Dekret über das Verfahren gemäss § 18 Spitalgesetz (331.210)
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Dekret über das Verfahren gemäss § 18 Spitalgesetz

Dekret über das Verfahren gemäss § 18 Spitalgesetz (VD-SpiG) Vom 2. Dezember 2003 (Stand 1. Januar 2011) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 18 Abs. 2 des Spital gesetzes (SpiG) vom 25. Februar 2003 1 ) , beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Dekret regelt das Verfahren vor Verwaltungsgericht bei Streitigkeiten zwischen dem Kanton und einem Spital mit gültigem Rahmenvertrag, soweit über Inhalt und Modalitäten des jährlichen Le istungsvertrags keine Einigung erzielt werden konnte.
2 Soweit das Spitalgesetz oder dieses Dekr et keine Abweichungen enthalten, gelten die Bestimmungen des Gesetzes übe r die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 2 ) . 3 )

§ 2 Verfügung

1 In der Verfügung gemäss § 18 Abs. 1 des Spitalgesetzes sind sämtliche relevanten Argumente des Spitals, die während der Vertragsverhandlung vorgebracht wurden, mit umfassender Begründung zu behandeln.
2 Verfügungen, die vergleichbare Spitäler be treffen, werden gleichzeitig erlassen.
1) SAR 331.200
2) SAR 271.200
3) Fassung gemäss Ziff. 4. des Dekrets über di e Anpassung der kantonalen Dekrete an das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 11. Dezemb er 2007, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 392).

§ 3 Vorläufige Regelung

1 Mit der Verfügung sind die für die Daue r des Beschwerdeverfahrens anwendbaren Eckwerte des Leistungsvertrags, namentlic h der Preis der Leistungen des Spitals, festzulegen. Die definitive Abrec hnung erfolgt nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts.
2 Das Verwaltungsgericht kann von Amtes wegen vorsorgliche Massnahmen treffen, die von den Anordnungen gemäss Absatz 1 abweichen.

§ 4 Fristen

1 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. 1 )
2 Richterlich bestimmte Fristen sind nur au snahmsweise, aus wichtigen Gründen, zu erstrecken.
3 Die Vorschriften über den Stillstand der Fristen des Zivilprozessrechts gelten nicht. 2 )

§ 5 Zweiter Schriftenwechsel

1 Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenw echsels ist in der Regel zu verzichten. Statt dessen kann möglichst rasch eine mündliche Verhandlung angesetzt werden.

§ 6 Beweiserhebung

1 Die Unterlagen aus den vorangegangene n Vertragsverhandlungen sind offen zu legen. Das Verwaltungsgeri cht kann die Unterlagen früherer Leistungsverträge zwischen den Beteiligten beiziehen.
2 Das Verwaltungsgericht kann Unterlag en von Leistungsverträgen zwischen dem Kanton und anderen Spitälern beiziehen. Es entscheidet über die Akteneinsicht gemäss § 22 Abs. 4 VRPG. 2)

§ 7 Vergleichsverhandlung

1 Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann jederzeit eine Vergleichsverhandlung ansetzen.

§ 8 Entscheid

1 Ist der Entscheid nicht innert der in § 18 Abs. 2 des Spitalgesetzes vorge- schriebenen Frist möglich, hat das Verw altungsgericht dies zu begründen und die Beteiligten über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Eröffnung zu informieren.
1) Fassung gemäss Ziff. 4. des Dekrets über di e Anpassung der kantonalen Dekrete an das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 11. Dezemb er 2007, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 392).
2) Fassung vom 23. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-8)

§ 9 Publikation und Inkraftsetzung

1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessamml ung zu publizieren. Es tritt am 1. Januar
2004 in Kraft. Aarau, 2. Dezember 2003 Präsidentin des Grossen Rats R OTH Staatsschreiber i.V. M EIER
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