Dekret über die Grundbuchvermessung (723.110)
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Dekret über die Grundbuchvermessung

Dekret über die Grundbuchvermessung
1) Vom 5. März 1915 (Stand 1. Januar 2011) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 141 Abs. 1 des Einf ührungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 27. März 1911
2 ) ,
3 ) beschliesst:

1. Allgemeines und Organisation

§ 1

1 Das gesamte Grundeigentum des Kantons soll nach den Vorschriften des Bundes und den diese ergänzenden Erlassen des Ka ntons vermessen werden, soweit nicht schon brauchbare Vermessungswerke vorliegen.

§ 1a

4 )
1 Die im Erlass verwendeten Funktions- und Berufsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 17. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1981 (AGS Bd. 10 S. 283).
2) SAR 210.100
3) Fassung gemäss Ziff. 1 des Dekrets II zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (DAT II) vom 20. Mai 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AGS 2003 S. 293).
4) Eingefügt durch Dekret vom 5. Dezember 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996 (AGS 1995 S. 213).

§ 2

1 )
1 Der Regierungsrat erlässt im Rahmen des Bundesrechts und des vorliegenden Dekrets die erforderlichen ergänzenden Vorschriften über Vermarkung, über die Triangulation IV. Ordnung und die Parzella rvermessung, über die Aufbewahrung, die Benutzung und die Nachführung der Vermessungswerke, sowie über die Verfahren. Er ordnet ferner die Rechte und Pflichten der Nachführungsgeometer. Er bestimmt auch die Reihenfolge und den Zeitpunkt der Verme ssung der einzelnen Gemeinden unter tunlichster Berücksichtigung berechtigter Wünsche, genehmigt die nach den bestehenden Vorschriften er stellten Vermessungs werke und setzt die Staatsbeiträge fest.

§ 3

1)
1 Die Leitung, Beaufsichtigung, Verifikation und Nachführung der Grund- buchvermessungen wird dem kantona len Vermessungsamt übertragen.

§ 4

1 Das kantonale Vermess ungsamt besteht aus dem Ka ntonsgeometer und dem ihm beigegebenen weiter erforderlichen Personal.
2 Dem kantonalen Vermessungsamt könne n die Funktionen des staatlichen Kulturtechnikers übertragen werden. 1)

§ 5

1)
1 Die Durchführung der Vermessung auf Grundlage der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften ist Sache des Kantons.
2 Dieser kann die Vermessung in Akkor d oder in Regie ausführen lassen.
3 Im erstern Falle ist mit dem ausführende n Geometer ein Vertrag abzuschliessen, der die geschäftlichen Beziehungen zwischen den Kontrahenten regelt, die auszuführenden Arbeiten sowie die Preisans ätze festlegt und dem Departement des Innern 2 ) und durch dieses dem Eidgenössische n Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zur Gene hmigung vorgelegt werden muss.
4 Im Falle der Ausführung der Vermessung in Regie sind vor Inangriffnahme der Arbeit mit dem Departement des Innern 2) und dem Eidgenössisc hen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Einheitspreise zu vereinbaren, welche dann der Berechnung der Staats- und Bundesbeiträge zu Grunde gelegt werden.
1) Fassung gemäss Ziff. 1 des Dekrets II zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (DAT II) vom 20. Mai 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AGS 2003 S. 294).
2) Heute: Departement Volkswirtschaft und Inneres

§ 6

1 )
...

§ 7

1 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchführung der Vermes- sungsarbeiten des öffentlichen Vermess ungswerkes auf ihrem Grundeigentum zu dulden, sowie die Errichtung, Sich erung, Benutzung und Unterhaltung von öffentlichen Vermessungszeichen zu gestatten.
2 ... 1)
3 Die trigonometrischen Ve rmessungszeichen sind im Grundbuch vorzumerken.
4 Bedingt eine bauliche Inanspruchnahm e des Grundstückes eine Versetzung der öffentlichen Vermessungszeichen, so ist diese für den Eige ntümer kostenlos vorzunehmen.

