Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrates
                            Verordnung  über den Rechtsdienst des Regierungsrates  Vom 17. Mai 1972 (Stand 1. August 2013)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  in Ausführung des Grossratsbeschlusses über die Einsetzung eines Rechtskonsulen  -  ten vom 29. Juni 1965,in der Absicht, eine vorläufige, die bisherige Lösung erset  -  zende Regelung für Amt und Tätigkeit zu treffen,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Organisation
§ 1 Stellung
                            1  Der Rechtsdienst ist die ständige Beratungsstelle des Regierungsrates in Rechtsfra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er setzt sich aus einem Chef sowie den erforderlichen Mitarbeitern zusammen und  untersteht funktionell unmittelbar dem Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die ordentliche Dienstaufsicht wird vom Landammann ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kanzlei
                            1  Die Sekretariatsgeschäfte des Rechtsdienstes besorgt die Staatskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Mitwirkung bei der verwaltungsinternen Rechtspflege
§ 3 Grundsatz
                            1  Der Rechtsdienst besorgt die Instruktion der an den Regierungsrat gerichteten Be  -  schwerden gegen Entscheide von Departementen.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerden gegen Entscheide anderer Amtsstellen, z.B. selbstständige  Ämter  oder Gemeinderat, werden durch den Regierungsrat auf Antrag des Departements  entschieden, in dessen Sachbereich der Beschwerdegegenstand gehört. Ausgenom  -  men sind diejenigen Fälle, in denen der angefochtene Entscheid auf einer verbindli  -  chen Weisung oder einem Teilentscheid eines Departements beruht und sich ein Be  -  schwerdeantrag dagegen richtet oder wenn es sich um den Entscheid einer Kommis  -  sion handelt, bei welcher der Vor  steher oder ein Sachbearbeiter des zuständigen De  -  partements mitwirkte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aktenbeschaffung, Vernehmlassung, vorsorgliche Verfügungen
                            1  Mit der Zuweisung der Beschwerdeschrift übergibt das beschwerde  beklagte Depar  -  tement dem Rechtsdienst des Regierungsrates sämtliche einschlägigen Akten. Es ist  ihm freigestellt, gleichzeitig eine Vernehm  lassung zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Muss auf Antrag des Beschwerdeführers oder nach der Sachlage über die Anord  -  nung einer vorläufigen Massnahme (Erteilung der aufschie  benden Wirkung u.Ä.)  entschieden werden, so ist die Beschwerdeschrift samt den Vorakten unverzüglich  dem Rechtsdienst zuzustellen, der sie dem Regierungsrat oder dem Landammann  zum Entscheid unterbreitet. Das beschwerdebeklagte Departement wird später zur  Stellungnahme ein  geladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erweist   sich   im   Verlaufe   des   Verfahrens,   dass   Vorakten,   Akten   zusam  -  menhängender oder präjudizieller Fälle der Staatsverwaltung oder andere Behörden  nötig sind, so werden sie vom Rechtsdienst eingeholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verfahrensleitung *
                            1  Der Chef des Rechtsdienstes orientiert sich umfassend über die tat  säch  lichen und  rechtlichen Grundlagen der Beschwerdesache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zwecke kann er im Rahmen der Gesetze alle dienlichen Vor  kehren tref  -  fen; insbesondere steht ihm zu:  a)  schriftliche Vernehmlassungen vom beschwerdebeklagten Departement und  von sachinteressierten Departementen sowie von allfälligen weiteren Vorin  -  stanzen und beteiligten Amtsstellen oder Personen zu verlangen,  b)  schriftliche oder mündliche Auskünfte von Regierungsräten und Sachbearbei  -  tern einzuholen,  c)  Augenscheine vorzunehmen,  d)  den Beschwerdeführer und Auskunftspersonen einzuvernehmen,  e)  *  zur gemeinsamen Erörterung von Rechts- und Tatfragen den Beschwerdefüh  -  rer, die zuständigen Mitarbeitenden betroffener Departemente und interessier  -  ter Amtsstellen sowie Sachverständige einzuladen,  f)  *  Sanktionen gemäss § 25 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Ver  -  waltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007  1  )   anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle Vorkehren sind aktenkundig zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Fortgesetzter Schriftenwechsel
                            1  Wenn die Abklärung der Entscheidungsgrundlagen es erfordert, stellt der Chef des  Rechtsdienstes die Vernehmlassungen oder die Auskünfte des beschwerdebeklagten  Departements dem Beschwerdeführer zur schrift  lichen Rückäusserung zu (Replik),  worauf dem Departement nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme (Duplik) zu ge  -  ben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * Expertisen
                            1  Zur Klärung von Entscheidgrundlagen kann der Rechtsdienst Expertisen anordnen.  Verursachen diese mutmassliche Kosten von mehr als Fr.  10'000.–, ist vorgängig das  Einverständnis des Regierungsrates einzu  holen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aktenherausgabe
                            1  Nach Eingang der Beschwerdeschrift steht die Aktenherausgabe an den Beschwer  -  deführer oder an Behörden gemäss den gesetzlichen Vorschrif  ten, den allgemeinen  verwaltungsrechtlichen Grundsätzen oder den regie  rungsrätlichen Weisungen dem  Chef des Rechtsdienstes zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er benachrichtigt vorgängig das beschwerdebeklagte Departement. Erhebt dieses  Einsprache gegen die Herausgabe bestimmter Dokumente, entscheidet bei Uneinig  -  keit der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Antrag
