Verordnung über den Weinbau
                            1  Verordnung  über den Weinbau (Weinbauverordnung)  Vom 29. März 2000  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  Art.  178  Abs.  2  des  B  undesgesetzes  über  die  Landwirtschaft  (Landwirtschaftsgesetz)  vom  29.  April  1998   1)  ,  auf  Art.  2  Abs.  5,  Art.  3  Abs. 4, Art. 8 Abs. 4 und Art. 10  Abs. 3 der Verordnung über den Rebbau  und  die  Einfuhr  von  Wein  (Weinverordnung)  vom  7.  Dezember  1998   2)  ,  auf  §  35a  und  §  35b  des  Gesetzes  über  die  Erhaltung  und  Förderung  der  Landwirtschaft  (kantonales  Landwirts  chaftsgesetz)  vom  11.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1980   3)    sowie  auf  §  1  Abs.  1  lit.  a  und  §  2  Abs.  1  des  Dekretes  über  die  durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977   4)  ,  beschliesst:  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            5)  Der  Vollzug  des  Bundesrechts  über  de  n  Weinbau  obliegt  der  Abteilung  Landwirtschaft  des  Departements  Fi  nanzen  und  Ressourcen  bzw.  der  ihr  unterstellten  Zentralstelle  für  Weinba  oder Organisationen als zuständig erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die  Zentralstelle  für  Weinbau  hat  in  sbesondere  die  folgenden  Aufgaben  zu erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 916.140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR 910.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SAR 661.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung   gemäss   Ziff.   115   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 453).  Zuständigkeit  Zentralstelle  für Weinbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)     Durchführung   des   Bewilligungs-   und   Meldeverfahrens   für   Neu-  anpflanzungen und die Erneuerung von  Rebflächen (Art. 2 und Art. 3  der Weinverordnung);  b)    Führung des Rebbaukatasters  (Art. 4 der Weinverordnung);  c)     Beseitigung  widerrechtlich  angepfla  nzter  Reben  (Art.  6  der  Wein-  verordnung);  d)    Organisation,    Durchführung  und    Überwachung    der    Weinlese-  kontrolle (Art. 8 und Art. 9 der Weinverordnung);  e)     Verfügungen  betreffend  die  Dekl  assierung  von  Traubenposten  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 der Weinverordnung);  f)      Zusammenarbeit  mit  dem  kantona  len Weinbauverband (Art. 180 des  Landwirtschaftsgesetzes);  g)     Beratung  der  Weinbauern  (§  4  des  kantonalen  Landwirtschaftsgeset-  zes).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1   Für die Durchführung der kontrolliert  en Ursprungsbezeichnung setzt das  Departement Finanzen und Ressourcen   eine AOC-Kommission ein. Diese  setzt  sich  zusammen  aus  5–7  Vertrete  rn  oder  Vertreterinnen  der  Wein-  branche  und  eventuell  anderer  interessi  erter  Kreise  wie  etwa  der  Konsu-  mentenschaft  sowie  von  Amtes  wege  n  dem  Leiter  oder  der  Leiterin  der  Zentralstelle für Weinbau.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die AOC-Kommission hat folgende Aufgaben zu erfüllen:  a)    Überprüfung betreffend die Einhaltung der Vorschriften für die kon-  trollierte Ursprungsbezeichnung (Art. 11 der Weinverordnung);  b)    Entzug der AOC-Deklaration bei  Weinen, die den AOC-Vorschriften  nicht   entsprechen,   bei   gleichzeitiger   Meldung   an   den   Kantons-  chemiker (Art. 16 der Weinverordnung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  ihre  Tätigkeiten  erhebt  di  e  AOC-Kommission  Gebühren,  die  nach  dem  tatsächlichen  Aufwand  bemessen  werden.  Der  Ansatz  pro  Stunde  beträgt Fr. 60.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Ziff.   115   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 453).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  B. Rebbaukataster