§ 8

1 Jede eigenmächtige Veränder ung oder Beschädigung von Mark- oder Vermessungszeichen ist verboten.
2 Für Übertretung haftet ausser dem Täter auch der Eigentümer, sofern ihm Fahrlässigkeit oder böse Absicht zur Last fällt.
3 ... 1)

2. Grenz- und Servitutbereinigung, Vermarkung und

Vermessung

§ 9

1 Der Vermessung muss eine geometrische Verpflockung, eine Bereinigung der Grenzen und im Anschluss hieran eine vollständige und dauerhafte Vermarkung vorangehen.
2 Die Vermarkung erfolgt nach den eidge nössischen und kantonalen Vorschriften durch den Geometer unter Mitwirkung des Vermessungsamts und der beteiligten Landeigentümer. 2 )
3 Sie soll abschnittweise vorgenommen werden.
1) Aufgehoben durch Ziff. 1 des Dekrets II zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (DAT II) vom 20. Mai 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AGS 2003 S. 294).
2) Fassung gemäss Ziff. 1 des Dekrets II zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (DAT II) vom 20. Mai 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AGS 2003 S. 295).

§ 10

1 Die Grenzen sind vor dem Setzen der Mark steine durch Pfähle zu bezeichnen. Zu dieser Verpflockung sind die Grundeigen tümer aufzubieten, mit der Androhung, dass sonst die Verpflockung als richtig ange sehen werde. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, alle zur Fest stellung der Grenze erforderli chen Angaben zu machen.

§ 11

1 Nach Durchführung der geometrische n Verpflockung ist di e Vermarkung unter Aufsicht des Geometers und unter Mitwir kung des Vermessungsamts vorzunehmen. Dabei sind bei bestrittenen Grenzen die Anordnungen des Vermessungsamts massgebend, die in diesen Fällen den Verlauf der Grenze nach Einvernahme der Parteien und nach einer eingehende n Untersuchung unter Aufnahme eines Protokolls feststellt. 1 )
2 Der Entscheid des Vermessungsamts über die Grenze ist den Parteien unter Eröffnung einer dreissigtägigen Einspr uchsfrist schriftlich zuzustellen. 1)
3 Überdies ist nach Durchführung der Verm arkung für die nicht bestrittenen Grenzen eine den Grundeigentümern bekannt zu ge bende, allgemeine Einspruchsfrist von 30 Tagen zu eröffnen.
4 Soweit die Vermarkung innert der Einspruc hsfrist durch Klage beim zuständigen Richter (Flurkommission, Friedensrichter, Bezirksgericht) nicht angefochten wird, gilt sie als anerkannt und rechtskräftig.
5 Die Klage ist gegen den Nachbarn zu ri chten, dem gegenüber eine andere Grenze beansprucht wird.
6 Für das Verfahren gilt § 21.

§ 12

1 Die nicht angefochtene oder ohne E rfolg angefochtene oder vom Richter rechtskräftig festgesetzte Vermarkung gilt als definitiv.

