Reglement Sozialfonds (611.186)
CH - AG

Reglement Sozialfonds

1 Reglement Sozialfonds Vom 17. Februar 1999 Ziff. 1

1.1

Der Sozialfonds wird aus dem bisherigen «Sozial- und Invalidenfonds» ausgeschieden und als selbstst ändiger Fonds weitergeführt.

1.2

Der Fonds bezweckt die Ausrichtung von Unterstützungs- und Förde- rungsbeiträgen im Sozialbereich, fü r die keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Dabei können sowohl Einzel personen, Institutionen als auch Interessengemeinschaften unterstützt werden.

1.3

Der Fonds darf seinem Zweck nicht entfremdet werden. Ziff. 2

2.1

Das Fondsvermögen wird durch Sche nkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen aus privaten Mitteln ohne entsprechende Gegenleistung sowie Zinserträge geäufnet.

2.2

Das Fondsvermögen wird gemäss § 78 Abs. 2 der Finanzhaushalts- verordnung vom 7. Juli 1993 1) jährlich verzinst.

2.3

Neben den Zinserträgen kann auch de r Fondsbestand für den in Ziffer 1.2 umschriebenen Fondszweck verwendet werden. Ziff. 3 Das Fondsvermögen wird als Spezialf onds durch die Aargauische Staats- buchhaltung gemäss §§ 77 und 79 Abs. 2 der Finanzhaushaltsverordnung vom 7. Juli 1993 verwaltet.
1) SAR 611.111 Errichtung, Name und Zweck des Fonds Fondsvermögen Fondsverwaltung
Ziff. 4

4.1

Über Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 5'000.– im Einzelfall, insgesamt jedoch höchstens Fr. 10'000.– im Jahr , entscheidet der Kantonale Sozi- aldienst.

4.2

1) In allen anderen Fällen entschei det das Departement Gesundheit und Soziales auf Antrag des Kantonalen Sozialdienstes.

4.3

Ausgaben, die für denselben Zweck bestimmt sind, dürfen nicht in Teil- beträge aufgeteilt werden.

4.4

2) Bestehen Zweifel, ob die vorgese hene Aufgabe dem Fondszweck ent- spricht, entscheidet das Departemen t Gesundheit und Soziales nach Rück- sprache mit der Finanzverwaltung. Der Entscheid ist endgültig.

4.5

Die Revision der Jahresrechnung erfo lgt durch das Amt für Finanzkon- trolle. Ziff. 5

5.1

Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Es wird in der Aargau ischen Gesetzessammlung publiziert.

5.2

Mit Inkrafttreten dieses Reglementes werden der «Sozial- und Invaliden- fonds» sowie das Reglement vom 17. Dezember 1997 aufgehoben. Vom Regierungsrat genehmigt am 17. Februar 1999. 4)
1) Fassung gemäss Ziff. 75 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 423).
2) Fassung gemäss Ziff. 75 der Vero rdnung 1 über die Umsetzung der Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
2005 S. 423).
3) AGS 1998 S. 35 (SAR 611.186)
4) RRB Nr. 239 vom 17. Februar 1999
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