Verordnung über das Krankenpflegepersonal (311.131)
CH - AG

Verordnung über das Krankenpflegepersonal

1 Verordnung über das Krankenpflegepersonal Vom 10. März 1950 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, in Vollziehung des § 32 des Gesetzes über das öffentliche Gesundheits- wesen vom 28. November 1919 1) und der Interkantonalen Übereinkunft über das Pflegepersonal vom 8. September 1947 2) , beschliesst:

§ 1

1 er Verordnung umfasst die gewerbs- oder berufsmässige Pflege von kör perlich Kranken, Geistes- und Gemütskranken, Wöchne rinnen und Säuglingen in Spitälern, Heil- und Pflegeanstalten sowie in Familien.
2 r Krankenpflege gilt die gelegent- liche Pflege einzelner Kranker sowi e die Pflege von Familienangehörigen.
3 ge Krankenpflege die so genannte Hauspflege, das heisst die Besorgung des Haushaltes, verbunden mit einer gelegentlichen Pflege von Kranken, so fern weder ein in § 5 genannter Titel geführt noch eine entsprechende Tracht getragen wird.
4 die Hebammen und ande re Berufe der Gesundheitspflege bleiben vorbehalten.

§ 2

1 mmung des Absatz 3 sind nur solche Personen zur Ausübung des Krankenpflege berufes befugt, die im Besitze eines von der Konferenz der kantona tätsdirektorenkonferenz) anerkannten Diploms sind 3) .
1) AGS Bd. 2 S. 203; der genannten Bes timmung entsprechen heute die §§ 35 und
41 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 10. November 1987, in Kraft seit 1. Mai 1988 (SAR 301.100).
2) Aufgehoben.
3) Obsolet; heute gilt § 37 lit. e des Gesundheitsgesetzes.
2 Für den Umfang der zulässigen Be tätsdirektorenkonferenz auf Grund de s § 4 der Übereinkunft erlassene Reglement massgebend 1) .
3 Krankenpflegepersonen, die im Ze Verordnung bereits im Besitze ei ner Bewilligung des Departements Gesundheit und Soziales zur Ausübung de s Krankenpflegebe rufes waren, sind zur Berufsausübung auch weiterhin zugelassen. 2)

§ 3 3)

Die Krankenpflegepersonen sind verpf lichtet, ein Geheimnis, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut wo rden ist und das sie in dessen Aus- übung wahrgenommen haben, zu wahr en. Sie sind zur Offenbarung des Geheimnisses nur befugt in Erfüllung Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf ihr Gesuch erteilten schriftlichen Bewilligung des Departements Gesundheit und Soziales.

§ 4 4)

Das Departement Gesundheit und Sozial es kann Personen, welche zur Ausübung ihres Berufes untauglich sind ode r die ihre Pflichten in berufli- cher oder charakterlicher Hinsicht ernstlich verletzen, das Recht zur Berufsausübung entziehen.

§ 5

1 Die Führung des Titels 5) Krankenschwester, Ge meindeschwester, Kin- derschwester, Kranken- und Irrenpf leger oder -pflegerin, Kinder-, Wochen- und Säuglingspflegerin, Fa milienpflegerin und andere Bezeich- nungen, welche auf die Krankenpflege hinweisen, das Ankündigen einer solchen Tätigkeit sowie das Tragen von Trachten und Abzeichen, wie sie für das Krankenpflegepersonal üblich si nd, ist nur den Inhabern eines von der Sanitätsdirektorenkonferenz an erkannten Diploms gestattet.
1) Obsolet; die genannte Übereinkunft ist aufgehoben.
2) Fassung gemäss Ziff. 30 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 374).
3) Fassung gemäss Ziff. 30 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 374).
4) Fassung gemäss Ziff. 30 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 374).
5) Die angeführten Titelbezeic hnungen sind heute überholt.
3
2 des § 2 Abs. 3 darf eine Tracht und einen ihrer Tätigkeit entsprechenden Titel tragen.
3 nen, die im Besitze eines von der Sanitätsdirektorenkonferenz anerkann- ten Diploms 1) sind.
4 religiöser Vereinigungen, sich «Schwester» zu nennen und die Tracht zu tragen, wird durch diese Ver- ordnung nicht berührt.

§ 6

Die Lernschwestern und -pfleger falle n nicht unter die Bestimmung dieser Verordnung.

§ 7

1 ales ist mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt. 2)
2
3 geringfügiger Bedeutung mit einer Verwarnung oder einer Ordnungsbusse bis Fr. 100.– zu ahnden.

§ 8

3)
1 ements Gesundheit und Soziales kann innert 30 Tagen beim Regierungsra t Beschwerde geführt werden.
2 gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

§ 9

1 rordnung werden gemäss § 40 des Gesetzes über das öffentliche Ge sundheitswesen vom 28. November 1919 bestraft 4) .
2 hndung durch Verwaltungszwang gemäss

§ 7 hievor erfolgt ist, kann von eine r Strafverfolgung abgesehen werden.

1) Obsolet; heute gilt § 37 lit. e des Gesundheitsgesetzes.
2) Fassung gemäss Ziff. 30 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 375).
3) Fassung gemäss Ziff. 12. der Veror dnung über die Anpass ung der kantonalen Verordnungen an das Verwaltungsrechts pflegegesetz vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 457).
4) Heute: § 66 des Gesundheitsgesetzes

§ 10

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 1950 in Kraft.
2 Die Verordnung über das Krankenpf legepersonal vom 24. Juni 1944 wird aufgehoben.
Markierungen
Leseansicht