Dekret über die Organisation des Obergerichts, des Handelsgerichts, des Versicherungsgerichts und des Verwaltungsgerichts
                            Dekret  über die Organisation des Obergerichts, des  Handelsgerichts, des Versicherungsgerichts und des  Verwaltungsgerichts (Gerichts  organisationsdekret, GOD)  Vom 23. Juni 1987 (Stand 1. Juli 2011)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  78  Abs.  2  der  Kantonsverfassung  und  §§  49  Abs.  2,  50  Abs.  2,  51  Abs.  1,  66a  Abs.  2,  67b  Abs.  2  und  67e  Ab  s.  1  des  Gesetzes  über  die  Organisation  der ordentlichen richterlic  hen Behörden (Gerichtsorgan  isationsgesetzes, GOG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Dezember 1984
                            1 )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Das Obergericht
1.1. Allgemeines
§ 1
                            3 )       a)     Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Das   Obergericht   verfügt   über   23,5   Ober  richterinnen-   und   Oberrichterstellen.  Teilamtliche   Stellen   ha  ben   einen   Beschäftigungsgrad   von   mindestens   40   %  aufzuweisen. Die Zahl der Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter beträgt acht bis elf.  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  in  diesem  Dekret  verwendeten  Funktions-,  Berufs-  und  Personenbezeich-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  155.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Fassung vom 23. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Fassung gemäss Dekret vom 26. März 1996, in Kraft seit 11. Mai 1996 (AGS 1996 S. 76).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1 )  b) Kammern und Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit den voll- und teilamtlichen Oberrichtern werden  a)  die nötige Anzahl Zivilkammern,  b)  die nötige Anzahl Strafkammern,  c)       die       Jugendstrafkammer,  d)  die Beschwerdekammer in Strafsachen,  e)  die Kammer für Vormundschaftswesen,  f)  die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission,  g)  die Inspektionskommission sowie  h)       die       Verwaltungskommission  besetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1)  c) Vertretung der Richter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    In  den  Kammern  und  Kommissionen  können  die  zugeteilten  Oberrichter  durch  andere voll- oder teilamtliche Oberrichter  oder durch Ersatzrichter vertreten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1)        d)      Geschäftserledigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kammern  und  Kommissionen  erledige  n  die  ihnen  zugewiesenen  Geschäfte  endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 e) Mitgliedschaft von Oberrich tern in der Bundesversammlung
                            1    Werden  mehr  als  zwei  Mitglieder  des  Obergerichts  in  die  Bundesversammlung  gewählt,  so  haben  diejenigen  für  di  e  Ausübung  beider  Ämter  Vorrang,  die  schon  bisher der Bundesvers  ammlung angehört hatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Unter  gleichzeitig  neu  in  die  Bunde  sversammlung  gewählten  Mitgliedern  des  Obergerichts  haben  die  in  den  Ständera  t  gewählten  und  von  zwei  Ständeräten  das  mit  der  grösseren  Stimmenzahl  gewählte  Mitglied,  sodann  die  nach  Amtsjahren  im  Obergericht   und   schliesslich   die   nach  Lebensjahren   älteren   Mitglieder   des  Obergerichts Vorrang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wer jedoch bereits seit mindestens zwölf  Jahren beide Ämter gleichzeitig ausgeübt  hat,  kann  gegenüber  andern  Mitgliedern  des  Obergerichts  keinen  Vorrang  auf  die  Ausübung beider Ämter beanspruchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung  gemäss  Ziff.  1  des  Dekrets  über  Ma  ssnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 366).
1.2. Das Gesamtgericht
§ 6
                            1 )       a)     Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Das   Gesamtgericht   setzt   sich   aus   de  n   voll-   und   teilamtlic  hen   Oberrichtern  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Leiter Justizverwaltung amtet als Sekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1)        b)      Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Das    Gesamtgericht    erledigt    alle    Geschäfte,    für    die    nicht    die    Verwal-  tungskommission, eine andere Kommiss  ion oder eine Kammer zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Es   bezeichnet   die   Mitglieder   und   di  e   Ersatzmitglieder     der   Verwaltungs-  kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            2 )       ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            2)        ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            2)      ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            2)      ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            2)      ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            2)      ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            2)      ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            2)      ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            2)      ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung  gemäss  Ziff.  1  des  Dekrets  über  Ma  ssnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 366).
                            2)      Aufgehoben  durch  Ziff.  1  des  Dekrets  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 366).
1.3. Die Zivilkammern
§ 17 a) Besetzung
                            1   Die Zivilkammern urteilen mit drei Richtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            1 )     b)   Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Zivilkammern   entscheiden   über   die   dem   Obergericht   gemäss   Einfüh-  rungsgesetz  zur  Schweizerischen  Ziv  ilprozessordnung  (EG  ZPO)  vom  23.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010  2 )   zugewiesenen Geschäfte.  3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ...  4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4. Die Strafabteilung
§ 19
                            5 )     ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            5)      ...
                        
                        
                    
                    
                    
                1.5. Die Strafkammern
§ 21 a) Besetzung
                            1   Die Strafkammern urteilen mit drei Richtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 b) Zuständigkeit
                            1   Die Strafkammern entscheiden über Be  rufungen und Wiederaufnahmegesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung  gemäss  Ziff.  1  des  Dekrets  über  Ma  ssnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 366).
                            2)     SAR  221.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Fassung vom 23. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     Aufgehoben am 23. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)      Aufgehoben  durch  Ziff.  1  des  Dekrets  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 366).
1.6. Die Jugendstrafkammer
§ 23 Zuständigkeit
                            1    Die  aus  drei  Richtern  bestehende  J  ugendstrafkammer  beurteilt  die  Beschwerden  und Berufungen, für die sie gemäss der Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege  vom 27. Oktober 1959  1 )   zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.7. Die Beschwerdekammer in Strafsachen
§ 24 a) Besetzung
                            1   Die Beschwerdekammer in Strafsachen entscheidet mit drei Richtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 b) Zuständigkeit
                            1   Die Beschwerdekammer in Strafsachen ka  nn die Zuständigkeit im innerkantonalen  Verhältnis     abweichend     von     Art.     343     und     344     des     Schweizerischen  Strafgesetzbuches  2 )   regeln (§ 32 Abs. 2 StPO).  3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie   beurteilt   Beschwer  den   gemäss   §   213   StPO,   na  mentlich   gegen   eine  durchgeführte  Überwachung  des  Post-,  Telegramm-  und  Telefonverkehrs  (§  88  Abs. 5 StPO) und gegen eine  Einstellung des Verfahrens  (§ 141 StPO), soweit nicht  die Jugendstrafkammer zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Präsident der Beschwerdekammer erle  digt die ihm in der Strafprozessordnung  übertragenen Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.8. Die Kammer für Vormundschaftswesen
§ 26 a) Besetzung
                            1   Die Kammer für Vormundschaftswesen entscheidet mit drei Richtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Heute: Dekret über die Jugendstrafr  echtspflege vom 27. Oktober 1959 (SAR  251.130  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Fassung gemäss Ziff. 1 des Dekrets über di  e Umsetzung der neuen  Bundesgesetzgebung im  Strafrecht  und  Strafprozessrecht  vom  14.  November  2006,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2007  (AGS 2006 S. 254).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 b) Zuständigkeit
                            1   Die Kammer für Vormundschaftswesen ist di  e Aufsichtsbehörde zweiter Instanz in  Vormundschaftssachen  (§  59  Abs.  4  des  Einführungsgesetzes zum Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  und  Partnerschaftsge  setz  [EG  ZGB]  vom  27.  März  1911  1 )  )  und  entscheidet    über    Beschwerden    gegen    Verfügungen    des    Bezirksamts    in  Vormundschaftssachen   (§   2   Abs.   2   lit.   c   EG ZGB),   namentlich   auch   gegen  Entscheide über die Entziehung der elterliche  n Sorge (§ 55c Abs. 4 EG ZGB) sowie  über Streitigkeiten gemäss § 10 lit. b EG ZPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                1.9. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
§ 28 a) Besetzung
                            1   Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommissi  on entscheidet mit drei Richtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 b) Zuständigkeit
                            1    Die  Schuldbetreibungs-  und  Konkurskommissi  on  ist  die  obere  Aufsichtsbehörde  über  die  Betreibungs-  und  Konkursämter  und  wählt  die  Konkursbeamten  und  ihre  Stellvertreter (§§ 7 Abs. 1 und 10 Abs. 2 AGSchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                1.10. Die Geschäftsagentenkommission
§ 30
                            4 )     ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            4)      ...
