Verordnung über Bewilligungen für die Personenbeförderung (995.811)
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Verordnung über Bewilligungen für die Personenbeförderung

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über Bewilligungen für die Personenbeförderung Vom 22. Januar 1997 (Stand 1. September 2005) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 38 der bunderätlich en Automobilkonzessionsverordnung (AKV) vom 18. Dezember 1995
1 ) und § 2 Abs. 1 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 2 ) , beschliesst:

§ 1 * Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde

1 Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist Bewilligungs- und Auf- sichtsbehörde gemäss Art. 38 der Automobilkonzessionsverordnung.

§ 2 Verfahren

1 Erteilung, Übertragung, Änderung, Verz icht und Widerruf einer Bewilligung rich- ten sich nach dem 4. Kapitel der Automobilkonzessionsverordnung.

§ 3 Gebühren

1 Die Staatsgebühr für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung, Änderung oder Übertragung einer Bewilligung beträgt: a) bei Arbeitertransporten Fr. 50.– b) bei gewerbsmässigen Transporten Fr. 100.– c) bei anderen nicht gewerbsmässigen Transporten Fr. 50.–
2 Erfordert die Behandlung eines Gesuches nach Absatz 1 einen vergleichsweise grossen Aufwand, kann die Staatsgebühr bi s auf höchstens Fr. 500.– erhöht werden. Für Schüler-, gemeinnützige und ähnliche Transporte kann die Bewilligungsbehörde auf die Erhebung einer Gebühr verzichten.
1) AS 1996 470; aufgehoben (AS 1999 721)
2) SAR 661.110
3 Für die Ausübung der Aufsicht kann die zu ständige Behörde eine Staatsgebühr von max. Fr. 500.– erheben. Die Höhe de r Gebühr bemisst sich nach Aufwand.
4 Die zuständige Behörde erhebt bei Wide rruf der Bewilligung gestützt auf Art. 37 lit. b der Automobilkonzessionsverordnung ei ne Staatsgebühr von bis zu Fr. 500.–. Sie berücksichtigt die Gründe für den Widerruf.

§ 4 Publikation, Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessa mmlung zu publizieren. Sie tritt rückwir- kend am 1. Januar 1997 in Kraft. Aarau, 22. Januar 1997 Regierungsrat Aargau Landammann B IRCHER Staatsschreiber P FIRTER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

10.08.2005 01.09.2005 § 1 totalrevidiert AGS 2005 S. 464

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 1 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 464

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