Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (311.1)
CH - VS

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 12.05.2016 (Stand 01.09.2021) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 333, 335, 372 und folgende, 381 und folgende und
391 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB); eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a, 32 Absatz 1 und 42 Absät - ze 1 und 2 der Kantonsverfassung; eingesehen die Artikel 40 und 43 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996; auf Antrag des Staatsrates, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck des Gesetzes

1 Das vorliegende Gesetz, unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorschrif - ten: a) bezeichnet die mit dem Vollzug von Verfügungen der Staatsanwalt - schaft, die rechtskräftigen Urteilen gleichgestellt sind, und der von den Strafgerichten aufgrund des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) gefällten Urteile betrauten Behörden, legt ihre Zuständigkeiten fest und beschliesst das vor diesen Behörden anwendbare Verfahren; b) sorgt für die Umsetzung anderer Bundesgesetze in Strafsachen, die nicht Gegenstand einer speziellen Einführungsgesetzgebung sind.
2 Als Ergänzung zum Bundes- und Konkordatsrecht erlässt es Bestimmun - gen zum Straf- und Massnahmenvollzug.
3 Es erlässt Bestimmungen zum kantonalen und kommunalen Strafrecht.
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funkti - on in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 2 Ergänzendes Recht

1 Gemäss den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Kompetenzdelegatio - nen erlässt der Staatsrat auf dem Verordnungsweg das für den Vollzug von Strafurteilen geltende ergänzende Recht.
2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen des Bun - desrates zum Vollzug von Strafurteilen.

Art. 3 Anwendung auf andere Strafurteile

1 Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmung kommt das vorliegende Gesetz beim Vollzug von Urteilen und Entscheiden zur Anwendung, welche die Strafgerichte und Strafbehörden aufgrund des eidgenössischen Neben - strafrechts gegen erwachsene Personen gefällt haben.

Art. 4 Vorbehalte zum Gesetz

1 Vorbehalten bleiben: a) die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), das Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (JStG), die Schweizerische Jugendstraf - prozessordnung (JStPO), das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) und das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen; b) das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGStPO); c) das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (EGJStG) und das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugend - strafprozessordnung (EGJStPO); d) das Gesetz über die Rechtspflege (RPflG), das Gesetz über die un - entgeltliche Rechtspflege (GUR) und das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbe - hörden (GTar); e) die kantonale und kommunale Spezialgesetzgebung im Bereich Straf - recht.
2 Zuständige Behörden für den Vollzug von Strafurteilen und Verfahren

Art. 5 Richterliche und administrative Strafsachen

1 Mit dem Vollzug von Strafurteilen werden entweder richterliche Behörden beziehungsweise die Staatsanwaltschaft (Kapitel 2.1) oder Verwaltungsbe - hörden (Kapitel 2.2) betraut.
2 Das Departement, in dessen Aufgabenbereich die Sicherheit fällt, ist dafür zuständig, die einem vollstreckbaren Strafurteil folgenden Verfügungen zu fällen, die weder vom Bundesrecht noch vom vorliegenden Gesetz und sei - nen Vollzugsbestimmungen einer anderen richterlichen oder administrati - ven Behörde zugeteilt werden.
2.1 Richterliche Behörden und Staatsanwaltschaft

Art. 6 Urteilender Richter - Revisionsrichter

1 Für die einem vollstreckbaren Strafurteil gemäss Bundesrecht folgenden Entscheide ist die urteilende Behörde oder, wenn es sich um eine Kollegial - behörde handelt, deren Präsident zuständig.
2 Die nachträgliche Anordnung einer Verwahrung anstelle einer Freiheits - strafe fällt in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, das die zuständige Be - hörde für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist.

Art. 7 Richter der neuen Widerhandlung

1 Ist gegenüber einem sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befindenden Verurteilten von der mit einer neuen Widerhandlung befassten Behörde eine dringende Massnahme zu treffen, entscheidet diese oder, wenn es sich um eine Kollegialbehörde handelt, deren Präsident vorläufig.

Art. 8 Staatsanwaltschaft

1 Die Staatsanwaltschaft, die in einem Strafbefehlsverfahren einen Ent - scheid fällt, ist ebenfalls dafür zuständig, nachträgliche Entscheide zu fäl - len.
2 In Fällen der Herstellung und Einfuhr pornografischer Gegenstände ist sie ebenfalls für die Information an die Zentralstelle zur Bekämpfung der Por - nografie zuständig.

Art. 9 Straf- und Massnahmenvollzugsrichter oder -gericht

a) Allgemeine Zuständigkeit
1 Vorbehältlich der Zuständigkeiten, die das Bundesrecht ausdrücklich dem urteilenden Richter, dem Revisionsrichter, dem Richter der neuen Wider - handlung oder der Staatsanwaltschaft zuweist, ist der Straf- und Massnah - menvollzugsrichter für jeden gemäss Bundesstrafrecht einem rechtskräfti - gen Strafurteil folgenden Entscheid zuständig.

Art. 10 b) Besondere Zuständigkeiten

1 Darüber hinaus und unter denselben Vorbehalten wie in Absatz 9 hat er folgende Zuständigkeiten: a) alle mit der Aufhebung einer stationären oder ambulanten Massnah - me im Zusammenhang stehenden Entscheide fällen; b) alle mit der bedingten Entlassung aus einer stationären therapeuti - schen Massnahme oder aus der Verwahrung im Zusammenhang ste - henden Entscheide fällen sowie eine Bewährungshilfe oder Weisung anordnen; c) prüfen, ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung bei einem Verurteilen mit angeordneter Verwahrung vor oder während ihres Vollzugs gegeben sind, um gegebenenfalls den urteilenden Richter mit dem Fall zu beauftragen; d) alle mit der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe im Zusam - menhang stehenden Entscheide fällen sowie eine Bewährungshilfe oder Weisung anordnen; e) alle mit dem Vollzug eines Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbots im Zusammenhang stehenden Entscheide fällen; f) eine Weisung oder Bewährungshilfe verlängern, aufheben oder an - passen.

Art. 11 c) Zuständigkeiten des Einzelrichters oder des Gerichts

1 In der Regel befindet der Straf- und Massnahmenvollzugsrichter als Ein - zelrichter.
2 In besonderen Fällen kann er den Fall vor das Straf- und Massnahmen - vollzugsgericht bringen.
2.2 Vollzugsbehörden und andere Behörden

Art. 12 Vollzugsbehörden

1 Zu den mit dem Straf- und Massnahmenvollzug betrauten Verwaltungsbe - hörden zählen insbesondere: a) das Departement, in dessen Aufgabenbereich die Sicherheit fällt (nachstehend: Departement); b) die Dienststelle, in deren Aufgabenbereich der Straf- und Massnah - menvollzug fällt (nachstehend: Dienststelle); c) die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde; d) die Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit; e) die gemäss Spezialgesetzgebung für den Erlass von Strafverfügun - gen zuständigen Behörden.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und die Spezialgesetzgebung, die einer anderen Behörde eine besondere Zu - ständigkeit zuteilt.

Art. 13 Departement

1 Das Departement ist dafür zuständig: a) auf Gesuch des Verurteilten bei Vorliegen wichtiger Gründe, auf kurze Zeit und ausser unter ausserordentlichen Umständen höchstens ein - mal das zum Vollzug der Strafe oder Massnahme angeordnete Datum zu verschieben, wenn der Aufschub mit der öffentlichen Ordnung ver - einbar ist; b) Zahlungserleichterungen für die Ersatzforderung zu gewähren, soweit sich dies als notwendig erweist und die Resozialisierung des Verurteil - ten begünstigt; c) den Anteil der vom Verurteilten am Straf- und Massnahmenvollzug zu tragenden Kosten zu bestimmen, wenn er die ihm zugeteilte Arbeit unrechtmässig ablehnt (Art. 60 Abs. 4); d) über den Unterbruch einer Strafe oder Massnahme zu entscheiden.
2
Artikel 5 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes bleibt vorbehalten.