                        
                        
                    
                    
                    
                1.11. Die Inspektionskommission
§ 32 a) Aufsicht und Justizverwaltung
                            1    Die  Inspektionskommission  übt  die  Aufsic  ht  über  die  Gerichtspräsidenten,  die  Bezirksgerichte,    die    Arbeitsgerichte    und    die    Jugendgerichte    sowie    die  Bezirksamtmänner    und    die    Jugendanwälte    als    Strafbefehlsrichter    und    die  Oberaufsicht über die Friedensrichter aus (§§ 68 Abs. 2, 75–77 GOG; § 22 StPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  nimmt  die  Gerichtspräsidenten,  die  Bezirksrichter  und  die  Ersatzrichter  der  Bezirksgerichte in Pflic  ht (§ 6 Abs. 1 GOG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  210.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Fassung vom 23. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     SAR  231.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)      Aufgehoben  durch  Ziff.  1  des  Dekrets  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 366).
                            3       Sie     kann     verbindliche     Weisunge  n     über     die     Geschäftsführung     der  Gerichtspräsidenten,     der     Bezirksger  ichte,     der     Arbeitsgerichte     und     der  Jugendgerichte erlassen (§ 78 GOG). Soweit  Budgetfragen betroffe  n sind, erlässt sie  die Weisung im Einvernehmen  mit der Verwaltungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sie  erlässt  die  Reglemente  über  das  Or  dnen,  die  Rückgabe  und  die  Archivierung  der  Akten  (§  19  GOG)  und  über  die  Führung  der  Kontrollen  (§  45  Abs.  3  GOG),  genehmigt  die  Reglemente  der  Bezirksger  ichte  über  die  Geschäftsverteilung  (§  32  Abs.   2   GOG),   entscheidet   über   die   we  iteren   Fragen   der  Organisation   der  Bezirksgerichte und der Arbeitsgerichte und  ladet zu den Richtertagungen ein (§ 79  GOG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sie bewilligt den Gerichten die Anste  llung von Rechtspraktikanten und erledigt die  damit verbundenen Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Sie stellt in Geschäften de  r Justizverwaltung, über die sie nicht selbst entscheiden  kann, der Verwaltungskommission Antrag, so  weit Bezirksgerichte betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Die Inspektionskommission kann in Geschä  ften gemäss Absatz 3–6 Beschlüsse auf  dem  Zirkulationswege  fasse  n,  sofern  nicht  mindestens  ein  Richter  die  Beratung  verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 b) Besondere Geschäfte
                            1   Die Inspektionskommission entscheidet mit drei Richterninnen oder Richtern  1 )  a)       über    das    Gesuch    eines    Gerichtspräsidenten    oder    Bezirksrichters    um  Beurlaubung (§ 10 Abs. 1 GOG);  b)  über  die  Entbindung  der  Gerichtspräsid  enten,  Richter,  Gerichtsschreiber  und  des  Kanzleipersonals  der  Bezirksger  ichte  vom  Amtsgeheimnis  (§  17  GOG,  Art. 320 Ziff. 2 StGB);  c)  2 )      über  Disziplinarmassnahmen  gegen  Geri  chtspräsidenten  und  Richter,  soweit  nicht die Verwaltungskommissi  on zuständig ist (§ 81 GOG);  d)  3 )     ...  e)  über  die  Übertragung  eines  Geschäfts  auf  ein  anderes  Bezirksgericht  (§  39  GOG);  f)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      über Aufsichtsbeschwerden, insbesondere wegen Amtspflichtverletzung;  g)       über       Kostenbeschwerden  gemäss § 94 Abs. 1 GOG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Präsident   der   Inspektionskommission  regelt   die   Vertretung   verhinderter  Gerichtspräsidenten, Richter und Gerichtsschreiber eines Bezirksgerichts, soweit das  Obergericht dafür zuständig ist (§§ 28 Abs. 2, 29 Abs. 1, 38 und 42 Abs. 1 GOG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung vom 23. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Fassung gemäss Dekret vom 27. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AGS 2001 S. 133).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Aufgehoben am 23. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 c) Mitteilungen an die Inspektionskommission
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Obergericht stellt der Inspektionskommission nach Rechtskraft zu:  1)  a)  2 )     Beschwerdeentscheide in Rechtsverzögerungssachen;  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      gutheissende  Entscheide  über  den  Ausstand  eines  Bezirksgerichts  oder  guth-  eissende    Beschwerdeentscheide    über    den    Ausstand    einer    Bezirks-  gerichtspräsidentin bezi  ehungsweise eines Bezirksgerichtspräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                1.12. Die Verwaltungskommission
§ 35
