Verordnung über den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten und die Kursaalabgabe
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Verordnung  über den Betrieb von Geschick  lichkeitsspielautomaten und  die Kursaalabgabe (Spielbetriebsverordnung, SpBV)  Vom 22. November 2000 (Stand 1. Januar 2013)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  die  §§  2  Abs.  2,  7  Abs.  3,  12  Abs.  1  und  13  Abs.  1  des  Gesetzes  über  den  Betrieb  von  Geschicklichkeitsspielaut  omaten  und  die  Kursaa  labgabe  (Spielbe-  triebsgesetz,  SpBG)  vom  20.  Juni  2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )    sowie  §  2  Abs.  1  des  Dekretes  über  die  durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977  2 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Geschicklichkeitsspielautomaten
§ 1 Geltungsbereich
                            1    Nicht  als  Geschicklichkeitsspielautomaten    im  Sinne  von  §  2  Abs.  1  des  Gesetzes  über   den   Betrieb   von   Geschi  cklichkeitsspielautomaten     und   die   Kursaalabgabe  (Spielbetriebsgesetz, Sp  BG) vom 20. Juni 2000  3 )   gelten insbesondere:  a)       Tischfussballspielgeräte,  b)       Billardtische,  c)       Wurfspielgeräte,  d)  Kegel- und Bowlinganlagen,  e)       Kinderspielgeräte,  f)       Jahrmarktspielgeräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  958.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  661.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     SAR  958.100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Erheblicher geldwerter Vorteil
                            1   Ein erheblicher geldwerter Vorteil lieg  t vor, wenn der mögliche Bruttogewinn pro  Spiel einem Wert von mehr als Fr. 20.– entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * Meldepflicht
                            1   Die Aufstellerinnen und Aufsteller der Ge  ldspielautomaten melden diese vor Auf-  nahme des Betriebes schriftl  ich dem Departement Volksw  irtschaft und Inneres. Der  Meldung  ist  eine  Bescheinigung  der  Eidgenössischen  Spielbankenkommission  über  die Typenprüfung beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Spiellokale
§ 4 Räumliche Voraussetzungen
                            1    Spiellokale  dürfen  ausschliesslich  in  abge  trennten  Räumen  betrieben  werden  und  müssen über einen eigenen Eingang verfügen. Es darf keine direkte Verbindung zu  einer Gaststätte bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Räumlichkeiten  sind  so  einzurichten,  dass  eine  zweckmässige  Aufsicht  über  den Spielbetrieb gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufsicht
                            1    Spiellokale  müssen  während  der  Öffnungs  zeiten  durch  die  Betreiberin  oder  den  Betreiber oder durch eine von diesen be  auftragte Person beaufsichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Öffnungszeiten
                            1   Spiellokale sind von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 00.15 Uhr und 12.00  Uhr,  am  Samstag  sowie  an  Sonn-  und  allg  emeinen  Feiertagen  zwischen  02.00  Uhr  und 12.00 Uhr geschlossen zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    An  Karfreitag,  Ostersonntag,  Pfingstsonntag,  am  Eidg.  Dank-,  Buss-  und  Bettag,  am Weihnachtstag sowie am jeweils darauf   folgenden Tag sind die Spiellokale von
                        
                        
                    
                    
                    
                00.15 Uhr bis 12.00 Uhr geschlossen zu halten.
§ 7 Wirtetätigkeit
                            1   Die Abgabe von Esswaren und von alkoholischen Getränken ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zuständigkeit und Abgaben
§ 8 * Zuständigkeit
                            1   Zuständig für den Vollzug des Spielbetriebsgesetzes und dieser Verordnung ist das  Departement Volkswirtschaft und Inneres.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Gebühren
                            1   Es gelten folgende Gebührenansätze:  a)  Für  die  Behandlung  von  Gesuchen  um  Erteilung  oder  Änderung einer Betriebsbewilligung  Fr. 500.–  b)  Für die Kontrolle von Betrie  ben mit Spielautomaten pro  Stunde (Aufwand, die Reisezei  t eingeschlossen)  Fr. 100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei ungewöhnlich geringem oder grosse  m Aufwand kann die  Gebühr angemessen  herabgesetzt oder erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Kursaalabgabe
                            1    Veranlagung  und  Bezug  der  Kursaalabgabe    erfolgen  durch  die  Eidgenössische  Spielbankenkommission im Auftrag des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abgabe auf Geldspielautomaten
                            1    Die  Aufstellerinnen  und  Aufsteller  der  Ge  ldspielautomaten  melden  dem  Departe-  ment Volkswirtschaft und Inneres den vom  Automaten registrierten jährlichen Brut-  tospielertag bis spätestens am  31. Januar des folgenden Jahres.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  ein  Geldspielautomat  während  des  Jahres  ausser  Be  trieb  gesetzt,  ist  der  re-  gistrierte Bruttospielertrag innert 10 Tagen nach Betriebsaufgabe zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Abgabe  wird  nach  Ermessen  festgese  tzt,  wenn  die  Meldung  nicht  innert  Frist  erfolgt oder wenn der Bruttospielertrag  aus technischen oder anderen Gründen nicht  festgestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 12 Aufhebung geltenden Rechts
                            1     Mit   dem   Inkrafttreten   dieser   Verordnung   wird   die   Verordnung   zum   Wirt-  schaftsgesetz vom 16. August 1976  1 )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 9 S. 314, 653; Bd. 10 S. 111, 112, 293, 747; Bd. 11 S. 88; Bd. 12 S. 491; Bd. 14  S. 115; 1995 S. 65; 1996 S. 396; 1998 S. 118; 1999 S. 43
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Publikation und Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung ist in der Gesetzessa  mmlung zu publizieren. Sie tritt zusammen  mit den §§ 1–17 und 19 des Gesetzes über de  n Betrieb von Geschicklichkeitsspiel-  automaten und die Kursaalabgabe (Spielbe  triebsgesetz, SpBG) vom 20. Juni 2000  1 )  am 1. Januar 2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 * ...
                            Aarau, 22. November  2000                        Regierungsrat  Aargau  Landammann  W  ERTLI  Staatsschreiber  P  FIRTER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  958.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                10.08.2005 01.09.2005 § 3 totalrevidiert AGS 2005 S. 456
10.08.2005 01.09.2005 § 8 totalrevidiert AGS 2005 S. 456
10.08.2005 01.09.2005 § 11 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 456
29.08.2012 01.01.2013 § 14 aufgehoben AGS 2012/6-12
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle