Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnung... (873.311)
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Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues Vom 6. März 1959 (Stand 1. Januar 2006) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 6 des kant onalen Gesetzes über Massnahmen zur Förderung des sozia- len Wohnungsbaues vom 29. Oktober 1958
1 ) , in Ausführung des Bundesbeschlus- ses über Massnahmen zur Förderung des so zialen Wohnungsbaues vom 31. Januar
1958 und der zugehörigen bundesrätlichen Vollzugsverordnung vom 11. Juli 1958, beschliesst:

§ 1 Zuständigkeit

1 Der Regierungsrat entscheidet, ob und in welchem Umfang den Gesuchen um Wohnbauhilfe entsprochen werden kann.
2 Der übrige Vollzug obliegt dem Departem ent Volkswirtschaft und Inneres, wel- ches die Aufgaben dem Amt für Wirtscha ft und Arbeit überträgt. Das Departement Finanzen und Ressourcen übernimmt die fachtechnische Prüfung der Projekte. *

§ 2 Kapitalbeschaffung

1 Für die Vermittlung zweckgebundener Darlehen ist bei allfälligem Inkrafttreten des Art. 10 des Bundesbeschlusses die Aargauische Kantonalbank zuständig.

§ 3 Einreichung der Gesuche

1 Die Gesuche um Gewährung der Wohnbauh ilfe sind auf vorgedrucktem Formular mit folgenden Unterlagen in einfacher Ausfertigung dem Gemeinderat einzureichen: a) Situationsplan (Nachbarbauten, Strassenbezeichnungen und Himmelsrichtun- gen sind zu vermerken), b) Ausführungspläne 1:50 (Grundr isse, Schnitte und Fassaden), c) baubeschreibende, deta illierte Kostenberechnung,
1) AGS Bd. 4 S. 633; aufgehoben (AGS Bd. 6 S. 182)
d) Zusammenstellung der voraussichtlichen Anlagekosten nach vorgedrucktem Formular im Doppel (Aufwendungen für den baulichen Luftschutz sind ge- trennt aufzuführen), e) detaillierter Finanzierungsplan und Ausweise über die sichergestellte Finan- zierung, f) separates Beitragsgesuch an die Au fwendungen des baulic hen Luftschutzes.
2 Die Projekte müssen die Gesichtspunkte ei ner organischen Orts gestaltung berück- sichtigen (Anschluss an das Verkehrsne tz, Zu- und Ableitungen, Einfügung in das Ortsbild).

§ 4 Behandlung der Gesuche durch den Gemeinderat

1 Der Gemeinderat prüft die eingegangenen Gesuche und die Unterlagen auf Rich- tigkeit und Vollständigke it. Mangelhafte Gesuche sind zur Richtigstellung und Er- gänzung zurückzuweisen.
2 Der Gemeinderat leitet das Gesuch an das Amt für Wirtschaft und Arbeit weiter und macht folgende Angaben: * a) Zahl und Grösse der in der Geme inde wohnungssuchenden Familien und de- ren Bruttoeinkommen (abzüglich Ge winnungskosten gemäss den für die Wehrsteuer massgebenden Grundsätzen) sowie Vermögen, b) Grösse des Wohnungsbedarfes der Ge meinde nach Wohnungstypen und Höhe der tragbaren Mietzinse. c) Eignung des vorgelegten Projektes, da s Angebot an preislich günstigen Woh- nungen für Familien in bescheidenen fina nziellen Verhältnissen zu vermeh- ren, d) grundsätzliche Erklärung des Gemeinde rates, dass die Ge meindeleistung für die Dauer von 20 Jahren übernommen wird.

§ 5 Bauabrechnung

1 Nach Bauvollendung ist dem Amt für Wirt schaft und Arbeit eine von der Bau- herrschaft und der Bauleitung unterschriebene detaillierte Bauabrechnung mit den visierten und quittierten Originalabr echnungsbelegen und der Urkunde über den Landerwerb einzureichen. Allfällige Rückvergütungen und Abzüge sind von den Gesamtbeträgen abzuziehen. Die Date n der Bauausführung sind anzugeben. *
2 Der Abrechnung ist ein Verzeichnis der Mieter mit Angaben über die Zahl und das Alter der Erwachsenen und der Kinder so wie deren Einkommens- und Vermögens- verhältnisse beizulegen.

§ 6 * Auszahlung der Kapitalzinszuschüsse

1 Nach Genehmigung der Bauabrechnung gibt das Amt für Wirtschaft und Arbeit der Gemeinde Betrag und Fälligkeitstermin des ersten von ihr zu leistenden Kapital- zinszuschusses bekannt. Die fo lgenden Gemeindeanteile sind je auf Ende April und Oktober ohne weitere Aufforderung an die aargauische Staatsbuchhaltung einzuzah- len.
2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit orien tiert die Gemeinden über Veränderungen in den von ihm eingegangenen Verbindlichkeiten.

§ 7 * Mietzinsfestsetzung

1 Die Mietzinse und ihre Veränderungen werd en durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit festgesetzt.

§ 8 Zweckerhaltung

1 Der Gemeinderat hat darüber zu wachen , dass die Hauseigentümer während der Dauer der Kapitalzinszuschüsse die ve rbilligten Wohnungen ihrem Zwecke erhalten und die genehmigten Höch stmietzinse einhalten.
2 Stellt er eine Zweckentfremdung fest oder sind die Voraussetzungen für die Aus- richtung der Zuschüsse aus andern Gründen ni cht mehr erfüllt, so hat er es dem Amt für Wirtschaft und Arbeit sofort zu melden. *
3 Alle zwei Jahre hat de r Gemeinderat die bedingungsgemässe Belegung der Woh- nungen, die Einkommens- und Vermögensve rhältnisse der Bewohner sowie die Einhaltung der genehmigten Mietzinse zu kontrollieren.
4 Dem Amt für Wirtschaft und Arbeit ist i nnert einer von ihm festzusetzenden Frist schriftlich über das Ergebnis der Kontrolle zu berichten. *

§ 9 Rechtsmittel

1 Beschwerden gegen Verfügungen des Amte s für Wirtschaft und Arbeit können innert 20 Tagen nach deren Zustellung an den Regierungsrat gerichtet werden. *
2 Rechtskräftige Entscheide der kantonale n Vollzugsorgane sind einem vollstreckba- ren gerichtlichen Urteil nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

§ 10 Inkrafttreten

1 Das Gesetz und die Vollzi ehungsverordnung treten am 1. April 1959 in Kraft. Aarau, den 6. März 1959 Regierungsrat Aargau Landammann A. R ICHNER Staatsschreiber D R
. B AUMANN
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

23.11.2005 01.01.2006 § 1 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 766

23.11.2005 01.01.2006 § 4 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 766

23.11.2005 01.01.2006 § 5 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 766

23.11.2005 01.01.2006 § 6 totalrevidiert AGS 2005 S. 767

23.11.2005 01.01.2006 § 7 totalrevidiert AGS 2005 S. 767

23.11.2005 01.01.2006 § 8 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 767

23.11.2005 01.01.2006 § 8 Abs. 4 geändert AGS 2005 S. 767

23.11.2005 01.01.2006 § 9 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 767

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 1 Abs. 2 23.11.2005 01.01.2006 geändert AGS 2005 S. 766

§ 4 Abs. 2 23.11.2005 01.01.2006 geändert AGS 2005 S. 766

§ 5 Abs. 1 23.11.2005 01.01.2006 geändert AGS 2005 S. 766

§ 6 23.11.2005 01.01.2006 totalrevidiert AGS 2005 S. 767

§ 7 23.11.2005 01.01.2006 totalrevidiert AGS 2005 S. 767

§ 8 Abs. 2 23.11.2005 01.01.2006 geändert AGS 2005 S. 767

§ 8 Abs. 4 23.11.2005 01.01.2006 geändert AGS 2005 S. 767

§ 9 Abs. 1 23.11.2005 01.01.2006 geändert AGS 2005 S. 767

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