Dekret über die Errichtung eines staatlichen Lehrmittelverlags
                            1  Dekret  über die Errichtung eines staatlichen  Lehrmittelverlags  Vom 23. März 1908  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  auf den Bericht und Antrag des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Schulen wird ein staatlicher Lehrmittelverlag errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  a)    die Anlage und Verwaltung einer Lehrmittelsammlung und  b)     die  Beschaffung  und  Abgabe  von  Schreib-  und  Zeichnungsmateria-  lien und von amtlichen Formularien und Drucksachen für die Schulen  und  staatlichen  Verwaltungen,  so  wie  die  Beschaffung  und  Abgabe  von  Bildwerken  für  die  Schule,  jedoch  ohne  Kaufzwang  für  die  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Bei Vergebung der Arbeiten und Liefer  ungen durch den Lehrmittelverlag  ist,  wenn  immer  möglich,  das  im  Ka  nton  domizilierte  Gewerbe  in  erster  Linie zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Organisation und Verwaltung des Lehrm  ittelverlages sind so einzurichten,  dass  Einnahmen  und  Ausgaben  sich  au  sgleichen.  Die  Staatskasse  stellt  jedoch   dem   Lehrmittelverlag   das   e  rforderliche   Betriebskapital   zur  Verfügung, welches zu verzinse  n und zu amortisieren ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Der  Regierungsrat  wird  über  die  Or  ganisation  und  Verwaltung  des  staat-  lichen Lehrmittelverlags die nötig  en Vorschriften aufstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Dieses Dekret tritt sofort in Kraft.