Interkantonale Vereinbarung über die Fahrlehrer-Prüfungskommission
1 Interkantonale Vereinbarung über die Fahrlehrer-Prüfungskommission Vom 26. Oktober 1994 Die Kantone Bern, Solothurn, Basel- gestützt auf Art. 54 der Vero rdnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeuge n zum Strassenverkehr (VZV) 1) , vereinbaren: Art. 1 Die Vertragskantone bilden eine In terkantonale Fahrlehrer-Prüfungs- kommission für die Region Nordwestschw eiz. Nach Bestellung durch das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJP D) führt diese im Vertragsgebiet alle Fahrlehrerprüfungen durch und übt die Aufsicht über die Fahrlehrer- Berufsschulen aus. Art. 2 Der Sitz der Interkantonalen Fa hrlehrer-Prüfungskommission befindet sich in dem Vertragskanton, der den Präsidenten stellt. Art. 3
1 rüfungskommission besteht aus fünf geschäftsleitenden Mitgliedern, den Prüfungsexperten sowie zwei Sekre- tären.
2 ein geschäftsleitendes Mitglied. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
3 ement ernennt auf Vorschlag der Vertragskantone den Präsiden ten und den Vizepräsidenten.
4 r sind zuständig für die Bezeichnung der Prüfungsexperten, der Sekretäre und der Prüfungsorte.
5 rüfungskommission konstituiert sich im Übrigen selbst.
1) SR 741.51 Zwec k Sitz O r ganisation
6 Prüfungsentscheide sind von den an einer Prüfung anwesenden Prü- fungsexperten zu treffen. Art. 4
1 Der Präsident leitet die Kommissionsarbeit; ihm obliegt insbesondere die unmittelbare Prüfungsleitung.
2 Er vertritt die Interkantonale Fa hrlehrer-Prüfungskommission gegen aus- sen. Art. 5 Die Ausgaben der Interkantonale n Fahrlehrer-Prüfungskommission wer- den mit den Prüfungsgebühren finanzie nalen Fahrlehrer-Prüfungskommission legen die Vertragskantone kos- tendeckende Prüfungsgebühren fest. Art. 6 Sachen, die der Interkantonalen Fahrlehrer-Prüfungskommission von den Vertragskantonen zum Gebrauch übe rlassen werden, verbleiben im Eigentum der Vertragskantone. Vorb ehalten bleibt der Abschluss von Mietverträgen. Art. 7
1 Die Interkantonale Fahrlehrer-P rüfungskommission führt eine eigene Rechnung.
2 Allfällige Rechnungsüberschüsse sind auf die folgenden Jahre zu über- tragen und mit allfälligen Aufwandüberschüssen zu verrechnen. Art. 8 Die Rechnungskontrolle wird durch di e Finanzkontrolle des Sitzkantons ausgeübt. Art. 9
1 Die Vertragskantone erhalten für da s Präsidium, das Sekretariat und die Rechnungsführung eine Aufwandent schädigung von 3 % der Gebühren- einnahmen. Die Aufteilung e rfolgt gemäss der Belastung.
2 Für die Teilnahme an Fahrlehrerprüfungen inkl. Vorbereitungen und Mahlzeitentschädigungen werden ausgerichtet: a) den frei erwerbenden Prüfungsexperten (Fahrlehrer, Psychologen, Pädagogen) – Fr. 480.– für den ganzen Tag
3 – Fr. 240.– für den halben Tag – Fr. 60.– pro Stunde b) den Prüfungsexperten aus der Verwaltung (ausge nommen Strassen- verkehrsämter/Motorfahrzeugkont fahrzeugprüfstation beider Basel), dem Präsidenten und dem Sekretär – Fr. 120.– für den ganzen Tag – Fr. 60.– für den halben Tag – Fr. 15.– pro Stunde c) den Prüfungsexperten der St rassenverkehrsämter/Motorfahrzeug- kontrollen beziehungsweise der Mo torfahrzeugprüfstation beider Basel – Fr. 80.– für den ganzen Tag – Fr. 40.– für den halben Tag – Fr. 10.– pro Stunde d) den Strassenverkehrsämtern/M otorfahrzeugkontrollen beziehungs- weise der Motorfahrzeugprüfstation beider Basel für die Teilnahme von Verkehrsexperten – Fr. 360.– für den ganzen Tag – Fr. 180.– für den halben Tag – Fr. 45.– pro Stunde
3 schädigung von Fr. 50.– ausgerichtet.
4 a) Für die Vorbereitung, Korre ktur und Bewertung von Prüfungsarbei- ten ausserhalb der Prüfungsteilnahme sowie die Beaufsichtigung der Fahrlehrer-Berufsschulen kann der Aufwand vergütet werden. Mass- gebend sind die Stundenans ätze gemäss Absatz 2. b) Die geschäftsleitenden Mitgliede Zeitrahmen fest.
5 ob die Entschädigungen für seine Beamten an diese oder an den Ve rtragskanton auszurichten sind. Art. 10
1 Kilometerentschädigung vergütet. Die Kilometerentschädigung wird nur ausgerichtet, wenn keine öffentli- chen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen oder deren Benützung aus zeitlichen Gründen nicht zumutbar ist.
2 ägt Fr. –.60 pro Kilometer. Fahrspesen
Art. 11
Die für die Fahrlehrerprüfungen zust ändigen Departemente/Direktionen der Vertragskantone können die Ents chädigungen (§ 9) und die Fahrspe- sen (§ 10) einvernehmlich de r Kostenentwicklung anpassen. Art. 12 Die Aufsicht über die Interkant onale Fahrlehrer-Prüfungskommission obliegt den Vertragskantonen. Art. 13 Streitigkeiten aus der Anwendung dieser Vereinbarung sind dem/der für die Fahrlehrerprüfungen zuständige n Departement/Direktion des Sitz- kantons zu unterbreiten. Der Entschei d erfolgt nach Rücksprache mit den zuständigen Departementen/Direkti onen der anderen Vertragskantone. Art. 14
1 Die Vertragskantone können ihre Mitg liedschaft in der Interkantonalen Fahrlehrer-Prüfungskommission unter Beachtung einer zweijährigen Frist auf das Jahresende kündigen. Die Ve reinbarung gilt als aufgelöst, wenn mindestens zwei Vert ragskantone kündigen.
2 Bei Kündigung sind allfällige Ertrags- oder Aufwandüberschüsse nach Massgabe der Motorfahrzeug-Bestande szahlen des Bundesamtes für Sta- tistik per 30. September zu vergüt en beziehungsweise zu belasten. Art. 15 Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die verfassungsmässig zu- ständigen Organe der Ve rtragskantone am 1. Ja nuar 1995 in Kraft. Die Vertragskantone sorgen für die Publikation.
Feedback