§ 13

1 Dienstbarkeiten, die auch ohne Ei ntragung ins Grundbuch zu Recht bestehen, können ohne weiteres ins Vermessungswerk aufgenommen werden, sofern sie anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
2 Grundbuchpflichtige Dienstbarkeiten, die im Bereinigungsverfahren (§§ 12 ff. der Grossratsverordnung über die Einführung des Grundbuches 2 ) ) angemeldet worden sind, dürfen in das Vermessungswerk er st aufgenommen we rden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.
1) Fassung gemäss Ziff. 1 des Dekrets II zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (DAT II) vom 20. Mai 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AGS 2003 S. 295).
2) SAR 720.110
3 Von den im Bereinigungsverfahren nicht angemeldeten, sondern erst nachher im Laufe der Vermessung gelte nd gemachten Dienstbarkeiten ist den Eigentümern der belasteten Grundstücke Kenntnis zu geben. Sind beide Parteien einig, so hat das Vermessungsamt bei grundbuchpflichtigen Dienstbarkeiten die Eintragung in das betreffende Grundstückblatt oder ins Grundbuch zu veranlassen, bevor sie ins Vermessungswerk aufgenommen werden dürfen. Wird der Dienstbarkeitsanspruch nicht anerkannt, so hat das Vermessungsamt dem Ansprecher eine Frist von
30 Tagen zur klageweisen Geltendmachun g des behaupteten Rechts beim zuständigen Richter (Flurkommission 1 ) ), Friedensrichter, Bezirksgericht) anzusetzen mit der Androhung, dass sonst endgültiger Verzicht auf das behauptete Recht angenommen werde. 2 )
4 Für das Verfahren gilt § 21.

§ 14

1 Bei der Vermarkung sollen nach Möglic hkeit Grenzausgleichungen, Geradelegung von unregelmässigen Grenzen, Verlegung von Gemeindegrenzen an Grundstücks-, Fluss- oder Strassengrenzen sowie zweckmässige Feldweganlagen, Güterregulierungen und andere ähnliche Bereinigungen angestrebt werden.
2 Die Grundeigentümer haben bei der Vermar kung im offenen Gelände kleinere zur regelmässigen Gestaltung der Grundstücke erforderliche Grenzverschiebungen zu dulden. Soweit diese Grenzverschiebung ni cht durch Landaustausch ausgeglichen werden kann, hat Entschädigung in Geld nach Verkehrswert einzutreten. Gegen derartige Verfügungen des Vermessungs amts ist binnen zehn Tagen von der schriftlichen Zustellung an die Beschwerde an die Flurkommission 1) zulässig. 2)
3 Die angrenzenden Gemeinden sind verp flichtet, mit der zu vermessenden Gemeinde wegen der Bereinig ung der Gemeindegrenze in Unterhandlung zu treten und kleinere Berichtigungen gegenseitig zu dulden. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so kann jede Geme inde den Regierungsrat um seinen Entscheid angehen. 3 )
4 Die Vornahme kleinerer Verlegungen von Gemeindegrenzen steht den Gemeinderäten zu.
5 Wichtigere Verlegungen bedürfen der Genehmigung der Einwohnergemeinden.
6 Von allen Banngrenzverlegungen ist dem Departement des Innern 4 ) unter Übermittlung eines von den beteiligten Gemeinderäten und dem Geometer unterschriebenen Planes zur Genehmigung zur Kenntnis zu geben.
2)
1) Rechtsgrundlage aufgehoben durch Ziff. 10 des Anhangs zum Publikationsgesetz vom

30. August 1994, in Kraft seit 1. Januar 1996 (AGS 1995 S. 167).

2) Fassung gemäss Ziff. 1 des Dekrets II zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (DAT II) vom 20. Mai 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AGS 2003 S. 295).
3) Fassung gemäss Ziff. 11. des Dekrets über di e Anpassung der kantonalen Dekrete an das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 11. Dezemb er 2007, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 395).
4) Heute: Departement Volkswirtschaft und Inneres
7 Handelt es sich bei der Verlegung um be wohnte Häuser, Gehöfte, Weiler, so ist auch die Genehmigung des Grossen Rates erforderlich.

§ 15

1 Nach der Vermarkung ist die Parzella rvermessung nach den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften vorzunehmen.

§ 16

1 Die Prüfung des Vermessungswerkes wird vom kantonale n Vermessungsamt vorgenommen. Die gerügten Mängel si nd vom Geometer zu beheben.

§ 17

1 Die verifizierten Vermessungswerke sind während einer peremtorischen Frist von
30 Tagen zur Geltendmachung allfälliger Einsprachen öffentlich aufzulegen.
2 Die Auflage ist in angemessener Weise öffentlich bekannt zu geben und überdies jedem Grundbesitzer schriftlich anzuzeigen.