Art. 14 Dienststelle

a) Organisationseinheiten
1 Für den Vollzug von Strafurteilen gegen erwachsene Verurteilte verfügt die Dienststelle über die folgenden Organisationseinheiten: a) ein Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen (nachstehend: Amt); b) Haftanstalten für den Vollzug freiheitsentziehender Strafen; c) eine Anstalt für junge Erwachsene, die zu einer stationären therapeu - tischen Massnahme verurteilt worden sind.
2 Die Bestimmungen der EGStPO, des EGJStGB und der EGJStPO, wel - che die Untersuchungsgefängnisse sowie die geeigneten Einrichtungen für Jugendliche betreffen, welche durch die Dienststelle geführt werden, blei - ben vorbehalten.

Art. 15 b) Zuständigkeiten

1 Die Dienststelle ist: a) die Vollzugsbehörde im Sinne des StGB; b) die zuständige Behörde im Sinne des StGB, wenn diese nicht durch eine Sonderbestimmung des vorliegenden Gesetzes festgelegt wird.
2 Sie gewährleistet die administrative Leitung des Bewährungsnetzes (Art.
16, 57, 58).
3 Die Entscheide werden vom Dienstchef gefällt. Unter Vorbehalt einer ge - genteiligen Gesetzesbestimmung kann er seine Kompetenzen an den Amtschef oder an einen Verantwortlichen der Vollzugsanstalt delegieren, die in seinem Namen handeln.
4 Der Dienstchef erlässt in einer Weisung, welche Kompetenzen er an seine Vertreter delegiert.
5 Aufgaben im Zusammenhang mit dem Straf- und Massnahmenvollzug kann er an öffentliche oder private Instanzen übertragen.

Art. 16 Für die Bewährungshilfe zuständige Behörde

a) Organisation
1 Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde ist netzwerkartig organi - siert. Auf Begehren der Dienststelle leistet die für die Bewährungshilfe zu - ständige Behörde die erforderliche Hilfe. In der Art und Weise der Erfüllung ihrer Aufgabe ist sie vollständig autonom. Im Übrigen werden die Beziehun - gen administrativer Art zwischen der für die Bewährungshilfe zuständigen Behörde und der Dienststelle im vorliegenden Gesetz geregelt.
2 Das Netz der Bewährungshilfe umfasst: a) öffentlich-rechtliche Partner, namentlich die Stiftung Sucht Wallis, die regionalen Arbeitsvermittlungszentren, das Spital Wallis, die sozialme - dizinischen Regionalzentren, die Erwachsenenschutzbehörden, die Dienststellen der kantonalen Verwaltung, welche zur Wiedereingliede - rung der Gefangenen einen Beitrag leisten können, sowie die Kantonspolizei und die Gemeindepolizeien; b) privatrechtliche Partner, die sich zwecks Wiedereingliederung der Ge - fangenen gemäss einem die Ausführungsmodalitäten regelnden Leis - tungsauftrag zur Verfügung stellen.
3 Die Erwachsenenschutzbehörden und die privatrechtlichen Partner haben Anspruch auf eine Entschädigung, die mittels Leistungsauftrag geregelt wird.
4 Die Dienststelle bereitet die Leistungsaufträge vor, organisiert und koordi - niert die Tätigkeit der Netzwerkpartner und entschädigt deren Leistungen.

Art. 17 b) Aufgaben

1 Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde: a) leistet Bewährungshilfe im Sinne des StGB; b) stellt die Einhaltung der Weisungen sicher; c) erstattet der Vollzugsbehörde Bericht bei Missachtung der Bewäh - rungshilfe; d) bietet die freiwillige soziale Betreuung im Sinne des StGB an.

Art. 18 Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit

a) Statut und Zusammensetzung
1 Die Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit ist eine diszi - plinübergreifende Verwaltungskommission, die vom Staatsrat für eine Ver - waltungsperiode ernannt wird. Sie kann in Unterkommissionen tagen.
2 Die Kommission beziehungsweise die einzelnen Unterkommissionen set - zen sich zusammen aus: a) einem Vertreter der richterlichen Gewalt; b) einem Vertreter der Staatsanwaltschaft; c) einem Straf- und Massnahmenvollzugsrichter; d) einem Vertreter der Dienststelle; e) einem im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwalt; f) einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der über Kennt - nisse in forensischer Medizin verfügt.
3 Handelt es sich um einen im Sinne von Artikel 75a Absätze 1 und 3 StGB als gemeingefährlich Verurteilten, kann der Arzt, der Mitglied der Kommissi - on zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit ist, den behandelnden Arzt kontaktieren.
4 In besonderen Fällen kann die Kommission einen Experten mit beratender Stimme beiziehen.
5 Im Übrigen wird die Organisation und Arbeitsweise der Kommission in ei - ner Verordnung des Staatsrates geregelt.

Art. 19 b) Zuständigkeiten

1 Die Kommission beurteilt die Gemeingefährlichkeit des Verurteilten für die Gesellschaft in den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen, indem sie sich insbesondere auf seine Lebenslage, seine Persönlichkeit, sein Vorleben und seinen Geisteszustand bezieht.
2 Der Straf- und Massnahmenvollzugsrichter oder die Dienststelle kann der Kommission andere Gefangene zur Beurteilung unterbreiten.

Art. 20 Strafrechtliche Verwaltungsbehörden

1 Die für die Ahndung von Übertretungen erstinstanzlich zuständigen Ver - waltungsbehörden sorgen für den Vollzug der von ihnen gefällten administrativen Strafentscheide.

Art. 21 Andere Behörden

a) Grosser Rat
1 Der Grosse Rat übt das Begnadigungsrecht in Fällen aus, in denen eine kantonale Behörde geurteilt hat.

Art. 22 b) Justizkommission

1 Im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs ist die Justizkommission zuständig für: a) die Prüfung der Begnadigungsgesuche und die Abgabe einer Vormei - nung zuhanden des Grossen Rates; b) den Besuch Gefangener und Verwahrter in den kantonalen Anstalten sowie Gefangener und Verwahrter, die im Kanton Wallis verurteilt, aber in eine Anstalt eines anderen Kantons eingewiesen wurden, um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die Achtung ihrer Rechte und die Lebensbedingungen in der Anstalt zu kontrollieren.

Art. 23 c) Bei Verletzung einer Unterhaltspflicht zum Strafantrag be -

rechtigte Behörde
1 Die bei Verletzung einer Unterhaltspflicht zum Strafantrag berechtigten Behörden sind: a) die kantonale Dienststelle für Sozialwesen; b) die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in den Fällen, mit denen nicht die kantonale Dienststelle für Sozialwesen befasst wird; c) der Gemeinderat, wenn die Gemeinde einen Unterstützungsbeitrag leistet.

Art. 24 d) Departement, in dessen Aufgabenbereich das öffentliche

Gesundheitswesen fällt
1 Das Departement, in dessen Aufgabenbereich das öffentliche Gesund - heitswesen fällt, ist die zuständige Behörde, der zu statistischen Zwecken Schwangerschaftsabbrüche gemeldet werden.
2.3 Verfahren

Art. 25 Richterliche Strafsachen

1 Die Gerichtsbehörde und die Staatsanwaltschaft wenden die Bestimmun - gen der StPO zum Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entschei - den des Gerichts an, wenn das Bundesrecht im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs (Art. 6 bis 9) die Zuständigkeit dem Richter vorbe - hält.
2 Der Richter oder das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht, das als zu - ständige Behörde oder als Vollzugsbehörde im Sinne des StGB (Art. 10 und 11) befindet, wendet folgende Bestimmungen an: a) die Normen der StPO zu den selbstständigen nachträglichen Ent - scheiden des Gerichts und den Zwangsmassnahmen; b) das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs - rechtspflege (VVRG) darüber hinaus.
3 Die Rechtsmittel sind in der EGStPO geregelt.

Art. 26 Administrative Strafsachen - Verfahrensregeln

1 Vorbehältlich der Bestimmungen des Bundesrechts ist für Entscheide, die von einer Verwaltungsbehörde gefällt werden, das VVRG anwendbar.
2 Unter Vorbehalt eines gegenteiligen Entscheids des befassten Richters haben Verwaltungsgerichtsbeschwerden keine aufschiebende Wirkung ge - gen: a) die Weigerung, das angeordnete Vollzugsdatum einer Strafe oder Massnahme aufzuschieben; b) eine Disziplinarsanktion.
3 Ohne gegenteilige Bestimmungen unterliegen die erstinstanzlichen Ent - scheide der Verwaltungsbehörden der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an einen Einzelrichter des Kantonsgerichts.