                            1  Der Chef des Rechtsdienstes stellt dem Regierungsrat schriftlich begrün  dete Anträ  -  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Beratung
                            1  Der Chef des Rechtsdienstes wohnt den Verhandlungen des Regierungs  rates über  die von ihm instruierten Beschwerden mit beratender Stimme bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Redaktion
                            1  Die endgültige Redaktion der Erwägungen und des Dispositivs besorgt in der Re  -  gel der Rechtsdienst des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11a * Delegierte Entscheide und Angelegenheiten *
                            1  Der Rechtsdienst  a)  erklärt den Verzicht auf den Entscheid, wenn die Beschwerdeführenden einer  Sprungbeschwerde zustimmen,  b)  fällt bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses den Nichteintretensentscheid,  c)  erteilt die Zustimmung zur Wiedererwägung,  d)  fällt Teil- oder Zwischenentscheide,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  fällt bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, bei Beschwerderückzug oder  bei Abschluss eines Vergleichs den Entscheid und verlegt die Verfahrens- und  Parteikosten,  f)  *  legt die Höhe der Parteikosten fest,  g)  *  erstattet Vernehmlassungen an Rechtsmittelinstanzen, wenn er das Beschwer  -  deverfahren instruiert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Einzelfällen, namentlich bei besonderer politischer Tragweite, bei  besonderer Bedeutung oder in Fällen mit grosser präjudizierender Wirkung, kann  eine Angelegenheit dem Regierungsrat zum Entscheid unterbreitet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Rechtsberatung des Regierungskollegiums
§ 12 Prüfungsrecht
                            1  Der Chef des Rechtsdienstes prüft die dem Regierungskollegium vorge  legten Ge  -  schäfte unter rechtlichen Gesichtspunkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat volle Akteneinsicht und kann zu den Sitzungen des Regierungs  rates zugezo  -  gen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Vorschlagsrecht, Mitberichtsverfahren
                            1  Der Chef des Rechtsdienstes kann mündlich oder schriftlich rechtliche Bedenken  gegen Vorschläge anbringen, die dem Regierungsrat von Departementen oder von  dritter Seite unterbreitet werden. Er ist befugt, die Zuweisung von Geschäften zum  Mitbericht zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Rechtsdienst sind im Besonderen alle generellen Erlasse, welche der Regie  -  rungsrat zu beschliessen oder zuhanden des Grossen Rates zu verabschieden hat  (Entwürfe für Verordnungen, Dekrete, Gesetze usw.), vor der Beratung durch das  Kollegium zur Vernehmlassung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Selbstständige Aufträge
                            1  Der Regierungsrat kann dem Rechtsdienst besondere Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Gutachten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt einen verwaltungsunabhängigen Experten, den er mit  der Begutachtung von besonderen Rechtsfragen beauftragen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15a * Akzessorische Normenkontrolle
                            1  Zweifelt eine kantonale Verwaltungsbehörde an der Rechtmässigkeit einer von ihr  anzuwendenden bundesrechtlichen oder kantonalen Norm, setzt sie das Verfahren  aus und ersucht den Regierungsrat um eine akzessorische Normenkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den am ausgesetzten Verfahren Beteiligten kommt keine Parteistellung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rechtsdienst nimmt die erforderlichen Abklärungen vor und stellt dem Regie  -  rungsrat Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schlussbestimmung
§ 16 Inkrafttreten, Veröffentlichung
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1972 in Kraft. Sie ist in der Samm  lung der Amts  -  blattbeilagen zu veröffentlichen.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement über den Rechtskonsulenten des Regierungsrates vom 3.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1965 ist aufgehoben.  Aarau, den 17. Mai 1972  Regierungsrat Aargau  Landammann  D  R  . L  OUIS   L  ANG  Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . H  ANS   S  UTER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Hinfällig geworden durch die §§ 1 und 15 des Publikationsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                18.11.2009 01.01.2010 § 5 Titel geändert AGS 2009 S. 486
18.11.2009 01.01.2010 § 5 Abs. 2, lit. e) geändert AGS 2009 S. 486
18.11.2009 01.01.2010 § 5 Abs. 2, lit. f) geändert AGS 2009 S. 486
18.11.2009 01.01.2010 § 7 totalrevidiert AGS 2009 S. 486
18.11.2009 01.01.2010 § 11a eingefügt AGS 2009 S. 486
18.11.2009 01.01.2010 § 15a eingefügt AGS 2009 S. 486
25.05.2011 01.09.2011 § 3 Abs. 1 geändert AGS 2011/4-2
25.05.2011 01.09.2011 § 3 Abs. 2 geändert AGS 2011/4-2
10.04.2013 01.08.2013 § 11a Titel geändert AGS 2013/3-19
10.04.2013 01.08.2013 § 11a Abs. 1, lit. f) geändert AGS 2013/3-19
10.04.2013 01.08.2013 § 11a Abs. 1, lit. g) eingefügt AGS 2013/3-19
10.04.2013 01.08.2013 § 11a Abs. 2 geändert AGS 2013/3-19
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle