Dekret über weitere bewilligungspflichtige Berufe der Gesundheitspflege (301.130)
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Dekret über weitere bewilligungspflichtige Berufe der Gesundheitspflege

1 Dekret über weitere bewilligungspflichtige Berufe der Gesundheitspflege (DBG) Vom 16. November 1999 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 36 Abs. 2 des Ges undheitsgesetzes (GesG) vom 10. No- vember 1987 1) , beschliesst: A. Weitere Berufe der Gesundheitspflege I. Bewilligungspflicht

§ 1

1 nder weiterer Berufe der Gesundheits- pflege bedarf einer Bewilligung des Gesundheitsdepartementes 2) a) Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker b) Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten c) Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater d) Logopädinnen und Logopäden
2 ausübung unter der Verantwortung und Aufsicht eines Bewilligungsinhabers oder einer Bewilligungsinhaberin beziehungsweise einer zur Berufsau sübung zugelassenen Medizinalperson bedarf es keiner Bewilligung.
3 für die Bewilligungserteilung, das Erlöschen und der Entzug der Bew richten sich nach den §§ 18, 20 Ab s. 1 und 2, 21 sowie 41 des Gesund- heitsgesetzes.
1) SAR 301.100
2) Heute: Departement Gesundheit und Soziales Bewilligungs- pflichtige Berufe
II. Dentalhygienische Tätigkeit

§ 2

Die Bewilligung wird an Dentalhygi mit einem Abschluss einer vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) anerkannten Ausbildung oder mit einem vom SRK als gleichwertig aner- kannten Ausbildungsabschluss erteilt. Zusätzlich muss der Nachweis einer mindestens zweijährigen unselbststä ndigen praktischen Tätigkeit in der Schweiz erbracht werden.

§ 3

1 Bewilligungsinhaberinnen und Bew illigungsinhaber sind berechtigt: a) selbstständig Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen vorzuneh- men, Patientinnen und Patient en bezüglich Mundhygiene und Prophylaxe zu beraten und anzuleite n sowie lokale Fluoridierungen vorzunehmen; b) auf Verordnung einer zur Beru fsausübung zugelassenen Zahnärztin oder eines Zahnarztes parodontalther apeutische Leistungen zu erbrin- gen, soweit dies keine zahnärztlic hen Fachkenntnisse voraussetzt.
2 Es ist ihnen insbesondere untersa gt, medizinische Risikopatientinnen und -patienten zu behandeln, Diagnos en zu stellen sowie Leitungs-, Lokal- und Oberflächenanästhesien durchzuführen.
3 Bei Verdacht auf Komplikatione n oder auf Erkrankungen der Zähne oder der Mundhöhle ist eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt beizuziehen oder die Patientin oder der Patient an eine solche Fachperson zu ver- weisen. III. Ergotherapie

§ 4

Die Bewilligung wird an Ergotherape utinnen und Ergotherapeuten mit einem Abschluss einer vom SRK an erkannten Ausbildung oder mit einem vom SRK als gleichwertig anerka nnten Ausbildungsabschluss erteilt. Zusätzlich muss der Nachweis einer mindestens zweijährigen unselbst- ständigen praktischen Tätigkeit im Sinne der krankenversicherungs- rechtlichen Bestimmungen erbracht werden.

§ 5

Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungs inhaber führen in der Regel auf ärztliche Anordnung hin Behandlunge n an Kranken, Verletzten oder
3 Behinderten durch, die darauf ausger ichtet sind, insbesondere die körper- liche und geistige Selbstständigkeit in der Bewältigung des Alltags zu verbessern oder zu erhalten. IV. Ernährungsberatung

§ 6

Die Bewilligung wird an Ernährungs mit einem Abschluss einer vom SR K anerkannten Ausbildung oder mit einem vom SRK als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss erteilt. Zusätzlich muss der Nachweis einer mindestens zweijährigen unselbstständigen praktischen Tätigke it im Sinne der krankenversiche- rungsrechtlichen Bestimmungen erbracht werden.

§ 7

Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungs inhaber führen in der Regel auf ärztliche Anordnung hin Beratungen und Ernährungstherapien durch. V. Logopädie

§ 8

1 nnen und Logopäden mit einer abge- schlossenen Fachausbildung in Logopä die an einer anerkannten Ausbil- dungsstätte gemäss § 28 Abs. 1 de r Wählbarkeitsverordnung vom 26. März 1997 1) oder mit einer gleichwertigen mindestens dreijährigen abge- schlossenen Fachausbildung erteilt. Zu mindestens zweijährigen unselbstständi gen praktischen Tätigkeit im Sinne der krankenversicherungsrechtliche
2 ner Bewilligung ist die Beherrschung einer deutschschweizerischen Mundart oder derjenigen Sprache, in der die Logopädie ausgeübt werden soll.

§ 9

Bewilligungsinhaberinnen und Bewilli gungsinhaber behandeln in der Regel auf ärztliche Anordnung hin St örungen der sprachlichen Kommuni- kationsfähigkeit, insbesondere der ge sprochenen und der geschriebenen Sprache, der Artikulation, der Stimme, des Schl uckvorganges und des Redeflusses.
1) SAR 411.115 Voraussetzungen der Bewilligungs- erteilung Umfang der Tätigkeit Voraussetzungen der Bewilligungs- erteilung Umfang der Tätigkeit
B. Anpassung der Bewilligungsvoraussetzungen

§ 10

Das Gesundheitsgesetz (Ges G) vom 10. November 1987 1) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt. C. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 11

1 An Ergotherapeutinnen und Ergothera peuten, an Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater sowie an L vor Inkrafttreten dieses Dekretes ihren Beruf selbstständig ausgeübt haben, wird bei Vorliegen einer Ausbildung gemäss den §§ 4, 6 und 8 die Bewilligung auch ohne Nachweis der verlangten praktischen unselbst- ständigen Tätigkeit erteilt. Bei genügender Qualifikation kann die Bewilligung auch an Personen mit gleichwertiger Ausbildung erteilt wer- den. Das Recht auf Zulassung nach dieser Bestimmung wird verwirkt, wenn nicht innert sechs Monaten seit ihrem Inkrafttreten ein entsprechen- des Gesuch gestellt wird.
2 An medizinische Masse Masseure, welche vor Inkrafttreten dieses Dekretes ihren Beruf selbstständig ausgeübt haben, wird bei Vorliegen einer Ausbil dung gemäss § 37 lit. g des Gesundheits- gesetzes die Bewilligung auch ohne Nach weis der verlangten praktischen unselbstständigen Tätigkeit erteilt. Da s Recht auf Zulassung nach dieser Bestimmung wird verwirkt, wenn nicht bis zum 31. Dezember 2002 ein entsprechendes Gesuch gestellt wird.
3 Im Übrigen gilt § 67 Abs. 1 und Ab s. 3 des Gesundheitsgesetzes sinn- gemäss.

§ 12

Dieses Dekret ist in der Geset zessammlung zu publizieren und tritt am

1. Januar 2000 in Kraft.

1) AGS Bd. 12 S. 553; 1995 S. 146; 1996 S. 44 (SAR 301.100) nderung bisherigen Rechts bergangsrecht Publikation und Inkrafttreten
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