Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Mass und Gewicht (957.110)
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Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Mass und Gewicht

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Mass und Gewicht Vom 10. Juli 1913 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, in Vollzug des Bundesgesetzes über das Messwesen vom 9. Juni 1977 1 ) und § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (Verwaltungsrechtspflege- gesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 2 ) , * beschliesst:

§ 1

1 Die Aufsicht über das Mass- und Gewich tswesen wird im Namen des Regierungs- rates durch das Departement Gesundheit und Soziales ausgeübt (Art. 13 des Bun- desgesetzes). *
2 Diesem ist ein Inspektorat für Mass und Gewicht für das ganze Kantonsgebiet (Amt für Verbraucherschutz) beigegeben , welchem insbesondere folgende Verrich- tungen zukommen: *

1. Aufsicht über die Eichmeister und über die denselben übe rgebenen Probemas-

se, Probegewichte und sonstigen Eichgerätschaften,

2. Vermittlung des Verkehrs des Departem ents Gesundheit und Soziales mit den

Eichmeistern und umgekehrt,

3. Vorsorge für die in Art. 22

3 ) des Bundesgesetzes über Mass und Gewicht vom 24. Juni 1909 vorzunehmende n periodischen Nachschauen,

4. Berichterstattung über die Tätigkeit der Eichmeister und über die Ergebnisse

der periodischen Nachschauen.
1) SR 941.20
2) SAR 271.200
3) Heute: Art. 13 des Bundesgesetzes

§ 2

1 Für jeden Bezirk besteht eine Eichstätte. Zur Vollziehung der einschlägigen Geset- ze und Verordnungen wird auf die Dauer von vier Jahren durch das Departement Gesundheit und Soziales die nötige Zahl der Eichmeister aus Sachkundigen ge- wählt. *
2 Diese werden vom Departement Gesundheit und Soziales in Pflicht genommen. *
3 Jedem Eichmeister wird zur Pflicht gemacht, einen Eichmeisterinstruktionskurs auf dem eidgenössischen Amt für Mass und Gewicht mit Erfolg zu absolvieren. Die Kosten der Instruktion trägt der Staat (Art. 1 der eidgenössischen Vollziehungsver- ordnung).

§ 3

1 Die Eichmeister sind dem Staat für di e sorgfältige Aufbewahrung und Instandhal- tung sämtlicher ihnen laut Inventar übe rgebenen Probemasse, Waagen, Gewichte und sonstigen Gerätschaften und für eine gute Ordnung auf der Eichstätte verant- wortlich.

§ 4

1 Den Eichmeistern ist das kantonale Amtsblatt unentgeltlich abzugeben.

§ 5

1 Die ordentliche Nachschau über Mass und Gewicht soll innerhalb drei Jahren in sämtlichen Gemeinden eines Eichkreises beendigt werden; sie ist so einzuteilen, dass keine Gemeinde lä nger als drei Jahre ohne Nachschau bleibt.
2 Überdies haben die Eichmeister besondere Nachschau zu halten an Märkten, bei Festwirtschaften und in allen Fällen, in denen nicht bis zur allgemeinen Nachschau zugewartet werden kann. Gelegentlich soll auch in Wirtschaften, Brauereien usw. festgestellt werden, ob die gesetzliche Fris t für die Eichung der Wein-, Branntwein- und Bierfässer eingehalten wird.
3 Der ordentlichen Nachschau wohnt ein Gemeindepolizeiorgan bei. Nötigenfalls können die kantonalen Polizeiorgane zur Mitwirkung beigezogen werden.

§ 6

1 Die Milchwaagen in Käsereien, die W Metzgereien, sowie andere Masse, Gewich te und Waagen, welche durch besonders strengen Gebrauch Veränderungen unterworfen sind, sollen durch die Eichmeister jährlich einmal, und zwar auf Kosten de r betreffenden Inhaber geprüft werden. Schnellwaagen sind anlässlic h der periodischen Nachschau zur Prüfung auf die Eichstätten zu verbringen.

§ 7 *

1 Die Rapporterstattung über die in de n §§ 5 und 6 vorgenommene Nachschau er- folgt mit einem Formular an das Departement Gesundheit und Soziales. *

§ 8 *

1 Für ihre Tätigkeit erhalten die Eichmeister:

1. eine Arbeitsentschädigung gemä ss der Gebührenordnung des Bundesrates

vom 21. Dezember 1962/6. Juni 1966 (Art. 91 Ziff. 1 lit. b und c der eidg. Vollziehungsverordnung). Erfolgt die Arbeit zu Lasten der Gemeinde, so tritt an die Stelle der Gebühren eine Ar beitsentschädigung von Fr. 90.– pro Tag oder Fr. 45.– pro Halbtag bei einem Au fwand von mindestens 7 bzw. 3 Ar- beitsstunden. Liegt die Arbeit unter di esen Grenzen, so ist ein Stundenent- schädigung von Fr. 10.– zu berechnen.

2. eine Reisezeitentschädi gung von Fr. 10.– pro Stunde,

3. * eine Kilometerentschä digung (inkl. Materialtransport) nach Massgabe des

Dekretes über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom

14. März 2000

1 ) ,

4. eine Verpflegungsentschädigung von Fr. 9.–, sofern eine mehr als vierstündi-

ge Beanspruchung ausserhalb des L okalrayons die Einnahme einer Haupt- mahlzeit auswärts nötig macht.

5. Der Eichmeister hat Anspruch auf die gleichen Entschäd igungen für Einsätze

im Auftrag einer zuständigen Amtsstelle , sofern er dafür keine Gebühren be- zieht.

§ 9 *

1 Beschwerden gegen Eichmeister bezü glich ihrer Amtshandlungen und der Anwen- dung des Tarifs werden vom Departement Gesundheit und Soziales auf Bericht des Inspektorats entschieden. Dessen Entschei d ist an das Verwaltungsgericht weiter- ziehbar.

§ 10

1 Ausser der Aufsichtsbehörde für Mass und Gewicht und den Eichmeisterinnen und Eichmeistern sind auch die Gemeindepoli zeibehörden dazu verpflichtet, zu beauf- sichtigen, dass in allen Verkaufslokalen, Wirtschaften, Mühlen, auf Märkten und überhaupt im öffentlichen Verkehr keine andern als gesetzlich geeichte Masse und Gewichte und gehörig gestempelt e Waagen gebraucht werden. *

§ 11

1 Die Besitzer von Brückenwaagen und W aagmeister sind der Kontrolle der Eich- meister unterstellt.
1) SAR 165.170
2 Störungen oder Fehler der Waagen sind unverzüglich der zustä ndigen Eichstätte anzuzeigen.
3 Die Eichmeister haben jede rzeit das Recht, sich über die Instandhaltung der Brü- ckenwaagen zu vergewissern, sowie Ei nsicht in die Waagbücher zu nehmen.
4 Der Waagegebührentarif unterliegt der Genehmigung des Departements Gesund- heit und Soziales. *

§ 12

1 Zur Prüfung und Stempelung der mittel feinen Gewichte (Art. 63 der bun- desrätlichen Vollziehungsverordnung) ist ei nzig die Eichstätte Aarau zuständig.

§ 13

1 Für das gerichtliche Verfahren ist das ka ntonale Strafprozessverfahren für die auf- zuerlegende Strafe das Bunde sgesetz über Mass und Gewicht 1 ) , Art. 28–32 2 ) , und in schwereren Straffällen, für welche da sselbe kein besonderes Strafmass kennt, das aargauische Strafgesetz
3 ) massgebend (Art. 31 des Bundesgesetzes).

§ 14

1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Si e ist im Amtsblatt öffentlich bekannt zu machen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
2 Durch dieselbe werden die kantonale Vollziehungsverordnung vom 19. September
1876 sowie alle nachherigen Erlasse, da s Mass- und Gewichts wesen betreffend, aufgehoben. Aarau, den 10. Juli 1913 Im Namen des Regierungsrates Der Landammann P. C ONRAD Der Staatsschreiber W IETLISBACH
1) Heute: Bundesgesetz über das Messwesen vom 9. Juni 1977 (SR 941.20 )
2) Heute: Art. 24 des Bundesgesetzes
3) Heute: Schweizerisches Strafg esetzbuch vom 21. Dezember 1937
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

22.12.1966 01.01.1967 § 8 totalrevidiert AGS Bd. 6 S. 535

31.01.2001 01.04.2001 § 8 Abs. 1, lit. 3. geändert AGS 2001 S. 22

04.07.2007 01.09.2007 § 1 Abs. 1 geändert AGS 2007 S. 137

04.07.2007 01.09.2007 § 1 Abs. 2 geändert AGS 2007 S. 137

04.07.2007 01.09.2007 § 2 Abs. 1 geändert AGS 2007 S. 138

04.07.2007 01.09.2007 § 7 totalrevidiert AGS 2007 S. 138

04.07.2007 01.09.2007 § 11 Abs. 4 geändert AGS 2007 S. 138

21.05.2008 01.01.2009 Ingress geändert AGS 2008 S. 475

21.05.2008 01.01.2009 § 9 totalrevidiert AGS 2008 S. 475

29.08.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 2 geändert AGS 2012/6-12

29.08.2012 01.01.2013 § 7 Abs. 1 geändert AGS 2012/6-12

29.08.2012 01.01.2013 § 10 Abs. 1 geändert AGS 2012/6-12

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 21.05.2008 01.01.2009 geändert AGS 2008 S. 475

§ 1 Abs. 1 04.07.2007 01.09.2007 geändert AGS 2007 S. 137

§ 1 Abs. 2 04.07.2007 01.09.2007 geändert AGS 2007 S. 137

§ 2 Abs. 1 04.07.2007 01.09.2007 geändert AGS 2007 S. 138

§ 2 Abs. 2 29.08.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/6-12

§ 7 04.07.2007 01.09.2007 totalrevidiert AGS 2007 S. 138

§ 7 Abs. 1 29.08.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/6-12

§ 8 22.12.1966 01.01.1967 totalrevidiert AGS Bd. 6 S. 535

§ 8 Abs. 1, lit. 3. 31.01.2001 01.04.2001 geändert AGS 2001 S. 22

§ 9 21.05.2008 01.01.2009 totalrevidiert AGS 2008 S. 475

§ 10 Abs. 1 29.08.2012 01.01.2013 geändert AGS 2012/6-12

§ 11 Abs. 4 04.07.2007 01.09.2007 geändert AGS 2007 S. 138

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