bemisst sich nach den für Dienstreisen des Staatspersonals geltenden Ansätzen 1 ) .
2 Die Reise vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück gilt als Dienstreise.
§ 13 G. Teuerungszulage
1 Auf den Entschädigungen gemäss den §§ 2–11 werden dieselben Teue- rungszulagen ausgerichtet, wie sie das Staats personal erhält (Basis 1. Januar 1982).
§ 14 H. Verfahren
1 Die Entschädigungen werden vom Präsiden ten des jeweiligen Gerichts oder der Abteilung, Kammer oder Kommission festgesetzt.
2 Die kantonale Verwaltung besorgt di e Auszahlung auf Grund der periodischen Meldungen der Gerichte.
§ 15 J. Schlussbestimmungen
1. Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Dekrets sind alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere a) das Dekret über die Entschädigungen der nebenamtlichen Richter und der Experten der Anwaltsprüfungskommi ssion vom 14. November 1967 2 ) ; b) das Dekret über die Entschädi gung der nebenamtlichen Richter und Ersatzrichter des Verwaltungsgerichts vom 17. März 1969 3 ) ;
1) Dekret über die Festsetzung der Sitzungsgeld er, Taggelder und Reiseentschädigungen vom
20. März 1923 (SAR 162.110 ).
2) AGS Bd. 6 S. 701; Bd. 7 S. 514; Bd. 8 S. 655; Bd. 12 S. 465
3) AGS Bd. 7 S. 227
c) § 23 der Verordnung über die Organisation der kantonalen Steuerrekurskommission und das Rekursverfahren vom 25. Juli 1968 1 ) ; d) die Verordnung über die Gewährung eines Teuerungszuschlages für die nebenamtlichen Richter und Ersatzri chter des Verwaltungsgerichts vom
1. März 1982
2 ) ; e) die Verordnung über die Gewährung eines Teuerungszuschlages für die nebenamtlichen Richter und Ersatzrich ter der Steuerrekurskommission, der Schätzungskommission nach Baugesetz und Gewässerschutzgesetz sowie der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 29. November 1982 3 ) .
§ 16 2. Inkrafttreten
1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessamml ung zu publizieren. Es tritt am 1. Januar
1990 in Kraft. Aarau, den 12. Dezember 1989 Präsident des Grossen Rates i.V. L EU Staatsschreiber i.V. M EIER
1) AGS Bd. 7 S. 109, 351; Bd. 8 S. 380; Bd. 9 S. 655
2) AGS Bd. 10 S. 620
3) AGS Bd. 10 S. 739
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