                            4 )     a)   Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Verwaltungskommission  besteht  aus  fünf    bis  sieben  Mitgliedern.  Ihr  gehören  der   Präsident   und   der   Vizepräsident   des   Obergerichts   als   Präsident   und  Vizepräsident sowie drei bis fünf weitere Oberrichter an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Leiter Justizverwaltung amtet als Sekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36
                            4)      b)    Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Verwaltungskommission  erledigt  die  Geschäfte  der  Justiz  verwaltung,  soweit  nicht eine andere Kommission ode  r eine Kammer zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie entscheidet  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  a  bis  )  5 )    über  den  Ausstand  der  Mehrzahl  der  Ri  chterinnen  und  Richter  des  Spezial-  verwaltungsgerichts  beziehungsweis  e  einer  Kammer  oder  Kommission  des  Obergerichts,   des   Handelsgerichts,  des   Versicherungsgerichts   oder   des  Verwaltungsgerichts;  b)  über  die  Entbindung  der  Oberrichter  sowie  der  Gerichtsschreiber  und  des  Kanzleipersonals des Obergerichts vom   Amtsgeheimnis (§ 17 GOG, Art. 320  Ziff. 2 StGB);  c)  3)      ...  d)  über den Ausschluss von Gerichtsberi  chterstattern (§ 15 Abs. 3 GOG);  e)       über    Beschwerden    gegen    Entscheide    eines    Bezirksgerichts,    die    auf  Einstellung im Amt oder Amtsenthebung lauten (§ 74 Abs. 3 GOG);  f)       über       Zuständigkeitsstreitigkeiten   zwischen Kammern und Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung vom 23. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Eingefügt am 23. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Aufgehoben am 23. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     Fassung  gemäss  Ziff.  1  des  Dekrets  über  Ma  ssnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 366).
                            5)     Eingefügt am 10. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AGS 2011/3-26)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie ist insbesondere zuständig für  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  b)  den  Erlass  des  Reglements  über  die  Ve  rteilung  der  Geschäfte  (§  51  Abs.  2  GOG),  das  der  Justizkommission  des  Gr  ossen  Rates  zur  Kenntnisnahme  zuzustellen ist;  c)  die Bestimmung der Anzahl Zivil- und Strafkammern;  d)  die Zuweisung der Richter zu   den Kammern und Kommissionen;  e)  die Wahl des Vizepräside  nten des Handelsgerichts;  f)  die  Wahl  des  Vizepräsidenten  des  Ve  rsicherungsgerichts  und  der  nötigen  Anzahl weiterer Oberrichte  r am Versicherungsgericht;  g)  die  Wahl  des  Vizepräsidenten  des  Verwaltungsgerichts  und  die  Bestimmung  der in erster Linie beim Verwaltungsgericht einzusetzenden Vertreter;  h)  die  Änderung  des  Beschäftigungsgrad  es  von  Oberrichtern  im  Rahmen  der  vom Grossen Rat bewilligten Oberrichterstellen;  i)  die   Wahl   oder   die   Anstellung   des   Personals   der   Justizverwaltung,   der  Gerichtsschreiber,  des  Ka  nzleipersonals  und  der  Rechtspraktikanten  (§  62  GOG)  mit  der  Möglichkeit,  diese  Bef  ugnis  an  einen  Spruchkörper  oder  den  Leiter Justizverwaltung zu delegieren;  k)  den Erlass der Kanzleiordnung für das Ob  ergericht, das Versicherungsgericht,  das Handelsgericht und das Ve  rwaltungsgericht (§ 66 GOG);  l)  2 )      die Aufsicht über das Personal (§ 67 GOG);  m)      den   Erlass   von   verbi  ndlichen   Weisungen   für   di  e   Geschäftsführung   der  richterlichen Be  hörden (§ 78 GOG);  n)  2)      die   vorübergehende   Einstellung   im     Amt   sowie   die   Amtsenthebung   von  Gerichtspräsiden  ten und Richtern   (§ 81 GOG);  o)  2)      die  Berichterstattung  an  den  Grosse  n  Rat  über  den  Gang  der  Rechtspflege  (§ 83 GOG);  p)  die   Erstellung   des   Voranschlages  aller   richterlichen   Behörden   und   der  Konkursämter (§ 88 GOG);  q)  die  Prüfung  der  vom  Rechnungsführer  vorgelegten  Jahresrechnungen  (§  92  Abs. 1 GOG);  r)  3 )      die Wahl der Mitglieder und der Ersa  tzmitglieder der Anwaltskommission auf  eine  Amtsdauer  von  vier  Jahren  (§  3  des  Anwaltsgesetzes  [AnwG]  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Dezember 1984
                            4 )  );  s)       die   regelmässige   Veröffentlichung   de  r   wichtigsten   Entscheide   in   der  Sammlung der aargauischen Gerich  ts- und Verwaltungsentscheide;  t)  5 )      die  Festlegung  der  Aufgaben  und  Zust  ändigkeiten  der  Anstellungsbehörden  für sämtliches Personal der Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Aufgehoben am 23. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Fassung gemäss Dekret vom 27. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AGS 2001 S. 133).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Fassung vom 23. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     SAR  291.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)     Eingefügt durch Dekret vom 27. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 (AGS 2001 S. 133).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Verwaltungskommission  kann  die  Er  ledigung  bestimmter  Geschäfte  einer  anderen Kommission oder ei  ner Kammer übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 c) Geschäftserledigung