Art. 27 Untersuchung von richterlichen und administrativen Strafsa -

chen a) Auskunftspflicht
1 Die mit dem Straf- und Massnahmenvollzug betrauten Verwaltungsbehör - den unterstützen sich gegenseitig und tauschen die zur Erfüllung ihrer Auf - gaben nötigen Informationen aus.
2 Die Justizbehörden, die Staatsanwaltschaft, die Kantonspolizei und die Gemeindepolizeien sowie die Dienststellen der kantonalen Verwaltung und der kommunalen Verwaltungen liefern den mit dem Straf- und Massnah - menvollzug betrauten Justiz- und Verwaltungsbehörden die zur Erfüllung ih - rer Aufgaben nötigen Auskünfte.
3 Die öffentlich-rechtlichen Partner des Bewährungsnetzes sind an die glei - che Auskunftspflicht gebunden.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der StPO betreffend die Modalitä - ten, die bei Anträgen auf Akteneinsicht gelten.

Art. 28 b) Meldepflicht

1 Der Psychiater und der Psychologe, die einen Verurteilten behandeln, dessen Gemeingefährlichkeit vermutet wird (Art. 75a Abs. 1 Bst. a und Abs.
3 StGB) und der einer der folgenden Massnahmen unterworfen ist: a) stationäre Massnahme (Art. 59 StGB); b) Behandlung wegen einer erheblichen Störung seiner Persönlichkeits - entwicklung (Art. 61 StGB); c) ambulante Behandlung (Art. 63 StGB); d) Verwahrung (Art. 64 StGB); e) Bewährungshilfe (Art. 93 StGB); f) Weisung mit medizinischem oder psychotherapeutischem Charakter (Art. 94 StGB), sind dazu verpflichtet, den Psychiater, der Mitglied der Kommission zur Be - urteilung der Gemeingefährlichkeit ist (Art. 18 Abs. 2 Bst. f), schriftlich über alle im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit rechtserheblichen Sachverhal - te zu informieren, die einen Einfluss auf die laufenden Massnahmen, auf die Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2 StGB) oder im Allgemeinen auf die Beurteilung der Gefährlichkeit der betroffenen Person haben können.
2 Sie beurteilen von Fall zu Fall, ob die Fakten, von denen sie Kenntnis ha - ben, einen rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der Verordnung darstel - len, ohne dabei eine Diagnose zu übermitteln oder von einem Rückfallrisiko zu sprechen.
3 Der in Kenntnis gesetzte Psychiater informiert unverzüglich die Dienststel - le (Art. 12 Abs. 1 Bst. b) über den ihm gemeldeten rechtserheblichen Sach - verhalt. Wenn nötig, leitet die Dienststelle die Information unverzüglich wei - ter, womit für die zuständige Behörde die Pflicht entsteht, die nötigen su - perprovisorischen und vorsorglichen Massnahmen zu ergreifen. *
4 Kann die Dienststelle nicht eindeutig feststellen, ob der gemeldete Verur - teilte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, beruft sie unverzüg - lich die Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit ein und infor - miert sie über den gemeldeten rechtserheblichen Sachverhalt, womit für die Kommission die Pflicht entsteht, die Situation des gefährlichen Verurteilten neu einzuschätzen und der Dienststelle Bericht zu erstatten. *
5 Die für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde informiert den Psychiater oder den Psychologen über den Status des Verurteilten, für den er eine Meldepflicht hat.
6 Der Staatsrat erlässt in einer Verordnung die zu meldenden rechtserhebli - chen Sachverhalte, wobei er die Walliser Ärztegesellschaft und das Spital Wallis anhört.

Art. 29 Begnadigungsrecht

a) Begnadigungsgesuch
1 Das Begnadigungsgesuch ist in Form einer vom Verurteilten oder seinem ermächtigten Vertreter unterzeichneten Rechtsschrift einzureichen. Die Rechtsschrift ist mindestens 40 Tage vor Beginn der für die Behandlung der Begnadigungsgesuche vorgesehenen Grossratssession an den Staatsrat zu richten.
2 Das Begnadigungsgesuch muss begründet und begleitet sein von: a) einer Kopie des Urteils oder der Urteile, die sich auf den Fall bezie - hen; b) einem Auszug aus dem Strafregister; c) einer Quittung über die Bezahlung der Gerichtskosten oder gegebe - nenfalls einer kurzen Begründung, warum diese Zahlung nicht erfolgt ist; d) den Unterlagen, die alle sachdienlichen Auskünfte über die persönli - che, familiäre, berufliche und finanzielle Situation des Gesuchstellers enthalten; e) den zur Prüfung der dargelegten Gründe notwendigen Akten.
3 Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist das Gesuch unverzüglich zu be - handeln. Sind sie nicht vorhanden, wird nach erfolgter Mahnung das Ge - such aufgrund der Akten durch den Grossen Rat für unzulässig erklärt.

Art. 30 b) Untersuchung - Bericht

1 Der Staatsrat untersucht den Fall und erstellt einen Bericht, der den Abge - ordneten am vorgesehenen Tag der Behandlung übergeben wird.
2 Von diesem vertraulichen Bericht darf nur gemäss den allgemeinen Grundsätzen über den Schutz der Persönlichkeit Gebrauch gemacht wer - den.

Art. 31 c) Aufschiebende Wirkung

1 Das Begnadigungsgesuch schiebt die Vollstreckung der Strafe nicht auf.
2 Auf begründetes Begehren hin und sofern das Begnadigungsgesuch for - mell zulässig ist, kann die aufschiebende Wirkung erteilt werden, wenn fol - gende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: a) das Gesuch ist nicht ohne Erfolgsaussichten; b) der Gesuchsteller hat mit der Strafverbüssung noch nicht begonnen; c) bei Verweigerung würde die Ausübung des Begnadigungsrechts sinn- und zwecklos.
3 Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung fällt in die Zuständigkeit des Staatsrates.
4 Wird die aufschiebende Wirkung verweigert, kann beim Kantonsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Ausser bei gegenteili - gem Entscheid des Kantonsgerichts hat diese Beschwerde keine aufschie - bende Wirkung.

Art. 32 d) Ausschluss der Begnadigung

1 Die Begnadigung ist ausgeschlossen betreffend: a) Massnahmen; b) Eintragungen im Strafregister; c) verjährte Strafen; d) Verurteilung zu Kosten; e) administrative Massnahmen und Sanktionen.

Art. 33 e) Entscheid

1 Der Entscheid des Grossen Rates erfolgt in geheimer Abstimmung. Dieser hat so vorzugehen, dass die Identität des Gesuchstellers der Öffentlichkeit nicht bekannt wird.
2 Die Begnadigung kann in einem vollständigen oder teilweisen Erlass von Haupt- und Nebenstrafen, in einer Strafumwandlung und in der Auferlegung von gewissen Bedingungen bestehen.
3 Bei vollständiger oder teilweiser Ablehnung der Begnadigung darf ein neu - es Begnadigungsgesuch erst nach Ablauf eines Jahres seit dem Entscheid gestellt werden. Vorbehalten bleiben ausserordentliche Umstände, die vom Gesuchsteller ordnungsgemäss geltend gemacht werden müssen.
3 Rechtsordnung des Straf- und Massnahmenvollzugs
3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 34 Vorbehalt des Bundes- und Konkordatsrechts

1 Im Straf- und Massnahmenvollzug bleibt folgendes Recht vorbehalten: a) das Bundesrecht, insbesondere das StGB und seine Vollzugsbestim - mungen sowie die StPO; b) das Konkordat der Kantone der lateinischen Schweiz über den straf - rechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen sowie die konkordats - rechtlichen Reglemente und anderen Erlasse der Konferenz der Jus - tiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren der lateinischen Schweiz.
1 Die vom vorliegenden Gesetz erlassene Rechtsordnung des Straf- und Massnahmenvollzugs ist anwendbar auf: a) die von den Walliser Behörden verurteilten Personen, die ihre Sankti - on im Wallis verbüssen; b) die von den Behörden eines anderen Kantons oder des Bundes ver - urteilten Personen, deren Strafvollzug dem Kanton Wallis anvertraut wurde, wobei Entscheide, die in die Zuständigkeit der Behörden des Urteilskantons fallen, allerdings vorbehalten bleiben; c) die von den Walliser Behörden verurteilten Personen, die ihre Sankti - on in einem anderen Kanton verbüssen, wobei die Massnahme in die Zuständigkeit des Urteilskantons fällt und die Zuständigkeitsdelegati - on vorbehalten bleibt; d) die von einem ausländischen Staat verurteilten Personen, die ihre Sanktion im Kanton Wallis in Anwendung der Bundesgesetzgebung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder des Übereinkom - mens über die Überstellung verurteilter Personen verbüssen.