§ 18

1 )
1 Die Einsprachen sind dem Vermess ungsamt schriftlich einzureichen.
2 Dieses wird binnen 30 Tagen nach Ablauf der in § 17 festgesetzten Frist eine mündliche Verhandlung zur Erledigung der Einsprachen anordnen und dazu die Einsprecher, den Geometer und allfällig weitere Interessenten einladen.

§ 19

1 Zeigen sich in den aufgelegten Plänen und Akten unrichtige Eintragungen, so sollen sie im Einverständnis aller Bete iligten sofort verbessert werden.
2 Falls eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann, hat der Einsprecher binnen
30 Tagen, vom Tage der gütlichen Ve rhandlung vor dem Vermessungsamt an gerechnet, seine Begehren durch Klage beim zuständigen Zivilrichter (Flurkommission 2 ) , Friedensrichter, Bezirksgericht) geltend zu machen. 1)
3 Nach unbenütztem Ablauf der Frist fäl lt die Einsprache ohne weiteres dahin und das Vermessungswerk gilt als anerkannt. Das Vermessungsamt hat den Einsprecher bei der gütlichen Verhandlung auf die peremtorische Frist aufmerksam zu machen. 1)
1) Fassung gemäss Ziff. 1 des Dekrets II zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (DAT II) vom 20. Mai 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AGS 2003 S. 296).
2) Rechtsgrundlage aufgehoben durch Ziff. 10 des Anhangs zum Publikationsgesetz vom

30. August 1994, in Kraft seit 1. Januar 1996 (AGS 1995 S. 167).

§ 20

1 Wer durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen zu Berichtigungen Anlass gibt, hat die Kost en der Untersuchung und Berichtigung zu tragen, wobei Überweisung an den Stra frichter beim Vorliegen strafbarer Tatbestände vorbehalten bleibt.
2 Ebenso haben säumige Grundbesitzer die Ko sten der allfällig durch ihre Schuld verursachten Verzögerung der Vermessung un d der notwendigen Nacharbeiten zu tragen.

§ 21

1 ... 1 )
2 ... 2 )
3 Die Gerichte haben von jedem Klag eingang und von jeder rechtskräftigen Erledigung einer sich auf das Vermessungswerk beziehenden Sache dem Grundbuchamt Kenntnis zu geben und ihm eine Abschrift des Urteils zu übermitteln.
4 ... 2)

§ 22

1 Nach Durchführung der Vermittlungsverh andlung ist das Vermessungswerk dem Departement des Innern 3 ) zur Genehmigung vorzulegen. 4 )
2 Bei Genehmigung sind die bestrittenen und gerichtlich zu erledigenden Streitfälle vorzubehalten.
3 In Bezug auf die Rechte des Staates an den Gewässern schliesst die Genehmigung der Vermessungswerke dur ch den Regierungsrat 3) überdies den Vorbehalt in sich, dass die sämtlichen Flüsse und Bäche, die nicht im Eigentum der Gemeinden oder Dritter stehen, auch wenn sie wegen ihrer Kleinheit oder aus einem andern Grunde nicht angegeben, nicht nummeriert und de m Staate nicht zugeschrieben sind, im Sinne des Baugesetzes öffentlic hes Gut des Staates bleiben.
4 Mit der Genehmigung erhält das Vermess ungswerk die Beweiskraft öffentlicher Urkunden.

§ 23

1 Die genehmigten Vermessungswerke sind im Archiv des Grundbuchamtes aufzubewahren und auf Kosten des Staate s gegen Feuerschaden zu versichern.
1) Aufgehoben durch Ziff. 1 des Dekrets II zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (DAT II) vom 20. Mai 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AGS 2003 S. 296).
2) Aufgehoben am 23. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-8)
3) Heute: Departement Volkswirtschaft und Inneres
4) Fassung gemäss Ziff. 1 des Dekrets II zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (DAT II) vom 20. Mai 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AGS 2003 S. 297).
2 Ein Doppel der Pläne, des Flächenver zeichnisses und des Bes itzstandsregisters erhält die Gemeinde und ist von ihr ebenfalls zu versichern.
3 Soweit die für die Gemeinden bestimmt en Plandoppel noch nicht vorhanden sind, hat der Staat für deren Herstellung auf seine Kosten zu sorgen.

