Konkordat über die Schulkoordination
Konkordat über die Schulkoordination Vom Bundesrat genehmigt am 14. Dezember 1970 Art. 1 Die Konkordatskantone bilden eine in terkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schul wesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts. Zwec k A. Materielle Vorschriften Art. 2 Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen: V erpflichtungen a) Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweic hungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig. b) Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre. c) Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert minde stens 12, höchstens 13 Jahre. d) Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober. Art. 3
1 Die Konkordatskantone arbeiten z uhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche: E mpfehlungen a) Rahm enlehrpläne; b) gemeinsame Lehrmittel; c) Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen; d) Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen; e) Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleichwertigen Ausbildungsgängen erworben wurden; AGS Bd. 13 S. 173
f) einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen; g) gleichwertige Lehrerausbildung.
2 Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Aus- arbeitung dieser Empfehlungen anzuhören. Art. 4 Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusam- men. Zusammenarbeit Zu dies em Zweck werden: a) für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unterstützt; b) Richtlinien für jährliche oder peri odische schweizerische Schulstatis- tiken ausgearbeitet. B. Organisatorische Vorkehrungen Art. 5
1 Die Konkordatskantone übertragen de r Konferenz der kantonalen Erzie- hungsdirektoren die Durchführung der unt er den Artikeln 2–4 festgelegten Aufgaben. Schweizerische Konferenz der kantonalen E rziehungs- direktoren
2 Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt.
3 Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwoh- nerzahl unter die Kantone verteilt.
4 Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme. Art. 6
1 Zur Erleichterung und Förderung der Zu sammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonfer enzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst. Regional- konferenzen
2 Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor. Art. 7 Bei Streitigkeiten, die sich aus de m Konkordat zwischen Kantonen erge- ben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht. Rechtsschutz
C. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 8
1 Die Angleichung der Schulgesetzgebunge n im Sinne von Artikel 2 dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen. Fristen
2 Die Konkordatskantone verpflichten sich: a) in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von
Artikel 2 Buchstabe a festzulegen;
b) die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre aus- zudehnen. Die Kantone mit nur 7-jä hriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen.
3 Die Festsetzung des Schuljahresbegi nns im Sinne von Artikel 2 Buch- stabe d soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfol- gen. Art. 9 Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdi rektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht. Beitritt Art. 10 Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdi rektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres. A ustritt Art. 11 Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen B undesrat genehmigt worden ist. Inkrafttreten Von der Konferenz der kantonalen E rziehungsdirektoren beschlossen in Montreux, am 29. Oktober 1970. Der Regierungsrat des Kantons Aarg au hat am 23. Oktober 1989 unter Vorbehalt des Referendum s gemäss § 63 Abs. 1 lit. b der Kantonsverfas- sung den Beitritt des Kantons Aargau zu diesem Konkordat erklärt.
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