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  fterinnen eines Rebgrundstückes sind  verpflichtet,  jeweils  bis  Ende  April  jeden  Jahres  der  Zentralstelle  für  Weinbau die notwendigen Angaben fü  r den Rebbaukataster zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sind vorab die folgenden Aufnahmekriterien zu erfüllen:  –      Hangneigung  –  Höhe über Meer  –      Exposition  –  Wahrung der Interesse  n des Naturschutzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  cheidet  über  Gesuche  für  die  Zulas-  sung von neuen Rebflächen nach Anhörung der Abteilung Landschaft und  Gewässer des Departements   Bau, Verkehr und Umwelt.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  hebt  für  die  Behandlung  von  Gesuchen  betreffend   Neuanpflanzungen   und  Erneuerungen   eine   Gebühr   von  Fr.  300.–.  Bei  besonders  aufwendi  gen  Verfahren  kann  die  Gebühr  bis  Fr. 1000.– erhöht werden.  C. Weinlesekontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Die  Weinlesekontrolle  bezweckt,  die  Bezahlung  der  Traubenposten  und  der Weine nach der Qualität zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  n  werden  auf  Antrag  der  Zentral-  stelle  für  Weinbau  durch  das  De  partement  Finanzen  und  Ressourcen  ernannt. Sie erhalten das für die Kont  rolle notwendige Material leihweise  von der Zentralstelle.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  n haben die erforderlichen Ausbil-  dungs-  und  Repetitionskurse  zu  besteh  en  und  müssen  sich  bei  der  Aus-  übung ihrer Tätigkeit an die Weisunge  n der Zentralstelle halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Ziff.   115   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 453).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung   gemäss   Ziff.   115   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 454).  Meldepflicht,  Gebühren  Zwec  k  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1    Im  Rahmen  der  Weinlesekontrolle  werden  die  abgelieferte  Trauben-  menge sowie der natürliche Zuckergehalt erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Alle verkauften oder selbst gekelte  rten Traubenposten sind durch die mit  der Kontrolle der Weinlese beauftra  gten Personen auf den entsprechenden  Formularen (Kontrollattest/T  raubenpass) einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Es  steht  den  interessierten  Pr  oduzenten  und  Produzentinnen  bzw.  den  Käufern  und  Käuferinnen  frei,  bei  der  Bestimmung  der  Öchslegrade  anwesend  zu  sein.  Eine  Einsprache  gegen  die  Richtigkeit  der  Qualitäts-  kontrolle kann nur unmittelbar nach deren Vornahme erhoben werden. In  diesem   Falle   macht   der   Kontrolle  ur   oder   die   Kontrolleurin   gemäss  Wegleitung  sofort  eine  zweite  Probe    mit  Bestimmung  der  Öchslegrade.  Massgebend für die Eintragung in den  Wägungsattest ist das Resultat der  zweiten Probe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Wägungsatteste  sind  amtliche  Dokumente  und  massgebend  für  die  Qualitätsbezahlung.  Sie  sind  ohne  ge  naue  Angaben  über  die  Trauben-  sorten  und  die  Ursprungsbezeichnungen  sowie  ohne  die  Unterschrift  des  Kontrolleurs oder der Kontrolleurin ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Kontrolleure  und  Kontrolleurinne  n  haben  die  Tagesrapporte  sofort  nach  Beendigung  der  Arbeit  zu  erste  llen  und  der  Zentralstelle  mit  den  Wägungsattesten  auszuhändigen.  Die  Ze  ntralstelle  hat  die  Rapporte  wäh-  rend 3 Jahren aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Zentralstelle für Weinbau st  ellt die Schlussabrechnung der Kontrol-  leure oder Kontrolleurinnen dem B  undesamt für Landwirtschaft zu.  D. Mindestzuckergehalt und Mengenbegrenzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 1)
                            Das  Departement  Finanzen  und  Re  ssourcen  legt  nach  Anhörung  der  Weinbranche  die  Mindestzuckergeha  lte  von  weissen  und  roten  Trauben-  posten, unter besonderer Berücksichti  gung der klimatischen Verhältnisse,  jährlich  vor  der  Ernte  fest  (Art.  64  Abs.  3  des  Landwirtschaftsgesetzes,  Art. 14 Abs. 1 der Weinverordnung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Ziff.   115   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 454).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1)  Das  Departement  Finanzen  und  Re  ssourcen  legt  nach  Anhörung  der  Weinbranche  jährlich  vor  der  Ernte  die  für  die  einzelnen  Kategorien  maximal  zulässigen  Erträge  pro  m  2  und  Sorte  fest  (Art.  14  Abs.  2–5  der  Weinverordnung).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Die Zentralstelle für Weinbau verfügt  die Einteilung in eine tiefere Kate-  gorie,  wenn  die  Traubenposten  die  ge  mäss  §  8  festgele  gten  Mindest-  zuckergehalte  unterschreiten  bzw.  wenn  die  Erntemenge  die  nach  §  9  bestimmten Höchstmengen übersteigt.  E. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Der   geografische   Ursprung   sowie   die   Bezeichnungen   «Kontrollierte  Ursprungsbezeichnung»  bzw.  «Appellation  d'Origine  Contrôlée»  (AOC)  dürfen nur für Weine der Kategorie 1  verwendet werden, wenn die in den  §§ 12–19 enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            Parzellen,   aus   denen   AOC-Weine  gewonnen   werden   sollen,   müssen  einem genau definierten Lage-, Ge  meinde- oder einem einheitlichen Pro-  duktionsgebiet gemäss § 13 Abs. 2 angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1  e   gelten   geografisch   zusammen-  hängende  Gebiete  mehrerer  Gemeinde  n,  aus  deren  Reblagen  Weine  mit  ähnlichen Eigenschaften hervorgebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Jura-Süd
                            Thalheim – Oberflachs – Schinznach-Dorf – Villnachern – Auenstein –  Biberstein – Küttigen – Erlinsbach
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Aargau Süd
                            alle Rebgemeinden süd  lich von Aare und Limmat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Ziff.   115   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 454).  Höchsterträge  Deklassierung  Zweck und  Definition  Abgrenzung des  Produktions-  gebietes  Einheitliche  Produktions-  gebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Geissberg
                            Mettau – Wil – Hottwil – Mandach – Böttstein – Villigen – Remigen –  Mönthal
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Fricktal
                            Bözen – Effingen – Elfingen – Fric  k – Gansingen – Gipf-Oberfrick –  Herznach – Hornussen – Kaisten – Magden – Oberhof – Oberhofen –  Obermumpf – Oeschgen – Sulz – Ueken – Wallbach – Wittnau –  Wölflinswil – Zeiningen
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Unteres Aaretal / Limmattal
                            Klingnau – Döttingen – Tegerfe  lden – Endingen – Lengnau –  Schneisingen – Würenlingen – Sigge  nthal – Kirchdorf – Ennetbaden –  Wettingen – Würenlos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Mischungen  von  Weinen  aus  verschie  denen  Reblagen  innerhalb  eines  einheitlichen  Produktionsgebietes  dürfe  n  den  Namen  einer  der  dort  gele-  genen  Gemeinde  tragen,  sofern  der  We  die  Hälfte  der  Gesamtmenge  der  Weinmischung  ausmacht.  Lagebezeich-  nungen dürfen für solche Weine nicht verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Mischungen  von  Weinen  aus  versch  iedenen  einheitlichen  Produktions-  gebieten müssen als Aargauer Weine bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1    Weine  mit  kontrollierter  Ursprungsbezeichnung  können  mit  sämtlichen  im  schweizerischen  Rebsortenverzeichnis  aufgeführten  Sorten  sowie  mit  den  von  der  eidgenössischen  Lebens  mittelverordnung  vom  1.  März  1995  (LMV)   1)   zugelassenen Mischungen hergestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für den Anbau im Kanton Aargau be  sonders zu empfehlen sind die fol-  genden Rebsorten:  I. Weissweinsorten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bacchus
2. Chardonnay
3. Charmont
4. Chasselas/Gutedel
5. Elbling
6. Gewürztraminer
7. Kerner
8. Müller-Thurgau/Riesling×Sylvaner
9. Pinot blanc
10. Pinot gris/Malvoisie/Ruländer
                            1)  SR 817.02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Räuschling
12. Riesling
13. Sauvignon blanc
                            II. Rotweinsorten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Diolinoir
2. Dornfelder
3. Frühburgunder
4. Gamaret
5. Gamay×Reichensteiner B 28
6. Pinot noir/Blauburgunder/Clevner
7. Zweigelt
§ 15
                            Traubengut,   das   für   die   Herstellung   von   Weinen   mit   kontrollierter  Ursprungsbezeichnung verwendet wird,  muss aus Parzellen stammen, die  nach  anerkannter  rebbaulicher  Prax  is  bzw.  den  von  den  eidgenössischen  Forschungsanstalten empfohlenen Me  thoden bewirtschaftet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1)  Für  Weine  mit  kontrollierter  Ursprungsbezeichnung  gilt  der  jährlich  vom  Departement  Finanzen  und  Ressourcen    festgelegte  Mindestzuckergehalt  der Kategorie 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            2)  Für  Weine  mit  kontrollierter  Ursprungsbezeichnung  gelten  die  jährlich  vom Departement Finanzen und Ressour  cen festgelegten Höchsterträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            Für die Bereitung der AOC-Weine ge  lten die Richtlinien der guten önolo-  gischen   Herstellungspraxis   gemä  ss   den   eidgenössischen   Forschungs-  anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Ziff.   115   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 454).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung   gemäss   Ziff.   115   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 454).  Anbaumethoden  Mindest-  zuckergehalt  Höchsterträge  Methoden der  Weinbereitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            1   Die Produzenten und Produzentinnen si  nd verpflichtet, ihre AOC-Weine  stichprobenweise  für  eine  Analys  e  und  eine  sensorische  Prüfung  der  AOC-Kommission zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  analytische  Prüfung  erstreckt  sich  mindestens  auf  folgende  Krite-  rien:  a)    Gesamtsäure;  b)    pH-Wert;  c)    Alkoholgehalt;  d)    gesamte schweflige Säure.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   sensorische   Prüfung   umfasst  die   Kriterien   Aussehen,   Geruch,  Geschmack  und  Gesamteindruck.  «U  ngenügend»  eingestufte  Weine  dür-  fen  die  AOC-Bezeichnung  nicht  verwenden  und  werden  zu  Weinen  der  Kategorie 3 deklassiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Analyse  und  sensorische  Prüfung  entfallen  für  Weine,  die  mit  einem  anerkannten Label   1)   versehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            Die  Kosten  für  die  analytische  und  die  sensorische  Prüfung  sowie  die  administrativen  Aufwendungen  gehe  n  zu  Lasten  der  Produzenten  und  Produzentinnen.  F. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            1   Gegen Verfügungen der Zentralstelle  beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  Entscheide  der  AOC-Ko  mmission  kann  innerhalb  von  10  Tagen  nach  Erhalt  schriftlich  und  begründet  Einsprache  bei  der  AOC-Kommis-  sion erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gegen  Einspracheentscheide  de  tement Gesundheit und Soziales Beschw  erde geführt werden. Der weitere  Rechtsweg und die Strafbestimmungen rich  ten sich nach den Vorschriften  des Lebensmittelrechts.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Zurzeit «Vinatura», «Winzer Wy» und «Natürlich Aargau»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung   gemäss   Ziff.   115   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 454).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            Diese  Verordnung  ist  in  der  Geset  zessammlung  zu  publizieren.  Sie  tritt  am 1. Mai 2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            Mit dieser Verordnung sind aufgehoben:  a)     Vollziehungsverordnung  zur  Vero  rdnung  des  Bundesrates  über  den  Rebbau  und  den  Absatz  der  Rebbauer  zeugnisse  (Weinstatut)  vom  6.  August 1954   1)  b)    Verordnung über die Ursprungsbezeichnung und die Mengenbegren-  zung im Rebbau vom 31. August 1993   2)  ;  c)     Verordnung  über  die  Erneuerung  von  Rebbergen  vom  26.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1955   3)  ;  d)    Verordnung über die Weinlese  kontrolle vom 11. September 1959   4)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 4 S. 189; Bd. 7 S. 444 (SAR 915.711)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS Bd. 14 S. 462; 1995 S. 153 (SAR 915.713)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AGS Bd. 4 S. 292 (SAR 915.731)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  AGS Bd. 4 S. 755 (SAR 915.771)  Inkrafttreten  Aufhebung  bisherigen Rechts