§ 24

1 dagegen dürfen die Pläne nicht herausgegeben werden.
2 Über die Berechtigung zur Benutzung des Vermessungswerkes für zeichnerische Arbeiten, Erstellen von Pausen usw., stel lt der Regierungsrat die erforderlichen Vorschriften auf.

3. Nachführung und Erneuerung der Vermessungswerke

1 )

§ 25

1)
1 Die Nachführung der Parzellarvermessungswe rke erfolgt nach Kreisen, die in der Regel den Bezirken entsprechen. Der Regi erungsrat kann die Aufteilung grosser oder den Zusammenschluss kl einer Bezirke anordnen.
2 Der Regierungsrat wählt für die bestehenden Nachführungskreise 6–12 Nachführungsgeometer.
2 )

§ 26

1)
1 Der Regierungsrat legt die Entsch ädigung der Nachführungsgeometer in Anlehnung an die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigten Honorartarife fest.

§ 27

1)
1 Der Regierungsrat regelt durch Veror dnung das Verfahren bei der Erneuerung der Vermessungswerke.
1) Fassung gemäss Verordnung vom 17. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1981 (AGS Bd. 10 S. 283).
2) Fassung gemäss Dekret vom 27. März 2007, in Kraft seit 25. Juni 2007 (AGS 2007 S. 61).

4. Kostenverteilung

1 )

§ 28

1)
1 Der Staat übernimmt die Kosten der a llgemeinen Leitung des Vermessungswesens und die Kosten der Prüfung der Vermessungen.

§ 29

1)
1 Die Kosten der Erstvermessung sowie der Vermessungen, die als Folge einer land- oder forstwirtschaftlichen Güterzusa mmenlegung oder eine s Naturereignisses notwendig werden, sind nach Abzug des Bundesbeitrages zu übernehmen: a) für die Triangulation vom Kanton; b) 2 ) für die Übersichtspläne zu zwei Dritteln vom Kanton und zu einem Drittel gemäss § 32 Abs. 1 von den Grundeigentümern; c) 3 ) für die Parzellarvermessung zu 70 % vom Kanton sowie zu 30 % von den Grundeigentümern, wobei der auf die Gr undeigentümer entfallende Anteil je zur Hälfte nach der Fläche und der St euerschatzung der Liegenschaften auf die einzelnen Grundeigentümer zu verteilen ist; d) für die Vermarkung von den Grundeigentümern.

§ 30

1)
1 Die Kosten der Nachführung werden nach Abzug des Bundesbeitrages übernommen: a) für die Triangulation vom Kanton; b) 2) für die Übersichtspläne zu zwei Dritteln vom Kanton und zu einem Drittel gemäss § 32 Abs. 1 von den Grundeigentümern; c) für die Parzellarvermessung:

1.

2) vom Kanton, soweit es um die Parzellarvermessungsfixpunkte, die Register, die Gemeindepläne und di e allgemeine Au skunftserteilung geht,

2. vom ausführenden Unternehmen, soweit es um Arbeiten im

Zusammenhang mit Landumlegungen, Gr enzbereinigungen, Strassen- und Bachkorrektionen geht,

3. vom Kanton, soweit die Arbeiten ausschliesslich die Vereinigung von

Grundstücken ausserhalb des Baugebietes betreffen,
1) Fassung gemäss Verordnung vom 17. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1981 (AGS Bd. 10 S. 283).
2) Fassung gemäss Ziff. 1 des Dekrets II zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (DAT II) vom 20. Mai 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AGS 2003 S. 297).
3) Fassung gemäss Ziff. 3. des Dekret s zur Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteil ung zwischen Bund und Kantonen im Kanton Aargau (NFA-Dekret Aargau, NFAD) vom 26. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 343).