Art. 36 Übermittlung von Strafbefehlen und Urteilen

1 Die Staatsanwaltschaft übermittelt der Dienststelle die Strafbefehle inner - halb von 14 Tagen nachdem sie in Rechtskraft erwachsen sind.
2 Die Gerichte übermitteln der Dienststelle das Dispositiv der Urteile inner - halb von 14 Tagen nachdem sie in Rechtskraft erwachsen sind; sie eröffnen die Urteile innert kürzester Frist. Teilweise in Rechtskraft erwachsene Urtei - le müssen innerhalb der gleichen Fristen eröffnet und übermittelt werden.

Art. 37 Vollzugsbefehl

1 Der Vollzugsbefehl einer Sanktion ist die dem Verurteilten zugestellte An - ordnung, die der Anwendung eines rechtskräftigen Strafurteils dient, ohne dass dies eine Änderung seiner Rechtsstellung zur Folge hätte.
2 Der Vollzugsbefehl ist keine Verwaltungsverfügung.

Art. 38 Grundrechte

1 Der sich im Vollzug einer Strafe oder einer Massnahme befindliche Verur - teilte verfügt über die ihm von der Bundesverfassung zugesicherten Grund - rechte.
2 Jede Einschränkung eines Grundrechts muss die von der Bundesverfas - sung gestellten Anforderungen erfüllen.

Art. 39 Zweck des Vollzugs

1 gewährleisten: a) den Verurteilten zu einem eigenverantwortlichen Verhalten bewegen, wobei er die Rechte der anderen und der Gesellschaft achtet; b) das Sozialverhalten des Verurteilten verbessern; c) die Einsicht des Verurteilten in die Folgen seiner Straftat für sich selbst, das Opfer und die Allgemeinheit wecken; d) die Wiedergutmachung des Unrechts fördern, das den Opfern zuge - fügt wurde; e) gegebenenfalls die berufliche Wiedereingliederung fördern.

Art. 40 Richtlinien

1 Der Dienstchef erarbeitet Richtlinien zum Vollzug der Sanktionen.
2 Er achtet auf deren Umsetzung, insbesondere indem er das Amt und die Haftanstalten beaufsichtigt und berät.
3 Er ist für den Vollzug der Strafurteile verantwortlich, deren Umsetzung dem Kanton obliegt.
3.2 Vollzug von Geldstrafen

Art. 41 Geldstrafe - Busse

1 Die Dienststelle gewährt dem Verurteilten in der Regel die Möglichkeit, die Geldstrafe oder Busse in Raten aufgrund der Anzahl Tagessätze oder der Höhe der Strafe zu bezahlen. Die Zahlung hat innerhalb von sechs Mona - ten zu erfolgen. Bei Vorliegen wichtiger persönlicher, familiärer oder berufli - cher Gründe kann die Zahlungsfrist bis zu einem Jahr verlängert werden.
2 Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung einer Rate wird das Vollzugsverfahren für den gesamten Restbetrag der Geldstrafe oder der Busse eingeleitet.
3 Hat die Dienststelle den begründeten Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen will, kann die Dienststelle Si - cherheitsleistungen in Form eines Grundpfandes, das ein in der Schweiz gelegenes Grundstück belastet, einer Solidarbürgschaft durch einen Bür - gen mit Wohnsitz in der Schweiz oder einer Bankgarantie durch ein Geldin - stitut mit Sitz in der Schweiz verlangen.
4 Wenn die Busse nicht auf dem Weg der Schuldbetreibung eingetrieben werden kann, schalten die für das Verhängen eines administrativen Stra - fentscheids erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsbehörden das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht ein, um die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verlangen.
5 Die Dienststelle kann den Vollzug der Geldstrafe in Form von gemeinnüt - ziger Arbeit genehmigen, wobei Artikel 53 Absatz 2 des vorliegenden Ge - setzes analog anwendbar ist.
6 Das Inkasso der Geldstrafe und der Busse wird im Übrigen in einer Ver - ordnung des Staatsrates geregelt.
3.3 Vollzug von stationären therapeutischen Massnahmen und der Verwahrung

Art. 42 Grundsätze

1 Die Dienststelle bestimmt die geeignete Anstalt für die Einweisung von Personen, für eine stationäre therapeutische Massnahmen oder eine Ver - wahrung angeordnet wurden.
2 Während des Vollzugs übt sie sämtliche Befugnisse aus, die das StGB der Vollzugsbehörde oder der zuständigen Behörde anvertraut. Vorbehalten bleiben die Befugnisse, die der Gerichtsbehörde oder der für das Anordnen der in Artikel 10 Buchstaben a bis c vorgesehenen Entscheide zuständigen Bundesbehörde zufallen. Die Dienststelle leitet von Amtes wegen das Ver - fahren vor dieser Behörde ein, indem sie ihr die vollständigen Akten sowie einen Antrag einreicht.
3 Sie kann den Verurteilten in eine andere angemessene Anstalt überwei - sen, wenn sein Zustand, sein Verhalten, die Sicherheit oder seine Behand - lung dies erfordert oder seine Wiedereingliederung dadurch erleichtert wird.
4 Die Rechte und Pflichten der einer Massnahme unterworfenen und der in - haftierten Personen sind in einer Verordnung des Staatsrates festgelegt (Art. 55).

Art. 43 Straf- und Verwahrungsanstalten

1 Die Anstalt, in die ein Verurteilter, für den eine stationäre therapeutische Massnahme oder eine Verwahrung angeordnet wurde, eingewiesen wird, gewährleistet die Aufsicht, die Unterbringung und die Betreuung des Verur - teilten.
2 Sie sorgt dafür, dass die mit der Massnahme oder Verwahrung verfolgten Ziele erreicht werden.

Art. 44 Informationspflicht

1 Die mit der Behandlung oder der psychiatrischen Betreuung beauftragte Person muss regelmässig oder auf Antrag der Dienststelle einen Bericht über die Fortschritte bei der Betreuung erstellen.
2 Die Dienststelle und die Anstalt vereinbaren, welche Informationen im Be - richt zu übermitteln sind.
3 Die mit der Behandlung oder der psychiatrischen Betreuung beauftragte Person informiert die Dienststelle unverzüglich, wenn der Verurteilte die Be - handlung verweigert oder sie nicht mehr in der Lage ist, die Behandlung weiter zu erbringen.
4 Information der Behörden zu beachten, unter Vorbehalt von Artikel 28.
3.4 Vollzug der anderen Massnahmen

Art. 45 Ambulante Behandlung

1 Die Dienststelle bezeichnet die für die ambulante Behandlung zuständige Person und verfügt wenn nötig eine anfängliche vorübergehend stationäre Behandlung.
2 Während des Vollzugs übt sie sämtliche Befugnisse aus, die das StGB der Vollzugsbehörde oder der zuständigen Behörde anvertraut. Vorbehalten bleiben die Befugnisse, die der Gerichtsbehörde oder der für das Anordnen der in Artikel 10 Buchstabe a vorgesehenen Entscheide zuständigen Bun - desbehörde zufallen. Die Dienststelle leitet von Amtes wegen das Verfahren vor dieser Behörde ein, indem sie ihr die vollständigen Akten sowie einen Antrag einreicht.
3 Die für die Behandlung zuständige Person untersteht der Informations - pflicht gemäss Artikel 44 des vorliegenden Gesetzes.