                            1    Die  Verwaltungskommission  kann  Beschlü  sse  auf  dem  Zirkula  tionswege  fassen,  sofern nicht mindestens ein Ri  chter eine Beratung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verwaltungskommission Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Im   Übrigen   bereitet   der   Leiter   Ju  stizverwaltung   die   Geschäfte   der   Ver-  waltungskommission vor und stellt in der Regel Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Er erledigt die ihm übertragene  n Geschäfte der Justizverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Das Handelsgericht
§ 38
                            2 )     ...
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das Versicherungsgericht
§ 39
                            1)      a)    Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Versicherungsgericht  besteht  aus  voll-    oder  teilamtlichen  Oberrichtern  sowie  vier  Ersatzrichtern.  Aus  dem  Kreis  der  Oberrichter  wählt  der  Grosse  Rat  den  Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den Kammern des Versic  herungsgerichts können die  Versicherungsrichter durch  andere  voll-  oder  teilamtliche  Oberrichter,  Ersatzrichter  des  Obergerichts  oder  nebenamtliche  Richter  sowi  e  Ersatzrichter  des  Verwa  ltungsgerichts,  sofern  sie  Juristen sind, vertreten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 b) Kanzlei
                            1     Das   Obergericht   stellt   die   Gerich  tsschreiber   und   die   Kanzlei   des   Versi-  cherungsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 c) Geschäftserledigung
                            1     Das   Versicherungsgericht   bildet   fü  r   die   Erledigung   der   ihm   zugewiesenen  Geschäfte   die   nötige   Anzahl   Kammern   mit   je   drei   Richtern,   die   endgültig  entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung  gemäss  Ziff.  1  des  Dekrets  über  Ma  ssnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 366).
                            2)     Aufgehoben am 23. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Fassung gemäss Dekret vom 18. März 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AGS 1997 S. 87).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das   Gesamtversicherungsge  richt   setzt   sich   aus   den   voll-   oder   teilamtlichen  Oberrichtern mit Einsatz am  Versicherungsgericht zusammen.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Gesamtversicherungsge  richt  teilt  die  Richter  de  n  Kammern  zu  und  wählt  deren Präsidenten und Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42
                            2 )     d)   Geschäftsverteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Versicherungsgerichts  geordnet,  welche  s  der  Justizkommission  des  Grossen  Rates  zur Kenntnisnahme zuzustellen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 e) Übrige Vorschriften
                            1    Im  Übrigen  gelten  für  das  Versicherungsgericht  die  §§  86–92  GOG  sowie  die  Vorschriften über die Organisation des Obergerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Das Verwaltungsgericht
§ 44
                            1)      a)    Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Verwaltungsgericht  besteht  aus  3  bis  5  voll-  oder  teilamtlichen  Oberrichtern  mit  Einsatz  am  Verwaltungs  gericht  und  10  bis  15  nebe  namtlichen  Verwaltungs-  richtern sowie 8 bis 12 Ersatzrichtern, von denen mindestens einer Psychiater ist.  3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das   Gesamtverwaltungsge  richt   setzt   sich   aus   den   voll-   oder   teilamtlichen  Oberrichtern    mit    Einsatz    am    Verwaltungsgericht    und    den    nebenamtlichen  Verwaltungsrichtern zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45
                            1)      b) Bildung von Kammern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Verwaltungsgericht bildet für die Erledigung der ihm zugewiesenen Geschäfte  die nötige Anzahl Kammern, die endgültig entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Den  Kammern  steht  je  ein  voll-  oder  teilamtlicher  Oberrichter  mit  Einsatz  am  Verwaltungsgericht als Präsident vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das   Gesamtverwaltungsge  richt   bestimmt   die   Zuteilung   der   Richter   zu   den  einzelnen  Kammern.  Die  voll-  oder  teilamtlichen  Oberrichter  mit  Einsatz  am  Verwaltungsgericht können nach Bedarf  in jeder Kammer eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung  gemäss  Ziff.  1  des  Dekrets  über  Ma  ssnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 366).
