Gesetz über die Organisation der Kantonspolizei
1 Gesetz über die Organisation der Kantonspolizei Vom 8. März 1955 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 33 der Staatsverfassung 1) , beschliesst:
§ 1
1 habung der Gesetze, in der Aufrechte rhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie in der Gewährleist Eigentum zu unterstützen.
2 vorgefallene zu verzeigen, nach de n Tätern zu fahnden und diese in den vorgeschriebenen Fällen der zust ändigen Behörde zuzuführen.
3 verwaltungspolizeilichen Aufgaben.
§ 2
1 offizieren und Soldaten.
2 Beschluss des Gro ssen Rates festge- setzt.
1) AGS Bd. 1 S. 1; der genannten Bes der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar
1982 (SAR 110.000). Aufgabe des Polizeikorps Bestand
§ 3
1)
§ 4
1 Das kantonale Polizeikommando umfa sst die zentralen Dienstabteilun- gen.
2 An jedem Bezirkshauptort besteht ein Bezirksposten. ... 2)
3 Jeder Bezirk wird in Polizeikreise mit Polizeistationen eingeteilt. Diese sind so zu bemessen, da ss ein wirksamer Schutz und eine intensive Ver- brechensbekämpfung gewährleistet sind.
§ 5
1 Der Grosse Rat erlässt eine Vo llziehungsverordnung zu diesem Gesetz, welche vor allem den Bestand und die Ausbildung, Beförderung und Entlass ung, die Besoldung, Wohnungsgabe und beamtenrechtliche Stellung, Ausrüstung und Bekleidung regelt.
2 Der Grosse Rat kann diese Aufgab en im Einzelnen dem Regierungsrat übertragen.
§ 6
1 Dieses Gesetz tritt nach erfolgter Annahme durch das Volk in Kraft.
2 Das Gesetz über die Organisation de s Polizeikorps des Kantons vom 22. Mai 1861 und das Gesetz betreffend Solderhöhung des aargauischen Poli- zeikorps vom 19. Mai 1874 werden aufgehoben. Inkrafttreten: 26. Juni 1955
1) Aufgehoben durch § 50 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000, in Kraft seit 1. April
2001 (AGS 2000 S. 242).
2) Satz 2 aufgehoben durch § 225 Abs. 1 lit. i des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 27. Februar 1971, in Kraft seit 1. Mai 1972 (AGS Bd. 8 S. 196).
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