Art. 46 Kontakt- und Rayonverbot

1 Der Richter für den Straf- und Massnahmenvollzug ist die zuständige Be - hörde für alle Entscheide betreffend den Vollzug des Kontakt- und des Ray - onverbots.
2 Die Dienststelle: a) leitet von Amtes wegen das Verfahren vor dem Richter für den Straf- und Massnahmenvollzug ein, indem sie ihm die vollständigen Akten sowie einen Antrag einreicht; b) führt die Entscheide aus, nimmt insbesondere die Programmierung und das Anbringen ei¬nes technischen Geräts zur Feststellung des Standorts des Verurteilten vor, informiert diesen über die Bedingun - gen und Zielsetzung der Massnahme sowie über die Sanktion bei Verstoss gegen das Kontakt- oder Rayonverbot; c) begleitet den Verurteilten während der Dauer der Massnahme und er - greift den Umständen entsprechende Massnahmen bei Missachtung des Verbots.
3 Die Kantonspolizei: a) empfängt den Notruf des technischen Aufsichtsorgans bei Missach - tung des Verbots; b) interveniert unverzüglich beim fehlbaren Verurteilten und zeigt ihn bei der Dienststelle und bei der Staatsanwaltschaft an.

Art. 47 Fahrverbot

1 Die für die Zulassung von Personen in den Strassenverkehr zuständige Dienststelle nimmt auf Gesuch der Dienststelle den Vollzug von Fahrverbo - ten vor.

Art. 48 Landesverweisung

1 Die Dienststelle, in deren Aufgabenbereich die Fremdenkontrolle fällt, ist die für den Vollzug der gerichtlichen Landesverweisung zuständige Behör - de; dazu führt sie Realakte aus.
2 Die Dienststelle entscheidet jedoch über den Aufschub der Landesverwei - sung: a) auf Begehren des Verurteilten; b) von Amtes wegen, wenn sie von Vollzugshindernissen erfährt.
3 Gegen ihre Entscheide kann bei einem Einzelrichter des Kantonsgerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
4 Vorbehalten bleiben die Vorbereitungshaft zur Ausschaffung und die Aus - schaffungshaft infolge einer erstinstanzlichen Ausweisungsanordnung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer.

Art. 49 Veröffentlichung des Urteils

1 Die Dienststelle veröffentlicht das Urteil gemäss den im richterlichen Urteil erlassenen Modalitäten.

Art. 50 Einziehung

a) Vorgängige Sofortmassnahmen
1 Nach deren Erwachsen in Rechtskraft werden die gemäss StGB oder Nebenstrafrecht angeordneten Einziehungsentscheide der Dienststelle durch die Staatsanwaltschaft oder die Gerichte zum Vollzug übermittelt. Die besonderen Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
2 Vor dem eigentlichen Vollzug des Einziehungsentscheids ergreift die Dienststelle die vorgängigen Sofortmassnahmen, falls nötig in Zusammen - arbeit mit einer anderen Dienststelle der Verwaltung. Das Verfahren wird in einer Verordnung des Staatsrates festgelegt.

Art. 51 b) Vollstreckungsmassnahmen

1 Gemäss den im Einziehungsentscheid aufgeführten Anweisungen ordnet die Dienststelle: a) die Zerstörung, die Unbrauchbarmachung und/oder die eventuelle Rückgabe der gefährlichen eingezogenen Gegenstände an; b) unter Vorbehalt der Verwendung zugunsten der Geschädigten die Zerstörung der eingezogenen Güter an, deren Wert bescheiden ist oder die wertlos sind; c) die sofortige Verwertung der eingezogenen Güter an, welche einer ra - piden Wertverminderung unterworfen sind oder deren Unterhalt auf - wändig ist und überweist den Erlös auf ein Depositenkonto; d) den Aufschub der Verwertung der anderen eingezogenen Vermögens - werte bis zum Ablauf der Fristen, innert welchen die Geschädigten oder Dritte ihre Ansprüche geltend machen können, an; danach ord - net sie die Verwertung der Vermögenswerte an und überweist den Er - lös auf ein Depositenkonto; e) die Hinterlegung von eingezogenen Vermögenswerten in Form von Bankkonten, Wertschriften und Geldbeträgen auf ein separates Depo - sitenkonto an; f) die Verwaltung der Depositenkonti an, bucht von diesen Beträge ab, die den Anspruchsberechtigten zustehen und überweist den Saldo rechtzeitig auf das Konto des Staates.
2 Auf die Zerstörung oder die Verwertung eines eingezogenen Gutes kann verzichtet werden, wenn dieses von einer Dienststelle der Verwaltung ver - wendet werden kann.
3 In der Bilanz des Staates muss für jedes Urteil, mit dem eine Einziehung angeordnet wird, ein separates Depositenkonto eröffnet werden, mit dem Hinweis auf das Aktenzeichen des Entscheids.
4 Die Vermögenswerte werden durch freihändigen Verkauf oder Versteige - rung verwertet.
5 Im Übrigen werden das Verfahren und die Mitwirkung anderer Dienststel - len der Verwaltung bei der Durchführung der Einziehungsmassnahmen in einer Verordnung des Staatsrates festgelegt.

Art. 52 Ersatzforderung - Verwendung zugunsten des Geschädigten

1 Die Dienststelle besorgt das Inkasso der Ersatzforderung.
2 Falls die Verwendung zugunsten des Geschädigten im Strafurteil nicht angeordnet wurde, kann der Staatsanwalt, der Bezirksrichter oder der Prä - sident des Kreisgerichts, der die Angelegenheit in erster Instanz entschie - den hat, über das Gesuch des Geschädigten gemäss Artikel 73 Absatz 3 StGB befinden. Das Verfahren für die selbstständigen nachträglichen rich - terlichen Entscheide kommt zur Anwendung; Artikel 267 Absätze 3 bis 6 StPO ist analog anwendbar.
3.5 Vollzug der Freiheitsstrafen

Art. 53 Offener Strafvollzug

1 Die Dienststelle begleitet den Verurteilten während der Probezeit, falls zu - sammen mit dem bedingten Strafvollzug eine Bewährungshilfe oder eine Weisung angeordnet wurde. Sie leitet von Amtes wegen das Verfahren vor der zuständigen Behörde ein, wenn der Verurteilte sich der Begleitmass - nahme entzieht, diese nicht mehr vollzogen werden kann oder nicht mehr nötig ist.
2 Sie kann den Vollzug der Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit bewilli - gen, legt die Modalitäten fest, spricht gegen den Verurteilten bei Missach - tung eine Verwarnung aus und verordnet gegebenenfalls den Vollzug einer Freiheitsstrafe. In einer Verordnung des Staatsrates werden die ergänzen - den Bestimmungen erlassen, insbesondere jene über die Verantwortlichkeit des Staates, die Versicherungsdeckung des Verurteilten, das Verhältnis des Staates zu den Begünstigten und das Verfahren.
3 Sie kann den Vollzug der gesamten oder eines Teils der Strafe in Form von Hausarrest bewilligen (elektronische Überwachung), die dafür gelten - den Bestimmungen festlegen, den Hausarrest abbrechen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken. In einer Verordnung des Staatsrates werden die ergänzenden Bestimmungen erlassen, insbesonde - re jene über die Rechtsordnung und das Verfahren.

Art. 54 Geschlossener Strafvollzug

1 Die Dienststelle eröffnet dem Verurteilten die Aufforderung zum Strafantritt und stellt für einen Verurteilten, der darauf keine Folge leistet, einen Haft - befehl aus.
2 Sie entscheidet, nach welchem Haftregime die Strafe vollzogen werden soll, und bestimmt, in welche Anstalt der Verurteilte eingewiesen wird. Sie beschliesst die Planung des Strafvollzugs und validiert den von der Direkti - on der Haftanstalt erstellten Vollzugsplan der Strafe.
3 Sie trifft sämtliche Entscheide zum Leben in Haft und verhängt die Diszi - plinarsanktionen. In einer Verordnung des Staatsrates wird die Entschädi - gung eines Verurteilten festgelegt, der einer Arbeit nachgeht oder eine Aus - bildung absolviert, wobei eine Beteiligung des Verurteilten an den von ihm verursachten Vollzugskosten abgezogen wird (Art. 60).
4 Sie leitet von Amtes wegen das Verfahren vor der Behörde ein, die für die bedingte Entlassung zuständig ist, indem sie ihr die vollständigen Akten so - wie einen Antrag einreicht. Wird die bedingte Entlassung an eine Bewäh - rungshilfe oder eine Weisung geknüpft, kommt Artikel 53 Absatz 1 analog zur Anwendung.
5 Sie leitet das Verfahren vor der für die Änderung einer Sanktion zuständi - gen Gerichtsbehörde von Amtes wegen ein, indem sie ihr die vollständigen Akten und einen Antrag einreicht.

