Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (913.331)
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Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht

Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht Vom 29. September 1986 (Stand 1. Januar 1987) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 53 und 58 Abs. 2 des B undesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 4. Oktober 1985
1 ) , beschliesst:

§ 1

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die land- wirtschaftliche Pacht, soweit er kant onalen Verwaltungsbehörden und -gerichten übertragen ist.

§ 2

1 Die Abteilung Landwirtschaft ist zuständig für: a) die Bewilligung der Vereinbarung einer kürzeren Pachtdauer (Art. 7 Abs. 2 LPG); b) die Bewilligung der Vereinbarung ei ner Fortsetzung der Pacht auf kürzere Zeit (Art. 8 Abs. 2 LPG); c) die Bewilligung der parzellenweisen Verpacht ung landwirtschaftlicher Gewerbe (Art. 30 f. LPG); d) den Entscheid über die Einsprache gegen die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder einer Parzelle (Art. 33 LPG); e) die Bewilligung des Pachtzinses für Gewerbe (Art. 42 LPG); f) den Entscheid über die Einsprache gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstück e (Art. 43 LPG); g) den Erlass von Feststellungsverfügungen gemäss Art. 49 LPG.
2 Gesuche um die Erteilung von Bewilligungen gemäss litera a, b, c und e sind rechtzeitig der Abteilung Landwirtschaft einzureichen.
1) SR 221.213.2

§ 3

1 Zur Einsprache gegen die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder einer Parzelle (Art. 33 LPG) sind berechtigt: a) Personen, die ein schutzw ürdiges Interesse haben; b) der Gemeinderat der Ge meinde, in welcher das Ge werbe oder die Parzelle oder Teile davon liegen.
2 Zur Einsprache gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke (Art. 43 LPG) sind berechtigt: a) der Gemeinderat und die Ackerbaust elle der Gemeinde, in welcher das Grundstück ganz oder teilweise liegt; b) die kantonalen Zentralstellen für Ackerbau, Gemü sebau, Obstbau und Weinbau.
3 Die Einsprache hat schriftlich zu erfo lgen und ist rechtzeitig der Abteilung Landwirtschaft einzureichen.

§ 4

1 Die an einem landwirtschaftlichen Pach tvertrag beteiligten Parteien sind verpflichtet, der Abteilung La ndwirtschaft die für die Erfüllung ihres Auftrages notwendigen Auskünfte zu erteilen und die benötigten Unterlagen einzureichen.
2 Die Abteilung Landwirtschaft ist ermächtigt, die für di e Erfüllung ihres Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen bei Gemeindebehörden und Gemeindeackerbaustellen einzuholen.

§ 5

1 Die Abteilung Landwirtschaft erhebt folgende Gebühren: a) für die Behandlung von Bewilligungsgesuchen, je nach Aufwand Fr. 30.– bis Fr. 500.– b) für Entscheide über Einsprachen, je nach Aufwand Fr. 50.– bis Fr. 300.– c) für Feststellungsverfügungen gemäss Art. 49 LPG Fr. 50.– bis Fr. 500.–

§ 6

1 Verfügungen und Entscheide der Abteilung Landwirtschaft können innert
30 Tagen seit deren Eröffnung bei der Landwirtschaftlichen Rekurskommission mit Beschwerde angefochten werden.

§ 7

1 Diese Verordnung wird nach der Ge nehmigung durch den Bundesrat vom Regierungsrat in Kraft gesetzt und in der Gesetzessammlung publiziert.

§ 8

1 Durch diese Verordnung sind aufgehoben: a) §§ 8 und 9 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 6. Dezember 1952 1 ) , b) Verordnung über die Kontrolle der la ndwirtschaftlichen Pachtzinse vom

26. Juni 1969

2 ) . Aarau, den 29. September 1986 Regierungsrat Aargau Landammann S IEGRIST Staatsschreiber i.V. S ALM Vom Bundesrat genehmigt am 27. Oktober 1986. Inkrafttreten: 1. Januar 1987
3 )

§ 2 Abs. 1 lit. e und f und § 3 Abs. 2: 25. Februar 1987

4 )
1) AGS Bd. 4 S. 22; aufgehoben (AGS Bd. 14 S. 527).
2) AGS Bd. 7 S. 292
3) RRB vom 15. Dezember 1986 (AGS Bd. 12 S. 140).
4) RRB vom 23. Februar 1987 (AGS Bd. 12 S. 200).
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