Verordnung über das Krankenpflegepersonal
                            1  Verordnung  über das Krankenpflegepersonal  Vom 10. März 1950  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  in  Vollziehung  des  §  32  des  Gesetzes    über  das  öffentliche  Gesundheits-  wesen  vom  28.  November  1919   1)    und  der  Interkantonalen  Übereinkunft  über das Pflegepersonal  vom 8. September 1947   2)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  er  Verordnung  umfasst  die  gewerbs-  oder   berufsmässige   Pflege   von   kör  perlich   Kranken,   Geistes-   und  Gemütskranken,  Wöchne  rinnen  und  Säuglingen  in  Spitälern,  Heil-  und  Pflegeanstalten sowie in Familien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  r  Krankenpflege  gilt  die  gelegent-  liche Pflege einzelner Kranker sowi  e die Pflege von Familienangehörigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ge  Krankenpflege  die  so  genannte  Hauspflege, das heisst die Besorgung  des Haushaltes, verbunden mit einer  gelegentlichen  Pflege  von  Kranken,  so  fern  weder  ein  in  §  5  genannter  Titel geführt noch eine entsprechende Tracht getragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  die Hebammen und ande  re Berufe der  Gesundheitspflege bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  mmung des Absatz 3 sind nur solche  Personen  zur  Ausübung  des  Krankenpflege  berufes befugt, die im Besitze  eines   von   der   Konferenz   der   kantona  tätsdirektorenkonferenz) anerkannten Diploms sind   3)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 2 S. 203; der genannten Bes  timmung entsprechen heute die §§ 35 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  des  Gesundheitsgesetzes  (GesG)  vom  10.  November  1987,  in  Kraft  seit  1.  Mai 1988 (SAR 301.100).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Obsolet; heute gilt § 37 lit. e des Gesundheitsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  den  Umfang  der  zulässigen  Be  tätsdirektorenkonferenz  auf  Grund  de  s  §  4  der  Übereinkunft  erlassene  Reglement massgebend   1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Krankenpflegepersonen,   die   im   Ze  Verordnung   bereits   im   Besitze   ei  ner   Bewilligung   des   Departements  Gesundheit und Soziales zur Ausübung de  s Krankenpflegebe  rufes waren,  sind zur Berufsausübung auch weiterhin zugelassen.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3)
                            Die  Krankenpflegepersonen  sind  verpf  lichtet,  ein  Geheimnis,  das  ihnen  infolge  ihres  Berufes  anvertraut  wo  rden  ist  und  das  sie  in  dessen  Aus-  übung  wahrgenommen  haben,  zu  wahr  en.  Sie  sind  zur  Offenbarung  des  Geheimnisses  nur  befugt  in  Erfüllung  Grund  einer  Einwilligung  des  Berechtigten  oder  einer  auf  ihr  Gesuch  erteilten  schriftlichen  Bewilligung  des  Departements  Gesundheit  und  Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 4)
                            Das  Departement  Gesundheit  und  Sozial  es  kann  Personen,  welche  zur  Ausübung ihres Berufes untauglich sind ode  r die ihre Pflichten in berufli-  cher  oder  charakterlicher  Hinsicht  ernstlich  verletzen,  das  Recht  zur  Berufsausübung entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1    Die  Führung  des  Titels   5)    Krankenschwester,  Ge  meindeschwester,  Kin-  derschwester,   Kranken-   und   Irrenpf  leger   oder   -pflegerin,   Kinder-,  Wochen-  und  Säuglingspflegerin,  Fa  milienpflegerin  und  andere  Bezeich-  nungen,  welche  auf  die  Krankenpflege    hinweisen,  das  Ankündigen  einer  solchen Tätigkeit sowie das Tragen von Trachten und Abzeichen, wie sie  für das Krankenpflegepersonal üblich si  nd, ist nur den Inhabern eines von  der Sanitätsdirektorenkonferenz an  erkannten Diploms gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Obsolet; die genannte Übereinkunft ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung   gemäss   Ziff.   30   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 374).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung   gemäss   Ziff.   30   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 374).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung   gemäss   Ziff.   30   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 374).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Die angeführten Titelbezeic  hnungen sind heute überholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    des  §  2  Abs.  3  darf  eine  Tracht  und einen ihrer Tätigkeit entsprechenden Titel tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  nen,  die  im  Besitze  eines  von  der  Sanitätsdirektorenkonferenz  anerkann-  ten Diploms   1)   sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  religiöser    Vereinigungen,    sich  «Schwester»  zu  nennen  und  die  Tracht  zu  tragen,  wird  durch  diese  Ver-  ordnung nicht berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Die Lernschwestern und -pfleger falle  n nicht unter die Bestimmung dieser  Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  ales  ist  mit  dem  Vollzug  dieser  Verordnung beauftragt.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  geringfügiger  Bedeutung  mit  einer  Verwarnung oder einer Ordnungsbusse   bis Fr. 100.– zu ahnden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ements  Gesundheit  und  Soziales  kann  innert 30 Tagen beim Regierungsra  t Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  rordnung  werden  gemäss  §  40  des  Gesetzes über das öffentliche Ge  sundheitswesen vom 28. November 1919  bestraft   4)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  hndung  durch  Verwaltungszwang  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 hievor erfolgt ist, kann von eine r Strafverfolgung abgesehen werden.
                            1)  Obsolet; heute gilt § 37 lit. e des Gesundheitsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung   gemäss   Ziff.   30   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 375).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Ziff.  12.  der  Veror  dnung  über  die  Anpass  ung  der  kantonalen  Verordnungen  an  das  Verwaltungsrechts  pflegegesetz  vom  21.  Mai  2008,  in  Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 457).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute: § 66 des Gesundheitsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. April 1950 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verordnung  über  das  Krankenpf  legepersonal  vom  24.  Juni  1944  wird aufgehoben.