Art. 55 Rechte und Pflichten der inhaftierten Person

1 In Ergänzung zu den bundes- und konkordatsrechtlichen Bestimmungen im Bereich des Vollzugsregimes werden die Rechte und Pflichten der inhaf - tierten Person in einer Verordnung des Staatsrates geregelt, die vor allem folgende Bereiche behandelt: a) Haftantritt und Entlassung; b) Haftlokale, Bettwäsche und Bekleidung; c) Gesundheit, Medikation und Ernährung; d) Ordnung, Disziplinarrecht, Sicherheits- und Zwangsmassnahmen; e) Arbeit, Ausbildung und Entschädigung; f) Rechte des Inhaftierten; g) Verfahren; h) Vollzug in Form von Halbgefangenschaft.
2 Die Verordnung muss: a) die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mit - gliedstaaten über die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze berück - sichtigen; b) eine Lebensgestaltung im Freiheitsentzug fördern, die so weit als möglich auf die positiven Aspekte des Lebens in der Gesellschaft aus - gerichtet ist; c) die Rechte der inhaftierten Person nur so weit beschränken oder ihr nur so weit Pflichten auferlegen, wie es der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt erfordern;
d) die Anwendung von unmittelbaren Zwangsmassnahmen auf die Fälle begrenzen, bei denen sie für die Aufrechterhaltung der Ordnung, der Sicherheit und des Anstaltsbetriebs unumgänglich sind, oder wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.

Art. 56 Strafvollzugspersonal und sozialpädagogische Mitarbeiter

1 Gemäss den in den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 festgehaltenen Grundsätzen erlässt der Staatsrat eine Verordnung, in welcher er die spezi - fischen Rechte und Pflichten des Vollzugspersonals und des pädagogi - schen Personals (nachstehend: Personal) regelt und somit sicherstellt, dass alle Formen des Freiheitsentzugs die soziale Integration der Gefange - nen in die Gesellschaft erleichtern und gleichzeitig die Sicherheitsbedürfnis - se der Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen beachtet wer - den.
2 Die Rekrutierung, die Aus- und Weiterbildung und die Arbeitsbedingungen müssen ermöglichen, dass das Personal die Betreuung der inhaftierten Personen auf hohem Niveau gewährleisten kann, in Übereinstimmung mit dem im Strafrecht für den Vollzug von freiheitsentziehenden Strafen und Massnahmen festgelegten Zielen.
3 Das Personal hat die Pflicht: a) alle inhaftierten Personen mit Menschlichkeit und unter Achtung ihrer Menschenwürde zu behandeln; b) keinen unmittelbaren Zwang anzuwenden, mit Ausnahme von ge - rechtfertigter Notwehr, im Falle eines Fluchtversuchs oder einer Wi - dersetzlichkeit gegen eine rechtmässige Anordnung; in diesen Fällen darf die Anwendung unmittelbaren Zwangs nur als letztes Mittel erfol - gen und muss verhältnismässig sein; c) aktiv mit den Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten.
4 Die Gesetzgebung über das Personal des Staates Wallis bleibt vorbehal - ten.
3.6 Bewährungshilfe - Weisungen - Freiwillige soziale Betreuung

Art. 57 Leistungsauftrag - Interdisziplinäre Zusammenarbeit

1 Der Vollzug des die Bewährungshilfe anordnenden oder Weisungen ertei - lenden Urteils oder Entscheids obliegt der Dienststelle.
2 Die Dienststelle veranlasst die Zusammenarbeit mit dem Partner des Be - währungsnetzes, um die soziale Integration des Verurteilten zu begünstigen und diesem die nötige Hilfe zukommen zu lassen. Sie händigt dem Partner des Bewährungsnetzes vorgängig die sachdienlichen Unterlagen aus und holt einen Bericht ein, sofern dieser nicht bereits bei der Urteils- oder Ent - scheidfällung erstellt wurde.
3 Die Übertragung der Bewährungshilfe bildet Gegenstand eines Leistungs - auftrags.
4 Die Bewährungshilfe kann disziplinübergreifend sein. Die Dienststelle ver - anlasst sowohl bei der Anordnung einer disziplinübergreifenden Zusam - menarbeit wie auch während deren Durchführung Besprechungen mit allen betroffenen Partnern. Die Besprechung bezweckt: a) die einer sozialen Wiedereingliederung entgegen stehenden Proble - me zu bestimmen; b) die anzuwendenden Mittel auszuwählen und die Leistungsaufträge zu erteilen; c) die Etappen des Wiedereingliederungsprozesses zu bestimmen; d) den Wiedereingliederungsprozess periodisch zu beurteilen.
5 Im Übrigen werden die Modalitäten der Zusammenarbeit mit den jeweili - gen Partnern in einer Verordnung des Staatsrates festgelegt.

Art. 58 Rückfallprävention - Nichtbewährung - Entziehung

1 Der beauftragte Partner erstattet der Dienststelle jedes Mal Bericht, wenn ein Entscheid betreffend Verlängerung oder Abänderung der Bewährungs - hilfe oder der Weisungen erforderlich ist, inbesondere wenn die Rückfall - prävention es erfordert, bei Nichtbewährung oder bei Entziehung.
2 Nach Überprüfung des Falls erstattet die Dienststelle zuhanden der zu - ständigen Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin Bericht.

Art. 59 Freiwillige soziale Betreuung

1 Die freiwillige soziale Betreuung wird vom Bewährungsnetz angeboten, an das sich die betroffene Person direkt wenden kann.
2 Im Bedarfsfall führt die Dienststelle die notwendigen Vorkehrungen bei den Partnern des Bewährungsnetzes durch.
3.7 Kosten

Art. 60 Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs

1 Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs trägt der Urteilskanton.
2 Der Verurteilte, der seine Sanktion in Gefangenschaft, in Halbgefangen - schaft, im Arbeitsexternat, im Wohn- und Arbeitsexternat oder unter elektro - nischer Überwachung verbüsst, wird an den Kosten des Vollzugs beteiligt, wie dies in den Vorschriften der Konferenz der Justiz- und Polizeidirektorin - nen und -direktoren der lateinischen Schweiz vorgesehen ist. Fehlen dies - bezüglich konkordatsrechtliche Vorschriften, wird die Beteiligung wie folgt berechnet: a) 25 Prozent des Arbeitsentgelts für die in der Anstalt geleistete Arbeit; b) 10 Prozent des aufgrund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefan - genschaft, des Arbeitsexternats oder des unter elektronischer Über - wachung erzielten Einkommens, aber höchstens bis zum Konkordats - pensionspreis respektive bis zu den effektiven Kosten des unter elek - tronischer Überwachung stattfindenden Strafvollzugs.
3 Der Verurteilte, der eine ihm zugewiesene Arbeit unrechtmässig verwei - gert, beteiligt sich gemäss konkordatsrechtlichen Vorschriften an den Vollzugskosten der Sanktion. Fehlen solche Vorschriften, wird die Beteili - gung auf 25 Prozent seines Einkommens und auf bis zu 50 Prozent seines Vermögens festgelegt.
4 Der Entscheid über die Beteiligung des Verurteilten an den Kosten des Vollzugs für die unbegründete Ablehnung einer Arbeit kann mit Beschwerde an den Staatsrat angefochten werden. Dessen Entscheid unterliegt der Be - schwerde ans Kantonsgericht. Der Anspruch des Staates verjährt mit Ab - lauf von dix Jahren seit der definitiven Entlassung.
5 Die Vollzugskosten für eine in einem anderen Kanton verurteilte Person werden von der Dienststelle bei der Unterbringungsbehörde in Rechnung gestellt.

Art. 61 Medizinische Kosten

a) Nach KVG versicherte Gefangene
1 Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) regelt die Kostenübernahme für Leistungen, die für einen nach KVG versicherten Ge - fangenen erbracht werden.
2 Die Übernahme der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversiche - rung, des Franchisebetrags, des die Franchise übersteigenden Selbstbe - halts und des Kostenbeitrags an die Spitalkosten werden durch die Gesetz - gebung des Kantons bestimmt, in welchem sich der Gefangene zum Zeit - punkt der Verhaftung, des vorzeitigen Strafvollzugs oder der Verurteilung regelmässig aufgehalten hat.
3 Die Dienststelle prüft, ob der nach KVG versicherte Gefangene für Kran - kenpflege versichert ist und teilt dies der zuständigen Behörde des Kantons mit, in welchem sich der Gefangene zum Zeitpunkt der Verhaftung, des vorzeitigen Strafvollzugs oder der Verurteilung regelmässig aufgehalten hat.
4 Die nicht durch das KVG gedeckten Behandlungskosten stellen Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs dar.

Art. 62 b) Nicht nach KVG versicherte Gefangene

1 Leistungen für einen nicht nach KVG versicherten Gefangenen gehen zu seinen Lasten, wenn sein Vermögen oder sein Arbeitsverdienst dies zu - lässt.
2 In anderen Fällen werden die Behandlungskosten getragen: a) im Falle eines vorzeitigen Strafvollzugs durch den die Untersuchungs - haft anordnenden Kanton während der Dauer dieser Massnahme; b) gemäss den Bestimmungen des Konkordats der Kantone der lateini - schen Schweiz über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Er - wachsenen während des Vollzugs der Freiheitsstrafe, der Massnah - me und der Verwahrung.

Art. 63 c) Zahnbehandlungs- oder Augenarztkosten

1 Die Zahnbehandlungs- oder Augenarztkosten, die nicht zulasten der obli - gatorischen Krankenpflegeversicherung gehen, sind vom Gefangenen zu tragen, sofern sein Vermögen oder sein Arbeitsverdienst dies zulässt.
2 In anderen Fällen werden diese Kosten, falls die Behandlung aus medizi - nischer Sicht unbedingt nötig ist, durch den Urteilskanton oder den Kanton, der für den Verurteilten verantwortlich ist, getragen.

Art. 64 Stationäre therapeutische Behandlung

1 Ohne gegenteilige Vereinbarung regeln die Artikel 61 bis 63 die Übernah - me der medizinischen bei Einweisung in eine therapeutische Einrichtung.

Art. 65 Ambulante Massnahmen medizinischer Art

1 Die Artikel 61 und 62 kommen bei der Kostenübernahme für medizinische Leistungen zur Anwendung, die für einen Gefangenen erbracht werden, für den eine ambulante Behandlung, eine Weisung oder eine Bewährungshilfe angeordnet wurde.

Art. 66 Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko

1 Arbeitet der Gefangene im Arbeitsexternat ausserhalb der Anstalt, infor - miert die Dienststelle den Arbeitgeber, dass er den Gefangenen gegen das Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko zu versichern hat.
4 Kantonales und kommunales Strafrecht
4.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 67 Geltungsbereich

1 Im vorliegenden Kapitel werden die Verfolgung, die Beurteilung und der Vollzug bei Widerhandlungen gegen kantonales und kommunales Recht behandelt.

Art. 68 Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen

1 Welche Behörden für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlun - gen gegen kantonales und kommunales Recht zuständig sind und welches Verfahren anwendbar ist, wird wie folgt bestimmt: a) durch das EGStPO, wenn der Urheber eine erwachsene Person ist; b) durch das EGJStPO, wenn der Urheber eine minderjährige Person ist.

Art. 69 Vollzug von Sanktionen

a) Zuständige Behörden
1 Der Vollzug von Urteilen und Entscheiden, die eine von einer er - wachsenen Person begangene Widerhandlung gegen kantonales oder kommunales Recht sanktionieren, obliegt folgenden Behörden: a) der Verwaltungsbehörde, die den administrativen Strafentscheid in erster Instanz gefällt hat;
b) der Dienststelle, wenn das Urteil von der Staatsanwaltschaft oder von einem Gericht gefällt worden ist.
2 Das EGJStG legt fest, welche Behörden für den Vollzug von Urteilen ge - gen Minderjährige zuständig sind.

Art. 70 b) Anwendbares Recht

1 Die Bestimmungen von Kapitel 3 des vorliegenden Gesetzes gelten ana - log für den Vollzug von Sanktionen, mit denen eine von einer erwachsenen Person begangene Widerhandlung gegen kantonales oder kommunales Recht geahndet wird. Ausserdem: a) können Ersatzfreiheitsstrafen, mit denen eine Widerhandlung gegen kommunales Recht geahndet wird, in einer kantonalen Haftanstalt vollzogen werden, wobei die Gemeinde einen Kostenvorschuss leis - tet; b) kann die Gemeindeverwaltung bei Widerhandlungen gegen kommu - nales Recht dazu angehalten werden, bei der Eintreibung von Bussen sowie bei der Vollstreckung der Einziehung und des Verfalls von Ver - mögenswerten, die der Gemeinde zufliessen, mitzuwirken.
2 Das EGJStG regelt den Vollzug von Sanktionen, mit denen ein von einer minderjährigen Person begangene Widerhandlung gegen kantonales oder kommunales Recht geahndet wird.
4.2 Strafbarkeit und anwendbare Strafen

Art. 71 Grundsätze

1 Unter Vorbehalt der Artikel 72 bis 74 kommen bei Widerhandlungen gegen kantonales oder kommunales Recht, die von einer erwachsenen Person begangen werden, die allgemeinen Bestimmungen des StGB ergänzend zur Anwendung.
2 Das EGJStG legt das kantonale materielle Strafrecht fest, das bei Wider - handlungen gegen kantonales oder kommunales Recht, die von einer min - derjährigen Person begangen werden, zur Anwendung kommt.
3 Vorbehalten bleiben gegenteilige Bestimmungen der Spezialgesetzge - bung.

Art. 72 Räumlicher Geltungsbereich

1 Begeht jemand eine Widerhandlung gegen kantonales Recht auf Kantons - gebiet, kommt das kantonale Strafrecht zur Anwendung.
2 Begeht jemand eine Widerhandlung gegen kommunales Recht auf Gemeindegebiet, kommt das kommunale Strafrecht zur Anwendung.

Art. 73 Fahrlässigkeit

1 Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen sind kantonal- oder kommu - nalrechtliche Übertretungen nicht strafbar, wenn sie fahrlässig begangen werden.

Art. 74 Busse

1 Die Busse beträgt mindestens 10 Franken und höchstens 10'000 Fran - ken.
2 In vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen kann die Busse 100'000 Franken betragen.
3 Im Wiederholungsfall oder beim Zusammentreffen mehrerer Straftaten kann die Behörde die Höhe der Busse verdoppeln.
4 Wenn die Busse nicht auf dem Weg der Schuldbetreibung eingetrieben werden kann, schaltet die für das Verhängen eines administrativen Stra - fentscheids erstinstanzlich zuständige Verwaltungsbehörde den Straf- und Massnahmenvollzugsrichter ein, um die Umwandlung der Busse in eine Er - satzfreiheitsstrafe zu verlangen.
4.3 Widerhandlungen gegen kantonales oder kommunales Recht

Art. 75 Übertretungen von Polizeivorschriften

1 In den Schranken des Bundesrechts definiert die kantonale Spezial - gesetzgebung die Straftatbestände, die aufgrund ihrer Art oder Schwere nicht von Bundesrechts wegen als strafbare Handlungen gelten.
2 In den Schranken des Bundesrechts und des kantonalen Rechts ist die Gemeinde dafür zuständig, Vorschriften gegen Polizeiübertretungen zu er - lassen.

