Gesetz über Lotterien und Glücksspiele
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Gesetz über Lotterien und Glücksspiele Vom 8. Mai 1838 (Stand 1. Januar 2018) Wir Präsident und Grosser Rat des Kantons Aargau tun kund hiermit, dass wir, in der Überzeugung, dass die Errichtung von Lotterien und andern Glück s- spielen den Hang zu einem arb eitslosen Gewinn verbreite, dadurch dem wahren Gewerbsfleiss hinderlich sei und zugleich die Moralität und die häuslichen Verhäl t- nisse derjenigen Bürger, welche sich einer solchen Spielsucht hingeben, in hohem Grade gefährde, verfassungsmässig beschlossen haben:
§ 1 ...
1)
§ 1a *
1 Die Ausgabe und die Durchführung von Lotterien zu gemeinnützigen oder wohlt ä- tigen Zwecken im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 2) sind grundsätzlich dem Kanton vorbehalten. Der Regierungsrat bezeichnet die Ausnahmen.
2 Er ist ermächtigt, den Beitritt zu interkantonalen Vereinbarungen über die gemei n- same Durchführung von Lotterien zu erklären.
1) Dahingefallen; heute gelten das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmä s- sigen Wetten vom 8. Juni 1923 (SR 935.51 ) und die aargauische Verordnung über Lott e- rien, Prämienanleihen und gewerbsmässige Wetten (Lotterieverordnung) vom 27. Septe m- ber 1976 (SAR 959.111 ).
2) SR 935.51
§ 1b *
1 Für die Bewilligung der Lotterie - und Ausspielgeschäf te (Art. 515 des Bundesg e- setzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 1) ) sind die Bestimmungen dieses G e- setzes massgebend.
2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, über Lotterien zu w ohltätigen oder gemeinnütz i- gen öffentlichen Zwecken und den Handel mit Prämienlosen besondere Vorschriften aufzustellen.
§ 2
1 Die Widerhandelnden, welche entweder für sich oder andere Lotterien errichten oder Pläne oder Lose zu inländischen oder ausländi schen Lotterien herumbieten, verfallen in eine Busse von Fr. 30. – bis 150. –. 2)
§ 3
1 Jede in einem öffentlichen inländischen Blatt oder für sich erscheinende Auskün- digung von Lotterien ist als Herumbietung von Plänen zu betrachten und demge- mäss zu bestrafen. 3)
§ 4 ...
4)
§ 5 ...
5)
§ 6
1 Alle in den §§ 2– 5 bestimmten Fälle werden von dem betreffenden Bezirksgericht fen im Wiederholungsfalle jedesmal verdoppelt. 6)
1) SR 220
2) Gilt nur noch bei Widerhandlungen gegen die a argauische Lotterieverordnung (SAR 959.111 ).
3) Gilt nur noch bei Widerhandlungen gegen die aargauische Lotterieverordnung (SAR 959 .111 ).
4) Dahingefallen; heute gilt das Bundesgesetz über die Spielbanken vom 5. Oktober 1929 (SR 935.52 ).
5) Dahingefallen; heute gilt das Bundesgesetz über die Spielbanken vom 5. Oktober 1929 (SR 935.52 ).
6) Gilt nur noch bei Widerhandlungen gegen die aargauische Lotterieverordnung (SAR 959.111 ).
§ 7 ...
1)
§ 8
1 Von den Geldbussen kommt die eine Hälfte dem Verleider zu, die andere dem Staate. *
§ 9 ...
2)
§ 10
1 Der Regierungsrat ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung gegenwärtigen Gesetzes, durch welches alle früheren mit demselben im Widerspruch stehenden Verfügungen aufgehoben sind, beauftragt. Aarau, den 8. Mai 1838 Präsident des Grossen Rates J.P. B RUGGISSER Staatsschreiber J. G EISSMANN /W ELTI Inkrafttreten: 14. Mai 1838
1) Dahingefallen; heute gelten die Art. 102 und 49 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0 ).
2) Dahingefallen; heute gelten die Art. 513 –515 des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220 ).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderu ng AGS Fundstelle
29.02.1856 keine Angabe § 8 Abs. 1 geändert -
20.06.2000 01.07.2002 § 1a eingefügt AGS 2000 S. 302; 2002
S. 176
27.06.2017 01.01.2018 § 1b eingefügt AGS 2017/9 - 9
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderu ng AGS Fundstelle
§ 1a 20.06.2000 01.07.2002 eingefügt AGS 2000 S. 302; 2002
S. 176
§ 1b 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt AGS 2017/9 - 9
§ 8 Abs. 1 29.02.1856 keine Angabe geändert -
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