4. vom im Zeitpunkt der Rechnun gstellung im Grundbuch eingetragenen

Grundeigentümer für alle anderen Arbeiten (Aufnahmen und Änderungen an Eigentums-, Dienstba rkeits-, Kulturgrenzen, Bauten, Servituten, etc.); d) für die Vermarkung von den Grundeigentümern.

§ 31

1 )
1 Die Kosten der Erneuerung werden nach Abzug des Bundesbeitrages übernommen: a) für die Triangulation vom Kanton; b) 2 ) für die Übersichtspläne vom Kanton; c)
3 ) für die Parzellarvermessung zu 70 % vom Kanton und zu 30 % gemäss § 32 Abs. 1 von den Grundeigentümern; d) für die Vermarkung von den Grundeigentümern.

§ 32

1)
1 Die von den Grundeigentümern bzw. Unte rnehmen zu tragenden Kosten gemäss

§ 29 lit. b, § 30 lit. b und § 31 lit. c werd en durch einen Zuschlag von maximal 10 %

zu den Gebühren für die Nachführung de r Parzellarvermessung gemäss § 30 lit. c Ziff. 2 und 4 und § 30 lit. d gedeckt. 4 )
2 Der Grosse Rat legt die Höhe des Zuschlages mit dem Voranschlag fest.

§ 33

2)
1 Das Vermessungsamt entscheidet über di e Kostenverteilung gemäss § 29 lit. c und d, der Nachführungsgeometer über jene gemäss § 30 lit. c und d.
2 Gegen die Kostenverfügung des Ve rmessungsamts und des Nachfüh- rungsgeometers kann innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. 5 )
1) Fassung gemäss Verordnung vom 17. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1981 (AGS Bd. 10 S. 283).
2) Fassung gemäss Ziff. 1 des Dekrets II zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (DAT II) vom 20. Mai 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AGS 2003 S. 297).
3) Fassung gemäss Ziff. 3. des Dekret s zur Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteil ung zwischen Bund und Kantonen im Kanton Aargau (NFA-Dekret Aargau, NFAD) vom 26. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (AGS 2007 S. 343).
4) Fassung vom 23. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-8)
5) Fassung gemäss Ziff. 11. des Dekrets über di e Anpassung der kantonalen Dekrete an das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 11. Dezemb er 2007, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 395).

§ 34

1 )
...

§ 35

2 )
1 Die Aufwendungen des Staates zur Un terbringung der Nachführungsgeometer werden durch einen Abzug bei den Guthaben der Nachführungsgeometer abgegolten, der alle zwei Jahre auf Grund der Kosten durch das zuständige Departement festgelegt wird.

5. Übergangsregelung

§ 35a

3 )
1 Unter den alten Bestimmungen begonnene Vermessungsvorhaben werden nach dem bisherigen Kostenve rteiler abgerechnet.

6. Schlussbestimmung

§ 36

1 Der Regierungsrat wird mit dem allseitigen Vollzug dieser Verordnung beauftragt.
2 Die Verordnung, welche diejenige vom 7. Oktober 1907 ersetzt, tritt sofort in Kraft. Aarau, den 5. März 1915 Der Präsident des Grossen Rates J ÄGER Der Staatsschreiber W IETLISBACH Vom Eidgenössischen Justiz- und Polize idepartement genehmigt am 24. März
1915/28. Oktober 1980.
1) Aufgehoben durch Verordnung vom 17. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1981 (AGS Bd. 10 S. 283).
2) Eingefügt durch Verordnung vom 17. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1981 (AGS Bd. 10 S. 283).
3) Eingefügt durch Ziff. 1 des Dekrets II zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (DAT II) vom 20. Mai 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AGS 2003 S. 298).
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