Art. 76 Verwaltungs- und verfahrensrechtliche Widerhandlungen

1 Der Kanton und die Gemeinden können für die Missachtung der in ihre Zuständigkeit fallenden Verwaltungs- und Verfahrensgesetze Sanktionen vorsehen.
5 Bestimmungen zur Anwendung anderer Bundesgesetze in Strafsachen
5.1 Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 77 Vereinigung der Strafsachen

1 Die Staatsanwaltschaft ist zuständig, um eine Vereinigung der Strafsa - chen durch die Strafverfolgungsbehörde anzuordnen (Art. 20 Abs. 3 VStrR).

Art. 78 Durchsuchung

1 Der Generalstaatsanwalt bezeichnet den Staatsanwalt oder den Polizeibe - amten, der zur Durchsuchung beizuziehen ist (Art. 49 Abs. 2 VStrR).

Art. 79 Haftbefehl und Freilassung

1 Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für: a) die Anhörung der vorläufig festgenommenen Person, die Ausstellung des Haftbefehls oder die Anordnung der Freilassung der festgenom - menen Person (Art. 51 Abs. 3 bis 5 VStrR); b) die Entgegennahme der Anzeige der Beschwerde gegen die Freilas - sung der vorläufig festgenommenen Person (Art. 51 Abs. 6 VStrR); c) der Erlass des Haftbefehls (Art. 51 Abs. 2 VStrR); d) die Übernahme der verhafteten beschuldigten Person (Art. 54 Abs. 2 VStrR); e) die Einvernahme der verhafteten beschuldigten Person (Art. 55 Abs.
1 VStrR); f) die Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 57 Abs. 2 VStrR); g) die Überwachung des richtigen Vollzugs der Untersuchungshaft (Art.
58 Abs. 1 VStrR);
h) die Entscheidung über ein Gesuch um vorläufige Haftentlassung, so - lange die Akten nicht zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen worden sind (Art. 59 Abs. 3 VStrR).

Art. 80 Beurteilung

1 Das EGStPO bezeichnet das zuständige Gericht, welches entscheidet: a) wenn das zuständige eidgenössische Departement die Voraussetzun - gen einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnah - me als gegeben erachtet (Art. 21 Abs. 1 VStrR); b) wenn die von der Strafverfügung der Verwaltung betroffene Person eine Beurteilung durch ein Gericht verlangt (Art. 21 Abs. 2 VStrR).

Art. 81 Ersatzfreiheitsstrafe

1 Das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht ist zuständig, um die Ersatz - freiheitsstrafe festzusetzen, wenn die Geldstrafe oder die Busse durch die Verwaltung angeordnet wurde (Art. 10 VStrR).
5.2 Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) - Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (ZISG) - Bundesgesetz zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (BG-RVUS)

Art. 82 Grundsätze

1 Die zentrale Staatsanwaltschaft nimmt die Zuteilung, die sich aus dem IRSG, dem ZISG oder dem BG-RVUS ergeben, an die zuständige Behör - de, an die kantonale Behörde, an die Strafverfolgungsbehörde oder an die Vollzugsbehörde vor, unter Vorbehalt der Artikel 83 bis 86.
2 Sie übt sämtliche Zuständigkeiten aus, was die internationale Rechtshilfe anbelangt, welche die kantonale Gesetzgebung nicht einer anderen Behör - de erteilt.
3 Wenn das Verfahren einen Minderjährigen betrifft, wird die zuständige Be - hörde vom EGJStPO bezeichnet.
4 Vorbehalten bleibt Artikel 55 Absatz 4 StPO, wenn die Aufgabe der Rechtshilfe einer richterlichen Behörde zugewiesen wird, ausser beim Exe - quaturverfahren (Art. 85).

Art. 83 Kantonspolizei

1 Die Kantonspolizei nimmt die Festnahmen vor, führt die Untersuchung der festgenommenen Person und der Räume durch, sorgt für die Sicherstel - lung von Gegenständen und Vermögenswerten (Art. 44 und 45 IRSG) und erstattet darüber Meldung (Art. 46 IRSG).
2 Sie führt den Auslieferungsentscheid aus (Art. 57 Abs. 2 IRSG).
3 Das Kommando der Kantonspolizei ist zuständig, die polizeilichen Rechts - hilfeersuchen einzureichen (Art. 75a IRSG).

Art. 84 Rechtshilfeersuchen

1 Die Rechtshilfeersuchen (Art. 75 IRSG) werden eingereicht durch: a) das Gericht während den Verhandlungen; b) die zentrale Staatsanwaltschaft in den anderen Stadien des Verfah - rens.

Art. 85 Exequaturverfahren

1 Der Straf- und Massnahmenvollzugsrichter ist zuständig, um die Vollstre - ckung eines ausländischen Strafentscheids anzuordnen (Art. 105 und 106 IRSG).
2 Er entscheidet in analoger Anwendung der Bestimmungen der StPO über die selbstständigen nachträglichen Entscheide des Gerichts.
3 Die Entscheide des Straf- und Massnahmenvollzugsrichters können mit - tels Berufung angefochten werden. Die Bestimmungen der StPO über die Berufung sind analog anwendbar.

Art. 86 Dienststelle

1 Die Dienststelle ist die zuständige Behörde, um das Bundesamt für Justiz aufzufordern, ein Auslieferungsersuchen zur Vollstreckung einer Massnah - me eines Verurteilten, der sich im Ausland befindet, zu stellen und den An - ordnungen des Bundesamtes nachzukommen (Art. 30 Abs. 2 IRSG). Die Kosten des Auslieferungsverfahrens sind vom Verurteilten zu tragen. Die Dienststelle bevorschusst diese.
2 Sie ist zuständig, um beim Bundesamt für Polizei die Vollstreckung eines schweizerischen Strafentscheids durch einen ausländischen Staat zu ver - langen und die Nutzung der Walliser Strafanstalten für die Durchführung der ausländischen Strafentscheide, die an die Schweiz delegiert wurden, anzuordnen (Art. 94 ff. IRSG).
3 Sie ist zuständig, um beim Bundesamt für Justiz Ersuchen um Überstel - lung einzureichen, und sich mit ihm über die der Schweiz gestellten Ersu - chen um Überstellung zu beraten.
5.3 Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) *

Art. 86a * Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

1 Ausserhalb eines Strafverfahrens ist das Amt zuständig für die Anordnung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer verurteilten Per - son, die der Vollzugsbehörde des Kantons Wallis untersteht.
2 Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Genehmigung der Überwachung.
3 Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts kann mittels Beschwerde bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden. Die Artikel 379 bis 397 StPO gelten sinngemäss.
6 Schlussbestimmung
Art. 87
1 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Rechtserlass. T1 Übergangsbestimmung

Art. T1-1 Übergangsrecht

1 Das vorliegende Gesetz findet auf die bei seinem Inkrafttreten hängigen Strafsachen und Verfahren Anwendung.
T2 Übergangsbestimmung der Änderung von 13.09.2019 *

Art. T2-1 *

1 Der vorliegende Rechtserlass findet auf die bei seinem Inkrafttreten hän - gigen Strafsachen und Verfahren Anwendung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.05.2016 01.01.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 24/2016,
40/2017
13.09.2019 01.01.2020 Art. 28 Abs. 3 geändert RO/AGS 2020-014,
2020-015
13.09.2019 01.01.2020 Art. 28 Abs. 4 geändert RO/AGS 2020-014,
2020-015
13.09.2019 01.01.2020 Titel T2 eingefügt RO/AGS 2020-014,
2020-015
13.09.2019 01.01.2020 Art. T2-1 eingefügt RO/AGS 2020-014,
2020-015
08.06.2021 01.09.2021 Titel 5.3 eingefügt RO/AGS 2021-101,
2021-102
08.06.2021 01.09.2021 Art. 86a eingefügt RO/AGS 2021-101,
2021-102
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 12.05.2016 01.01.2018 Erstfassung BO/Abl. 24/2016,
40/2017

Art. 28 Abs. 3 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-014,

2020-015

Art. 28 Abs. 4 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-014,

2020-015 Titel 5.3 08.06.2021 01.09.2021 eingefügt RO/AGS 2021-101,
2021-102

Art. 86a 08.06.2021 01.09.2021 eingefügt RO/AGS 2021-101,

2021-102 Titel T2 13.09.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-014,
2020-015

Art. T2-1 13.09.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-014,

2020-015
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