Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht
                            Verordnung  zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht  Vom 29. September 1986 (Stand 1. Januar 1987)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 53 und 58 Abs. 2 des B  undesgesetzes über die  landwirtschaftliche  Pacht (LPG) vom 4. Oktober 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1     Diese   Verordnung   regelt   den   Vollzug  des   Bundesgesetzes   über   die   land-  wirtschaftliche  Pacht,  soweit  er  kant  onalen  Verwaltungsbehörden  und  -gerichten  übertragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1   Die Abteilung Landwirtschaft ist zuständig für:  a)       die   Bewilligung   der   Vereinbarung   einer   kürzeren   Pachtdauer   (Art.   7  Abs. 2 LPG);  b)  die  Bewilligung  der  Vereinbarung  ei  ner  Fortsetzung  der  Pacht  auf  kürzere  Zeit (Art. 8 Abs. 2 LPG);  c)       die    Bewilligung    der  parzellenweisen    Verpacht  ung    landwirtschaftlicher  Gewerbe (Art. 30 f. LPG);  d)       den     Entscheid     über     die     Einsprache     gegen     die     Zupacht     eines  landwirtschaftlichen Gewerbes oder   einer Parzelle (Art. 33 LPG);  e)  die Bewilligung des Pachtzinses für Gewerbe (Art. 42 LPG);  f)  den  Entscheid  über  die  Einsprache  gegen  den  vereinbarten  Pachtzins  für  einzelne Grundstück  e (Art. 43 LPG);  g)  den Erlass von Feststellungsverfügungen gemäss Art. 49 LPG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gesuche  um  die  Erteilung  von  Bewilligungen  gemäss  litera  a,  b,  c  und  e  sind  rechtzeitig der Abteilung Landwirtschaft einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  221.213.2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1   Zur Einsprache gegen die Zupacht eines  landwirtschaftlichen Gewerbes oder einer  Parzelle (Art. 33 LPG) sind berechtigt:  a)  Personen, die ein schutzw  ürdiges Interesse haben;  b)  der  Gemeinderat  der  Ge  meinde,  in  welcher  das  Ge  werbe  oder  die  Parzelle  oder Teile davon liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Zur   Einsprache   gegen   den   vereinbarten     Pachtzins   für   einzelne   Grundstücke  (Art. 43 LPG) sind berechtigt:  a)  der  Gemeinderat  und  die  Ackerbaust  elle  der  Gemeinde,  in  welcher  das  Grundstück ganz oder teilweise liegt;  b)       die   kantonalen   Zentralstellen  für   Ackerbau,   Gemü  sebau,   Obstbau   und  Weinbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Einsprache  hat  schriftlich  zu  erfo  lgen  und  ist  rechtzeitig  der  Abteilung  Landwirtschaft einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1      Die    an    einem    landwirtschaftlichen    Pach  tvertrag    beteiligten    Parteien    sind  verpflichtet,  der  Abteilung  La  ndwirtschaft  die  für  die  Erfüllung  ihres  Auftrages  notwendigen Auskünfte zu erteilen und die  benötigten Unterlagen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Abteilung Landwirtschaft  ist ermächtigt, die für di  e Erfüllung ihres Auftrages  notwendigen     Auskünfte     und     Unterlagen     bei     Gemeindebehörden     und  Gemeindeackerbaustellen einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1   Die Abteilung Landwirtschaft erhebt folgende Gebühren:  a)  für  die  Behandlung  von  Bewilligungsgesuchen,  je  nach  Aufwand  Fr. 30.– bis Fr. 500.–  b)  für Entscheide über Einsprachen, je nach Aufwand  Fr. 50.– bis Fr. 300.–  c)  für Feststellungsverfügungen gemäss Art. 49 LPG  Fr. 50.– bis Fr. 500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1     Verfügungen   und   Entscheide   der   Abteilung   Landwirtschaft   können   innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tagen seit deren Eröffnung bei der Landwirtschaftlichen Rekurskommission mit  Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1     Diese   Verordnung   wird   nach   der   Ge  nehmigung   durch   den   Bundesrat   vom  Regierungsrat in Kraft gesetzt und in der Gesetzessammlung publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1   Durch diese Verordnung sind aufgehoben:  a)  §§ 8 und 9 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Erhaltung  des bäuerlichen Grundbesitzes vom 6. Dezember 1952  1 )  ,  b)  Verordnung  über  die  Kontrolle  der  la  ndwirtschaftlichen  Pachtzinse  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                26. Juni 1969
                            2 )  .  Aarau, den 29. September  1986                 Regierungsrat                 Aargau  Landammann  S  IEGRIST  Staatsschreiber  i.V. S  ALM  Vom Bundesrat genehmigt am 27. Oktober 1986.  Inkrafttreten: 1. Januar 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 lit. e und f und § 3 Abs. 2: 25. Februar 1987
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 4 S. 22; aufgehoben (AGS Bd. 14 S. 527).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     AGS Bd. 7 S. 292
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     RRB vom 15. Dezember 1986 (AGS Bd. 12 S. 140).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     RRB vom 23. Februar 1987 (AGS Bd. 12 S. 200).