                            2)     Fassung gemäss Dekret vom 18. März 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AGS 1997 S. 87).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Fassung gemäss Dekret vom 28. November 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001 (AGS 2001  S. 8).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46
                            1 )     c) Besetzung der Kammern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kammern  urteilen  in  der  Besetzung  mit  drei  Richtern  oder,  wenn  es  die  Bedeutung  des  Falles  erfordert,  mit  fünf  Richtern.  Bei  einer  Besetzung  mit  fünf  Richtern dürfen höchstens drei voll- oder teilamtliche Richter beteiligt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47
                            2 )     ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48
                            1)      e)    Geschäftsverteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Zuteilung  der  Geschäfte  auf  die  Kammern  wird  durch  ein  Reglement  des  Verwaltungsgerichts  geordnet,  das  der  Justizkommission  des  Grossen  Rates  zur  Kenntnisnahme zuzustellen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49
                            2)      ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50
                            2)      ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schlussbestimmungen
§ 52 a) Änderung bisherigen Rechts
                            1     Die   Verordnung   über   die   Rechtspflege     in   Sozialversicherungssachen   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                22. Dezember 1964
                            3 )   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                §2
                            Aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                §31
                            Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung  gemäss  Ziff.  1  des  Dekrets  über  Ma  ssnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 366).
                            2)      Aufgehoben  durch  Ziff.  1  des  Dekrets  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 366).
                            3)     SAR  271.131
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 b) Aufhebung von Organisationserlassen
                            1      Mit    dem    Inkrafttreten    dieses    Dekretes    sind    alle    ihm    widersprechenden  Bestimmungen aufgehoben, insbesondere  a)  das  Reglement  über  die  Geschäftsv  erteilung  beim  Obergericht  vom  30.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1972  1 )  ,  b)  das  Dekret  über  die  Festsetzung  der  Zahl  der  Richter  und  Ersatzrichter  des  Verwaltungsgerichts  vom 16. Januar 1973  2 )  ,  c)  das  Reglement  über  die  Bildung  von  Kammern  und  die  Geschäftsverteilung  beim Verwaltungsgeric  ht vom 7. Juni 1977  3 )  ,  d)  das Dekret über die Festsetzung der Za  hl der Mitglieder und Ersatzmitglieder  des Obergerichts vom 10. Juni 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53a
                            5 )   b  bis  ) Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die laufende Amtsperiode  finden Ergänzungswahlen statt.  6 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 c) Inkrafttreten
                            1    Dieses  Dekret  ist  in  der  Gesetzessa  mmlung  zu  publizieren.  Es  tritt  zusammen  mit  dem Gerichtsorganisationsgesetz  vom 11. Dezember 1984 in Kraft.  Aarau, den 23. Juni 1987  Präsident des Grossen Rates  W  ÜRGLER  Staatsschreiber  i.V. S  ALM  Inkrafttreten: 1. Januar 1988  7 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 8 S. 285
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     AGS Bd. 8 S. 484
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     AGS Bd. 10 S. 67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     AGS Bd. 12 S. 63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)     Eingefügt  durch  Dekret  vom  17.  Juni  2008,  in  Kraft  seit  25.  August  2008  (AGS  2008  S. 282).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)     Fassung vom 23. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)     RRB vom 23. November 1987 (AGS Bd. 12 S. 401).